Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
Die Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das Schweizer Bürgerrecht[2] gelten auch für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält.