Das Gesetz stellt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017[3] sicher. Es regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung von Kleinspielen, die Aufsicht über die Kleinspiele, die zu entrichtenden Abgaben sowie die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.
991
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
(EGBGS)
Präambel
gestützt auf die Artikel 28, 41 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 127 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017[1],
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Juni 2019[2],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Zuständigkeiten
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für
- die Bewilligung von Kleinspielen,
- die Aufsicht über die Kleinspiele,
- die Gewährung von Beiträgen aus den Reingewinnen von Grossspielen,
- die Erhebung von Abgaben,
- Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel,
- Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen.
2 Bewilligungen
Art. 3 Zulässigkeit von Spielen
Im Kanton Luzern sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Gross- und Kleinspiele zulässig.
Der Regierungsrat kann die Zahl der maximal zulässigen Geschicklichkeitsspielautomaten in Spiellokalen über die Vorgaben des Bundesrechts hinaus beschränken.
Art. 4 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind bewilligungspflichtig.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er kann bestimmte Spielarten von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
3 Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
Art. 5 Verwendungszweck
Reingewinne aus Grossspielen sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere für:
- kulturelle Belange,
- sportliche Belange,
- Belange der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung und der Elternbildung,
- Projekte der Denkmalpflege,
- den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Umweltschutz,
- wissenschaftliche, gemeinnützige und soziale Projekte und Institutionen von allgemeinem Interesse,
- Katastrophenhilfe, humanitäre Hilfe und Projekte der Entwicklungszusammenarbeit,
- Projekte der Berglandwirtschaft und der Förderung von Randregionen.
Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.
Die Verwendung der Reingewinne für Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, ist zulässig, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
Art. 6 Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen
Beiträge werden in der Regel gewährt für:
- Vorhaben im Kanton Luzern oder mit einem Bezug zum Kanton Luzern,
- Vorhaben, die für den Kanton Luzern, für die Region Zentralschweiz oder die ganze Schweiz von erheblicher Bedeutung sind,
- Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Luzern haben oder sinngemäss die Kriterien gemäss Unterabsatz a oder b erfüllen.
Die Ausrichtung eines Beitrages wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung und angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht.
In Einzelfällen können auch Darlehen gewährt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.
Art. 7 Verfahren
Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die weiteren Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
Für Beiträge für sportliche Belange gilt zudem das Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 2013[4], für Beiträge für Kultur das Kulturförderungsgesetz vom 13. September 1994[5].
Art. 8 Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen
Werden Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnungen missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder unterstützte Projekte zweckentfremdet oder zerstört, können Beitragsleistungen gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.
Die strafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.
Art. 9 Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben betreffend die Verteilung und Verwendung der Beiträge.
4 Abgaben
Art. 10 Sondersteuer auf Geschicklichkeitsspielautomaten
Für den Betrieb bewilligungspflichtiger Geschicklichkeitsspielautomaten ist eine Sondersteuer zu entrichten.
Der Regierungsrat legt die Steuer innerhalb folgender Grenzen fest, wobei er insbesondere die Art des Automaten sowie den jeweiligen mutmasslichen Umsatz berücksichtigt:
- 500 bis 2000 Franken pro Jahr für das Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn,
- 200 bis 1000 Franken pro Jahr für das Betreiben eines Automaten mit geringem Einsatz und Sachgewinn.
Die Veranlagung erfolgt gestützt auf die Angaben der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde. Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben der kantonalen Behörde die für die Veranlagung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Art. 11 Spielbankenabgabe
Für Spielbanken mit Konzession B wird eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent des Gesamttotals der eidgenössischen Spielbankenabgabe erhoben, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe.
Er kann die Veranlagung und den Bezug der Abgabe der eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.
Art. 12 Gebühren
Die Gebühren für Entscheide nach diesem Gesetz richten sich nach dem Gebührengesetz (GebG) vom 14. September 1993[6].
5 Übergangsbestimmungen
Art. 13
Hängige Gesuche um Bewilligung von Kleinspielen und um Gewährung von Beiträgen werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.12.2019 | 01.07.2020 | Erstfassung | G 2020-010 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 02.12.2019 | 01.07.2020 | Erlass | Erstfassung | G 2020-010 |