Solchem nach ist in Bezug auf die Jahresbestimmung, welche als alte Landleüte folglich zu Ob- und Unter dem Kernwald als Landleüte gehalten werden sollen, die Frage entstanden, welches zwischen dem 1558er und 1589 Jahr vestgesetzt werden solle: als haben in Betracht der so wichtig als gründlichen Ursachen und der schon laut Abscheid am Gestad zu Altnacht für das 1563ger Jahr inclusive angebrachten Beweggründen das gemelte 1563ger Jahr inclusive einhellig bestimmt - dahero einzig die vor diesem bis auf besagtes Jahr als Landleüt angenommenen Geschlechtern abstammende als wahre Landleüte des gemeinsamen Standes angesehen und wechselweise an beiden Orten als solche geduldet werden sollten.
121.12
Landsgemeindebeschluss über das Bürgerrecht der Alten Landleute von Unterwalden
vom 29.04.1787 (Stand 29.04.1787)
Präambel
Art. 1
Egress
Staatsarchiv Nidwalden, Landsgemeindeprotokolle B 189
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.04.1787 | 29.04.1787 | Erlass | Erstfassung | Staatsarchiv Nidwalden, Landsgemeindeprotokolle B 189 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.04.1787 | 29.04.1787 | Erstfassung | Staatsarchiv Nidwalden, Landsgemeindeprotokolle B 189 |