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Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen *

(Lotteriegelderverordnung)

vom 28.11.2006 (Stand 01.07.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) vom 2. Dezember 2019[1],

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, *

beschliesst:

1 Beiträge

1.1 Beiträge für kulturelle Belange

Art. 1 Grundsätze

Es können Beiträge an Bestrebungen von künstlerischem Wert von Kulturschaffenden und Kulturorganisationen geleistet werden. Neben der Förderung des Kulturschaffens ist die Vermittlung von kulturellen Werken an ein möglichst grosses Publikum und an die verschiedensten Bevölkerungsgruppen wichtig.

Der Kanton kann mit Lotteriegeldern kulturelle Werke erwerben.

Art. 2 Kriterien

Bei der Leistung von Beiträgen sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. kulturelle und künstlerische Qualität, welche sich vor allem in der herausragenden Gestaltung, im eigenständigen Ausdruck und in der originellen Darstellung eines Projekts zeigt,
  2. Aktualität und Innovation, die sich in neuen Wegen, Formen und Inhalten eines Projekts ausdrücken,
  3. Professionalität, die aus dem Erfahrungs- und Leistungsausweis von Kulturschaffenden und der Kontinuität und Ernsthaftigkeit ihres Schaffens ersichtlich ist,
  4. Wirkung und Resonanz der Kulturvermittlung, welche insbesondere an der kompetenten Organisation und Öffentlichkeitsarbeit der Kulturveranstalterinnen und ‑veranstalter sowie an Besucherzahl, Besucherherkunft, Reichweite und Medienecho gemessen werden,
  5. kulturelle Vielfalt, welche durch Projekte in verschiedenen Bevölkerungskreisen, Regionen und kulturellen Gebieten gefördert wird.

Nicht zulässig sind Beiträge an

  1. kommerziell ausgerichtete Projekte und Institutionen,
  2. Kulturschaffende in Ausbildung oder an deren Ausbildung,
  3. lokale Vereinsanlässe,
  4. ausschliesslich von Laien getragene Kulturprojekte.

1.2 1.2 … *

1.3 Beiträge für Belange der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung und der Elternbildung *

Art. 8 Grundsatz

Es können Beiträge an gemeindeübergreifende Projekte der ausserschulischen Jugendförderung und der Elternbildung geleistet werden.

Art. 9 Kriterien

Für die Unterstützung von Jugendprojekten wird die aktive Beteiligung von Jugendlichen aus verschiedenen Gemeinden vorausgesetzt.

Elternbildungsangebote müssen durch professionelle Institutionen der ausserschulischen Jugendarbeit erbracht werden.

1.4 Beiträge für Projekte der Denkmalpflege

Art. 10 Grundsatz

Es können Beiträge an den Unterhalt und die Erneuerung von Kulturdenkmälern geleistet werden, welche nicht nach kantonalem Recht unter Schutz gestellt wurden.

Art. 11 Kriterien

Bei der Leistung von Beiträgen sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. künstlerische Bedeutung des Kulturdenkmals,
  2. wissenschaftliche Bedeutung des Kulturdenkmals,
  3. typologische Bedeutung des Kulturdenkmals,
  4. Nachhaltigkeit der Massnahme.

1.5 Beiträge für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Umweltschutz

Art. 12 Grundsatz

Es können Beiträge an Gemeinden, an Vereinigungen und Organisationen für den Natur- und Landschaftsschutz und für den Umweltschutz sowie an Private geleistet werden.

Art. 13 Kriterien

Beiträge können geleistet werden für

  1. die Erhaltung, Verbesserung oder Neuschaffung von Lebensräumen einheimischer Tiere und Pflanzen,
  2. wissenschaftliche Untersuchungen, Informationstätigkeiten, Umweltberatung und Projekte im Bereich der nachhaltigen Entwicklung,
  3. den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten, sofern dieser einem Zweck nach den Unterabsätzen a oder b dient.

1.6 Beiträge für wissenschaftliche, gemeinnützige und soziale Projekte und Institutionen von allgemeinem Interesse

Art. 14

Das zu unterstützende Projekt oder die zu unterstützende Institution muss sich innerhalb der allgemeinen sozialpolitischen Zielsetzungen des Kantons bewegen.

Investitionsbeiträge werden nur in Ausnahmefällen und nur kantonalen Institutionen gewährt.

Beiträge an wissenschaftliche Arbeiten sind nur zulässig, wenn es sich um angewandte Forschung im wissenschaftlichen Bereich handelt.

Die direkte Unterstützung von Privatpersonen ist ausgeschlossen.

1.7 Beiträge für die Katastrophenhilfe, die humanitäre Hilfe und für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit

Art. 15

Es können namentlich kantonale Organisationen oder Organisationen mit einem direkten Bezug zum Kanton Luzern mit Beiträgen unterstützt werden. In der Entwicklungszusammenarbeit können weitere, gesamtschweizerisch tätige Organisationen berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Gütesiegel der schweizerischen Fachstelle für gemeinnützige, Spenden sammelnde Organisationen (Zewo) ausgezeichnet wurden. Bei der humanitären Hilfe im Katastrophenfall kommen die Beiträge in erster Linie dem Internationalen Roten Kreuz, der Glückskette und der Caritas zugute.

Bei den Projektbeiträgen ist bezüglich Projektthemen und geografischer Verteilung auf einen Ausgleich zu achten.

Nicht zulässig sind Beiträge an

  1. gewinnorientierte Organisationen,
  2. einzelne Vereine,
  3. Privatpersonen.

1.8 Beiträge für Projekte der Berglandwirtschaft und der Förderung von Randregionen

Art. 16

Die Zusprechung von Beiträgen für Projekte der Berglandwirtschaft und der Förderung von Randregionen richtet sich nach der Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom 22. Oktober 2002[2].

1.9 Beiträge für die Promotion des Kantons Luzern *

Art. 16a *

Es können Beiträge geleistet werden für nicht rein kommerzielle Auftritte des Kantons oder seiner Regionen an Veranstaltungen, welche bezwecken, die Eigenheiten des Kantons, insbesondere dessen Kultur, in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und das Interesse daran zu fördern (z.B. Auftritte als Gastkanton an Messen und Veranstaltungen).

Diese Beiträge sind nur zulässig, wenn: *

  1. damit ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienende Ausgabenposten solcher Auftritte unterstützt werden,
  2. die Veranstaltung öffentlich ist,
  3. vom Anlass eine breite Publikumswirkung im Einzugsgebiet der Landeslotterie ausgeht.

2 Verfahren

Art. 17 Beitragsgesuche

Gesuche für Beiträge aus Lotteriegeldern sind beim fachlich zuständigen Departement einzureichen.

Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Unterlagen, mindestens aber ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizulegen. Es ist anzugeben, an welche weiteren Stellen in der gleichen Sache Beitragsgesuche gerichtet wurden.

Das zuständige Departement prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und kann weitere Unterlagen wie Statuten, Jahresrechnungen, Pläne oder Verträge einverlangen.

Es kann im Weiteren ein Evaluationskonzept, ein Qualitätssystem oder ein Konzept über die Berichterstattung verlangen.

Art. 18 Nachträgliche Gesuche

Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Projekt bereits in Angriff genommen wurde, wird nicht eingetreten.

Art. 19 Investitionsbeiträge für Bauten und Anlagen

Beiträge für Bauten und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoranschlag, der als Kostendach gilt, zugesichert.

Beiträge werden unter dem Vorbehalt zugesichert, dass alle notwendigen Bewilligungen und Zustimmungen des eidgenössischen, des kantonalen und des kommunalen Rechts eingeholt und erteilt werden.

Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Behörde die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. Der Beitrag wird gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen durch das zuständige Departement definitiv festgelegt.

Der Beitrag kann nach Massgabe des Baufortschritts gestützt auf Teilabrechnungen in Teilbeträgen ausgerichtet werden. In diesem Fall ist ein genügend grosser Restbetrag bis zur Schlussabrechnung zurückzubehalten.

Art. 20 Beiträge für Veranstaltungen

Beiträge für Veranstaltungen werden in der Form eines festen Beitrags oder einer Defizitgarantie gewährt. Unter gleichzeitiger Bestimmung eines Maximalbetrags kann die Übernahme eines prozentualen Anteils am Defizit zugesichert werden.

Nach Abschluss der Veranstaltung ist dem in der Beitragszusicherung genannten zuständigen Departement die Abrechnung vorzulegen. Der Beitrag wird gestützt auf die Abrechnung und allfällige weitere Abklärungen durch das Departement definitiv festgelegt.

Art. 21 Auszahlung der Beiträge

Das zuständige Departement überprüft die Einhaltung allfälliger Bedingungen und Auflagen und beauftragt anschliessend die zuständige Rechnungsstelle mit der Beitragsauszahlung.

Art. 22 Kontrolle

Das zuständige Departement sorgt für die Überprüfung der zweckmässigen Verwendung der gewährten Beiträge.

Es ist zur Überprüfung aller subventionierten Projekte, Objekte und Veranstaltungen befugt und kann von den Beitragsempfängerinnen und -empfängern die Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen verlangen.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Finanzkontrolle.

Art. 22a * Information der Öffentlichkeit

Die für die Verteilung der Beiträge zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben:

  1. den Namen der aus den Fonds Begünstigten,
  2. der Art der unterstützten Projekte,
  3. der Rechnung der Fonds.

Die Gewährung eines Beitrages kann mit der Auflage verbunden werden, die Öffentlichkeit in angemessener Weise über die Unterstützung aus dem Fonds zu informieren.

Art. 23 Rückforderung von Beiträgen

Die Rückforderung von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996[3].

3 Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet auf alle bei ihrem Inkrafttreten hängigen Beitragsgesuche Anwendung.

Art. 25 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2006 365

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 28.11.2006 01.01.2007 Erstfassung G 2006 365
Erlasstitel 19.05.2020 01.07.2020 geändert G 2020-040
Ingress 19.05.2020 01.07.2020 geändert G 2020-040
Titel 1.2 03.06.2014 01.07.2014 aufgehoben G 2014 273
§ 3 03.06.2014 01.07.2014 aufgehoben G 2014 273
§ 4 03.06.2014 01.07.2014 aufgehoben G 2014 273
§ 5 03.06.2014 01.07.2014 aufgehoben G 2014 273
§ 6 03.06.2014 01.07.2014 aufgehoben G 2014 273
§ 7 03.06.2014 01.07.2014 aufgehoben G 2014 273
Titel 1.3 19.05.2020 01.07.2020 geändert G 2020-040
§ 13 Abs. 1, b. 03.07.2012 01.08.2012 geändert G 2012 184
Titel 1.9 03.07.2012 01.08.2012 eingefügt G 2012 184
§ 16a 03.07.2012 01.08.2012 eingefügt G 2012 184
§ 16a Abs. 2 19.05.2020 01.07.2020 eingefügt G 2020-040
§ 22a 19.05.2020 01.07.2020 eingefügt G 2020-040

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung G 2006 365
03.07.2012 01.08.2012 § 13 Abs. 1, b. geändert G 2012 184
03.07.2012 01.08.2012 Titel 1.9 eingefügt G 2012 184
03.07.2012 01.08.2012 § 16a eingefügt G 2012 184
03.06.2014 01.07.2014 Titel 1.2 aufgehoben G 2014 273
03.06.2014 01.07.2014 § 3 aufgehoben G 2014 273
03.06.2014 01.07.2014 § 4 aufgehoben G 2014 273
03.06.2014 01.07.2014 § 5 aufgehoben G 2014 273
03.06.2014 01.07.2014 § 6 aufgehoben G 2014 273
03.06.2014 01.07.2014 § 7 aufgehoben G 2014 273
19.05.2020 01.07.2020 Erlasstitel geändert G 2020-040
19.05.2020 01.07.2020 Ingress geändert G 2020-040
19.05.2020 01.07.2020 Titel 1.3 geändert G 2020-040
19.05.2020 01.07.2020 § 16a Abs. 2 eingefügt G 2020-040
19.05.2020 01.07.2020 § 22a eingefügt G 2020-040