Die Gemeindekanzlei prüft jeden Wahlvorschlag unverzüglich und gibt nötigenfalls der Vertretung der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages die Möglichkeit:
| 1. | Mängel des Wahlvorschlages zu beheben; | ||
| 2. | Listenbezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben können, zu ändern; | ||
| 3. | für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einzureichen. | ||
Die Gemeinden melden dem kantonalen Abstimmungsbüro unverzüglich die eingegangenen Wahlvorschläge.
Die Gemeinden melden dem kantonalen Abstimmungsbüro die bereinigten Listen.