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992

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

Präambel

Nr. 992

Interkantonale Vereinbarung betreffend

die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

(IKV 2020)

vom 20. Mai 2019* (Stand 1. Januar 2021)

Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,

im Bestreben, die mit der IKV 19371 errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geän-

derten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele)2

weiterzuführen,

gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom 18. April 19993

, das Bundesgesetz

über Geldspiele vom 29. September 20174

und das gesamtschweizerische Geldspielkon-

kordat vom 20. Mai 2019 (GSK)5

,

vereinbaren:

* G 2020-104. Die Vertreterinnen und Vertreter der Swisslos-Kantone der Fachdirektoren-

konferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (FDKL) haben am 20. Mai 2019 eine Totalrevi-

sion der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von

Geldspielen vom 25. Juni 1937 (IKV; neu: IKV 2020) beschlossen und diese zur Ratifizie-

rung freigegeben. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss am 14. Juni den Bei-

tritt des Kantons zur neuen Vereinbarung. Der Kantonsrat des Kantons Luzern geneh-

migte den Beitritt des Kantons am 2. Dezember 2019 mit Dekret (K 2019 4007). Die Refe-

rendumsfrist lief am 5. Februar 2020 unbenützt ab (K 2020 379). Die Fachdirektorenkonfe-

renz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz teilte den Vereinbarungskantonen am 17. Dezember

2020 mit, dass alle Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin, d.h. die Vereinba-

Art. 9

rungskantone der IKV 1937, der IKV 2020 beigetreten sind. Diese trat damit gemäss am 1. Januar 2021 in Kraft.

Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom

. Mai 1937 (SRL Nr. 992)

SR 935.51

SR 101

SR 935.51

SRL Nr. 992a

Nr. 992

Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos

Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskan- tone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotte- rie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).

Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Mass- gabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.

Art. 23

In Anwendung von Lotterie- und Spo Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von rtwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone be- zeichnet.

Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne

Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, So-

Art. 125

ziales und Sport ( Abs. 1 BGS).

Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des

Art. 34

nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss GSK durch die

Art. 32

FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz ( ff. GSK) eingelegt.

Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern: Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'000, der Rest nach Bevöl- kerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölke- rungszahl. Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.

Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im

Art. 28

Sinne von BGS.

Art. 3

Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversamm- lung der Swisslos. Nr. 992 3

Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien

Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalen-

Art. 34

derjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Minde jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro stsumme von Fr. 100'000.— steht zur Verfügung.

Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.

Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an ei- nen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.

Art. 5

Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung min- destens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.

Art. 6 Änderung der Vereinbarung

Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungs- kantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.

Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.

Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfah- ren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenom- men werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Be- schlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 7 Kündigung der Vereinbarung

Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekün- digt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.

Art. 8

Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.

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Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.6

Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

Art. 10

Aufhebung der IKV 1937 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 19377 aufgehoben.

Art. 11

Schlusssbestimmung Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Ver- einbarung an.

Die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (FDKL) teilte den Verein- barungskantonen am 17. Dezember 2020 mit, dass alle Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin, d.h. die Vereinbarungskantone der IKV 1937, der IKV 2020 beigetre- ten sind. Diese trat damit am 1. Januar 2021 in Kraft.

SRL Nr. 992