Stelle der Rekurskommission gemäss Richter, Ersatzrichterinnen und Ers dauer beenden und werden zu Richter tern des Geldspielgerichts. Unter G den für die Berechnung der maximale lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, atzrichter der Rekurskommission können ihre Amts- innen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrich- eltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern wer- n Amtszeit angerechnet.
Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei In- krafttreten dieses Konkordats hängig sind.
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche ge- stützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beige- treten sind).
ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind).
Nr. 992a
Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Voraus- zahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.