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132.2

Gesetz über die politischen Rechte im Kanton *

(Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)

vom 26.03.1997 (Stand 01.08.2017)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Stimm- und Wahlrecht

Stimm- und wahlberechtigt ist, wer gemäss der Kantonsverfassung das Aktivbürgerrecht besitzt und im Stimmregister eingetragen ist. *

Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit:

1. unter umfassender Beistandschaft steht; oder
2. durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten ist.

Art. 2 Stimmregister

Die Stimmberechtigten sind am Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen.

Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils spätestens bis fünf Tage vor dem Abstimmungstag zulässig.

Das Stimmregister liegt vom Zeitpunkt des Versandes des Stimmmaterials bis zum Freitag nach dem Abstimmungstag bei der Gemeindekanzlei auf; es kann von jeder stimmberechtigten Person eingesehen werden.

Art. 3 Stimmabgabe

Die Stimmberechtigten üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus.

Art. 4 * Fristen

Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis 12.00 Uhr beim kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen ist.

Für die Berechnung der Fristen wird der Tag der Veröffentlichung nicht mitgezählt.

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ruhetag gemäss dem Ruhetagsgesetz[1] oder einen arbeitsfreien Tag gemäss Abs. 4, endigt sie am nächstfolgenden Werktag.

Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag und Stefanstag.

Art. 5 Unentgeltlichkeit

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen dürfen keine Gebühren erhoben werden.

Bei mutwilliger oder trölerischer Beschwerdeführung kann jedoch das Verfassungsgericht Gebühren und Kosten erheben sowie der obsiegenden Partei eine Prozessentschädigung zusprechen.

Art. 6 Kostentragung

Die Gemeinden tragen die Kosten der Führung des Stimmregisters und der Zustellung des Stimmmaterials sowie jene des kommunalen Abstimmungsbüros; die übrigen Kosten von kantonalen Abstimmungen gehen zulasten des Kantons.

Art. 7 Korporationsangelegenheiten

Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern gelten die Bestimmungen über die Abstimmungen sinngemäss.

Betreffend das Antrags- und Gegenvorschlagsrecht gelten folgende Ausnahmen:

1. stimmberechtigt sind jene Personen, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen;
2. das Antrags- und Gegenvorschlagsrecht steht den gemäss Ziffer 1 stimmberechtigten Personen, dem Landrat und den Korporationsräten zu.

2 Antrags- und Gegenvorschlagsrecht

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Gesetzmässigkeit

Anträge und Gegenvorschläge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht.

Sie müssen die Grundsätze der Einheit von Form und Materie wahren und dürfen nicht undurchführbar sein.

Ein Gegenvorschlag darf die vom Antrag betroffenen Bereiche nicht erweitern.

Art. 9 Form

Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.

Der Gegenvorschlag muss in der gleichen Form wie der Antrag eingereicht werden.

Art. 10 Gültigkeitserfordernisse

Anträge und Gegenvorschläge müssen:

1. eindeutig abgefasst sein;
2. eine Begründung, den Titel und den Text der Sachvorlage enthalten;
3. mit dem Datum und der Unterschrift der Erstunterzeichnenden versehen sein.

Anträge und Gegenvorschläge des Landrates müssen eindeutig abgefasst sein und den Titel sowie den Text der Sachvorlage enthalten; sie sind unverzüglich im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Der Titel hat die Art des Antrages, die Art des Erlasses und in sachlicher Form den Gegenstand des Antrages zu enthalten.

Ist der Titel irreführend oder enthält er werbeartige Zusätze, wird er von der Staatskanzlei geändert.

Werden mehrere Gegenvorschläge eingereicht, ist der Titel von der Staatskanzlei mit einem Vermerk zu ergänzen.

Ist eine Unterschriftensammlung notwendig, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Art. 25–32.

Art. 11 Rückzug

Anträge und Gegenvorschläge können bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung von den Bevollmächtigten mit Zweidrittelsmehrheit zurückgezogen werden; der Regierungsrat hat den Bevollmächtigten vor der Veröffentlichung Gelegenheit zu geben, binnen zehn Tagen den Rückzug zu erklären.

Der Regierungsrat stellt fest, ob der Antrag beziehungsweise der Gegenvorschlag gültig zurückgezogen worden ist.

Art. 12 Unabänderlichkeit

Anträge und Gegenvorschläge dürfen nach deren Veröffentlichung weder durch Zusatz noch durch Weglassen geändert werden.

Die Staatskanzlei kann offenkundige Verschriebe korrigieren.

2.2 Verfahren bei Anträgen und Gegenvorschlägen, die nicht vom Landrat beschlossen werden

Art. 13 Einreichung 1. Anträge

Anträge sind bei der Staatskanzlei einzureichen beziehungsweise zu hinterlegen.

Die Staatskanzlei hat den Titel und den Text im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Bei Anträgen der Stimmberechtigten sind die bescheinigten Unterschriften binnen 60 Tagen seit der Hinterlegung bei der Staatskanzlei einzureichen.

Art. 14 2. Gegenvorschläge

Gegenvorschläge der Stimmberechtigten müssen spätestens binnen 60 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung der Anträge des Landrates bei der Staatskanzlei hinterlegt werden.

Die Staatskanzlei hat den Titel und den Text unverzüglich im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Die bescheinigten Unterschriften sind binnen 60 Tagen nach der Hinterlegung der Unterlagen gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 einzureichen.

Art. 15 3. Fristberechnung bei Hinterlegungen

Als Datum der Hinterlegung gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt.

Art. 16 4. Wirkung

Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge sind binnen eines Jahres seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten.

Bei Gegenvorschlägen beginnt die Frist gemäss Abs. 1 nach erfolgter Feststellung der Zulässigkeit gemäss Art. 17.

Während der Dauer von Beschwerdeverfahren stehen diese Fristen still.

Art. 17 Zulässigkeit

Der Landrat hat auf Antrag des Regierungsrates über die Zulässigkeit der Anträge beziehungsweise Gegenvorschläge zu entscheiden.

3 Referendum

Art. 18 Obligatorisches Referendum

Dem obligatorischen Referendum unterstehen die in Art. 52 der Kantonsverfassung genannten Erlasse und Beschlüsse.

Als Ausgaben im Sinne von Art. 52 Ziff. 4 der Kantonsverfassung gelten auch Beteiligungen, Darlehen, Verbürgungen, Garantieerklärungen und ähnliche Verpflichtungen des Kantons, die nicht Bestandteil des Finanzvermögens sind.

Art. 19 Fakulatives Referendum 1. allgemein

Dem fakultativen Referendum unterstehen die in Art. 52a der Kantonsverfassung genannten Erlasse und Beschlüsse.

Art. 20 2. Veröffentlichung

Der dem fakultativen Referendum unterstellte Erlass oder Beschluss ist als Referendumsvorlage im Amtsblatt zu veröffentlichen.

In der Veröffentlichung ist unter dem Vorbehalt von Art. 21 der Tag, an dem die Referendumsfrist abläuft, zu nennen; bei Erlassen ist zudem der Tag zu bezeichnen, an dem die Frist zur Hinterlegung eines Gegenvorschlages abläuft.

Art. 21 3. Anordnung der Abstimmung durch den Landrat

Der Landrat kann unmittelbar nach der Schlussabstimmung zu einem Sachgeschäft gemäss Art. 52a der Kantonsverfassung die Durchführung einer Abstimmung anordnen.

Art. 22 4. Referendumsbegehren

Sachgeschäfte gemäss Art. 52a der Kantonsverfassung sind der Abstimmung zu unterbreiten, wenn dies von 250 Stimmberechtigten binnen 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Sachgeschäftes verlangt wird.

Die Sammlung von Unterschriften ist erst nach der Veröffentlichung zulässig.

Art. 23 5. Gegenvorschlag

Wird von 250 Stimmberechtigten ein Gegenvorschlag gemäss Art. 54a Abs. 3 und 4 der Kantonsverfassung eingereicht, ist eine Abstimmung durchzuführen; Art. 11 bleibt vorbehalten.

Art. 24 Inkrafttreten

Erlasse oder Beschlüsse treten am Tage der Annahme durch die Aktivbürgerschaft oder nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist in Kraft; vorbehalten bleibt die Inkraftsetzung auf einen bestimmten Tag. Der Regierungsrat kann ermächtigt werden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen.

Der Regierungsrat stellt fest, ob ein Referendumserlass oder Referendumsbeschluss rechtsgültig geworden ist; er veröffentlicht diese Feststellung im Amtsblatt.

4 Unterschriftensammlung

Art. 25 Unterschriftenbogen

Anträge, Gegenvorschläge oder Referendumsbegehren sind auf Bogen einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen:

1. den Namen der Politischen Gemeinde;
2. bei Anträgen und Gegenvorschlägen: den Titel des Begehrens und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;
3. bei Referendumsbegehren: den Titel des Sachgeschäftes und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;
4. * den Hinweis: «Gemäss Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt an einem Initiativ- oder Referendumsbegehren teilnimmt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung der Initiative oder des Referendums fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften.»

Bei Anträgen und Gegenvorschlägen ist zudem die Bezeichnung der zum Rückzug Bevollmächtigten erforderlich.

Art. 26 * Unterschriften 1. Anforderungen

Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen und ihren Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.

Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.

Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges und alle weiteren Angaben durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

Art. 27 2. Einschränkungen

Eine stimmberechtigte Person darf das Begehren nur einmal unterzeichnen.

Sie darf nur auf einem Bogen unterzeichnen, welcher die Bezeichnung ihrer Wohnsitzgemeinde trägt.

Vor der Hinterlegung eines Antrages oder eines Gegenvorschlages darf kein Begehren unterzeichnet werden.

Art. 28 Stimmrechtsbescheinigung 1. allgemein

Vor ihrer Einreichung sind die Unterschriftenbogen bei der Einwohnerkontrolle der zuständigen Gemeinde zur Bescheinigung abzugeben. *

Diese bescheinigt auf dem Bogen das Stimmrecht der Unterzeichnenden, die im Zeitpunkt der Bescheinigung stimmberechtigt sind, und gibt die Bogen binnen dreier Tage zurück.

Art. 29 2. Verweigerung der Bescheinigung

Das Stimmrecht der Unterzeichnenden darf nur bescheinigt werden, wenn der Bogen und die Unterschriften die Voraussetzungen der Art. 25–27 erfüllen.

Art. 30 Einreichung

Die Staatskanzlei vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Bogen übergeben.

Art. 31 * Behebung von Mängeln der Bescheinigung

Die Staatskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung, die nicht den Unterzeichnenden zur Last gelegt werden können, von der Einwohnerkontrolle der zuständigen Gemeinde beheben.

Art. 32 Feststellung des Zustandekommens

Der Regierungsrat hat als ungültig auszuscheiden:

1. die Unterschriften von Unterzeichnenden, deren Stimmrecht nicht bescheinigt ist;
2. die Unterschriften von Unterzeichnenden, deren Stimmrecht zu Unrecht bescheinigt worden ist;
3. die Unterschriften auf Bogen, die verspätet eingereicht worden sind;
4. die überzähligen Unterschriften von Personen, die ein Begehren mehr als einmal unterzeichnet haben.

Der Grund der Ungültigkeit ist auf dem Unterschriftenbogen zu vermerken.

Nach Ausscheidung der ungültigen Unterschriften entscheidet der Regierungsrat, ob das Begehren zustande gekommen ist; dieser Entscheid ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

5 Organisation und Abstimmungsverfahren

Art. 33 Kommunales Abstimmungsbüro

Der Gemeinderat wählt:

1. für das Hauptlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens drei Mitgliedern;
2. für jedes Nebenlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens zwei Mitgliedern.

Das kommunale Abstimmungsbüro setzt sich zusammen aus dem Abstimmungsbüro des Hauptlokals und mindestens je einem Mitglied, das der Gemeinderat aus den Abstimmungsbüros allfälliger Nebenlokale bezeichnet.

Der Gemeinderat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des kommunalen Abstimmungsbüros.

Art. 34 Kantonales Abstimmungsbüro

Das kantonale Abstimmungsbüro besteht aus drei Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden; die Landschreiberin oder der Landschreiber des Regierungsrates hat von Amtes wegen den Vorsitz des Abstimmungsbüros inne.

Art. 35 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung kantonaler Wahlen und Abstimmungen aus.

Art. 36 Abstimmungsanordnung

Der Regierungsrat trifft die für eine Abstimmung notwendigen Anordnungen; er veröffentlicht diese im Amtsblatt.

Art. 37 Wahlanordnung

Für die Wahl der Behördenmitglieder sind die folgenden Bestimmungen anwendbar:

1. die Mitglieder des Landrates: Art. 53–58;
2. die Mitglieder des Regierungsrates: Art. 59–73;
3. die Abordnung in den Ständerat: Art. 74–76;
4. *

Der Regierungsrat setzt die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge, die öffentliche Auflage sowie die Einsprachen gegen die Wahlvorschläge fest; dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. *

Art. 38 Durchführung

Der Regierungsrat setzt den Abstimmungs- beziehungsweise Wahltag fest.

Der Regierungsrat formuliert die Abstimmungsfrage; die Frage muss klar und objektiv abgefasst sein und darf weder irreführend noch suggestiv sein.

Die Abstimmung ist in allen Gemeinden gleichzeitig durchzuführen.

Geschäfte und Zeitpunkt der Abstimmung sind mindestens vier Wochen vorher im Amtsblatt bekanntzugeben; bei Wahlen beträgt diese Frist mindestens zehn Wochen.

Art. 38a * Abstimmungszeit

Der Regierungsrat legt in seinen Weisungen die Abstimmungszeit der Urnen in den Haupt- und Nebenlokalen fest.

Art. 39 Stimmrechtsausweis

Jede stimmberechtigte Person erhält einen Stimmrechtsausweis mit den zur Identifizierung erforderlichen Angaben.

Art. 40 Stimmmaterial

Frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag ist den stimmberechtigten Personen durch die Gemeinde folgendes Stimmmaterial zuzustellen:

1. * der Stimmrechtsausweis;
2. das Stimmkuvert;
3. der Stimmzettel beziehungsweise der Wahlzettel;
4. bei Erlassen und Sachgeschäften: der Wortlaut der Vorlage, die Begründung der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die allfällige Stellungnahme des Regierungsrates;
5. *

Begründung und Stellungnahme müssen kurz und sachlich sein.

Bei Wahlen sind die das Vorschlagsrecht ausübenden Personen berechtigt, einen Wahlprospekt beizulegen; das kantonale Abstimmungsbüro erlässt verbindliche Weisungen über die Form und den Umfang des Wahlprospektes.

Abstimmungsvorlage, Begründung und Stellungnahme beziehungsweise die Wahlunterlagen können je Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustellung.

Art. 41 Verfahren 1. bei Antrag und einem Gegenvorschlag

Bei einer Abstimmung über einen Antrag und einen Gegenvorschlag werden der stimmberechtigten Person auf dem gleichen Stimmzettel die drei folgenden Fragen vorgelegt:

1. ob sie den Antrag dem geltenden Recht vorzieht;
2. ob sie den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorzieht;
3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, wenn sowohl der Antrag als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.

Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden; das Mehr wird getrennt ermittelt, wobei unbeantwortete Fragen und leere Stimmzettel ausser Betracht fallen.

Werden sowohl der Antrag als auch der Gegenvorschlag angenommen, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage; bei Stimmengleichheit entscheidet der höhere Ja-Überschuss aus den beiden ersten Fragen, welche Vorlage in Kraft tritt.

Art. 42 2. bei Antrag und mehreren Gegenvorschlägen a) Stimmzettel

Bei einer Abstimmung über einen Antrag und mehrere Gegenvorschläge werden der stimmberechtigten Person auf dem gleichen Stimmzettel die folgenden Hauptfragen vorgelegt:

1. ob sie den Antrag dem geltenden Recht vorzieht;
2. ob sie den Gegenvorschlag A, B usw. dem geltenden Recht vorzieht.

Die stimmberechtigte Person hat mittels einer Rangordnung zudem anzugeben, welche Vorlage in Kraft treten soll, wenn mehrere Vorlagen angenommen werden (Zusatzfragen). Jeder Rang darf nur einmal vergeben werden, sonst ist die Beantwortung der Zusatzfragen ungültig.

Art. 43 b) Auswertung der Hauptfragen

Alle Hauptfragen können unabhängig voneinander beantwortet werden; das Mehr wird getrennt ermittelt, wobei unbeantwortete Fragen und leere Stimmzettel ausser Betracht fallen.

Art. 44 c) Auswertung der Zusatzfragen

Das kommunale Abstimmungsbüro hat die Rangordnung derart umzusetzen, dass zum Ausdruck kommt, welche Vorlage die stimmberechtigte Person der anderen vorzieht. Die jeweils vorgezogene Vorlage erhält eine Stimme.

Für die Ermittlung des Mehrs der Zusatzfragen werden nur die gültigen Rangordnungen berücksichtigt. Ist aufgrund der Rangordnung eine der Zusatzfragen nicht beantwortet, gilt dies als Stimmenthaltung.

Werden aufgrund der Auswertung der Hauptfragen mehrere Vorlagen angenommen, entscheidet das Ergebnis der Zusatzfragen; bei gleicher Anzahl Siege entscheidet der höhere Ja-Überschuss aus den entsprechenden Hauptfragen, welche Vorlage in Kraft tritt.

Art. 45 3. bei einer konsultativen Abstimmung a) Grundsatz

Für das Verfahren bei konsultativen Abstimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Antragsrecht.

Art. 46 b) konsultative Abstimmung mit zwei Varianten

Werden der stimmberechtigten Person in der gleichen Angelegenheit im Rahmen einer Konsultativabstimmung zwei Varianten unterbreitet, sind ihr auf dem gleichen Stimmzettel die drei folgenden Fragen vorzulegen:

1. ob sie die erste Variante dem geltenden Recht vorzieht;
2. ob sie die zweite Variante dem geltenden Recht vorzieht;
3. welche der Varianten sie bevorzugt, wenn sowohl die erste Variante als auch die zweite Variante mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten.

Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden; das Mehr wird getrennt ermittelt, wobei unbeantwortete Fragen und leere Stimmzettel ausser Betracht fallen.

Werden sowohl die erste Variante als auch die zweite Variante angenommen, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.

Art. 47 Ausfüllen der Stimm- beziehungsweise Wahlzettel

Die Stimm- beziehungsweise Wahlzettel sind handschriftlich auszufüllen.

Art. 48 * Ungültige Stimmabgabe

Stimm- beziehungsweise Wahlzettel sind ungültig, wenn:

1. sie nicht amtlich sind;
2. sie anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
3. mehr Kandidaturen als freie Sitze angekreuzt worden sind;
4. sie den Willen der Person, die das Aktivbürgerrecht ausübt, nicht eindeutig erkennen lassen;
5. sie ehrverletzende Äusserungen, Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

Enthält ein Rückantwort- oder Stimmkuvert für die gleiche Abstimmung mehrere Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie zählen zusammen als eine ungültige Stimme. *

Auf den ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken. *

6 Abstimmungsergebnis

Art. 49 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses 1. Sachvorlagen

Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.

Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr Stimmen dafür als dagegen abgegeben worden sind.

Bei Stimmengleichheit ist die Sachvorlage abgelehnt.

Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über einen Antrag und einen oder mehrere Gegenvorschläge sind im weiteren Art. 41 Abs. 2 und 3 sowie Art. 43 und 44 anwendbar.

Art. 50 2. Wahlen

Das Abstimmungsergebnis der Wahlen in den Landrat ist gemäss den Bestimmungen über die Verhältniswahl des Landrates und jenes der Wahlen in den Regierungsrat gemäss Art. 71–73 zu ermitteln.

Das Abstimmungsergebnis für die Wahl der Abordnung in den Ständerat ist sinngemäss nach Art. 71–73 zu ermitteln. *

Art. 51 Abstimmungsprotokoll

Über das Ergebnis der Abstimmung ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Mitgliedern des kommunalen beziehungsweise des kantonalen Abstimmungsbüros unterzeichnet werden muss.

Das Abstimmungsprotokoll hat zu enthalten:

1. die Anzahl der im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtigten;
2. die Anzahl der eingegangenen Stimmrechtsausweise;
3. die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel beziehungsweise Wahlzettel;
4. * bei Sachvorlagen die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie bei Abstimmungen mit Gegenvorschlägen das Ergebnis der Zusatzfragen;
5. bei Wahlen: die Zahl der auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen, wobei für die Reihenfolge die Stimmenzahl massgebend ist;
6. das Ergebnis eines allfälligen Losentscheides.

Art. 52 Bekanntgabe und Erwahrung

Das kantonale Abstimmungsbüro gibt unmittelbar nach Beendigung der Auszählung unter Vorbehalt der Erwahrung das Abstimmungsergebnis bekannt.

Der Regierungsrat stellt nach Ablauf der Beschwerdefrist das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung).

Der Erwahrungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

7 Wahlen

7.1 Landrat

Art. 53 Wahlkreis

Die Einteilung der Wahlkreise richtet sich nach Art. 58 der Kantonsverfassung.

Art. 54 Sitzverteilung 1. Grundsatz

Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise ist die kantonale Einwohnerinnen- und Einwohnerstatistik (Personen mit Schweizerbürgerrecht sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungs- und Jahresaufenthaltsbewilligung) vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres massgebend.

Art. 55 2. Wahlzahl

Die Wahlzahl ergibt sich, indem die Zahl der Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner durch die Mandatszahl 60 geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.

Art. 56 3. Sitzzahl

Jeder Wahlkreis erhält zunächst so viele Sitze, als die Wahlzahl in der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Wahlkreises enthalten ist.

Die auf diese Weise nicht zugeteilten Sitze fallen den Wahlkreisen mit den grössten Restzahlen zu; bei gleichen Restzahlen entscheidet das vom Landammann zu ziehende Los über die Zuteilung des betreffenden Restmandates.

Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze; Wahlkreise, die sonst nicht mindestens auf zwei Sitze kommen, erhalten die letzten Restmandate.

Der Regierungsrat stellt in dem der Wahl vorausgehenden Kalenderjahr durch Beschluss fest, wie viele Mitglieder des Landrates in jedem Wahlkreis zu wählen sind.

Art. 57 Wahlfähigkeit

Für die Wahlfähigkeit gelten die Bestimmungen des Behördengesetzes[2].

Art. 58 Verfahren

Die Wahlen sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates[3] durchzuführen.

7.2 Regierungsrat

Art. 59 Wahltag

Die Regierungsratswahlen sind gleichzeitig mit den Landratswahlen durchzuführen.

Ersatzwahlen können jederzeit vorgenommen werden.

Art. 60 * Wahlvorschläge 1. Vorschlagsrecht

Ein Wahlvorschlag ist von mindestens fünf Aktivbürgerinnen oder Aktivbürgern unter Angabe ihres eigenen Namens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse zu unterzeichnen.

Jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger darf pro Wahl nur einen Wahlvorschlag mitunterzeichnen; die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Die Unterschrift auf weiteren Wahlvorschlägen ist ungültig.

Die Unterzeichnenden haben zudem eine Vertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen; fehlt die ausdrückliche Bezeichnung, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung.

Die Vertretung ist berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben und den Wahlvorschlag nach dem ersten Wahlgang zurückzuziehen

Art. 61 2. Inhalt

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wahlfähiger Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind; die Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Wohnadresse zu bezeichnen.

… *

Art. 62 3. Einreichung

Wahlvorschläge müssen bis zum 48. Tag (7. Montag) vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr beim kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen sein. *

Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht.

Wahlvorschläge können nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr zurückgezogen werden.

Art. 63 * 4. Bestätigung

Jede vorgeschlagene Person muss auf dem Wahlvorschlag schriftlich bestätigen, dass sie eine allfällige Wahl annimmt.

Personen, die nicht dem Amtszwang unterstehen, werden bei fehlender Bestätigung nicht auf den Wahlzettel aufgenommen.

Art. 64 5. Bereinigung

Das kantonale Abstimmungsbüro prüft die Antragsberechtigung der Antragstellenden und die Wahlfähigkeit der vorgeschlagenen Personen.

Wahlvorschläge, die von Unberechtigten eingereicht werden, sind auszuscheiden; die Namen von vorgeschlagenen Personen, welche die Wahlfähigkeit nicht besitzen, sind zu streichen.

Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Sitze zu besetzen sind, sind die Namen der überzählig vorgeschlagenen Personen zu streichen.

Art. 65 6. Auflage

Die Wahlvorschläge sind nach erfolgter Bereinigung bis zum Abstimmungstag zur Einsichtnahme in der Staatskanzlei öffentlich aufzulegen.

Art. 66 Kandidatinnen- und Kandidatenliste

Das kantonale Abstimmungsbüro erstellt unmittelbar nach der Bereinigung der Wahlvorschläge den Wahlzettel mit den vorgedruckten Kandidaturen. *

Werden bei Erneuerungswahlen bisherige Mitglieder in Vorschlag gebracht, sind diese in der Reihenfolge ihres Wahlalters an die Spitze des Wahlzettels zu setzen; im Übrigen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. *

Sofern der Wahlvorschlag im Auftrag einer politischen Interessengruppe eingereicht wurde, ist die Zugehörigkeit der vorgeschlagenen Person zu dieser Interessengruppe in Klammer anzugeben; ebenso ist der Zusatz «bisher» anzubringen.

Art. 67 * Wahlakt 1. Grundsatz

Es können nur Personen gewählt werden, die auf dem Wahlzettel vorgedruckt sind.

Für die Stimmabgabe kreuzt die Wählerin oder der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug der Kandidaturen an.

Art. 68 2. stille Wahl

Überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Personen die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, werden jene durch den Regierungsrat ohne Wahlgang als gewählt erklärt.

Art. 69 3. erster Wahlgang

Findet keine stille Wahl statt, ist der erste Wahlgang durchzuführen.

Wenn durch eine stille Wahl nicht alle Sitze besetzt werden, ist ebenfalls der erste Wahlgang durchzuführen; in diesem Fall hat der Regierungsrat für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine Nachfrist anzusetzen und allenfalls den Abstimmungstag neu festzulegen.

Art. 70 * 4. zweiter Wahlgang

Für die Sitze, die aufgrund des ersten Wahlganges nicht besetzt worden sind, ist spätestens 6 Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang durchzuführen; Art. 68 bleibt vorbehalten.

Neue Wahlvorschläge können bis 12.00 Uhr am Donnerstag nach erfolgter Durchführung des ersten Wahlganges eingereicht werden; Personen, die für den ersten Wahlgang keine Wahlvorschläge eingereicht haben, sind nicht berechtigt, Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang einzureichen.

Untersteht eine neu vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang, hat sie auf dem Wahlvorschlag schriftlich zu bestätigen, dass sie die allfällige Wahl annimmt.

Das kantonale Abstimmungsbüro erstellt unmittelbar nach der Bereinigung der Wahlvorschläge den Wahlzettel für den zweiten Wahlgang; auf diesen hat es auch alle vorgeschlagenen Personen zu setzen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt und deren Wahlvorschläge nicht bis 12.00 Uhr am Donnerstag nach erfolgter Durchführung des ersten Wahlganges durch die Vertretung des Wahlvorschlages schriftlich zurückgezogen worden sind.

Der Wahlzettel für den zweiten Wahlgang ist zusammen mit dem übrigen Stimmmaterial den Stimmberechtigten spätestens 5 Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen.

Art. 71 Ermittlung des Wahlergebnisses 1. Bereinigung der Wahlzettel

Für die Ermittlung des Wahlergebnisses fallen die leeren und ungültigen Wahlzettel beziehungsweise Stimmen ausser Betracht. *

Auf den gültigen Wahlzetteln sind Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten, vom Abstimmungsbüro zu streichen. *

Art. 72 2. massgebendes Mehr

Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. *

Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend; gewählt sind die Vorgeschlagenen mit den höchsten Stimmenzahlen.

Art. 73 3. Ausscheidung

Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das absolute Mehr, sind jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.

Erreichen zwei oder mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los, das durch die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des kantonalen Abstimmungsbüros im Beisein der übrigen Mitglieder sofort gezogen werden muss.

7.3 Ständerat

Art. 74 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Abordnung in den Ständerat beträgt vier Jahre.

Art. 75 Amtsperiode

Die Amtsperiode der Abordnung in den Ständerat entspricht jener des Nationalrates.

Art. 76 Wahl

Die Wahl der Abordnung in den Ständerat erfolgt zusammen mit der Nationalratswahl.

Ersatzwahlen können jederzeit vorgenommen werden.

Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 60–73 sinngemäss.

8 Rechtsschutz

Art. 77 Verwaltungsbeschwerde

Gegen erstinstanzliche Entscheide kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. *

Mit der Verwaltungsbeschwerde können auch Unregelmässigkeiten bei Wahlen und Abstimmungen geltend gemacht werden.

Art. 78 * Verfassungsgerichtsbeschwerde

Gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsrates gemäss Art. 77 kann Beschwerde beim Verfassungsgericht erhoben werden.

Gegen Entscheide des Regierungsrates und des Landrates über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen kann Beschwerde beim Verfassungsgericht erhoben werden; davon ausgenommen sind die Entscheide gemäss Art. 21, 34 sowie 38 Abs. 1.

Art. 78a * Frist

Die Beschwerde ist binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung beziehungsweise nach Publikation des Entscheides einzureichen.

Soll eine Unregelmässigkeit oder ein Entscheid, der nicht zugestellt oder publiziert worden ist, angefochten werden, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer von den Unregelmässigkeiten beziehungsweise vom Entscheid Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss.

Art. 79 Legitimation

Zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verfassungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt:

1. wer ein rechtliches oder tatsächliches, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides hat;
2. politische Interessengruppen, wenn sie als juristische Person konstituiert und im Kanton politisch tätig sind.

Art. 80 * Aufschiebende Wirkung

Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.

Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden:

1. bei Wahlen;
2. wenn sich die Beschwerde auf eine Abstimmung bezieht und die Beschwerde vor dem Abstimmungstag eingereicht worden ist;
3. gegen Verfügungen und Entscheide gemäss Art. 10 Abs. 4.

Wird einer Beschwerde bei Wahlen durch die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung erteilt, haben die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber bis zum rechtskräftigen Entscheid Sitz und Stimme.

9 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 81 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Busse bestraft. *

Art. 82 Vollzug

Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden.

Art. 83 Änderung bestehender Gesetze 1. Proporzgesetz

Das Gesetz vom 26. April 1981 über die Verhältniswahl des Landrates[4] wird wie folgt geändert: …

Art. 84 2. Behördengesetz

Das Gesetz vom 25. April 1971 über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz)[5] wird wie folgt geändert: …

Art. 85 3. Gerichtsgesetz

Das Gesetz vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz)[6] wird wie folgt geändert: …

Art. 86 Amtsdauer des Regierungsrates und der Abordnung in den Ständerat

Die amtierenden Mitglieder des Regierungsrates bleiben bis zum 30. Juni 1998 im Amt.

Der amtierende Landammann und der amtierende Landesstatthalter bleiben bis zum 30. Juni 1997 im Amt.

Das amtierende Mitglied des Ständerates bleibt bis zum 26. April 1998 im Amt.

Art. 87 Landratsverordnung und Regierungsratsverordnung

Bis zum Erlass des Geschäftsverkehrsgesetzes für den Landrat (Landratsgesetz) und des Geschäftsverkehrsgesetzes für den Regierungsrat (Regierungsratsgesetz) bleiben die Landratsverordnung[7] und die Regierungsratsverordnung[8] in Kraft.

Art. 88 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen; vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bund.

Der Regierungsrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens[9] festzulegen.

Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1967 über die Organisation und das Verfahren der gesetzgebenden und vollziehenden kantonalen Gewalten (Organisationsgesetz)[10], das Gesetz vom 26. April 1970 über die politischen Rechte der Frauen in den Gemeinden[11] sowie das Gesetz vom 30. April 1972 über die politischen Rechte der Frauen im Kanton[12].

Egress

A 1997, 509, 859

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.1997 15.06.1997 Erlass Erstfassung A 1997, 509, 859
23.06.1999 29.11.1999 Art. 37 Abs. 1, 4. aufgehoben A 1999, 937, 1906
23.06.1999 29.11.1999 Art. 50 Abs. 2 geändert A 1999, 937, 1906
12.06.2002 01.09.2002 Art. 51 Abs. 2, 4. geändert A 2002, 978, 1311
25.10.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 1, 4. geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
25.10.2006 01.01.2007 Art. 81 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
27.05.2009 01.09.2009 Art. 38a eingefügt A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 40 Abs. 1, 1. geändert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 40 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 48 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 62 Abs. 1 geändert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 66 Abs. 1 geändert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 66 Abs. 2 geändert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 67 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 71 Abs. 2 geändert A 2009, 919, 1524
14.12.2011 01.01.2013 Erlasstitel geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 1 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
27.05.2015 01.09.2015 Art. 78 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.09.2015 Art. 78a eingefügt A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.09.2015 Art. 80 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
12.04.2017 01.08.2017 Art. 4 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 26 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 28 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 31 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 37 Abs. 2 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 48 Abs. 2 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 48 Abs. 3 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 60 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 61 Abs. 2 aufgehoben A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 63 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 70 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 71 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 72 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 77 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.1997 15.06.1997 Erstfassung A 1997, 509, 859
Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 1 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 4 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 25 Abs. 1, 4. 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
Art. 26 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 28 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 31 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 37 Abs. 1, 4. 23.06.1999 29.11.1999 aufgehoben A 1999, 937, 1906
Art. 37 Abs. 2 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 38a 27.05.2009 01.09.2009 eingefügt A 2009, 919, 1524
Art. 40 Abs. 1, 1. 27.05.2009 01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524
Art. 40 Abs. 1, 5. 27.05.2009 01.09.2009 aufgehoben A 2009, 919, 1524
Art. 48 27.05.2009 01.09.2009 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
Art. 48 Abs. 2 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 48 Abs. 3 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 50 Abs. 2 23.06.1999 29.11.1999 geändert A 1999, 937, 1906
Art. 51 Abs. 2, 4. 12.06.2002 01.09.2002 geändert A 2002, 978, 1311
Art. 60 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 61 Abs. 2 12.04.2017 01.08.2017 aufgehoben A 2017, 593, 1263
Art. 62 Abs. 1 27.05.2009 01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524
Art. 63 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 66 Abs. 1 27.05.2009 01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524
Art. 66 Abs. 2 27.05.2009 01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524
Art. 67 27.05.2009 01.09.2009 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
Art. 70 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 71 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 71 Abs. 2 27.05.2009 01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524
Art. 72 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 77 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 78 27.05.2015 01.09.2015 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 78a 27.05.2015 01.09.2015 eingefügt A 2015, 881, 1338
Art. 80 27.05.2015 01.09.2015 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 81 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5