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132.11

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates

(Proporzverordnung, PropV)

vom 15.10.2013 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 33 des Gesetzes vom 26. April 1981 über die Verhältniswahl des Landrates[1],

beschliesst:

1 Wahlvorschläge

Art. 1 * Prüfung der Wahlvorschläge

Die Gemeindekanzlei prüft jeden Wahlvorschlag unverzüglich und gibt nötigenfalls der Vertretung der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages die Möglichkeit:

1. Mängel des Wahlvorschlages zu beheben;
2. Listenbezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben können, zu ändern;
3. für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einzureichen.

Die Gemeinden melden dem kantonalen Abstimmungsbüro unverzüglich die eingegangenen Wahlvorschläge.

Die Gemeinden melden dem kantonalen Abstimmungsbüro die bereinigten Listen.

Art. 2 Listengruppen

Das kantonale Abstimmungsbüro teilt den Gemeinden unverzüglich die bereinigten Bezeichnungen der Listengruppen mit.

Art. 3 Wahlzettel 1. allgemein

Die Wahlzettel sind in allen Gemeinden nach einem einheitlichen Muster und in einheitlicher Farbe zu gestalten; das kantonale Abstimmungsbüro legt die Einzelheiten in einem entsprechenden Muster fest.

Es dürfen keine privaten Wahlzettel hergestellt oder verteilt werden.

Art. 4 2. Kandidierende

Auf den vom Gemeinderat erstellten amtlichen Wahlzetteln werden die Kandidierenden in der gleichen Reihenfolge aufgeführt, in welcher sie auf den Wahlvorschlägen aufgeführt sind.

Die Unterzeichnenden sind bei der Einreichung der Wahlvorschläge in der Gestaltung der Reihenfolge der Kandidierenden frei.

Zur Wiederwahl Vorgeschlagene sind mit dem Zusatz «(bisher)» zu bezeichnen.

Art. 5 3. Nummerierung und Bezeichnung

Zum Zwecke der Auszählung sind die Wahlzettel mit einer Listennummer und einer Listenbezeichnung zu versehen.

Das kantonale Abstimmungsbüro lost jeder Listengruppe eine Listennummer zu.

Die Wahlzettel werden so mit Bezeichnungen und Nummern versehen, dass jede an der Wahl teilnehmende Liste derselben Listengruppe in jedem Wahlkreis die gleiche Listennummer und die gleiche Listenbezeichnung erhält.

Art. 6 Zustellung der Wahlunterlagen

Die Gemeinde stellt die Wahlunterlagen den Stimmberechtigten zu. *

Die Wahlunterlagen umfassen:

1. einen vollständigen Satz der Wahlzettel, eingeschlossen einen Blankowahlzettel;
2. die vom Regierungsrat erlassene Wahlanleitung;
3. das Stimmcouvert;
4. den Stimmrechtsausweis; und
5. die Wahlprospekte.

Die Wahlunterlagen dürfen keine weiteren Beilagen enthalten.

Alle in einer Gemeinde gültigen amtlichen Wahlzettel sind im Wahllokal aufzulegen.

2 Wahlakt

Art. 7 Ausübung des Stimmrechts

Der Wahlzettel ist im Stimmkuvert in die Urne zu legen.

Wahlzettel, die sich ausserhalb eines Kuverts in der Urne befinden, sind nichtig.

Enthält ein Kuvert mehr als einen Wahlzettel, ist die Stimme ungültig.

Art. 8 Veränderte Wahlzettel 1. Änderung der Listenbezeichnung

Die Listenbezeichnung kann handschriftlich ersatzlos gestrichen werden.

Eine handschriftlich gestrichene Listenbezeichnung kann durch die Listenbezeichnung eines anderen amtlichen Wahlzettels ersetzt werden.

Es können auch Wahlzettel ohne Listenbezeichnung in die Urne gelegt werden.

Für die Zuteilung der Listenstimmen ist die Kontrollnummer in keinem Fall massgebend.

Art. 9 2. durch kumulieren oder panaschieren

Eine Kandidierendenbezeichnung darf nicht leichthin als ungenügend bezeichnet werden; eine Kumulierung oder Panaschierung ist grundsätzlich als gültig anzuerkennen, auch wenn nur der Name des Kandidierenden ohne eine nähere Bezeichnung angegeben ist.

Sind auf verschiedenen Wahlzetteln des gleichen Wahlkreises mehrere Kandidierende mit gleichem Namen enthalten, ist eine Kumulierung ohne nähere Bezeichnung jenem Kandidierenden zuzurechnen, dessen Name auf dem betreffenden Wahlzettel vorgedruckt ist.

Haben zwei Kandierende auf einem Wahlzettel den gleichen Namen, ist eine nicht näher bezeichnete Kumulierung ungenügend und daher zu streichen.

Steht jedoch eine Kumulierung unmittelbar neben dem betreffenden Namen, ist sie gültig, weil von der Annahme auszugehen ist, dass die stimmende Person diesen Namen kumulieren wollte.

Art. 10 3. vom Abstimmungsbüro vorzunehmende Streichungen a) allgemein

Wählbar sind nur Kandidierende, deren Name auf einem der amtlichen Wahlzettel des betreffenden Wahlkreises steht; andere Namen sind vom Abstimmungsbüro zu streichen.

Ein Name darf auf einem Wahlzettel höchstens zweimal aufgeführt sein; eine weitere Kumulierung ist ungültig und vom Abstimmungsbüro zu streichen.

Unleserliche oder ungenügende Kandidierendenbezeichnungen sind vom Abstimmungsbüro zu streichen.

Art. 11 b) Reihenfolge der Streichungen

Enthält ein Wahlzettel nach Vornahme der Streichungen gemäss den Paragraphen 9 und 10 immer noch mehr Kandidierende, als dem betreffenden Wahlkreis Mandate zustehen, sind die überzähligen Kandidierenden in folgender Reihenfolge zu streichen:

1. Kandidatennamen auf der Rückseite des Stimmzettels;
2. Kandidatennamen, die parallel zum rechten Listenrand notiert sind;
3. Kandidatennamen, die parallel zum linken Listenrand notiert sind;
4. Kandidatennamen (gedruckte oder von Hand geschriebene) von unten nach oben und, falls sich auf gleicher Höhe mehr als ein Name befindet, von rechts nach links;
5. sind sämtliche Kandierenden nummeriert, erfolgt die Streichung in der Reihenfolge der Nummern, beginnend mit der höchsten Zahl.

3 Ermittlung des Ergebnisses

Art. 12 Elektronische Erfassung

In allen Wahlkreisen sind die Wahlergebnisse elektronisch zu erfassen.

Art. 13 Zusammenstellung der Ergebnisse

Die kommunalen Abstimmungsbüros stellen die Ergebnisse der Wahl nach Massgabe der Gesetzgebung zusammen und übermitteln sie unverzüglich dem kantonalen Abstimmungsbüro.

Das kantonale Abstimmungsbüro erlässt Weisungen für eine einheitliche Zusammenstellung der Wahlergebnisse durch die kommunalen Abstimmungsbüros.

Das kommunale Abstimmungsbüro hat ein Exemplar des Protokolls über die Landratswahlen unverzüglich dem kantonalen Abstimmungsbüro einzureichen. Ein Exemplar ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. *

Die Wahlunterlagen sind durch die Gemeinden aufzubewahren, bis die Erwahrung aller Wahlen durch den Landrat erfolgt ist.

Art. 14 Auswertung der Ergebnisse

Das kantonale Abstimmungsbüro wertet die Ergebnisse nach Massgabe der Gesetzgebung aus.

Art. 15 Meldung der Wahlergebnisse

Das kantonale Abstimmungsbüro meldet die Wahlergebnisse den kommunalen Abstimmungsbüros, sobald die Wahlen vollständig ausgewertet sind, und veröffentlicht die Wahlergebnisse.

Art. 16 Nachprüfung von Amtes wegen

Wenn ein Abstimmungsergebnis zu Zweifel Anlass gibt, kann der Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahlmaterials durch eine kantonale oder kommunale Instanz anordnen.

Wenn bei der Nachprüfung Fehler festgestellt werden, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Wahlergebnisses oder die Aufhebung des Wahlganges.

Art. 17 Abstimmungsbeschwerde, Berichtigung, Aufhebung

Als unrichtig festgestellte Wahlergebnisse sind im Beschwerdeentscheid richtigzustellen.

Der Wahlgang ist durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufzuheben, wenn:

1. Verfahrensmängel festgestellt sind;
2. sich die Möglichkeit, dass diese Verfahrensmängel das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben, nicht ausschliessen lässt; und
3. sich die Auswirkungen nicht durch den Beschwerdeentscheid beseitigen lassen.

Bei Aufhebung eines Wahlganges trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen für die Wiederholung der Wahl.

4 Schlussbestimmung

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.

Egress

A 2013, 1712

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.10.2013 01.11.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 1712
04.07.2017 01.08.2017 § 1 totalrevidiert A 2017, 1264
02.12.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert 2025-054
02.12.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 3 geändert 2025-054

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.10.2013 01.11.2013 Erstfassung A 2013, 1712
§ 1 04.07.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 1264
§ 6 Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-054
§ 13 Abs. 3 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-054