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938a

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

vom 20.11.1946 (Stand 01.07.2003)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

in Vollziehung des Gesetzes über die Viehversicherung vom 15. Mai 1946[1],

auf Antrag des Staatswirtschaftsdepartementes,

verordnet:

1 Errichtung und Organisation der Kasse

Art. 1

Zur Einführung der Viehversicherung in einer Gemeinde oder einem Kreise bedarf es der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der gemäss § 6 des Gesetzes an der Versammlung Anwesenden.

Der Beschluss zur Gründung einer Kasse ist für sämtliche Rindvieh-, Schaf- und Ziegeneigentümer des betreffenden Versicherungskreises verbindlich, also auch für die gegen den Beschluss Stimmenden und die an der Versammlung nicht Anwesenden.

Art. 2

Miteigentümer oder Gesamteigentümer eines Viehbestandes haben an der Gründungsversammlung und an den Generalversammlungen je nur eine Stimme. Ebenso steht öffentlichen und privaten Anstalten und juristischen Personen für ihren Viehstand je nur eine Stimme zu.

Art. 3

Stellvertretung an den Versammlungen ist zulässig, jedoch nur

  1. bei der Gründungsversammlung durch einen andern Vieheigentümer des betreffenden Kreises,
  2. bei den Generalversammlungen durch ein anderes Mitglied der Versicherungskasse,
  3. durch ein Familienglied.

Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen, die vor Beginn der Versammlung dem Präsidenten abzugeben ist.

Art. 4

Um stimmberechtigt zu sein, muss der Vieheigentümer bzw. das Mitglied oder der von ihm nach § 3 bezeichnete Vertreter an der Versammlung persönlich erscheinen.

Art. 5

Die Statuten der Kassen haben sich dem Viehversicherungsgesetz, der Vollziehungsverordnung und den Normalstatuten anzupassen. Insbesondere müssen die Grundsätze über Buchführung und Rechnungswesen einheitlich sein.

Art. 6

Die Kompetenzen des Vorstandes und der übrigen Organe der Viehversicherungskassen sind in den Statuten festzulegen.

Als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder der Kasse oder nach § 3 lit. c zugelassene Vertreter wählbar.

Die Mitglieder der Schatzungskommission sollen in der Regel dem Vorstand angehören.

Art. 7

Alle Statuten sind vorgängig der Vorlage an die Generalversammlung im Entwurfe dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement[2] zur Überprüfung zu unterbreiten.

Die von der Generalversammlung beschlossenen Statuten sind in zwei Exemplaren, versehen mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Genehmigung durch den Regierungsrat einzusenden. Ein Exemplar wird der Kasse zugestellt, während das andere vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement aufbewahrt wird.

Für neugegründete Kassen ist den Statuten ein Protokollauszug über die Verhandlungen der gemäss §§ 4–7 des Gesetzes einberufenen Gründungsversammlung beizugeben.

Dieses Protokoll hat insbesondere Auskunft zu geben über:

  1. die Zahl der gemäss § 4 des Gesetzes ermittelten Rindvieh-, Schaf- und Ziegeneigentümer;
  2. die Zahl der an der Gründungsversammlung teilnehmenden Rindvieh-, Schaf- und Ziegeneigentümer, inbegriffen die durch schriftliche Vollmacht vertretenen;
  3. die Zahl der gültigen, für die Einführung der Versicherung abgegebenen Stimmen;
  4. die besondern Beschlüsse.

Art. 8

Alle Statutenänderungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Wortlaut der getroffenen Abänderungen ist als Anhang in die beiden Originale der Statuten (§ 7) einzutragen. Im übrigen ist das Verfahren gemäss § 7 Abs. 1 massgebend.

Art. 9

Ausgedehnte Gemeinden können vom Regierungsrat gemäss § 3 des Gesetzes in zwei oder mehrere Versicherungskreise aufgeteilt werden, wenn die Grösse der Gemeinde und des Viehstandes dies rechtfertigen. Ebenso kann der Regierungsrat die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Versicherungskreis verfügen, wenn es sich um kleinere Gemeinden handelt und die beteiligten Tiereigentümer die Versicherung beschlossen haben.

Im einen wie im andern Falle ist vom Gemeinderate ein Gesuch mit genauer Umschreibung der in Aussicht genommenen Kreise beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement einzureichen.

2 Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung

Art. 10

Alle bleibend in den Versicherungskreis eingestellten Tiere des Rindvieh-, Schaf- und Ziegengeschlechtes sind zu versichern, ebenso alle im Versicherungskreis aufgezogenen Tiere, vorbehalten § 12 des Gesetzes. Über die An- und Abmeldungen sowie über die Ein- und Abschatzung der Tiere sind Vorschriften in die Statuten aufzunehmen.

Art. 11

Die in die Versicherung einbezogenen Tiere sind in das «Verzeichnis der versicherten Tiere» einzutragen. In den Versicherungskreis eingeführte Tiere dürfen erst nach Abgabe des Gesundheitsscheines eingetragen werden.

Art. 12

Kranke und krankheitsverdächtige, insbesondere tuberkulöse Tiere dürfen nicht in die Versicherung aufgenommen werden.

Bestehen bei der Aufnahme eines neu angemeldeten Tieres Zweifel über seine Gesundheit, so ist das Tier von einem eidgenössisch patentierten Tierarzt zu untersuchen. Erst wenn dieser schriftlich die vollständige Gesundheit des Tieres bestätigt, darf die Aufnahme erfolgen. Die daherigen Kosten fallen zu Lasten des Eigentümers.

Art. 13

Das Handelsvieh ist gemäss § 12 des Gesetzes von der Aufnahme in die Versicherung ausgeschlossen. Als Handelsvieh gelten die ausschliesslich für den Handel bestimmten Tiere; dagegen sind die dem eigenen land- oder alpwirtschaftlichen Betrieb dienenden Nutz- und Zuchttiere versicherungspflichtig, auch wenn der Eigentümer Viehhändler (Inhaber eines Viehhandelspatentes) ist. Nötigenfalls entscheidet hierüber der Vorstand bzw. die Generalversammlung.

Art. 14

Stellvieh im Sinne von § 12 des Gesetzes ist Vieh, das mit einem Ortsveränderungsschein (Formular C) vorübergehend in den Versicherungskreis eingestellt wird und dessen Eigentümer sein Domizil nicht im Versicherungskreis selbst hat (Sömmerung oder Winterung).

Als Stellvieh gelten auch diejenigen Tiere, welche von Dritten an Mitglieder einer Versicherungskasse zur Fütterung übergeben werden, ohne in das Eigentum des letztern überzugehen.

Das Stellvieh ist gemäss § 11 des Gesetzes am Wohnsitz des Eigentümers versicherungspflichtig .

Solche Tiere sind vor dem Wegzug aus dem Viehversicherungskreis zu schätzen. Diese Schatzung ist im Falle des Verlustes massgebend.

Art. 15

Bei Verkauf, Tausch oder Umzug eines versicherten Tieres aus dem Versicherungskreis oder an Nichtmitglieder im Versicherungskreis erlischt die Entschädigungspflicht der Kasse.

Art. 16

Für Tiere, die ohne vorherige Anzeige an den Vorstand freihändig zum Schlachten verkauft werden und deren Fleisch vom Fleischschauer als bedingt bankwürdig oder ungeniessbar erklärt wird, ist die Versicherungskasse nicht entschädigungspflichtig.

Art. 17

Das Risiko des Brand- und Elementarschadens ist von allen Viehversicherungskassen auszuschliessen und der Feuerversicherung zu überlassen.

Doppel- und Überversicherung der in eine Kasse aufgenommenen Tiere ist verboten.

Setzen die Versicherungen einen Maximalbetrag für die Versicherung der einzelnen Tiere fest, so können sie dem Eigentümer die anderweitige Versicherung des Mehrwertes bewilligen (§ 14 des Gesetzes).

3 Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung

Art. 18

In die Statuten sind besondere Bestimmungen über die Berechnung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge an die Kasse (Eintrittsgelder und Jahresprämien) aufzunehmen.

Art. 19

Die Prämien sollen dem Risiko der einzelnen Kassen angepasst werden. Deren Höhe ist alljährlich durch die ordentliche Generalversammlung im Dezember für das neu begonnene Versicherungsjahr festzusetzen und anlässlich der Einsendung der an dieser Versammlung genehmigten Jahresrechnung dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen. Letzteres ist ermächtigt, offensichtlich zu niedrige Prämiensätze zu beanstanden und zu erhöhen.

Nachschussprämien, welche erst mit dem Abschluss des Rechnungsjahres festgesetzt werden können, sind auf Grundlage der bezahlten Prämien der einzelnen Mitglieder im betreffenden Jahr zu berechnen und gelten noch als Einnahme für das beendigte Rechnungsjahr.

Die Führung der Prämienkontrolle ist unter Berücksichtigung der von der Kasse gewählten Art des Prämienbezuges nach dem Muster des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes vom Kassier zu besorgen.

Art. 20

Die Höhe des Schatzungsmaximums der einzelnen Tierkategorien ist alljährlich durch die ordentliche Generalversammlung im Dezember für das neu begonnene Versicherungsjahr festzusetzen und dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann offensichtlich zu hohe oder zu niedrige Schatzungsmaxima beanstanden und abändern. Der Entscheid kann innert einer Frist von zehn Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Bei der Vornahme der Schatzung ist der Nutzwert, das Alter und der Nährzustand sowie das Gewicht des Tieres zu berücksichtigen.

Art. 21

Die Statuten müssen über die Höhe der Entschädigung im Schadenfall genaue Bestimmungen enthalten. In keinem Fall darf die Entschädigung 80 % des Schatzungswertes übersteigen.

Art. 22

Schadenfälle infolge Katarrhalfiebers und Geburtsrauschbrandes bei Tieren, die in einer Viehversicherungskasse versichert sind, werden nicht von der Tierseuchenkasse, sondern von der betreffenden Viehversicherungskasse übernommen, nach den für die Versicherung massgebenden Grundsätzen (§ 22 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 22. April 1925[3] zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Tierseuchen vom 13. Juni 1917, sowie der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zu demselben vom 30. August 1920[4]).

Schadenfälle infolge Schweinerotlaufes bei Zuchtschweinen, die bei einer Viehversicherungskasse versichert sind, werden von der betreffenden Kasse nur übernommen, wenn sie rechtzeitig gegen diese Krankheit schutzgeimpft wurden.

Art. 23

Die Entschädigungspflicht ist ausser den in den Statuten vorgesehenen Fällen abzulehnen:

1. für Viehverluste infolge Diebstahls oder infolge spurlosen Verschwindens auf Weiden;
2. wenn ein Tier an einer Krankheit leidet, welche nur eine Wertverminderung, jedoch keine Notschlachtung bedingt, wie z.B. Erblindung, Zuchtunfähigkeit, Stiersucht, leichtere Lahmheiten usw.; Tiere mit Euterkrankheiten sind nur dann zu entschädigen, wenn diese eine Notschlachtung im Sinne von §§ 1 und 16 des Gesetzes bedingen;
3. wenn dem Eigentümer Selbstverschulden oder grobe Nachlässigkeit in Pflege, Behandlung und Beaufsichtigung des Tieres nachgewiesen werden kann;
4. wenn bei Erkrankung des Tieres nicht sobald als möglich ein patentierter Tierarzt beigezogen wird;
5. wenn der Eigentümer den Anordnungen des Tierarztes oder des Kassenvorstandes nicht Folge leistet.

Art. 24

In den Statuten ist die Entschädigungspflicht für Schäden, für die ein Dritter haftbar ist, auszuschliessen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, derartige Schadenersatzansprüche auf Aufforderung der Kasse hin auf deren Kosten gerichtlich geltend zu machen.

Art. 25

Mit der Anerkennung der Entschädigungspflicht gehen die zu entschädigenden Tiere in das Eigentum der Kasse über. Die Kasse haftet somit dem entschädigungsberechtigten Mitglied für den laut Statuten festgesetzten Schatzungswert.

Art. 26

Die Verwertung der Tiere hat durch die hiefür bestimmten Organe der Viehversicherungskasse bzw. unter deren Aufsicht zu geschehen. Solche Tiere sind soweit möglich einem Metzger zu verkaufen, der das bankwürdige Fleisch in einem Metzgereibetrieb verwertet. Muss das Fleisch anderweitig verwertet werden, so hat dies tunlichst im Versicherungskreis selbst zu geschehen.

Art. 27

Für Tiere, die lebend zur Schlachtung verkauft werden, ist der Ausweis über die erfolgte Abschlachtung durch eine schriftliche Bescheinigung des zuständigen Fleischschauers des Abschlachtungsortes zu leisten. Der Kassier der Viehversicherungskasse darf die Entschädigung erst dann auszahlen, wenn er im Besitze der Abschlachtungsbescheinigung ist.

Tiere, die ausserhalb der Wohnsitzgemeinde des Eigentümers geschlachtet werden, sind mit Horn- und Klauenbrand zu kennzeichnen, sofern keine Ohrmarke oder kein Hornbrand vorhanden ist. Die Kennzeichnung ist im Gesundheitsschein und im Abschlachtungszeugnis einzutragen.

Art. 28

Die Kosten der Schlachtung und Verwertung fallen zu Lasten der Viehversicherungskasse, die Kosten der Verscharrung dagegen zu Lasten des Eigentümers.

Art. 29

Ein allfälliger Mehrerlös aus Tieren über dem statutarischen Entschädigungsbetrag ist dem Geschädigten auszuzahlen.

Art. 30

Die Ausfolgung von Beiträgen, Geschenken und dergleichen an Vereine und andere Institutionen ist den Versicherungskassen untersagt.

Art. 31

Die tierärztlichen Zeugnisse sind auf den vorgeschriebenen Formularen auszufüllen und der Jahresrechnung beizulegen.

4 Aufsicht und Beitragsleistung des Staates

Art. 32

Die Viehversicherungskassen und ihre Organe stehen unter der Aufsicht des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.

Art. 34

Der Sekretär führt das Verzeichnis der versicherten Tiere, und zwar nach einem vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement aufzustellenden Muster.

Für die in allen Teilen richtige Führung dieses Verzeichnisses ist der Sekretär sowohl gegenüber der Kasse als auch gegenüber den Vieheigentümern verantwortlich. Für allfällige Schäden, die infolge mangelhafter Führung entstehen, kann er haftbar gemacht werden.

Bei Rekursen und Streitigkeiten zwischen der Kasse und Mitgliedern ist das Verzeichnis der versicherten Tiere als Beweismittel auf Verlangen der Rekursinstanz vorzulegen.

Das Verzeichnis der versicherten Tiere ist dem Kassier auf sein Verlangen offenzuhalten.

Der Sekretär und der Kassier sind für ihre Arbeit gebührend zu entschädigen. Sind diese Organe mit der ihnen von der Generalversammlung zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, so wird sie vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement festgesetzt.

5 Rechnungswesen

Art. 36

Für die Rechnungsablage der Kasse zuhanden des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes dient ausschliesslich das amtliche Formular. Die Jahresrechnung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren bis spätestens 31. Dezember nebst sämtlichen Belegen einzusenden.

Über die Aufstellung der Jahresrechnung erlässt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die nötigen Vorschriften.

Art. 37

Für jeden Schadenfall ist eine Verlustrechnung nach vorgeschriebenem Formular auszufertigen.

Art. 38

Der neugewählte Kassier hat den Kassenbestand sowie das Material von seinem Vorgänger im Beisein der Rechnungsrevisoren zu übernehmen, und es ist über die stattgefundene Übergabe im Kassabuch ein Protokoll aufzunehmen und von sämtlichen Beteiligten zu unterzeichnen.

Art. 39

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Formulare werden vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erlassen und sind vom kantonalen Lehrmittelverlag zu beziehen.

6 Auflösung und Liquidation

Art. 40

Die Auflösung einer Kasse kann nur auf Schluss des Rechnungsjahres stattfinden, d.h. auf 30. November. Kassen, die ihre Tätigkeit vor dem 30. November einstellen, verlieren jeden Anspruch auf die Staatsbeiträge für das betreffende Rechnungsjahr. Die Jahresrechnung des letzten Tätigkeitsjahres einer Kasse dient zugleich als Liquidationsrechnung. Dieser ist ausser dem Protokollauszug über den rechtsgültigen Auflösungsbeschluss ein genaues Mitgliederverzeichnis und ihres auf Schluss des Rechnungsjahres versichert gewesenen Viehbestandes beizufügen. Desgleichen sind das Verzeichnis der versicherten Tiere sowie allfällige Vermögensausweise dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zuhanden des Regierungsrates einzusenden.

7 Schlussbestimmung

Art. 41

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1947 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Mit dem Vollzug wird das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement beauftragt.

Egress

V XIII 853

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.11.1946 01.01.1947 Erstfassung V XIII 853
§ 33 20.12.1994 01.01.1995 aufgehoben G 1994 537
§ 35 20.12.1994 01.01.1995 aufgehoben G 1994 537

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.11.1946 01.01.1947 Erlass Erstfassung V XIII 853
20.12.1994 01.01.1995 § 33 aufgehoben G 1994 537
20.12.1994 01.01.1995 § 35 aufgehoben G 1994 537