Die Luzerner Polizei ist Bewilligungsinstanz im Sinn des Gesetzes und vollzieht das Gesetz, soweit nicht Aufgaben einer andern Instanz zugewiesen sind.
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Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht
(Gastgewerbeverordnung, GaV)
Präambel
gestützt auf § 36 des Gastgewerbegesetzes vom 15. September 1997[1],
auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,
1 Allgemeine Bestimmungen *
Art. 1 Zuständigkeit der Luzerner Polizei[2] *
Art. 1a * Ausnahmen für Kleinstanlässe
Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von kalten Speisen und alkoholfreien Getränken durch Vereine und andere gemeinnützige Organisationen, wenn keine Konsumationsplätze angeboten werden und der Anlass nicht länger als vier Stunden dauert.
2 Nachweis gastgewerblicher Kenntnisse und staatliche Prüfung
Art. 2 Prüfungskommission
Für die Durchführung der staatlichen Prüfung gemäss § 11 Absatz 1a des Gesetzes wählt der Regierungsrat auf die Dauer von vier Jahren eine Prüfungskommission mit höchstens 18 Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission amten als Prüfungsexpertinnen und -experten.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement[3] kann bei Bedarf für einzelne Prüfungstage Ersatzexpertinnen und -experten ernennen.
Für die Mitglieder der Prüfungskommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe des § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[4].
Art. 3 Anmeldung zur staatlichen Prüfung
Die Anmeldung zur staatlichen Prüfung ist mindestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Luzerner Polizei einzureichen.
Mit der Anmeldung sind einzureichen:
- ein kurzer Lebenslauf mit Angaben über Alter, Zivilstand, bisherige Ausbildung und Tätigkeit,
- …
Die Prüfungstermine sind im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.
Art. 4 Prüfungsgebühren
Mit der Anmeldung zur Prüfung ist eine Gebühr von 350 Franken zu entrichten. Für eine Ergänzungs- oder Nachprüfung beträgt die Gebühr pro Fach 100 Franken. *
Die Gebühr kann ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung nicht zugelassen wird, auf die Prüfung verzichtet oder diese unverschuldet ganz oder teilweise nicht ablegen kann.
Art. 5 Prüfungsstoff
Die Prüfungskommission legt den Prüfungsstoff für die einzelnen Bereiche des öffentlichen Rechtes gemäss § 10 Absatz 1 des Gesetzes fest.
Art. 6 Ablauf der Prüfung
Die Prüfungszeit pro Fach beträgt höchstens 30 Minuten.
Die Prüfungskommission entscheidet, ob in den einzelnen Fächern schriftlich oder mündlich geprüft wird.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich und werden in deutscher Sprache abgenommen.
Bei den mündlichen Prüfungen werden die Kandidaten und Kandidatinnen von einem Mitglied der Prüfungskommission einzeln geprüft.
Kandidaten und Kandidatinnen, die sich während der Prüfung unkorrekt verhalten, können durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Art. 7 Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Leistungen in jedem Prüfungsfach (schriftlich und mündlich) werden nach folgender Notenskala bewertet:
| Eigenschaft der Leistung | Beurteilung | Note |
|---|---|---|
| Qualitativ und quantitativ vorzüglich | ausgezeichnet | 6 |
| Annähernd richtig und vollständig | sehr gut | 5,5 |
| Zweckentsprechend mit kleinen Fehlern | gut | 5 |
| Genügend, aber Fehler und Lücken aufweisend | ziemlich gut | 4,5 |
| Den Mindestanforderungen noch genügend | genügend | 4 |
| Den Mindestanforderungen nicht mehr genügend | ungenügend | 3 |
| Grobe Fehler aufweisend und unvollständig | schwach | 2 |
| Wertlos oder nicht ausgeführt | unbrauchbar | 1 |
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erreicht wird.
Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in einem oder in zwei Fächern eine Note unter 4 erzielt, ist in diesen Fächern eine Nachprüfung zu bestehen. In diesem Fall gilt die Prüfung erst als bestanden, wenn in den nachgeprüften Fächern mindestens die Note 4 erreicht wird.
Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in drei oder mehr Fächern eine Note unter 4 erzielt, ist die ganze Prüfung zu wiederholen.
Die Prüfungen können insgesamt nur zweimal wiederholt werden.
Art. 8 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung durch Entscheid der Prüfungskommission mitgeteilt.
Art. 9 Anerkennung anderer Ausweise und Zeugnisse
Der Nachweis ausreichender Kenntnisse gilt als erbracht durch
- Ausweise oder Zeugnisse anderer Kantone, wenn diese als gleichwertig anerkannt werden können,
- vom Justiz- und Sicherheitsdepartement[5] anerkannte Ausweise oder Zeugnisse gastgewerblicher Fachschulen.
Ist die Gleichwertigkeit nicht oder nur teilweise gegeben, ist in nicht geprüften Bereichen des öffentlichen Rechts gemäss § 10 Absatz 1 des Gesetzes für die Anerkennung der Ausweise oder Zeugnisse eine Ergänzungsprüfung zu bestehen. *
3 Räumlich-technische Vorschriften
Art. 10 Zugang zum Betrieb
Die gastgewerblichen Betriebe müssen einen übersichtlichen und behindertengerechten Zugang haben.
Die Betriebe müssen von den im gleichen Gebäude befindlichen Räumen, die nicht Gegenstand der Bewilligung gemäss § 5 Absatz 1 des Gesetzes sind, getrennt sein.
Die allgemein genutzten Treppen müssen sicher begehbar sein.
Art. 11 Raummasse
In Bezug auf die Raummasse gelten die Vorgaben gemäss § 154 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989[6]. *
Für Toilettenanlagen können Ausnahmen bewilligt werden.
Bei unterschiedlichen Raumhöhen (insbesondere auf Gängen und Treppen) darf die Sicherheit der Gäste nicht beeinträchtigt werden.
Art. 12 Raumgestaltung
Wirtschaftsräume sind so zu gestalten, dass sie vom Bewilligungsinhaber oder von der Bewilligungsinhaberin oder vom Personal leicht überblickt und beaufsichtigt werden können.
Art. 13 Natürliche Belichtung und natürliche Belüftung
Wirtschaftsräume und Küchen müssen in der Regel eine genügende natürliche Belichtung und Belüftung aufweisen.
Ausnahmen sind insbesondere für Räume unter Terrain zulässig. *
Art. 14 Künstliche Belüftung
Ständig nutzbare Wirtschaftsräume und Küchen müssen über branchenübliche mechanische Ventilationsanlagen verfügen. Nebenräume, die nicht ausreichend natürlich belüftet werden können, sind mechanisch zu entlüften.
Die Frischluftmenge in Wirtschaftsräumen hat pro Quadratmeter Bodenfläche und Stunde 20–40 m³ zu betragen. *
Ausnahmen sind für Verpflegungsstände im Freien gemäss § 6 Absatz 1d des Gesetzes zulässig.
Art. 15 Toilettenanlagen
Gastgewerbliche Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a–c und Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes müssen in genügender Anzahl über Toilettenanlagen mit Handwascheinrichtungen im Vorraum verfügen. Die Toilettenanlagen müssen ungehindert zugänglich sein. Die Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a–c des Gesetzes müssen mindestens über ein rollstuhlgängiges Klosett verfügen. *
Bei Toilettenanlagen, die von beiden Geschlechtern benutzt werden, dürfen die Urinoirs nicht einsehbar sein. *
Bei der Zahl der Klosetts und Urinoirs sind die Art, die Grösse und die Anzahl Konsumationsplätze des Betriebs zu berücksichtigen.
Bei Verpflegungsständen gemäss § 6 Absatz 1d des Gesetzes muss mindestens ein Klosett zur Verfügung stehen.
In Beherbergungsbetrieben müssen den Gästen im Beherbergungstrakt genügend Klosetts zur Verfügung stehen.
Art. 16 Tanzdarbietungsflächen
Tanzdarbietungsflächen müssen von den Konsumationsplätzen getrennt sein, insbesondere durch Bühnen.
Für die Tänzer und Tänzerinnen müssen Umkleideräume vorhanden sein, die von der Darbietungsfläche aus direkt zugänglich sind.
Art. 17 Vorbehalt für bestehende Betriebe
Für bewilligungspflichtige Umbauten und Erweiterungen bestehender Betriebe sind die räumlich-technischen Vorschriften anwendbar, soweit deren Befolgung technisch möglich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist.
Art. 18 Rechtsverweis
Für die räumlich-technischen Voraussetzungen gelten im übrigen die Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes[7].
4 Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
Art. 19 Untermiete
Werden einzelne Betriebsteile als selbständige Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a–d des Gesetzes untervermietet, muss deren Betriebsleiter oder Betriebsleiterin über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäss den §§ 9 und 10 des Gesetzes verfügen.
Werden Nebenräume (Kücheneinrichtungen, Lagerräume, Personalräume usw.) von mehreren Betrieben gemeinsam benützt, sind der Luzerner Polizei entsprechende schriftliche Vereinbarungen vorzulegen.
Art. 20 * Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit
Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit gemäss § 25 Absatz 1 des Gesetzes liegen vor, wenn jährlich mehr als 52 Verlängerungen bewilligt werden.
Art. 21 * Regelmässige Tanz- und Tanzdarbietungsbetriebe
Als regelmässige Tanz- und Tanzdarbietungsbetriebe gemäss § 6 Absatz 1c des Gesetzes gelten Betriebe, die jährlich mehr als 52 Anlässe durchführen.
Art. 22 Verpflegungsstände
Als Verpflegungsstände im Sinn von § 6 Absatz 1d des Gesetzes gelten Betriebe mit einem beschränkten Sortiment und einer nutzbaren Wirtschaftsfläche von höchstens 25 m².
Art. 22a * Gästekontrolle
Die Meldescheine der Gästekontrolle sind durch die Beherbergungsbetriebe während fünf Jahren aufzubewahren.
Sie sind der Luzerner Polizei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
5 Bestimmungen über die Fasnacht
Art. 23 Durchführung fasnächtlicher Anlässe
Fasnächtliches Treiben und Anlässe mit Maskentragen sind an den allgemeinen Fasnachtstagen, an der Alten Fasnacht und in Ortschaften mit einem Fasnachtsumzug am Umzugstag gestattet.
Zunftmeisterabholungen und ähnliche Anlässe mit Maskentragen dürfen von Zünften oder anderen Fasnachtsorganisationen in der Zeit vom 2. Januar bis Güdisdienstag durchgeführt werden.
Fasnachtsumzüge dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis Güdisdienstag durchgeführt werden.
Maskenbälle dürfen vom 2. Januar bis Güdisdienstag und an der Alten Fasnacht durchgeführt werden.
Art. 24 Bewilligungspflicht
Fasnachtsumzüge, die ausserhalb der Zeit vom Schmutzigen Donnerstag bis Güdisdienstag durchgeführt werden, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung darf nur mit Zustimmung der örtlichen Gemeinde und der zuständigen Polizeiorgane erteilt werden. Die Bewilligung ist gebührenfrei. *
Für fasnächtliche Anlässe gemäss § 23 Absätze 1–4 ist eine Bewilligung im Sinn von § 2 Absatz 1c und § 5 Absatz 1 des Gesetzes erforderlich, wenn ausserhalb bewilligter gastgewerblicher Räume Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden.
6 Bewilligungsverfahren
Art. 25 Gesuchseingaben
Baugesuche für neue gastgewerbliche Betriebe oder für Umbauten und Erweiterungen sind der zuständigen Gemeinde zur Weiterleitung an die Luzerner Polizei einzureichen. *
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 6 Absätze 1a–d und 2 sowie § 25 Absatz 1 des Gesetzes sind vor Betriebsaufnahme der Luzerner Polizei einzureichen.
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes und um Erteilung einer Bewilligung für frühere Öffnungszeiten gemäss § 24 Absatz 2 des Gesetzes sind mindestens drei Wochen vor dem Anlass der Luzerner Polizei einzureichen.
Alle weiteren Gesuche, einschliesslich Gesuche um Bewilligung besonderer Schliessungszeiten in gastgewerblichen Betrieben, die bereits über eine entsprechende Bewilligung im Sinn von § 25 Absatz 1 des Gesetzes verfügen, sind der Luzerner Polizei einzureichen.
Art. 26 Gesuchsbeilagen
Dem Gesuch für die Führung eines gastgewerblichen Betriebs oder eines Getränkehandelbetriebs sind beizulegen:
- …
- Strafregisterauszug,
- soweit notwendig der Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse gemäss § 11 Absatz 1 des Gesetzes,
- bei Gerantenverhältnissen die schriftliche Bestätigung, dass der Betrieb vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin persönlich geführt wird.
Art. 27 Vernehmlassungen
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes werden in der Regel der zuständigen Gemeinde und der Gebäudeversicherung Luzern[8] zur Stellungnahme unterbreitet. *
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Neu- und Umbauten gastgewerblicher Betriebe werden in der Regel dem kantonalen Lebensmittelinspektorat zur Stellungnahme unterbreitet.
Gesuche um Bewilligung einer dauernden Ausnahme von der Schliessungszeit gemäss § 25 Absatz 1 des Gesetzes sind der Gemeinde zur Vernehmlassung zu unterbreiten. *
7 Testkäufe *
Art. 27a * Vorbereitung und Durchführung von Testkäufen
Die Luzerner Polizei arbeitet bei der Konzepterarbeitung für Testkäufe sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Testkäufen mit Fachstellen des Jugendschutzes zusammen.
Nach der Durchführung von Testkäufen werden die betroffenen Betriebe über das Ergebnis informiert.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Amtsdauer der bisherigen Wirteprüfungskommission
Die nach bisherigem Recht gewählte Wirteprüfungskommission bleibt für die Abnahme allfälliger Nachprüfungen, die nach bisherigem Recht zu absolvieren sind, bis Ende 1998 im Amt.
Art. 29 Aufhebung von Erlassen
Art. 30 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 15. Februar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.01.1998 | 15.02.1998 | Erstfassung | K 1998 348 | G 1998 45 |
| Titel 1 | 16.02.2016 | 01.04.2016 | geändert | G 2016 7 |
| § 1 | 16.02.2016 | 01.04.2016 | Titel geändert | G 2016 7 |
| § 1a | 16.02.2016 | 01.04.2016 | eingefügt | G 2016 7 |
| § 3 Abs. 2, b. | 15.06.2018 | 01.07.2018 | aufgehoben | G 2018-039 |
| § 4 Abs. 1 | 16.12.2003 | 01.01.2004 | geändert | G 2003 464 |
| § 9 Abs. 1, a. | 15.06.2018 | 01.07.2018 | geändert | G 2018-039 |
| § 9 Abs. 2 | 15.06.2018 | 01.07.2018 | geändert | G 2018-039 |
| § 11 Abs. 1 | 15.06.2018 | 01.07.2018 | geändert | G 2018-039 |
| § 13 Abs. 2 | 29.10.2013 | 01.01.2014 | geändert | G 2013 523 |
| § 14 Abs. 2 | 04.06.2013 | 01.07.2013 | geändert | G 2013 273 |
| § 15 Abs. 1 | 15.06.2018 | 01.07.2018 | geändert | G 2018-039 |
| § 15 Abs. 1bis | 15.06.2018 | 01.07.2018 | eingefügt | G 2018-039 |
| § 20 | 08.04.2003 | 01.07.2003 | geändert | G 2003 80 |
| § 21 | 08.04.2003 | 01.07.2003 | geändert | G 2003 80 |
| § 22a | 04.06.2013 | 01.07.2013 | eingefügt | G 2013 273 |
| § 24 Abs. 1 | 11.12.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 445 |
| § 25 Abs. 1 | 11.12.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 445 |
| § 26 Abs. 1, a. | 15.06.2018 | 01.07.2018 | aufgehoben | G 2018-039 |
| § 27 Abs. 1 | 11.12.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 445 |
| § 27 Abs. 3 | 11.12.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 445 |
| Titel 7 | 25.08.2009 | 01.09.2009 | eingefügt | G 2009 271 |
| § 27a | 25.08.2009 | 01.09.2009 | eingefügt | G 2009 271 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 30.01.1998 | 15.02.1998 | Erlass | Erstfassung | K 1998 348 | G 1998 45 |
| 08.04.2003 | 01.07.2003 | § 20 | geändert | G 2003 80 |
| 08.04.2003 | 01.07.2003 | § 21 | geändert | G 2003 80 |
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | § 4 Abs. 1 | geändert | G 2003 464 |
| 11.12.2007 | 01.01.2008 | § 24 Abs. 1 | geändert | G 2007 445 |
| 11.12.2007 | 01.01.2008 | § 25 Abs. 1 | geändert | G 2007 445 |
| 11.12.2007 | 01.01.2008 | § 27 Abs. 1 | geändert | G 2007 445 |
| 11.12.2007 | 01.01.2008 | § 27 Abs. 3 | geändert | G 2007 445 |
| 25.08.2009 | 01.09.2009 | Titel 7 | eingefügt | G 2009 271 |
| 25.08.2009 | 01.09.2009 | § 27a | eingefügt | G 2009 271 |
| 04.06.2013 | 01.07.2013 | § 14 Abs. 2 | geändert | G 2013 273 |
| 04.06.2013 | 01.07.2013 | § 22a | eingefügt | G 2013 273 |
| 29.10.2013 | 01.01.2014 | § 13 Abs. 2 | geändert | G 2013 523 |
| 16.02.2016 | 01.04.2016 | Titel 1 | geändert | G 2016 7 |
| 16.02.2016 | 01.04.2016 | § 1 | Titel geändert | G 2016 7 |
| 16.02.2016 | 01.04.2016 | § 1a | eingefügt | G 2016 7 |
| 15.06.2018 | 01.07.2018 | § 3 Abs. 2, b. | aufgehoben | G 2018-039 |
| 15.06.2018 | 01.07.2018 | § 9 Abs. 1, a. | geändert | G 2018-039 |
| 15.06.2018 | 01.07.2018 | § 9 Abs. 2 | geändert | G 2018-039 |
| 15.06.2018 | 01.07.2018 | § 11 Abs. 1 | geändert | G 2018-039 |
| 15.06.2018 | 01.07.2018 | § 15 Abs. 1 | geändert | G 2018-039 |
| 15.06.2018 | 01.07.2018 | § 15 Abs. 1bis | eingefügt | G 2018-039 |
| 15.06.2018 | 01.07.2018 | § 26 Abs. 1, a. | aufgehoben | G 2018-039 |