Dieses Gesetz regelt
- das Gastgewerbe,
- den Handel mit alkoholischen Getränken,
- die Fasnacht.
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nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. September 1996[1],
Dieses Gesetz regelt
Im Gastgewerbe findet das Gesetz Anwendung auf
Im Getränkehandel findet das Gesetz Anwendung auf
Im Gastgewerbe findet das Gesetz keine Anwendung auf
Im Getränkehandel findet das Gesetz keine Anwendung auf
In begründeten Fällen können weitere Ausnahmen bewilligt werden.
Als allgemeine Fasnachtstage gelten der Schmutzige Donnerstag, der Güdismontag und der Güdisdienstag.
Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die bewilligungspflichtigen fasnächtlichen Anlässe und die Zeitspanne, in der sie durchgeführt werden dürfen. Er regelt das Bewilligungsverfahren.
Wer eine Tätigkeit gemäss § 2 ausüben will, bedarf einer Bewilligung, soweit sie nicht unter die Ausnahmen nach § 3 fällt.
Die Änderung der Betriebsart, die räumliche Veränderung, die Vergrösserung oder Verkleinerung sowie die örtliche Verlegung sind ebenfalls bewilligungspflichtig.
Im Gastgewerbe werden Bewilligungen erteilt für
Im Getränkehandel werden Bewilligungen erteilt für
Der gleichen Person wird in der Regel nur eine Bewilligung erteilt.
Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person und ist nicht übertragbar.
Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Die Bewilligungen gemäss § 6 Absatz 1 a–d werden in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt.
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat den Betrieb in eigener Verantwortung zu führen; im Gastgewerbe ist der Betrieb überdies persönlich zu führen.
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat im Gastgewerbe für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine Person mit der Stellvertretung zu beauftragen, welche fähig ist, die erforderliche Mitverantwortung zu übernehmen.
Wer um eine Bewilligung nachsucht, muss handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs oder des Anlasses bieten.
Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in den letzten fünf Jahren wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Widerhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der Lebensmittelpolizeigesetzgebung, der Betäubungsmittelgesetzgebung, des Ausländerrechts oder der Arbeitsgesetzgebung bestraft worden ist. *
Wer um eine Bewilligung im Gastgewerbe nachsucht, hat den Nachweis ausreichender Kenntnisse in folgenden Bereichen des öffentlichen Rechts zu erbringen:
In begründeten Fällen, namentlich für die Durchführung von Einzelanlässen gemäss § 6 Absatz 1e und für den Betrieb von Verpflegungsständen gemäss § 6 Absatz 1d, kann auf Gesuch hin vom Nachweis ausreichender Kenntnisse gemäss Absatz 1 abgesehen werden.
Wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin stirbt oder die Betriebsführung aufgibt, können in Härtefällen Personen vom Nachweis ausreichender Kenntnisse gemäss Absatz 1 befreit werden, wenn sie längere Zeit im Betrieb gearbeitet haben, diesen Betrieb weiterführen wollen und fähig erscheinen, ihn einwandfrei zu führen.
Der Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse kann wie folgt erbracht werden:
Der Regierungsrat regelt das Nähere der Prüfung und des Prüfungsnachweises, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlusszeugnisse von gastgewerblichen Fachschulen und der Ausweise anderer Kantone in der Verordnung.
Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Räume und Einrichtungen hygienisch, betriebssicher und kontrollierbar sind und wenn sie den bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
Schall und Beleuchtung, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, sind in gastgewerblichen Betrieben untersagt.
Die Einrichtungspläne sind vor Baubeginn in wirtschaftspolizeilicher Hinsicht durch die Bewilligungsinstanz genehmigen zu lassen.
Jeder öffentlich zugängliche gastgewerbliche Betrieb ist aussen mit Name und Art des Betriebs zu beschriften. Die Betriebsanschrift darf in der gleichen Ortschaft nicht zu Verwechslungen Anlass geben.
Betriebsanschriften und deren Änderungen sind bewilligungspflichtig.
Eine Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen
Eine Bewilligung kann ganz oder teilweise entzogen werden,
In dringenden Fällen können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.
Die Aufsicht über die vorschriftsgemässe Führung der bewilligungspflichtigen Betriebe und Anlässe obliegt den zuständigen Organen der Polizei.
Die Aufsicht über das räumlich-technische Genügen der Betriebe obliegt der Bewilligungsinstanz.
Die zuständigen Aufsichtsorgane sind befugt, die Betriebsräume zu kontrollieren. Die Kontrollen dürfen weder verhindert noch erschwert werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Lebensmittelpolizeigesetzgebung.
Die Abgabe und der Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren sind verboten. *
An Jugendliche unter 18 Jahren sind die Abgabe und der Ausschank von gebrannten Wassern oder verdünnten alkoholhaltigen Getränken auf der Basis von gebrannten Wassern verboten.
Die zuständige Behörde kann Testkäufe vornehmen oder vornehmen lassen. Sie arbeitet dazu mit Fachstellen des Jugendschutzes zusammen. Die Kosten trägt der Kanton. *
Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Tanzdarbietungsbetrieben mit Stripteasevorführungen zu verweigern.
Mit alkoholischen Getränken dürfen nicht bewirtet werden
Ausserhalb von bewilligten Räumen gastgewerblicher Betriebe ist der Verkauf alkoholischer Getränke mittels Automaten untersagt.
In gastgewerblichen Betrieben mit Alkoholausschank sind mindestens drei alkoholfreie Getränke preisgünstiger anzubieten als die gleiche Menge des billigsten alkoholhaltigen Getränks.
Wer einen bewilligungspflichtigen Beherbergungsbetrieb führt, hat eine wahrheitsgetreue Gästekontrolle zu führen.
Der Meldeschein ist den Polizeiorganen zur Verfügung zu stellen.
Zur Erhebung der Daten können die Beherbergenden eine elektronische Plattform verwenden. Der Regierungsrat kann die Verwendung der Plattform zur Erhebung der Tourismusabgaben für die Datenerhebung des Meldescheines für obligatorisch erklären. Der Kanton beteiligt sich mit Mitteln aus der kantonalen Beherbergungsabgabe nach dem Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) vom 30. Januar 1996[3] an den Kosten für Errichtung und Betrieb der elektronischen Plattform. *
Bewilligungsinhaber und -inhaberinnen sind verpflichtet zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand im Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung, soweit die Immissionen durch Gäste des Betriebs verursacht werden.
Veranstaltungen, durch welche die Nachbarschaft des Betriebs in erheblichem Mass gestört oder belästigt wird, sind untersagt.
Personen, die der Aufforderung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin und des Personals zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand nicht Folge leisten, können weggewiesen werden.
In begründeten Fällen kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
Den Inhabern und Inhaberinnen einer Bewilligung gemäss § 6 Absatz 1a–c wird das Luzerner Kantonsblatt gratis abgegeben. Dieses ist im Betrieb zur Einsicht aufzulegen, sofern der Betrieb allgemein zugänglich ist.
Restaurationsbetriebe gemäss § 6 Absatz 1b dürfen nicht vor 5.00 Uhr geöffnet werden. Sie sind in der Regel um 0.30 Uhr zu schliessen (Sperrstunde).
Die Bewilligungsinstanz kann in Einzelfällen frühere Öffnungszeiten bewilligen.
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin kann in Einzelfällen bis zur Sperrstunde bei der Polizei um eine Verlängerung der Öffnungszeit bis spätestens 5.00 Uhr nachsuchen. Die Polizei hat die Gemeinde über solche Verlängerungen periodisch zu informieren. Die Gemeinde kann die Polizei in begründeten Fällen mittels Entscheid beauftragen, Verlängerungsbewilligungen zu verweigern. *
Die Bewilligungsinstanz kann für gastgewerbliche Betriebe dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit (inkl. Freinächte) und für Einzelanlässe Ausnahmen von der Schliessungszeit (inkl. Freinächte) bewilligen, wenn die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht beeinträchtigt werden. In begründeten Fällen kann die Gemeinde die Aufhebung der Bewilligung verlangen. *
Gastgewerbliche Betriebe, die von einem Verkaufsgeschäft oder einem ähnlichen Betrieb räumlich nicht getrennt sind, sind gleichzeitig mit dem Ladengeschäft zu schliessen.
Am Karfreitag, am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Bettag, an Weihnachten sowie am Aschermittwoch werden keine Verlängerungen für öffentlich zugängliche Anlässe erteilt.
Die Schliessungszeit ist bis 5.00 Uhr aufgeschoben
Die Schliessungszeiten gelten nicht für die beherbergten Gäste.
In den gastgewerblichen Betrieben gemäss § 6 Absatz 1b und c ist die Schliessungszeit aufgehoben
Die Gemeinde kann zwischen dem Schmutzigen Donnerstag und dem Güdismontag für die gastgewerblichen Betriebe gemäss Absatz 1 weitere Freinächte bewilligen. *
Die jährliche Bewilligungsabgabe beträgt
Für Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e beträgt die Abgabe pro Tag und Betriebseinheit 30–1500 Franken.
Innerhalb des massgeblichen Rahmens bemessen sich die Abgaben nach der Betriebsart, der Grösse und der Lage des Betriebs, den Öffnungszeiten und der Art des Anlasses.
Für Restaurationsbetriebe gemäss § 6 Absatz 1b beträgt die jährliche Abgabe für eine regelmässige Verlängerung der Öffnungszeit 1000–5000 Franken.
Bei regelmässigen Tanz- und Tanzdarbietungsbetrieben gemäss § 6 Absatz 1c ist die Abgabe für die Verlängerung der Öffnungszeit in der Abgabe gemäss § 27 inbegriffen.
Wer eine Realwirtschaft führt, bezahlt für den anerkannten Realrechtsumfang 70 Prozent der Bewilligungsabgabe gemäss § 27 Absatz 1a und b.
Die jährlich zu entrichtenden Bewilligungsabgaben sind der Staatskasse jeweils bis zum 30. Juni zu bezahlen.
Die Abgaben für nicht regelmässige Verlängerungen gemäss § 28 Absatz 1 werden von der Gemeinde erhoben.
Bei Betrieben, die länger als zwei Monate pro Kalenderjahr geschlossen sind, reduziert sich die Bewilligungsabgabe anteilsmässig.
Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, ist die Luzerner Polizei[5] zuständig.
Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die für das Gastgewerbewesen zuständige Stelle der Gemeinderat. *
Mit Busse bis 5 000 Franken werden bestraft
In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis 10 000 Franken erkannt werden. *
In leichten Fällen kann die Luzerner Polizei eine Verwarnung aussprechen, anstatt die Strafverfolgung zu beantragen. *
Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Auf die stellvertretende Person gemäss § 8 Absatz 2 sind die Strafbestimmungen des Gesetzes ebenfalls anwendbar.
Die bestehenden Realwirtschaften, in denen der Eigentümer oder die Eigentümerin aufgrund eines ehehaften Rechts eine Wirtschaft mit allen Zweigen des Gastgewerbes, nämlich einen Beherbergungsbetrieb (Realtaverne), oder einen Restaurationsbetrieb (Realpinte) betreiben oder betreiben lassen darf, bleiben im Recht auf Weiterbestehen im bisherigen Umfang gewährleistet. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Ablösung der Realwirtschaftsrechte im Einzelfall auf dem Weg der freiwilligen Vereinbarung mit den Rechtsinhabern und -inhaberinnen herbeizuführen.
Die Übertragung eines Realwirtschaftsrechts auf ein anderes als das in der Bewilligung aufgeführte Gebäude ist nicht gestattet. Ausnahmsweise kann die Übertragung bewilligt werden, wenn das neue Gebäude auf das gleiche Grundstück zu stehen kommt wie das bisherige und wenn der Rechtsinhaber oder die Rechtsinhaberin nicht wechselt.
Realwirtschaftsrechte, die während zehn Jahren nicht ausgeübt werden, fallen ohne Entschädigung dahin. Realwirtschaften, in denen das Beherbergungsrecht während zehn Jahren nicht ausgeübt wird, werden nur mehr als Realpinten anerkannt.
Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss auch für die Realwirtschaften.
Die bestehenden Patente und die bestehenden Bewilligungen sind, soweit erforderlich, innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bewilligungsarten dieses Gesetzes anzupassen.
Der Regierungsrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes.
Die Rechtsmittelvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[6] finden Anwendung.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.[10]
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.09.1997 | 01.01.1998 | Erstfassung | K 1997 2527 | G 1997 401 |
| § 9 Abs. 2 | 14.09.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 349 |
| § 15 Abs. 1, b. | 14.09.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 349 |
| § 17 Abs. 1 | 25.05.2009 | 01.09.2009 | geändert | G 2009 268 |
| § 17 Abs. 3 | 25.05.2009 | 01.09.2009 | eingefügt | G 2009 268 |
| § 20 Abs. 3 | 20.10.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | G 2026-003 |
| § 22 | 21.06.2010 | 01.09.2010 | aufgehoben | G 2010 205 |
| § 24 Abs. 3 | 25.05.2009 | 01.09.2009 | geändert | G 2009 268 |
| § 25 Abs. 1 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 25 Abs. 4, b. | 25.05.2009 | 01.09.2009 | geändert | G 2009 268 |
| § 26 Abs. 2 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 31 Abs. 2 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | eingefügt | G 2007 108 |
| § 32 | 11.09.2006 | 01.01.2007 | Titel geändert | G 2006 277 |
| § 32 Abs. 1, a. | 21.06.2010 | 01.09.2010 | geändert | G 2010 205 |
| § 32 Abs. 2 | 11.09.2006 | 01.01.2007 | geändert | G 2006 277 |
| § 32 Abs. 3 | 25.05.2009 | 01.09.2009 | eingefügt | G 2009 268 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 15.09.1997 | 01.01.1998 | Erlass | Erstfassung | K 1997 2527 | G 1997 401 |
| 11.09.2006 | 01.01.2007 | § 32 | Titel geändert | G 2006 277 |
| 11.09.2006 | 01.01.2007 | § 32 Abs. 2 | geändert | G 2006 277 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 25 Abs. 1 | geändert | G 2007 108 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 26 Abs. 2 | geändert | G 2007 108 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 31 Abs. 2 | eingefügt | G 2007 108 |
| 25.05.2009 | 01.09.2009 | § 17 Abs. 1 | geändert | G 2009 268 |
| 25.05.2009 | 01.09.2009 | § 17 Abs. 3 | eingefügt | G 2009 268 |
| 25.05.2009 | 01.09.2009 | § 24 Abs. 3 | geändert | G 2009 268 |
| 25.05.2009 | 01.09.2009 | § 25 Abs. 4, b. | geändert | G 2009 268 |
| 25.05.2009 | 01.09.2009 | § 32 Abs. 3 | eingefügt | G 2009 268 |
| 14.09.2009 | 01.01.2010 | § 9 Abs. 2 | geändert | G 2009 349 |
| 14.09.2009 | 01.01.2010 | § 15 Abs. 1, b. | geändert | G 2009 349 |
| 21.06.2010 | 01.09.2010 | § 22 | aufgehoben | G 2010 205 |
| 21.06.2010 | 01.09.2010 | § 32 Abs. 1, a. | geändert | G 2010 205 |
| 20.10.2025 | 01.01.2026 | § 20 Abs. 3 | eingefügt | G 2026-003 |