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121.12

Landsgemeindebeschluss über das Bürgerrecht der Alten Landleute von Unterwalden

vom 29.04.1787 (Stand 29.04.1787)

Präambel

Art. 1

Solchem nach ist in Bezug auf die Jahresbestimmung, welche als alte Landleüte folglich zu Ob- und Unter dem Kernwald als Landleüte gehalten werden sollen, die Frage entstanden, welches zwischen dem 1558er und 1589 Jahr vestgesetzt werden solle: als haben in Betracht der so wichtig als gründlichen Ursachen und der schon laut Abscheid am Gestad zu Altnacht für das 1563ger Jahr inclusive angebrachten Beweggründen das gemelte 1563ger Jahr inclusive einhellig bestimmt - dahero einzig die vor diesem bis auf besagtes Jahr als Landleüt angenommenen Geschlechtern abstammende als wahre Landleüte des gemeinsamen Standes angesehen und wechselweise an beiden Orten als solche geduldet werden sollten.

Egress

Staatsarchiv Nidwalden, Landsgemeindeprotokolle B 189

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.04.1787 29.04.1787 Erlass Erstfassung Staatsarchiv Nidwalden, Landsgemeindeprotokolle B 189

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.04.1787 29.04.1787 Erstfassung Staatsarchiv Nidwalden, Landsgemeindeprotokolle B 189