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112.1

Landratsbeschluss über die Festlegung der Kantonsgrenze auf dem Vierwaldstättersee zwischen Nidwalden und den Kantonen Uri, Schwyz und Obwalden

vom 08.02.1980 (Stand 08.02.1980)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Art. 70 Absatz 1 des Organisationsgesetzes[1], nach Kenntnisnahme von den zustimmenden Beschlüssen der Gemeindeversammlungen von Ennetmoos, Stansstad, Buochs, Ennetbürgen, Beckenried, Hergiswil und Emmetten,

beschliesst:

Ziff. 1

Die Hoheitsgrenze zwischen dem Kanton Nidwalden einerseits und den Kantonen Uri, Schwyz und Obwalden anderseits auf dem Vierwaldstättersee verläuft auf der ideellen Seemittellinie.

Im inneren Seebecken beginnt sie an der landseitigen Kantonsgrenze zwischen Nidwalden und Uri bei der Einmündung des Spreitenbaches und verläuft bis zum Punkt der ideellen Seemittellinie, der zwischen Unterer und Oberer Nase liegt und gleichzeitig Ausgangspunkt für die Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen Nidwalden und Luzern ist. Im Alpnachersee beginnt sie an der landseitigen Kantonsgrenze zwischen Nidwalden und Obwalden im Gebiet Hinterbergwald und verläuft bis zur landseitigen Kantonsgrenze zwischen Nidwalden und Obwalden im Gebiet Delli.

Ziff. 2

Die Hoheitsgrenze ist auf der diesem Beschluss angehefteten geographischen Karte 1:25'000 dargestellt.

Die Karte und die Koordinatenangaben bilden einen Bestandteil dieses Beschlusses.

Ziff. 3

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Er ist im Amtsblatt (ohne Karte) zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

A1 Anhang: Kantonsgrenzen Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri

Ziff. A1-1

Kantonsgrenzen Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri:

Karte Kantonsgrenzen

Ziff. A1-2

Koordinationsverzeichnisse der Kantonsgrenzpunkte im See:

Koordinatenverzeichnis

Egress

A 1980, 264

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.02.1980 08.02.1980 Erlass Erstfassung A 1980, 264

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.02.1980 08.02.1980 Erstfassung A 1980, 264