Die Staatskanzlei nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Publikationsorganen wahr, soweit die Zuständigkeit nicht einer anderen Instanz übertragen ist.
141.11
Verordnung zum Publikationsgesetz
(Publikationsverordnung, PuV)
Präambel
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 13, 16 und 23 des Gesetzes vom 30. August 2023 über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG[1]),
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 2 Publikationszeitpunkt
Das Amtsblatt erscheint wöchentlich am Dienstag.
Fällt dieser auf einen Feiertag, erscheint das Amtsblatt am nächsten Werktag.
Art. 3 Datenschutz
Bei Amtsblattpublikationen mit Personendaten gemäss Art. 16 Abs. 2 PuG[2] steht die Suchfunktion grundsätzlich während dreier Monate ab Veröffentlichung zur Verfügung. Die Publikationspflichtigen verlängern diese Frist angemessen, wenn die Publikation für einen längeren Zeitraum erforderlich ist.
Publikationen mit Personendaten aus der Rubrik politische Rechte sind für die Öffentlichkeit dauernd einsehbar.
Art. 4 Abonnemente
Die gedruckte Fassung des Amtsblatts kann bei der Staatskanzlei beziehungsweise beim beauftragten Unternehmen abonniert werden.
Es wird ein Abonnement für das Kalenderjahr mit einer Jahresgebühr angeboten. Erfolgt die Anmeldung nicht auf Jahresbeginn, wird die Gebühr im ersten Jahr pro rata temporis erhoben.
Das Abonnement kann jeweils auf das darauffolgende Kalenderjahr hin gekündigt werden.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.10.2024 | 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | 2024-035 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.10.2024 | 01.01.2025 | Erstfassung | 2024-035 |