Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handels- hemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
Die Vereinbarung regelt:
- die Zusammenarbeit der Kantone;
- die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
- die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.