Dieses Gesetz gilt für die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten.
131.1
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte *
(EG BPR)
Präambel
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)[1] und des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG)[2], *
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Nationalratswahlen, stille Wahl
Wahlvorschläge für den Sitz des Kantons Nidwalden im Nationalrat müssen bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr beim kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen sein.
Wird nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet, erklärt der Regierungsrat diese Person als gewählt.
Eine Kandidatur ist nur gültig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 60 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes[3] erfüllt sind. *
Art. 3 * Rechtsmittel
2 Organisation
Art. 4 Durchführung
Die eidgenössischen Abstimmungen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
Art. 5 Abstimmungsbüro 1. kommunales Abstimmungsbüro
Der Gemeinderat wählt:
| 1. | für das Hauptlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens drei Mitgliedern; | ||
| 2. | für jedes Nebenlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens zwei Mitgliedern. | ||
Das kommunale Abstimmungsbüro setzt sich zusammen aus dem Abstimmungsbüro des Hauptlokals und mindestens je einem Mitglied, das der Gemeinderat aus den Abstimmungsbüros allfälliger Nebenlokale bezeichnet.
Der Gemeinderat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des kommunalen Abstimmungsbüros.
Art. 6 2. kantonales Abstimmungsbüro
Das kantonale Abstimmungsbüro besteht aus drei Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden; die Landschreiberin oder der Landschreiber hat von Amtes wegen den Vorsitz.
Art. 7 Aufsicht
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen aus.
Er trifft die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Massnahmen.
Art. 8 Stimmregister
Jede politische Gemeinde führt mit dem Stimmregister ein Verzeichnis jener Personen, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Das Stimmregister wird von der Einwohnerkontrolle geführt. *
Der Regierungsrat legt fest, ob das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und ‑schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung des Hauptortes Stans geführt wird.
Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils bis spätestens fünf Tage vor dem Wahl- und Abstimmungstag zulässig, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Abstimmung erfüllt sind.
Das Stimmregister liegt bei den Gemeindekanzleien zur Einsichtnahme auf.
Art. 9 Abstimmungslokal 1. Anforderungen
Die Abstimmungen sind in einem öffentlichen Lokal durchzuführen, das ungehindert betreten werden kann und in welchem die Wahrung des Stimmgeheimnisses gewährleistet ist.
Der Gemeinderat kann zusätzlich zum Hauptlokal Nebenlokale bestimmen.
Art. 10 2. Propaganda, Sammlungen
In dem Gebäude sowie im unmittelbaren Zugangsbereich des Gebäudes, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, ist jede Propaganda und jeder Beeinflussungsversuch untersagt.
Ebenso ist das Sammeln von Unterschriften oder von Gaben verboten.
Art. 11 Urnen
Für alle Abstimmungen sind verschliessbare Urnen zu verwenden; Einwurföffnung und Verschluss müssen versiegelt oder plombiert werden können.
Die Urnen sind durch die Gemeinden zu beschaffen.
Art. 12 Abstimmungszeit
Der Regierungsrat legt in seinen Weisungen die Abstimmungszeit der Urnen in den Haupt- und Nebenlokalen fest.
3 Verfahren
3.1 Vorbereitungshandlungen
Art. 13 Veröffentlichung
Sobald der Bundesrat eine Abstimmung anordnet, hat der Regierungsrat den Abstimmungstag im Amtsblatt zu veröffentlichen und die Gemeinderäte aufzufordern, die nötigen Anordnungen zu treffen.
Mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag hat der Regierungsrat im Amtsblatt das Aufgebot zu erlassen; in diesem sind die Vorschriften über die Stimmberechtigung zu veröffentlichen und für alle Gemeinden Zeit und Ort der Abstimmung sowie der Ort, wo briefliche Stimmen abgegeben werden können, bekannt zu geben.
Art. 14 Stimmrechtsausweis
Die Gemeinden erstellen auf Grund des Stimmregisters für die Stimmberechtigten einen Stimmrechtsausweis.
Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben:
| 1. | Vorderseite | ||
| a) | Name und Adresse der stimmberechtigten Person; | ||
| b) | Name der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Wohnsitz hat; | ||
| c) | Datum der Abstimmung; | ||
| d) | Abstimmungszeiten; | ||
| e) | Abstimmungslokale. | ||
| 2. | Rückseite | ||
| a) | Hinweis auf die Vorschriften zur persönlichen und brieflichen Stimmabgabe; | ||
| b) | Adresse des Abstimmungsbüros. | ||
Das Rückantwortkuvert hat den Hinweis zu enthalten, dass den Stimmrechtsausweis vor der Entsorgung zu zerreissen hat, wer sein Stimmrecht nicht ausüben will.
Art. 15 Zustellung des Stimmmaterials
Spätestens drei, aber frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag ist den Stimmberechtigten durch die Gemeinde folgendes Stimmmaterial zuzustellen:
| 1. | der Stimmrechtsausweis; | ||
| 2. | das Stimmkuvert; | ||
| 3. | der Stimmzettel; | ||
| 4. | bei Abstimmungen über Sachfragen die Abstimmungsvorlage sowie die Erläuterung des Bundesrates. | ||
3.2 Stimmabgabe
Art. 16 Grundsätze
Die Stimmberechtigten geben unter Vorbehalt von Art. 22 f. ihre Stimme persönlich an der Urne ihrer Wohnsitzgemeinde oder brieflich ab; das planmässige Sammeln von Stimmmaterial ist unzulässig.
Schreibunfähige Stimmberechtigte können den Stimmzettel durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person auf das Stimmkuvert und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
Es sind die amtlichen Stimmkuverts zu verwenden.
Bei den Abstimmungen üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht mit dem vom Bund oder von der Staatskanzlei gelieferten amtlichen Stimmzettel aus. Ihnen sind die kantonalen Erfassungsbelege gleichgestellt, sofern die elektronische Datenverarbeitung vorgesehen ist.
Art. 17 Durchführung
Bei der Eröffnung und während des Urnenganges müssen mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros anwesend sein.
Vor dem Beginn hat das Abstimmungsbüro den Verschluss der leeren Urne zu versiegeln oder zu plombieren.
Das Abstimmungsbüro überwacht die Abgabe der Stimmrechtsausweise und überprüft in Zweifelsfällen die Identität der Stimmenden.
Art. 18 Persönliche Stimmabgabe
Die Stimmberechtigung ist durch die Abgabe des Stimmrechtsausweises nachzuweisen.
Stimmzettel sind im Stimmkuvert in die Urne einzuwerfen.
Art. 19 Briefliche Stimmabgabe 1. Vorgehen
Wer brieflich abstimmen will, legt den Stimmzettel in das amtliche Stimmkuvert und dieses zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Rückantwortkuvert.
Art. 20 2. Zustellung
Wer brieflich abstimmt, kann seine Stimme mit dem Rückantwortkuvert der Post übergeben, bei der Gemeindeverwaltung abgeben, in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter dem Abstimmungsbüro übergeben.
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Unterlagen bis zum Schluss des Urnenganges möglich.
Art. 21 3. Prüfung
Mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros haben während des Urnenganges zu prüfen, ob die brieflichen Stimmabgaben gültig sind; zu diesem Zweck sind die eingegangenen Rückantwortkuverts ungeöffnet zu übergeben.
Briefliche Stimmabgaben sind gültig, wenn:
| 1. | die oder der Stimmende im Stimmregister eingetragen ist; | ||
| 2. | die Stimme vor dem Schluss des Urnenganges beim Abstimmungsbüro eingetroffen ist; | ||
| 3. | der Stimmrechtsausweis handschriftlich unterzeichnet ist. | ||
Die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmabgaben sind unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne zu legen.
Als ungültig erklärte briefliche Stimmabgaben sind wie ungültige Stimmzettel zu behandeln; die Stimmzettel dürfen aber nicht aus dem Stimmkuvert herausgenommen werden.
Art. 22 Elektronische Stimmabgabe 1. Durchführung von Versuchen
Im Einvernehmen mit dem Bund und den interessierten Gemeinden kann der Regierungsrat örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe durchführen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Art. 23 2. Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und ‑schweizern
Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und ‑schweizern in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen sicherstellen.
Art. 24 Verfahren in ausserordentlichen Situationen
Für die Stimmabgabe in Epidemie- und Seuchegebieten sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt kann der Regierungsrat im Rahmen des Bundesrechts besondere Vorschriften erlassen.
4 Abstimmungsergebnisse
Art. 25 Urnen von Nebenlokalen
Die Urnen von Nebenlokalen sind nach Schluss der Abstimmung versiegelt ins Hauptlokal zu bringen.
Vor der Zählung sind die Stimmkuverts der verschiedenen Urnen einer Gemeinde zu mischen.
Art. 26 Kommunales Abstimmungsbüro
Das kommunale Abstimmungsbüro ermittelt das Abstimmungsergebnis und trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit.
Art. 27 Vorgängige Feststellungen 1. allgemein
Das Abstimmungsbüro hat vor der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses festzustellen:
| 1. | die Zahl der im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtigten; | ||
| 2. | die Zahl der abgegebenen Stimmzettel; | ||
| 3. | die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel. | ||
Art. 28 2. ungültige Stimmzettel
Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
| 1. | nicht amtlich sind; | ||
| 2. | anders als handschriftlich ausgefüllt sind; | ||
| 3. | den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen; | ||
| 4. | ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; | ||
| 5. * | … | ||||
| 6. | falls brieflich gestimmt wird, die Erfordernisse gemäss Art. 21 nicht erfüllen. | ||
Enthält ein Rückantwort- oder Stimmkuvert für die gleiche Abstimmung mehrere Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie zählen zusammen als eine ungültige Stimme. *
Auf den ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken. *
Art. 29 Stimmenmehr
Leere und ungültige Stimmzettel fallen ausser Betracht.
Bei Abstimmungen über Sachfragen ist die Vorlage angenommen, wenn die Mehrheit der in Betracht fallenden gültigen Stimmen auf Annahme lautet.
Bei Wahlen ist die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.
Art. 30 Erfassung
Das Abstimmungsergebnis der Gemeinde wird im kantonalen Abstimmungsprogramm elektronisch erfasst.
Art. 31 Abstimmungsprotokoll
Über das Ergebnis jeder Abstimmung ist ein Protokoll in dreifacher Ausfertigung zu erstellen, das von allen Mitgliedern des kommunalen Abstimmungsbüros unterzeichnet werden muss.
Das Protokoll hat zu enthalten:
| 1. | die Zahl der Stimmberechtigten; | ||
| 2. | die Zahl der Stimmenden; | ||
| 3. | die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel; | ||
| 4. | die Zahl der Ja- und Neinstimmen beziehungsweise bei Initiativen mit Gegenentwurf die Zahl der «ohne Antwort»-Stimmen; | ||
| 5. | bei Wahlen die Zahl der auf jede Kandidatin beziehungsweise jeden Kandidaten entfallenden Stimmen. | ||
Zwei Exemplare des Protokolls sind gemäss Art. 32 Abs. 2 dem kantonalen Abstimmungsbüro zu übergeben; das dritte Exemplar des Protokolls ist im Gemeindearchiv aufzubewahren.
Art. 32 Stimmzettel
Die eingegangenen Stimmzettel werden nach der Abfassung des Protokolls verpackt, zugeklebt und mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen.
Sie sind spätestens einen Tag nach der Abstimmung mit zwei Exemplaren des Protokolls, jedoch von diesen getrennt, dem kantonalen Abstimmungsbüro zu übergeben.
Die Stimmzettel sind nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses durch den Bundesrat beziehungsweise den Nationalrat vom kantonalen Abstimmungsbüro zu vernichten.
Art. 33 Zusammenstellung im Kanton 1. durch das kantonale Abstimmungsbüro
Das kantonale Abstimmungsbüro nimmt aufgrund der elektronischen Erfassung die Zusammenstellung der Ergebnisse der Gemeinden vor und errechnet das vorläufige Resultat des Kantons.
Es hat das vorläufige Resultat elektronisch, per Fax oder telefonisch der Bundeskanzlei zu melden.
Nach dem Eintreffen der Abstimmungsprotokolle ist das endgültige Abstimmungsergebnis zu ermitteln und dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 34 2. Überprüfung der Stimmzettel
Die verpackten Stimmzettel dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Abstimmungsbüros geöffnet werden.
Öffnung und allfällige Korrektur des Ergebnisses sind in einem Protokoll in dreifacher Ausfertigung festzuhalten.
Art. 35 3. Feststellung, Veröffentlichung und Mitteilung
Der Regierungsrat stellt auf Grund der Abstimmungsprotokolle und allfälliger Korrekturprotokolle das kantonale Abstimmungsergebnis fest.
Es ist nach Gemeinden getrennt im Amtsblatt unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit zu veröffentlichen.
Der Regierungsrat teilt das Ergebnis des Urnengangs der Bundeskanzlei zuhanden des Bundesrates oder des Nationalrates mit, dies unter Beilage je eines Exemplars aller Protokolle und des Amtsblattes.
5 Referendum, Volksinitiative
Art. 36 Stimmrechtsbescheinigung
Die Stimmrechtsbescheinigung für Unterschriftenlisten für ein fakultatives Referendum oder für eine Volksinitiative obliegt der Einwohnerkontrolle der zuständigen politischen Gemeinde. *
Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift der bescheinigenden Person aufweisen sowie deren amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen. *
Das Stimmrecht der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden. Massgebend sind die Weisungen der Bundeskanzlei.
6 Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 37 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[6] mit Busse bestraft.
Art. 38 Änderung bisherigen Rechts 1. Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates
Das Gesetz vom 26. April 1981 über die Verhältniswahl des Landrates[7] wird wie folgt geändert: …
Art. 39 2. Proporzverordnung
Die Vollziehungsverordnung vom 13. November 1981 zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzverordnung)[8] wird wie folgt geändert: …
Art. 40 3. Wahl- und Abstimmungsgesetz
Das Gesetz vom 26. März 1997 über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz)[9] wird wie folgt geändert: …
Art. 41 4. Gemeindegesetz
Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)[10] wird wie folgt geändert: …
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Einführungsverordnung vom 17. Dezember 1979 zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte[11] wird aufgehoben.
Art. 43 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es bedarf gemäss Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte[12] und Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer[13] der Genehmigung des Bundes.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest[14].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.05.2009 | 01.09.2009 | Erlass | Erstfassung | A 2009, 919, 1524 |
| 12.04.2017 | 01.08.2017 | Erlasstitel | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| 12.04.2017 | 01.08.2017 | Ingress | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| 12.04.2017 | 01.08.2017 | Art. 2 Abs. 3 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| 12.04.2017 | 01.08.2017 | Art. 3 | totalrevidiert | A 2017, 593, 1263 |
| 12.04.2017 | 01.08.2017 | Art. 8 Abs. 1 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| 12.04.2017 | 01.08.2017 | Art. 28 Abs. 1, 5. | aufgehoben | A 2017, 593, 1263 |
| 12.04.2017 | 01.08.2017 | Art. 28 Abs. 2 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| 12.04.2017 | 01.08.2017 | Art. 28 Abs. 3 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| 12.04.2017 | 01.08.2017 | Art. 36 Abs. 1 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| 12.04.2017 | 01.08.2017 | Art. 36 Abs. 2 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.05.2009 | 01.09.2009 | Erstfassung | A 2009, 919, 1524 |
| Erlasstitel | 12.04.2017 | 01.08.2017 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| Ingress | 12.04.2017 | 01.08.2017 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| Art. 2 Abs. 3 | 12.04.2017 | 01.08.2017 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| Art. 3 | 12.04.2017 | 01.08.2017 | totalrevidiert | A 2017, 593, 1263 |
| Art. 8 Abs. 1 | 12.04.2017 | 01.08.2017 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| Art. 28 Abs. 1, 5. | 12.04.2017 | 01.08.2017 | aufgehoben | A 2017, 593, 1263 |
| Art. 28 Abs. 2 | 12.04.2017 | 01.08.2017 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| Art. 28 Abs. 3 | 12.04.2017 | 01.08.2017 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| Art. 36 Abs. 1 | 12.04.2017 | 01.08.2017 | geändert | A 2017, 593, 1263 |
| Art. 36 Abs. 2 | 12.04.2017 | 01.08.2017 | geändert | A 2017, 593, 1263 |