Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere sowie Lottos sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Tombolas, bei denen zur Ermittlung eines Gewinns eine einzige einfache Zufallsziehung oder eine ähnliche Prozedur notwendig ist (z. B. Losverkauf, Glücksrad). Die maximale Plansumme von 50 000 Franken pro Veranstaltung darf nicht überschritten werden.
Kleinlotterien und lokale Sportwetten dürfen nur von einer juristischen Person nach schweizerischem Recht, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmet, durchgeführt werden. Werden Dritte mit der Organisation oder Durchführung von Kleinspielen beauftragt, so gelten für diese dieselben Voraussetzungen. *