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111.1

Landratsbeschluss zur Erläuterung der Kantonsverfassung

vom 05.03.1966 (Stand 05.03.1966)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Art. 61 Ziffer 5 der Kantonsverfassung

beschliesst:

Art. 1

Wenn eine Behörde aufgrund der in der Kantonsverfassung vom 10. Oktober 1965 festgesetzten Finanzkompetenzen einen neuen Beschluss fasst, fallen mit dem Inkrafttreten des neuen Beschlusses alle bisherigen Erlasse oder Teile von Erlassen dahin, die sich auf den gleichen Gegenstand beziehen; dabei ist der Umstand nicht von Bedeutung, dass der bisherige Erlass von einer andern Behörde oder von einer der beschlussfassenden Behörde übergeordneten Gewalt beschlossen worden ist.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch den Landrat in Kraft.

Egress

A 1966, 265

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.03.1966 05.03.1966 Erlass Erstfassung A 1966, 265

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.03.1966 05.03.1966 Erstfassung A 1966, 265