Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer des Landrates richten sich nach der Kantonsverfassung[1], dem Wahl- und Abstimmungsgesetz[2], dem Behördengesetz[3] und der Gesetzgebung über die Verhältniswahl des Landrates[4].
151.1
Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates *
(Landratsgesetz, LRG)
Präambel
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
Art. 2 Amtsantritt
Die verfassungsmässige Amtsdauer des Landrates beginnt am 1. Juli nach der Gesamterneuerungswahl.
Das Landratsbüro und die Kommissionen des abtretenden Landrates sowie die vom abtretenden Landrat gewählten Behörden bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landrates im Amt.
Art. 3 Sitzungen, Beschlussfähigkeit *
Der Landrat und seine Kommissionen versammeln sich physisch zu ihren Sitzungen. *
Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. *
Das Geschäftsreglement gemäss Art. 60 kann für Kommissionen gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1 – 9 und Abs. 3 sowie Art. 24 Ausnahmen von der physischen Versammlung vorsehen. Es regelt die Voraussetzungen und das Verfahren. *
Art. 4 Offenlegung von Interessenbindungen
Nach erfolgter Wahl in den Landrat unterrichtet jedes Ratsmitglied das Landratsbüro schriftlich über:
| 1. | seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber; | ||
| 2. | die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von wirtschaftlichen Unternehmungen und bedeutenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, insbesondere wenn diese Tätigkeit direkt oder indirekt auf die Tätigkeit als Ratsmitglied einen Einfluss ausüben könnte; | ||
| 3. | dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände; | ||
| 4. | die Mitwirkung in Kommissionen und andern Organen von Bund, Kanton oder Gemeinde. | ||
Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Art. 5 Ausstand 1. Grundsatz
Die Ausstandspflicht richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen nach Art. 22 des Behördengesetzes[5].
Im Streitfall entscheidet der Landrat beziehungsweise die Kommission.
Art. 6 2. Gesetzgebung
Die Ausstandspflicht gilt nicht bei der Vorbereitung, beim Erlass oder bei der Genehmigung von Gesetzen oder von allgemeinverbindlichen Landratsbeschlüssen.
Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft gemäss Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, weisen auf ihre Interessenbindung hin, wenn sie sich zum Geschäft äussern. Sie können Anträge stellen und an der Abstimmung teilnehmen.
Art. 7 3. übrige Geschäfte
Im übrigen gilt für ein Ratsmitglied die Ausstandspflicht insbesondere, wenn:
| 1. | es an einem Geschäft als Gesuchstellerin beziehungsweise Gesuchsteller oder Vertragspartnerin beziehungsweise Vertragspartner persönlich beteiligt ist; | ||
| 2. | es bei einem Wahlgeschäft, das zur Bewerbung ausgeschrieben worden ist, kandidiert. | ||
In Angelegenheiten gemäss Abs. 1 Ziffer 1 kann das Ratsmitglied keine parlamentarischen Vorstösse einreichen.
Besteht eine Ausstandspflicht, weist das betreffende Ratsmitglied auf die Interessenbindung hin, wenn es sich zum Geschäft äussert. Es kann keine Anträge stellen und nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Art. 8 Immunität 1. Grundsatz
Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, der Verwaltungsbehörden und der Gerichte können für ihre Äusserungen im Landrat oder in den Kommissionen weder strafrechtlich noch zivilrechtlich belangt werden; sie sind nur gegenüber dem Landrat verantwortlich.
Art. 9 2. Aufhebung
Auf Antrag einer betroffenen Person kann der Landrat die Immunität aufheben.
Eine Strafuntersuchung, eine Ehrverletzungsklage oder ein Zivilprozess gegen Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, der Verwaltungsbehörden und der Gerichte kann erst eingeleitet werden, wenn der Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufgehoben hat.
Gesuche um Aufhebung der Immunität sind beim Landratsbüro einzureichen. Dieses unterbreitet dem Landrat das Begehren zusammen mit seinem Antrag.
Das Landratsbüro tritt auf offensichtlich unbegründete Gesuche ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten und einer schriftlichen Stellungnahme der betroffenen Person nicht ein; widersetzt sich ein Mitglied des Landratsbüros dem Beschluss, entscheidet der Landrat.
Art. 10 Disziplinarrecht
Das Disziplinarrecht richtet sich nach dem Behördengesetz[6].
Art. 11 Fraktionen
Die Bildung einer Fraktion erfordert mindestens fünf Landratsmitglieder; deren Bildung ist zu Beginn der Legislaturperiode dem Landratsbüro mitzuteilen.
Art. 12 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder des Landrates und der Fraktionen richtet sich nach der Behördengesetzgebung[7].
Art. 13 Öffentlichkeit der Beratungsunterlagen
Die Akten des Landrates können mit Ausnahme der Vorlagen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, beim Landratssekretariat bezogen werden; der Bezug ist gebührenpflichtig.
Unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelte Geschäfte sind in dem für Dritte zugänglichen Landratsprotokoll nicht enthalten.
2 Organisation und Befugnisse
2.1 Landrat
Art. 14 Aufgaben und Befugnisse
Aufgaben und Befugnisse des Landrates richten sich nach der Kantonsverfassung[8], der Spezialgesetzgebung sowie nach den folgenden Vorschriften.
Dem Landrat obliegen insbesondere:
| 1. | Wahl des Landratsbüros; | ||
| 2. | Wahl des Landammanns und der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters; | ||
| 3. | Wahl der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten; | ||
| 4. * | Wahl von weiteren Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der Gesetzgebung; | ||
| 5. | Erlass von Gesetzen und von Einführungsgesetzen zu bundesrechtlichen Vorschriften; | ||
| 6. | Genehmigung von interkantonalen Verträgen; | ||
| 7. | Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in eidgenössischen Angelegenheiten; | ||
| 8. | Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, sowie über alle Ausgaben, für die dem Landrat durch die Kantonsverfassung[9] oder durch besondere Gesetze Vollmacht erteilt ist; | ||
| 9. | Festsetzung des jährlichen Voranschlags und Genehmigung der Staatsrechnung; | ||
| 10. | Ausübung der Oberaufsicht über die kantonalen Gewalten; | ||
| 11. * | Kenntnisnahme des Legislaturprogramms und der Jahreszielplanung; | ||
| 11a. * | Genehmigung beziehungsweise Kenntnisnahme des Finanzplanes; | ||
| 11b. * | Stellungnahme zu Planungsberichten des Regierungsrates; | ||
| 12. | Festlegung des Kantonswappens; | ||
| 13. | Genehmigung von Grenzbereinigungen mit Nachbarkantonen unter Vorbehalt der Zustimmung der betroffenen Gemeinde. | ||
2.2 Landratsbüro und Landratspräsidium
Art. 15 * Landratsbüro 1. Zusammensetzung
Das Landratsbüro besteht aus dem Präsidium, einem ersten und zweiten Vizepräsidium sowie je einem Mitglied der im Landrat vertretenen Fraktionen.
Art. 16 2. Aufgaben und Befugnisse
Das Landratsbüro hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
| 1. | formelle Vorberatung der Landratsgeschäfte; | ||
| 2. | Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen des Landrates; | ||
| 3. | Ausarbeitung der Wahlvorschläge für die vom Landrat vorzunehmenden Wahlen; | ||
| 3a. * | Zuweisung von Vorlagen an parlamentarische Kommissionen und Koordination der Arbeiten der parlamentarischen Kommissionen; | ||
| 4. * | Vorbereitung der Wahlen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung[10]; | ||
| 5. | Ausarbeitung des Abschnittes «Landrat» des Staatsvoranschlages sowie Bewilligung und Überwachung der diesbezüglichen Ausgaben; | ||
| 6. | Ausarbeitung der Begründungen für Abstimmungsvorlagen des Landrates; | ||
| 7. | Entscheid über die Rückweisung von Vorlagen und parlamentarischen Vorstössen aus formellen Gründen; | ||
| 8. | Vorberatung von Vorstössen und Vorlagen, die den Landrat betreffen; | ||
| 9. | Vernehmlassung zu Beschwerden gegen landrätliche Erlasse und Beschlüsse zuhanden der zuständigen Gerichte; | ||
| 10. | Vorbereitung und Antragstellung bei Disziplinarverfahren; | ||
| 11. | Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. | ||
Wahlvorschläge im Sinne von Abs. 1 Ziffer 3 können dem Landratsbüro einreichen:
| 1. | die Fraktionen für die Wahlen in die ständigen Kommissionen; | ||
| 2. | die Fraktionen und der Regierungsrat für die Wahl des Landammanns sowie der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters; | ||
| 3. | die Fraktionen für die Wahlen der Gerichtspräsidentinnen oder der Gerichtspräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der richterlichen Behörden; | ||
| 4. * | die betreffenden Verwaltungsbehörden, der Regierungsrat und die Fraktionen für die Wahlen in die Verwaltungsbehörden. | ||
| 5. * | … | ||||
Das Landratsbüro tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Eingaben nicht ein; stimmt ein Mitglied des Landratsbüros gegen diesen Beschluss, entscheidet der Landrat. *
Eingaben, deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Landrates fallen, überweist es an die zuständige Behörde.
Art. 17 Landratspräsidium
Die Landratspräsidentin oder der Landratspräsident vertritt den Landrat nach aussen.
Sie beziehungsweise er leitet die Sitzungen des Landrates und des Landratsbüros.
2.3 Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
Art. 18 * Bestand und Wahl
Der Landrat wählt an der konstituierenden Sitzung auf die verfassungsmässige Amtsdauer:
| 1. | die Kommission für Staatspolitik, Justiz und Sicherheit mit 11 Mitgliedern; | ||
| 2. | die Kommission für Finanzen, Steuern, Gesundheit und Soziales mit 11 Mitgliedern; | ||
| 3. | die Kommission für Bau, Planung, Landwirtschaft und Umwelt mit 11 Mitgliedern; | ||
| 4. | die Kommission für Bildung, Kultur und Volkswirtschaft mit 11 Mitgliedern; | ||
| 5. | die Finanzkommission mit 11 Mitgliedern; | ||
| 6. | die Aufsichtskommission mit 13 Mitgliedern; | ||
| 7. | die Justizkommission mit 7 Mitgliedern; | ||
| 8. | die Bankprüfungskommission mit 3 Mitgliedern; | ||
| 9. | die Redaktionskommission mit 5 Mitgliedern; | ||
| 10. | die weiteren ständigen Kommissionen und Verwaltungsbehörden, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragen wird. | ||
Jedes Mitglied des Landrates ist in eine der Kommissionen gemäss Abs. 1 Ziff. 1–7 zu wählen, höchstens aber in zwei dieser Kommissionen.
Der Landrat kann für bestimmte Aufgabenbereiche weitere ständige Kommissionen wählen.
Art. 19 * Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit
Der Aufsichtskommission können nicht angehören:
| 1. | Mitglieder von Organen der selbstständigen kantonalen Anstalten; | ||
| 2. | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung; | ||
| 3. | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von der Aufsichtskommission beaufsichtigten selbstständigen kantonalen Anstalten. | ||
Der Justizkommission können nicht angehören:
| 1. | im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; | ||
| 2. | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte; | ||
| 3. | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane. | ||
Der Finanzkommission können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung nicht angehören.
Art. 20 * Aufgaben der ständigen Fachkommissionen
Die ständigen Fachkommissionen gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1–4 sind in ihrem Sachbereich zuständig für die Vorberatung der Vorlagen zuhanden des Landrates in Bezug auf die Gesetzgebung, die Finanzbeschlüsse und die weiteren Beschlüsse.
Art. 21 * Finanzkommission
Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung des Kantons nach Massgabe der Finanzhaushaltgesetzgebung[11].
Sie prüft insbesondere das Legislaturprogramm, den Finanzplan, die Jahreszielplanung, den Voranschlag, die Veränderungen des Leistungsauftrags im Sinne des Personalgesetzes[12], die Nachtragskredite und die Staatsrechnung.
Der Finanzkommission obliegt die Prüfung und Begutachtung der Vorlagen über Bürgschaften, An- und Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens sowie Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Unterstützungen.
Art. 22 * Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen:
| 1. | die Geschäftsführung des Regierungsrates und der ihm unterstellten Verwaltung; | ||
| 2. | die Geschäftsführung und die Jahresrechnung der kantonalen selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Nidwaldner Kantonalbank; | ||
| 3. | die Erfüllung der Aufträge, die der Landrat dem Regierungsrat erteilt hat. | ||
Sie kann über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte verbindliche Weisungen erteilen.
Art. 23 * Justizkommission
Die Justizkommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen die Geschäftsführung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang kann sie verbindliche Weisungen erteilen, insbesondere über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte und die Veröffentlichung von Urteilen.
Die Justizkommission ist zuständig für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder der Gerichte gemäss Art. 59 Gerichtsgesetz[13].
Die Justizkommission ist ferner zuständig für die Vorberatung von:
| 1. | Beschwerden; | ||
| 2. * | … | ||||
| 3. | Begnadigungsgesuchen; | ||
| 4. | Gesuchen um Erläuterungen der Kantonsverfassung und der Gesetze; | ||
| 5. | Petitionen. | ||
Die Justizkommission tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Eingaben nicht ein. Stimmt ein Mitglied der Justizkommission gegen diesen Beschluss, entscheidet der Landrat.
Art. 23a * Redaktionskommission
Vorlagen, welche in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind, müssen vor der Beratung durch die zuständige Behörde der Redaktionskommission vorgelegt werden.
Die Redaktionskommission prüft die Vorlagen auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung; sie überarbeitet die Vorlagen aufgrund dieser Kriterien, ohne materielle Änderungen vorzunehmen.
Stellt sie in einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet sie der zuständigen Instanz schriftlich entsprechende Anträge.
Art. 23b * Mitberichte und Zusammenarbeit
Die Kommissionen nehmen zuhanden der Finanzkommission zum Voranschlag, zum Finanzplan sowie zur Staatsrechnung und zuhanden der Aufsichtskommission zum Rechenschaftsbericht Stellung, soweit es ihren Sachbereich betrifft. Sie können Mitberichte abgeben zu Vorlagen, die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden.
Sie können bei anderen Kommissionen Mitberichte zu Vorlagen einholen.
Sie können die Aufsichtskommission auf Umstände aufmerksam machen, die eine Überprüfung im Rahmen der Oberaufsicht nahe legen.
2.4 Nichtständige Kommissionen
Art. 24 * Grundsatz
Der Landrat kann Sachvorlagen zur Vorberatung und Antragstellung einer nichtständigen Kommission überweisen.
2.5 Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 25 Einsetzung
Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Kantonsverwaltung (Regierungsrat oder andere kantonale Vollzugsorgane), beim Obergericht oder bei einer selbständigen kantonalen Anstalt der besonderen Klärung durch den Landrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen Untersuchungskommissionen einsetzen.
Den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission können das Landratsbüro, die Aufsichtskommission, die Justizkommission, die Finanzkommission sowie die Bankprüfungskommission stellen; ein Mitglied des Landrates ist zur Antragstellung berechtigt, wenn es zuvor mit einer Interpellation Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt hat und diese Interpellation im Landrat behandelt worden ist. *
Die Einsetzung erfolgt nach Anhören der betreffenden Behörde durch den Landrat, der in seinem Beschluss den Auftrag der Untersuchungskommission festlegt.
2.6 Staatskanzlei und Landratssekretariat
Art. 26 Staatskanzlei
Die Staatskanzlei erfüllt als allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und des Landrates die ihr zugewiesenen Stabsaufgaben sowie Aufgaben auf dem Gebiet der politischen Planung, der politischen Rechte, der amtlichen Veröffentlichung von Erlassen, der Information der Öffentlichkeit und der Archivierung.
Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet.
Art. 27 Landratssekretariat
Das Landratssekretariat unterstützt das Landratspräsidium, das Landratsbüro, die landrätlichen Kommissionen und deren Präsidien sowie die Mitglieder des Landrates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Das Landratssekretariat wird von der Landratssekretärin oder vom Landratssekretär geleitet.
Die Landratssekretärin oder der Landratssekretär ist bezüglich der Geschäfte des Landrates, des Landratsbüros und der landrätlichen Kommissionen den Weisungen des Landrates, des Landratspräsidiums oder des Kommissionspräsidiums und in administrativer Hinsicht der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterstellt.
3 Verfahren
3.1 Sitzungen
Art. 28 Einberufung
Nach jeder Neuwahl versammelt sich der Landrat im Monat Juni zur konstituierenden Sitzung. *
Im übrigen versammelt sich der Landrat:
| 1. | wenn es die Landratspräsidentin beziehungsweise der Landratspräsident anordnet; | ||
| 2. | wenn es der Landrat oder das Landratsbüro beschliesst; | ||
| 3. | wenn mindestens 15 Mitglieder des Landrates die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen; | ||
| 4. | wenn die Einberufung durch den Regierungsrat verlangt wird. | ||
Art. 29 Bekanntmachung
Der Sitzungstag ist in der Regel mindestens zwei Wochen zuvor im Amtsblatt bekannt zu machen.
Art. 30 Beantragung von Geschäften
Das Recht, die Traktandierung eines Geschäftes zu verlangen, haben:
| 1. | das Landratsbüro und die ständigen Kommissionen sowie die nichtständigen Kommissionen im Rahmen ihres Auftrages; | ||
| 2. | die Verwaltungsbehörden der selbständigen Anstalten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches; | ||
| 3. | jedes Mitglied des Landrates und jede Kommission des Landrates über die Einreichung einer parlamentarischen Initiative, einer Motion, eines Postulates, einer Interpellation oder eines Einfachen Auskunftsbegehrens; | ||
| 4. | der Regierungsrat. | ||
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Vorlagen, soweit sie nicht von landrätlichen Kommissionen oder von Verwaltungsbehörden selbständiger kantonaler Anstalten direkt eingereicht werden.
Art. 31 Öffentlichkeit 1. Grundsatz
Die Verhandlungen des Landrates sind öffentlich.
Bild- und Tonaufnahmen erfordern das Einverständnis des Landratsbüros.
Art. 32 2. Ausnahmen
Der Landrat kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit der Sitzung aufheben, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als geboten erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen es rechtfertigen.
Die Behandlung von Begnadigungsgesuchen erfolgt in allen Fällen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. *
Art. 33 3. Kommissionen
Die Verhandlungen des Landratsbüros und der Kommissionen sind vertraulich; die Teilnehmenden unterlassen insbesondere Aussagen über die Voten und Anträge Einzelner.
Soweit Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die unter das Amtsgeheimnis fallen, sind sie ihrerseits an das Amtsgeheimnis gemäss dem Behördengesetz[14] gebunden.
3.2 Beratungen
3.2.1 Allgemein
Art. 34 Wahlen
Die dem Landrat zustehenden Wahlen werden im offenen Handmehr durchgeführt, sofern nicht mindestens 15 Ratsmitglieder geheime Wahlen verlangen.
Art. 35 Sachvorlagen
Verfassungsvorlagen und Gesetze werden in zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.
Bei den übrigen Geschäften kann der Landrat nach Abschluss der ersten Beratung beschliessen, eine zweite Beratung durchzuführen.
Art. 36 Mitwirkung des Regierungsrates, übriger Verwaltungsbehörden und der Gerichte
Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Landratssitzungen teil.
Die Präsidien von Verwaltungsbehörden nehmen an den Landratssitzungen teil, sofern von ihnen ausgehende Anträge oder sie betreffende Berichte zur Behandlung gelangen.
Das Obergerichtspräsidium nimmt an den Landratssitzungen teil, wenn der Rechenschaftsbericht der Gerichte oder diese betreffende Finanzhaushaltgeschäfte zur Behandlung gelangen.
Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 37 Rechte der Ratsmitglieder
Jedes Mitglied des Landrates hat insbesondere das Recht:
| 1. | sämtliche Unterlagen einzusehen, die zur Vorbereitung des Geschäftes gedient haben; | ||
| 2. | sich zum in Behandlung stehenden Geschäft zu äussern und Anträge zu stellen; | ||
| 3. | Ordnungsanträge zu stellen; | ||
| 4. | Wahlvorschläge zu machen; | ||
| 5. | zur Abwehr eines persönlichen Angriffes eine persönliche Erklärung abzugeben. | ||
Art. 38 Sanktionen
Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung vor dem Landrat oder einzelnen Mitgliedern verletzen, sind vom Landratspräsidium unter gleichzeitiger Androhung des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen.
Im Wiederholungsfall kann der Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die fehlbare Person für die Dauer des betreffenden Geschäfts aus dem Sitzungssaal weisen.
3.2.2 Zusätzliche Bestimmungen für Kommissionen *
Art. 39 * Befugnisse
Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages:
| 1. | in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht nehmen; | ||
| 2. | von den zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Gerichten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen; | ||
| 3. | Mitglieder der Verwaltungsbehörden beziehungsweise der Gerichte sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Auskunftserteilung vorladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beiziehen; | ||
| 4. | Besichtigungen durchführen; | ||
| 5. | Gutachten bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.– einholen; | ||
| 6. | Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören; | ||
| 7. | Vernehmlassungsverfahren durchführen. | ||
Verweigert eine Verwaltungsbehörde beziehungsweise ein Gericht die verlangte Auskunft oder Akteneinsicht, entscheidet nach Anhörung einer Vertretung der Verwaltungsbehörde beziehungsweise des zuständigen Gerichts das Landratsbüro.
Art. 40 * Aufsicht 1. allgemein
Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission, die Bankprüfungskommission und die Justizkommission können:
| 1. | Inspektionen durchführen, die in der Regel der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht angekündigt werden; | ||
| 2. | aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben betrauen. | ||
Art. 41 * 2. Finanzkontrolle
Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission und die Justizkommission werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Finanzkontrolle unterstützt, die ihnen als Ausführungsorgan direkt zur Verfügung steht.
3.2.3 Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 42 Grundsatz
Die Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe ihres Auftrages die erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
Die Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Subkommissionen betrauen.
Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge sind zu protokollieren.
Art. 43 Auskunftspflicht
Personen aus der Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstandes, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.
Das Recht zur Zeugnisverweigerung richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[15]. *
Art. 44 Aktenherausgabe
Der Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten herauszugeben. Personen, die ausserhalb der vom Verfahren betroffenen Verwaltung stehen, haben der Untersuchungskommission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie der Zeugnispflicht unterliegen.
Art. 45 Stellung der Betroffenen
Behördenmitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeuginnen beziehungsweise Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen. *
Die Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit bei Befragungen und Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. Auf die betreffenden Beweismittel darf nur abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Art. 46 Amtsgeheimnis
Auskunftspersonen und Einvernommene sind gegenüber der Untersuchungskommission in jedem Fall und ohne Entbindungsbeschluss vom Amtsgeheimnis entbunden.
Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die Verhandlungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu machen.
Art. 47 Bericht und Antrag
Untersuchungskommissionen erstatten dem Landrat Bericht und stellen Antrag.
3.2.4 Eingaben
Art. 48 * Begnadigungsgesuche 1. Antragsrecht
Begnadigungsgesuche können von der verurteilten Person, deren gesetzlichen Vertretung und mit Einwilligung der verurteilten Person von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnerin oder eingetragenen Partner für alle durch Urteil auferlegten Strafen gestellt werden.
Art. 49 2. Eingabe
Begnadigungsgesuche sind schriftlich und begründet beim Landratssekretariat zuhanden der Justizkommission einzureichen und müssen einen Antrag zur Art der Begnadigung enthalten.
Abgelehnte Begnadigungsgesuche können frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erneuert werden, wenn der Landrat bei der Ablehnung nicht ausdrücklich eine kürzere oder längere Frist festgesetzt hat.
Art. 50 * Erläuterungsgesuche
Die Erläuterung der Kantonsverfassung oder eines Gesetzes kann von jeder stimmberechtigten Person sowie von den in der Kantonsverfassung genannten Kantons- und Gemeindebehörden beantragt werden, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall.
Das Erläuterungsgesuch ist beim Landratssekretariat zuhanden der Justizkommission schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 51 Petitionen
Jede Person ist berechtigt, dem Landrat Petitionen einzureichen.
4 Parlamentarische Vorstösse
Art. 52 Legitimation
Jedes Mitglied des Landrates sowie die Kommissionen können parlamentarische Vorstösse unternehmen.
Art. 53 Formen
Die Parlamentarische Initiative beantragt in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes oder der allgemeinen Anregung den Erlass, die Änderung, die Ergänzung oder die Aufhebung von Bestimmungen der Gesetzgebung; wird die Initiative von mindestens einem Drittel der Ratsmitglieder vorläufig unterstützt, überweist sie der Rat zur Berichterstattung und Antragstellung an eine Kommission.
Die Motion beantragt die Einleitung einer Verfassungs- oder Gesetzesänderung oder den Erlass eines in die Zuständigkeit des Landrates fallenden Beschlusses oder einen Planungsbericht des Regierungsrates über wichtige Planungen der Staatstätigkeit. *
Das Postulat beauftragt den Regierungsrat, einen Gegenstand oder eine Massnahme aus dem Geschäftsbereich des Landrates, des Regierungsrates oder der Verwaltung zu prüfen; es kann auch einen Bericht über einen anderen Gegenstand oder die Einsetzung einer Sachverständigenkommission verlangen.
Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen.
Die Kleine Anfrage ist ein vom Regierungsrat schriftlich zu beantwortendes Gesuch um Auskunft.
Das Einfache Auskunftsbegehren verlangt vom Regierungsrat Antwort auf eine Frage von aktuellem kantonalem Interesse; die Frage wird an der nächstfolgenden Landratssitzung mündlich beantwortet.
Die Anmerkung ist eine kurze Feststellung oder eine Anregung zum Legislaturprogramm, zur Jahreszielplanung, zum Finanzplan, zu Planungsberichten oder zum Rechenschaftsbericht des Regierungsrates beziehungsweise einer selbstständigen kantonalen Anstalt. *
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54 Änderung bisherigen Rechts 1. Behördengesetz
Das Gesetz vom 25. April 1971 über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz)[16] wird wie folgt ergänzt: …
Art. 55 2. Proporzgesetz
Das Gesetz vom 26. April 1981 über die Verhältniswahl des Landrates[17] wird wie folgt ergänzt: …
Art. 56 3. Gesetz über das Veterinärwesen
Das Gesetz vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen[18] lautet neu: …
Art. 57 4. Forstgesetz
Das Einführungsgesetz vom 27. April 1975 zur Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Forstgesetz)[19] lautet neu: …
Art. 58 5. Umweltschutzgesetz
Das Einführungsgesetz vom 27. April 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz)[20] lautet neu: …
Art. 59 6. Umbenennungen
Die Staatskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen die folgenden Begriffe zu ersetzen:
| 1. | «Standeskanzlei» durch «Staatskanzlei» beziehungsweise «Landratssekretariat»; | ||
| 2. | «Landschreiber» sinngemäss durch «Landratssekretärin oder Landratssekretär». | ||
Art. 60 Geschäftsreglement
Der Landrat legt in einem Geschäftsreglement die weitern für seine Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen fest.
Im Geschäftsreglement sind insbesondere zu regeln:
| 1. | weitere Befugnisse und Aufgaben der ständigen Kommissionen; | ||
| 2. | die ausnahmsweise Einsichtnahme in Kommissionsprotokolle durch Dritte. | ||
Art. 60a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2012
Die Konstituierung des Landrates gestützt auf die neue Organisation des Landratsbüros gemäss der Änderung des Landratsgesetzes vom 28. März 2012 erfolgt erstmals für das Amtsjahr 2012–2013.
Art. 61 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Es tritt auf den 1. Juli 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 24. Juni 1992 über die Organisation und das Verfahren des Landrates (Landratsverordnung)[21].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.02.1998 | 01.07.1998 | Erlass | Erstfassung | A 1998, 197, 699 |
| 23.06.1999 | 29.11.1999 | Art. 16 Abs. 2, 4. | totalrevidiert | A 1999, 937, 1906 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 14 Abs. 2, 4. | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 14 Abs. 2, 11. | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 14 Abs. 2, 11a. | eingefügt | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 16 Abs. 1, 3a. | eingefügt | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 16 Abs. 2, 5. | aufgehoben | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 16 Abs. 3 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 18 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 19 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 20 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 21 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 22 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 23a | eingefügt | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 23b | eingefügt | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 24 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 25 Abs. 2 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 28 Abs. 1 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Titel 3.2.2 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 39 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 40 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 41 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 45 Abs. 1 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 50 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Art. 53 Abs. 7 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| 15.02.2006 | 01.05.2006 | Art. 35a | eingefügt | A 2006, 238, 666 |
| 23.01.2008 | 01.05.2008 | Art. 48 | totalrevidiert | A 2008, 179, 694 |
| 28.03.2012 | 01.07.2012 | Art. 15 | totalrevidiert | A 2012, 525, 996 |
| 28.03.2012 | 01.07.2012 | Art. 60a | eingefügt | A 2012, 525, 996 |
| 21.11.2012 | 01.03.2013 | Art. 16 Abs. 1, 4. | geändert | A 2012, 1789; A 2013, 322 |
| 27.05.2015 | 01.01.2016 | Erlasstitel | geändert | A 2015, 881, 1338 |
| 27.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 43 Abs. 2 | geändert | A 2015, 881, 1338 |
| 29.06.2016 | 01.01.2017 | Art. 23 | totalrevidiert | A 2016 1180, 1604 |
| 27.09.2023 | 01.02.2024 | Art. 3 | Titel geändert | 2024-001 |
| 27.09.2023 | 01.02.2024 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | 2024-001 |
| 27.09.2023 | 01.02.2024 | Art. 3 Abs. 2 | eingefügt | 2024-001 |
| 27.09.2023 | 01.02.2024 | Art. 3 Abs. 3 | eingefügt | 2024-001 |
| 25.09.2024 | 01.01.2025 | Art. 14 Abs. 2, 11b. | eingefügt | 2024-049 |
| 25.09.2024 | 01.01.2025 | Art. 53 Abs. 2 | geändert | 2024-049 |
| 25.09.2024 | 01.01.2025 | Art. 53 Abs. 7 | geändert | 2024-049 |
| 27.08.2025 | 01.01.2026 | Art. 23 Abs. 3, 2. | aufgehoben | 2025-049 |
| 27.08.2025 | 01.01.2026 | Art. 32 Abs. 2 | geändert | 2025-049 |
| 27.08.2025 | 01.01.2026 | Art. 35a | aufgehoben | 2025-049 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.02.1998 | 01.07.1998 | Erstfassung | A 1998, 197, 699 |
| Erlasstitel | 27.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | A 2015, 881, 1338 |
| Art. 3 | 27.09.2023 | 01.02.2024 | Titel geändert | 2024-001 |
| Art. 3 Abs. 1 | 27.09.2023 | 01.02.2024 | geändert | 2024-001 |
| Art. 3 Abs. 2 | 27.09.2023 | 01.02.2024 | eingefügt | 2024-001 |
| Art. 3 Abs. 3 | 27.09.2023 | 01.02.2024 | eingefügt | 2024-001 |
| Art. 14 Abs. 2, 4. | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 14 Abs. 2, 11. | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 14 Abs. 2, 11a. | 22.10.2003 | 01.07.2004 | eingefügt | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 14 Abs. 2, 11b. | 25.09.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | 2024-049 |
| Art. 15 | 28.03.2012 | 01.07.2012 | totalrevidiert | A 2012, 525, 996 |
| Art. 16 Abs. 1, 3a. | 22.10.2003 | 01.07.2004 | eingefügt | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 16 Abs. 1, 4. | 21.11.2012 | 01.03.2013 | geändert | A 2012, 1789; A 2013, 322 |
| Art. 16 Abs. 2, 4. | 23.06.1999 | 29.11.1999 | totalrevidiert | A 1999, 937, 1906 |
| Art. 16 Abs. 2, 5. | 22.10.2003 | 01.07.2004 | aufgehoben | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 16 Abs. 3 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 18 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 19 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 20 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 21 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 22 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 23 | 29.06.2016 | 01.01.2017 | totalrevidiert | A 2016 1180, 1604 |
| Art. 23 Abs. 3, 2. | 27.08.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 2025-049 |
| Art. 23a | 22.10.2003 | 01.07.2004 | eingefügt | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 23b | 22.10.2003 | 01.07.2004 | eingefügt | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 24 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 25 Abs. 2 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 28 Abs. 1 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 32 Abs. 2 | 27.08.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-049 |
| Art. 35a | 15.02.2006 | 01.05.2006 | eingefügt | A 2006, 238, 666 |
| Art. 35a | 27.08.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 2025-049 |
| Titel 3.2.2 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 39 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 40 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 41 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 43 Abs. 2 | 27.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | A 2015, 881, 1338 |
| Art. 45 Abs. 1 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 48 | 23.01.2008 | 01.05.2008 | totalrevidiert | A 2008, 179, 694 |
| Art. 50 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 53 Abs. 2 | 25.09.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-049 |
| Art. 53 Abs. 7 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1461, A 2004, 56 |
| Art. 53 Abs. 7 | 25.09.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-049 |
| Art. 60a | 28.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | A 2012, 525, 996 |