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133.12

Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten *

(Urnenabstimmungsverordnung, UAV)

vom 01.12.2009 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 82 des Gesetzes vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gemeindeversammlung.

Art. 2 Begriff

Abstimmungen im Sinne dieser Verordnung sind sowohl Wahlen als auch Entscheide über Sachgeschäfte.

Art. 3 Unterschriftensammlung

Die Stimmberechtigten können bereits vor der Veröffentlichung der Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlung mit der Unterschriftensammlung gemäss Art. 21–29 des Gemeindegesetzes[2] für die Durchführung einer Urnenabstimmung beginnen.

Art. 4 Stimmregister 1. für die politischen Gemeinden

Jede politische Gemeinde führt mit dem Stimmregister ein Verzeichnis jener Personen, die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. *

Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils bis spätestens fünf Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zulässig, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Abstimmung erfüllt sind.

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Art. 5 2. für die Schul-, Kirch- und Kapellgemeinden

Die politischen Gemeinden stellen den übrigen Gemeinden ihre Stimmregister sowie auf Grund der Einwohnerregister die weiteren erforderlichen Angaben zur Verfügung.

Sie können jenen Gemeinden ihre Kosten in Rechnung stellen.

Art. 6 Urnen

Für die Abstimmungen sind verschliessbare Urnen zu verwenden.

Einwurföffnung und Verschluss müssen versiegelt oder plombiert werden können.

Art. 7 Ermittlung der Abstimmungsergebnisse

Für die Urnen von Nebenlokalen, das kommunale Abstimmungsbüro und die vorgängigen Feststellungen gelten die Art. 25–28 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte[3].

Die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse richtet sich bei Sachvorlagen nach Art. 49 und bei Wahlen sinngemäss nach den Art. 71–73 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG)[4].

Art. 8 Abstimmungsprotokoll

Das Abstimmungsprotokoll ist nach den Vorgaben von Art. 31 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte[5] zu erstellen.

Art. 9 Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse

Das Abstimmungsbüro beziehungsweise die oder der Vorsitzende der Gemeindeversammlung veröffentlicht unmittelbar nach Beendigung der Auszählung die Abstimmungsergebnisse.

Bei Wahlen ist die Stimmenzahl aller Kandidierenden anzugeben.

Art. 10 Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen

Die eingegangenen Abstimmungsunterlagen sind nach der Erstellung des Abstimmungsprotokolls zu verpacken, zuzukleben und mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift zu versehen.

Bei mehreren Abstimmungen werden die eingegangenen Stimmzettel getrennt aufbewahrt.

Die Abstimmungsunterlagen sind bis zur Erledigung eingereichter Abstimmungsbeschwerden aufzubewahren.

2 Urnenabstimmungen ausserhalb der Gemeindeversammlung

2.1 Organisation

Art. 11 Abstimmungsbüro, Abstimmungslokal

Die Vorschriften über das Abstimmungsbüro und das Abstimmungslokal richten sich nach den Art. 5, 9 und 10 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte[6].

Art. 12 Abstimmungszeit

Am Abstimmungstag sind die Urnen in den Haupt- und Nebenlokalen jeweils von 09.30 Uhr bis 11.00 Uhr geöffnet.

2.2 Verfahren

Art. 13 Abstimmungsanordnung 1. Inhalt

Die Abstimmungsanordnung des administrativen Rates hat zu enthalten:

1. den Gegenstand der Abstimmung;
2. die Art des Verfahrens;
3. den Abstimmungstag und die Abstimmungszeit;
4. den Hinweis auf die Auflage der Abstimmungsunterlagen;
5. den letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen;
6. den Tag eines allfälligen zweiten Wahlganges.

Art. 14 2. Veröffentlichung

Die Abstimmungsanordnung ist spätestens wie folgt im Amtsblatt zu veröffentlichen:

1. bei Wahlen in der siebten Woche vor dem Abstimmungstag;
2. bei Sachabstimmungen in der dritten Woche vor dem Abstimmungstag.

Art. 15 Zustellung des Stimmmaterials

Das Stimmmaterial ist den Stimmberechtigten spätestens sieben Tage vor dem Abstimmungstag gemäss Art. 40 WAG[7] zuzustellen.

Art. 16 Abstimmungshandlungen

Die Eröffnung des Urnenganges darf nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgen.

Im Übrigen richtet sich die Stimmabgabe nach den Art. 16–21 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte[8].

Art. 17 Schliessung der Urne

Die Abstimmungslokale sind zur festgesetzten Zeit zu schliessen.

Die im Abstimmungslokal anwesenden Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht noch ausüben.

Nach Schluss der Abstimmung dürfen keine Stimmkuverts mehr angenommen werden.

2.3 Wahlen

Art. 18 Grundsatz

  Das Verfahren betreffend Wahlvorschläge, Wahlzettel und Ausübung des Wahlrechts richtet sich nach den Art. 60–70 WAG[9] mit folgenden Vorbehalten:

1. das kommunale Abstimmungsbüro vollzieht alle dem kantonalen Abstimmungsbüro zugewiesenen Aufgaben (Art. 62 Abs. 1, Art. 63, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 WAG);
2. die öffentliche Auflage der Wahlvorschläge erfolgt auf der Verwaltung der politischen Gemeinde (Art. 65 WAG);
3. * der administrative Rat vollzieht die dem Regierungsrat zugewiesenen Aufgaben (Art. 68 und Art. 69 Abs. 2 WAG);
4. der zweite Wahlgang erfolgt frühestens zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang (Art. 70 Abs. 1 WAG).

… *

Art. 19 Wahlen von Präsidium und Vizepräsidium

Wenn neben den Mitgliedern einer Behörde gleichzeitig auch das Präsidium oder das Vizepräsidium zu wählen sind:

  1. sind für diese Wahlen jeweils eigene Stimmzettel zu verwenden;
  2. können Stimmberechtigte einer vorgeschlagenen Person als Präsidentin beziehungsweise Präsident oder als Vizepräsidentin beziehungsweise Vizepräsident die Stimme geben, ohne für sie oder ihn auch als Mitglied zu stimmen.

Das massgebende Stimmenmehr wird für die Mitgliedschaft und das einzelne Amt getrennt nach der Zahl der in Betracht fallenden Stimmen ermittelt. *

Als Präsidentin beziehungsweise Präsident oder Vizepräsidentin beziehungsweise Vizepräsident kann nur gewählt erklärt werden, wer zugleich auch als Mitglied der Behörde gewählt ist; wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, muss die Wahl neu angeordnet werden.

3 Urnenabstimmungen innerhalb der Gemeindeversammlung

3.1 Organisation

Art. 20 Abstimmungsbüro

Der administrative Rat wählt ein Abstimmungsbüro von mindestens drei Mitgliedern sowie dessen Präsidium.

Art. 21 Abstimmungslokal

Die Urnenabstimmung ist innerhalb des Lokals durchzuführen, in welchem die Gemeindeversammlung stattfindet.

Die Urnen sind so aufzustellen, dass jeder stimmberechtigten Person ungehindert die Möglichkeit offen steht, ihre Stimme abzugeben.

Art. 22 Abstimmungszeit

Die Abstimmungszeit beschränkt sich auf den Zeitraum, während welchem die Verhandlung der Gemeindeversammlung für die Durchführung der Urnenabstimmung unterbrochen wird.

Die Verhandlungsleitung hat, bevor sie den Urnengang für beendet erklärt, festzustellen, dass keine Stimmberechtigten mehr ihre Stimme abgeben wollen.

3.2 Verfahren

Art. 23 Abstimmungsanordnung

Sind Abstimmungen an der Urne durchzuführen, hat der administrative Rat dies bei der erstmaligen Veröffentlichung der Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlung hinter jedem einzelnen Geschäft mit dem Zusatz «Urnenabstimmung» öffentlich bekanntzugeben.

Sofern das Begehren auf Durchführung der Urnenabstimmung gemäss § 3 nach der Veröffentlichung der Geschäftsordnung eingereicht wird, erfolgt die Bekanntmachung an der Gemeindeversammlung bei der Bereinigung der Geschäftsordnung.

Art. 24 Abgabe des Stimmmaterials

Das Stimmmaterial wird den Stimmberechtigten in der Regel beim Zutritt zum Versammlungslokal abgegeben. Das Stimmmaterial kann Stimmberechtigten auch noch vor der Eröffnung des Urnenganges abgegeben werden, soweit sie noch nicht darüber verfügen.

Das Stimmmaterial besteht aus dem amtlichen Stimmkuvert und dem amtlichen Stimmzettel.

Bestehen über die Stimmberechtigung einer Person Zweifel, hat sich diese auszuweisen.

Art. 25 Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt persönlich.

Sobald die Verhandlungsleitung den Urnengang als eröffnet erklärt, können die Stimmberechtigten den handschriftlich ausgefüllten Stimmzettel gefaltet oder im unverschlossenen Stimmkuvert in die Urne legen. *

Wenn die Verhandlungsleitung den Urnengang für beendet erklärt hat, dürfen keine Stimmkuverts mehr angenommen werden.

Art. 26 Abstimmungsbüro

Das Abstimmungsbüro hat während des Urnengangs bei den Urnen anwesend zu sein und für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Abstimmung zu sorgen.

3.3 Wahlen

Art. 27 Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können die an der Gemeindeversammlung teilnehmenden, stimmberechtigten Personen vorbringen.

Hat die Verhandlungsleitung die Wahlumfrage als geschlossen erklärt, können keine weiteren Wahlvorschläge mehr vorgebracht werden.

Art. 28 Kandidatenliste

Die Wahlvorschläge sind für alle sichtbar aufzuschreiben.

Werden bei Erneuerungswahlen von Behörden bisherige Mitglieder vorgeschlagen, sind diese in der Reihenfolge ihres Wahlalters an die Spitze der Kandidatenliste zu setzen.

Im Übrigen sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs aufzuführen.

Art. 29 Ausübung des Wahlrechts 1. Grundsatz

Stimmen dürfen nur für Kandidatinnen und Kandidaten auf der Kandidatenliste abgegeben werden.

Art. 30 2. Bereinigung

Die Wahlzettel sind inhaltlich zu bereinigen.

Zu diesem Zweck sind zu streichen:

1. die mehr als einmal aufgeschriebenen Namen der Kandidatinnen und Kandidaten;
2. Namen, die auf keiner Liste aufgeführt sind;
3. unleserliche Namen oder ungenau bezeichnete Kandidatinnen und Kandidaten;
4. auf Wahlzetteln mit mehr Namen als Sitze zu vergeben sind: die letzten überzähligen Namen. Die Streichungen erfolgen von unten nach oben und von rechts nach links.

Die Streichungen sind vom Abstimmungsbüro deutlich zu kennzeichnen.

Art. 31 3. stille Wahl

Überschreitet die Gesamtzahl der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Kandidatenliste die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, erklärt die Verhandlungsleitung die Vorgeschlagenen ohne Wahlgang als gewählt.

Art. 32 4. erster und zweiter Wahlgang

 Das Verfahren richtet sich nach den Art. 69–73 WAG[10] mit folgenden Vorbehalten:

1. wenn durch eine stille Wahl nicht alle Sitze besetzt werden können, kann für die bei der stillen Wahl unbesetzt gebliebenen Sitze für beliebige wahlfähige Personen die Stimme abgegeben werden (Art. 69 Abs. 2 WAG);
2. der zweite Wahlgang erfolgt im Anschluss an den ersten Wahlgang (Art. 70 Abs. 1 WAG);
3. der administrative Rat bereinigt die Kandidatenliste für den zweiten Wahlgang; auf diese hat er alle Vorgeschlagenen zu setzen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt worden sind (Art. 70 Abs. 2–4 WAG).

4 Aufsicht, Rechtspflege

Art. 33 Aufsicht

Die Aufsicht über die Durchführung von Urnenabstimmungen obliegt dem Regierungsrat.

Wird eine Abstimmung nicht ordnungsgemäss durchgeführt oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.

Er kann insbesondere die Abstimmung neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Abstimmung beauftragen.

Art. 34 Abstimmungsbeschwerde

In Abstimmungsangelegenheiten kann nach Art. 69 der Kantonsverfassung und den Art. 219–222 des Gemeindegesetzes[11] Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. *

Mit der Beschwerde können alle Verfahrensmängel bei der Vorbereitung und der Durchführung von Abstimmungen gerügt werden.

Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurzgefasste Darstellung des beanstandeten Sachverhalts zu enthalten.

Art. 35 Anordnungen vor der Abstimmung

Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Verfahrensmängel bei der Anordnung oder Vorbereitung einer Abstimmung fest, sorgt er nach Möglichkeit vor dem Abstimmungstag für die Behebung der Mängel.

Er kann die angeordnete Abstimmung absagen oder verschieben.

Art. 36 Berichtigung

Unrichtig festgestellte Abstimmungsergebnisse werden im Beschwerdeentscheid richtiggestellt.

Art. 37 Aufhebung

Die Abstimmung wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn Verfahrensmängel festgestellt sind, welche das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben könnten und deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht beseitigen lassen.

Bei Aufhebung einer Abstimmung trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Weisungen vom 15. Februar 1982 über die Urnenabstimmungen in den Gemeinden[12] werden aufgehoben.

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

A 2009, 2183

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 2183
03.11.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1 geändert A 2015, 1771
04.07.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 1 geändert A 2017, 1264
04.07.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 1, 3. geändert A 2017, 1264
04.07.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 2 aufgehoben A 2017, 1264
04.07.2017 01.08.2017 § 19 Abs. 2 geändert A 2017, 1264
02.12.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2 geändert 2025-054

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.2009 01.01.2010 Erstfassung A 2009, 2183
Erlasstitel 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 Abs. 1 04.07.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 1264
§ 18 Abs. 1, 3. 04.07.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 1264
§ 18 Abs. 2 04.07.2017 01.08.2017 aufgehoben A 2017, 1264
§ 19 Abs. 2 04.07.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 1264
§ 25 Abs. 2 02.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-054
§ 34 Abs. 1 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771