Das Landratssekretariat erstellt aufgrund der Angaben der Ratsmitglieder ein öffentliches Register der Interessenbindungen.
Das Landratsbüro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
151.11
gestützt auf Art. 60 Abs. 3 der Kantonsverfassung sowie in Ausführung von Art. 60 des Gesetzes vom 4. Februar 1998 über die Organisation und das Verfahren des Landrates (Landratsgesetz)[1],
Das Landratssekretariat erstellt aufgrund der Angaben der Ratsmitglieder ein öffentliches Register der Interessenbindungen.
Das Landratsbüro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
Das Landratssekretariat führt ein Verzeichnis der beim Landrat hängigen Sachgeschäfte.
Dieses Verzeichnis wird den Mitgliedern des Landrates mindestens halbjährlich zugestellt.
Das älteste Landratsmitglied nimmt den erstmals gewählten Landratsmitgliedern den Amtseid oder das Handgelübde ab.
Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung über Amtseid und Handgelübde[2].
Wer den Amtseid oder das Handgelübde verweigert, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.
Mitglieder, die bei der Inpflichtnahme zu Beginn der Amtsdauer abwesend sind oder während der Amtsdauer neu in den Landrat eintreten, werden zu Beginn der ersten Landratssitzung, an welcher sie teilnehmen, durch das Landratspräsidium in Pflicht genommen.
Die Landratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landrates und der Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.
Die Landratsmitglieder stimmen ohne Instruktion.
Sie können nicht zur Stimmabgabe verhalten werden.
Das Landratspräsidium ermahnt Ratsmitglieder mündlich oder schriftlich zur Ordnung, die:
| 1. | Vorschriften der Landratsgesetzgebung missachten; | ||
| 2. | durch ihre Äusserungen oder ihr Verhalten die Würde des Rates, einzelner Mitglieder, anderer Behörden oder von Mitbürgerinnen beziehungsweise Mitbürgern verletzen; | ||
| 3. | aus ihrem Amt für sich oder für andere einen privaten Vorteil zu erlangen suchen. | ||
Das Landratspräsidium kann einem Mitglied des Landrates im Wiederholungsfall oder bei schwerem Verstoss eine Rüge erteilen.
Die vom Landrat verabschiedeten Erlasse und Beschlüsse sowie das Protokoll sind vom Landratspräsidium und vom Landratssekretariat zu unterzeichnen.
Die vom Landrat ausgehenden weiteren Akten werden in der Regel nur vom Landratssekretariat unterzeichnet.
In der konstituierenden Sitzung erfolgt die Wahl des Landratsbüros im Anschluss an die Inpflichtnahme.
Während der Legislaturperiode erfolgt die Wahl des Landratsbüros am Ende der letzten Sitzung vor der Sommerpause.
Die Wahl des Präsidiums und der Vizepräsidien hat derart zu erfolgen, dass alle Fraktionen entsprechend ihrer Grösse innerhalb von zwei Legislaturperioden für das Präsidium berücksichtigt werden.
Das Landratspräsidium hat neben den Hauptaufgaben gemäss Art. 17 des Landratsgesetzes[3] insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
| 1. | Einberufung von Medienkonferenzen; | ||
| 2. | Überwachung der Befolgung der Vorschriften der Landratsgesetzgebung; | ||
| 3. | Überwachung der Einhaltung der Tagesordnung; | ||
| 4. | Überwachung der beförderlichen Behandlung der Geschäfte, insbesondere auch jener, die an den Regierungsrat oder an eine Kommission überwiesen worden sind. | ||
Ist das Landratspräsidium verhindert, wird es durch das erste Vizepräsidium und bei dessen Verhinderung durch das zweite Vizepräsidium vertreten.
Dasselbe gilt, wenn sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen will.
Die Stimmenzählenden ermitteln das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen; das Präsidium gibt das Gesamtergebnis bekannt.
Als Stimmenzählende amtieren die Mitglieder des Landratsbüros, die diesem nicht als Präsidium oder Vizepräsidium angehören. *
Das Landratspräsidium bezeichnet aus deren Mitte zwei Stimmenzählende für die Dauer eines Jahres sowie den Ersatz bei Verhinderung oder Ausstand einer Stimmenzählerin oder eines Stimmenzählers. *
Die Mitglieder des Landrates haben unentgeltlich Anspruch auf die Geschäftsunterlagen sowie die kantonalen Veröffentlichungen, soweit sie zur Ausübung des Amtes erforderlich sind.
Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in:
| 1. | Akten, auf welche die Beratungsunterlagen Bezug nehmen; | ||
| 2. | Akten, die bei der Vorbereitung von Rechtsetzungs- und Finanzvorlagen in der kantonalen Verwaltung erstellt worden oder bei dieser eingegangen sind; | ||
| 3. | Gutachten, statistische Erhebungen und verwaltungsinterne Untersuchungen über generelle Fragen des Vollzugs in einem bestimmten Aufgabenbereich; | ||
| 4. | generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse. | ||
Die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind berechtigt, Protokolle und Akten der landrätlichen Kommissionen einzusehen, soweit diese Vorlagen des Landrates betreffen.
Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind Akten, aus denen die persönliche Stellungnahme einzelner Mitglieder des Regierungsrates zu einem bestimmten Geschäft unmittelbar hervorgeht.
Bestehen über den Umfang des Akteneinsichtsrechts Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das Landratsbüro nach Anhörung des Regierungsrates oder der betreffenden Kommission.
Jedes Ratsmitglied kann:
| 1. | beim Landratssekretariat, der Staatskanzlei und den Direktionen Informationen und einfache Rechtsauskünfte einholen, wenn die Auskünfte der Klärung im Zusammenhang mit einem Antrag oder einem parlamentarischen Vorstoss dienen; | ||
| 2. | bei den zuständigen Amtsvorsteherinnen beziehungsweise Amtsvorstehern mündliche oder schriftliche Sachauskünfte über die Verwaltungstätigkeit einholen. | ||
Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte erteilt; bestehen Meinungsverschiedenheiten, entscheidet die zuständige Direktionsvorsteherin beziehungsweise der zuständige Direktionsvorsteher.
Der Landrat und seine Kommissionen fordern Dienste und Auskünfte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Vermittlung der zuständigen Direktion an.
Die ständigen Kommissionen können sich bei ihrer Kontrolltätigkeit unmittelbar an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden, teilen die Kontaktnahme aber der zuständigen Direktion mit.
Die Staatskanzlei organisiert und koordiniert den Geschäftsverkehr zwischen dem Regierungsrat und dem Landrat.
Das Landratssekretariat hat neben den Hauptaufgaben gemäss Art. 27 des Landratsgesetzes[4] insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
| 1. | Führung der Sekretariatsarbeiten und der Korrespondenz des Landrates; | ||
| 2. | Protokollführung des Landrates; | ||
| 3. | Information der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit dem Landratspräsidium und den Kommissionspräsidien von vorberatenden landrätlichen Kommissionen; | ||
| 4. | Bedienung des Landrates mit den Beratungsunterlagen; | ||
| 5. | Erteilung von Rechtsauskünften an Kommissionen des Landrates; | ||
| 6. | Erteilung von Sach- und einfachen Rechtsauskünften an die Landratsmitglieder oder die Weiterleitung von Anfragen an die zuständige Direktion; | ||
| 7. | Vermittlung von Unterlagen, die der Dokumentation dienen; | ||
| 8. * | Sicherstellung der Sekretariatsarbeiten für das Landratsbüro sowie für die ständigen und nichtständigen Kommissionen; die Landratssekretärin oder der Landratssekretär bezeichnet die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter. | ||
Landrat und Landratspräsidium können dem Landratssekretariat weitere Aufgaben übertragen.
Für die Administration des Landratssekretariats steht der Landratssekretärin beziehungsweise dem Landratssekretär innerhalb der Staatskanzlei das erforderliche Personal zur Verfügung.
Die Staatskanzlei organisiert den Weibeldienst für den Landrat.
Der Sitzungstag wird durch das Landratspräsidium festgesetzt.
Die Tagesordnung ist mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusammen mit den Beratungsunterlagen den Mitgliedern des Landrates und des Regierungsrates zuzustellen.
In dringenden Fällen kann:
| 1. | auf die Veröffentlichung im Amtsblatt verzichtet werden; | ||
| 2. | die Zustellung an die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates kurzfristig erfolgen. | ||
Zu Beginn der Sitzung wird durch Namensaufruf die Zahl der anwesenden Mitglieder festgestellt.
Die Verhandlungen des Landrates sind im Rahmen von Art. 31 und 32 des Landratsgesetzes[5] öffentlich.
Über den Antrag auf Aufhebung der Öffentlichkeit wird unter Ausschluss von Vertreterinnen und Vertretern der Medien sowie von Zuhörerinnen und Zuhörern beraten und abgestimmt.
Zuhörerinnen und Zuhörer werden zugelassen, soweit ihnen ein besonderer Platz zugewiesen werden kann.
Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Ratsbetrieb stören, sind vom Landratspräsidium zu verwarnen und im Wiederholungsfall aus dem Saal zu weisen.
Bei beharrlicher oder organisierter Störung kann das Landratspräsidium alle Zuhörerinnen und Zuhörer wegweisen, nötigenfalls unter Einsatz der Kantonspolizei; die Sitzung wird unterbrochen, bis die Anordnung vollzogen ist.
Medienvertreterinnen und ‑vertreter erhalten nach Möglichkeit besondere Plätze angewiesen.
Medienvertreterinnen und ‑vertreter, die regelmässig über die Landratsverhandlungen berichten, erhalten die für die Mitglieder des Landrates bestimmten Beratungsunterlagen mit Ausnahme der Vorlagen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden.
Beratungsunterlagen des Landrates können mit Ausnahme der Vorlagen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, bei der Staatskanzlei bezogen werden, soweit sie vorrätig sind; der Bezug ist gebührenpflichtig.
Die Beratungsunterlagen können abonniert werden; Gebühren und Abonnementspreis setzt das Landratsbüro fest. Für besonders aufwendige Aktenstücke kann ein die Selbstkosten deckender Zuschlag erhoben werden.
Verweigert das Landratssekretariat die Herausgabe von Akten, entscheidet das Landratsbüro endgültig.
Die Justizkommission prüft bei Begnadigungsgesuchen gemäss Art. 48 und 49 des Landratsgesetzes[6], ob der Landrat zu ihrer Behandlung zuständig ist und ob Gründe für eine Begnadigung vorhanden sind; was dem Gericht bei der Urteilsausfällung bekannt gewesen ist, kann nicht als Grund zur Begnadigung geltend gemacht werden.
Der Antrag der Justizkommission gilt als Hauptantrag.
Die Justizkommission kann vor dem Landrat Bericht und Antrag mündlich ergänzen.
Der Landrat entscheidet über einen allfälligen Nichteintretensantrag ohne Diskussion in geheimer Abstimmung durch absolutes Mehr.
Wird auf das Begnadigungsgesuch eingetreten, können die Mitglieder des Landrates an die Justizkommission Fragen richten und Anträge über Art und Umfang der Begnadigung stellen. Werden mehrere sich ausschliessende Anträge gestellt, sind sie in offener Abstimmung einander gegenüberzustellen, wobei jeweils jener Antrag wegfällt, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt.
Der obsiegende Antrag ist dem Hauptantrag der Justizkommission in geheimer Abstimmung gegenüberzustellen; bei Stimmengleichheit gilt der für die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller mildere Antrag als angenommen.
Entscheide des Landrates über Begnadigungsgesuche werden der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller in der Form eines Protokollauszuges mitgeteilt.
Erläuterungsgesuche gemäss Art. 50 des Landratsgesetzes[7] sind schriftlich und begründet beim Landratssekretariat einzureichen.
Die Justizkommission prüft das Gesuch; der Antrag der Justizkommission gilt als Hauptantrag.
Der Landrat entscheidet nach erfolgter Diskussion; der Entscheid wird der Erstunterzeichnerin beziehungsweise dem Erstunterzeichner in der Form eines Protokollauszuges mitgeteilt.
Auf Erläuterungsentscheide ist in der Nidwaldner Gesetzessammlung bei den entsprechenden Erlassen in einer Fussnote hinzuweisen.
Die Justizkommission prüft die in der Petition vorgebrachten Gründe auf ihre Stichhaltigkeit und kann:
| 1. | dem Landrat schriftlich Bericht erstatten und Antrag stellen; | ||
| 2. | die Petition zur direkten Erledigung an den Regierungsrat überweisen, sofern gleichlautende Petitionen auch in andern Kantonen eingereicht worden sind. | ||
Der Landrat ist nicht verpflichtet, auf die Petition einzutreten.
Tritt er auf die Petition ein, beschliesst er darüber nach durchgeführter Diskussion.
Der Beschluss wird der Urheberin beziehungsweise dem Urheber der Petition mit Protokollauszug mitgeteilt.
Das Landratssekretariat beruft den Landrat nach dessen Neuwahl zur konstituierenden Sitzung ein.
Das älteste Landratsmitglied eröffnet die Sitzung und leitet sie bis nach der Wahl des Landratspräsidiums.
Es bezeichnet zwei Stimmenzählende für die Dauer der konstituierenden Sitzung. *
Der Landrat legt nach der Eröffnung der Sitzung die Tagesordnung fest.
Er kann in Bezug auf die Reihenfolge der Geschäfte Änderungen beschliessen, Geschäfte streichen oder die Tagesordnung ergänzen.
Nach erfolgter Festlegung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Landrat behandelt die Geschäfte einzeln; Parlamentarische Vorstösse, die den gleichen Gegenstand betreffen, können miteinander beraten werden.
Ausser den in der Tagesordnung aufgeführten Geschäften sind nur Mitteilungen der vorsitzenden Person, und ausnahmsweise, nach vorheriger Information des Landratspräsidiums, Erklärungen des Regierungsrates sowie persönliche Erklärungen und Richtigstellungen im Sinne von Art. 37 Ziffer 5 des Landratsgesetzes[8] zulässig.
Der Landrat kann den Abbruch einer Sitzung beschliessen.
Die Beratungsunterlagen werden den Mitgliedern des Landrates zusammen mit der Tagesordnung zugestellt oder ausnahmsweise vor der Sitzung ausgeteilt.
Die Beratungsunterlagen werden soweit vorgelesen, wie es das Präsidium anordnet oder der Landrat beschliesst.
Wer sprechen will, hat sich beim Landratspräsidium zu melden.
Die Vertreterin beziehungsweise der Vertreter des Antrages hat das Recht, zuerst zu sprechen.
Zwischenrufe sind gestattet.
Weicht eine Rednerin beziehungsweise ein Redner von dem in Beratung stehenden Gegenstand ab oder wird sie beziehungsweise er weitschweifig, ist nach erfolgter Ermahnung durch das Landratspräsidium der Wortentzug anzudrohen.
Rednerinnen beziehungsweise Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung vor dem Landrat oder einzelnen Mitgliedern verletzen, sind vom Landratspräsidium unter gleichzeitiger Androhung des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen.
Nach erfolgter Androhung kann das Landratspräsidium der Rednerin beziehungsweise dem Redner für das in Beratung stehende Geschäft das Wort entziehen.
Anträge, die sich auf die Vertagung, die Rückweisung einer Einzelbestimmung oder des gesamten Geschäftes, die Verschiebung der Behandlung eines Geschäftes, die Form der Beratung und Beschlussfassung oder die übrige Handhabung der Vorschriften beziehen, sind Ordnungsanträge.
Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung über den Hauptgegenstand unterbrochen. Es können weitere Ordnungsanträge gestellt werden. Erst nach Diskussion und Beschlussfassung über die Ordnungsanträge wird die Beratung über den Hauptgegenstand wieder aufgenommen. *
Das Abstimmungsverfahren bei mehreren Ordnungsanträgen erfolgt sinngemäss nach § 67. *
Das Landratspräsidium hat in allen Fällen den Abschluss der Diskussion festzustellen; nachher darf niemand mehr das Wort über den in Beratung stehenden Gegenstand ergreifen.
Wird Abbruch der Diskussion beantragt und beschlossen, wird die Diskussion sofort abgebrochen; nach Abbruch der Diskussion dürfen Anträge noch gestellt, jedoch nicht mehr begründet werden.
Das Landratspräsidium bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung den Ablauf der Landratssitzung und der Beratung der Vorlagen.
Der Landrat entscheidet auf Antrag über Einwände gegen den vorgesehenen Ablauf.
Geschäfte werden aufgrund von Verfassungs- und Gesetzgebungsvorschriften, in Erfüllung besonderer Aufträge des Landrates oder aus eigenem Antrieb der Antragsberechtigten gemäss Art. 30 des Landratsgesetzes[9] eingebracht.
Geschäfte sind beim Landratsbüro einzureichen.
Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer ständiger Kommissionen, bestimmt das Landratsbüro, welche Kommission das Geschäft vorrangig zu beraten hat. Dieser Entscheid ist in der Regel im Zeitpunkt der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens beziehungsweise im Zeitpunkt der Verabschiedung der Vorlage zuhanden des Landrates zu treffen.
Soll die Vorlage einer nichtständigen Kommission überwiesen werden, unterbreitet das Landratsbüro den Wahlvorschlag dem Landrat. Bevor das Landratsbüro den Wahlvorschlag für eine nichtständige Kommission verabschiedet, gibt es den Fraktionen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die vorberatenden Kommissionen sind berechtigt, zusammen mit der Vorlage auch Anträge zu nicht beantragten Bereichen einzureichen; die Zusätze sind in einem Bericht zu begründen.
Grundlage der Ratsverhandlung und damit den Hauptantrag bildet die Fassung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers gemäss § 44; der Landrat kann eine andere Fassung als Grundlage der Ratsverhandlung bezeichnen.
Die Beratung eines Geschäftes wird in der Regel mit der Eintretensdebatte eröffnet. Sie gibt den Ratsmitgliedern Gelegenheit, grundsätzlich Stellung zu beziehen sowie Änderungsanträge anzumelden.
Es können nur Anträge auf Eintreten oder Nichteintreten sowie Ordnungsanträge gestellt werden; der Antrag auf Rückweisung des Geschäftes ist nicht zulässig.
Liegt nur ein Antrag auf Eintreten vor, gilt Eintreten als beschlossen.
Wird Nichteintreten beschlossen, ist das Geschäft erledigt. Alle einschlägigen parlamentarischen Initiativen oder Vorstösse sind damit abgeschrieben, soweit der Landrat nichts anderes beschliesst.
Eintreten ist obligatorisch für Wahlen, Staatsvoranschläge, Rechnungen, Rechenschaftsberichte, Geschäftsberichte sowie Genehmigungen von Vorschriften, die andere Instanzen erlassen haben.
Auf den Eintretensbeschluss folgt die Einzelberatung; die Vorlage wird artikel-, paragrafen-, ziffern- oder abschnittsweise beraten.
Es können Anträge auf Änderungen und Ergänzungen, auf Genehmigung und Nichtgenehmigung sowie Ordnungsanträge (§ 42) gestellt werden.
Bei der Beratung einer Vorlage können der vorberatenden Kommission, dem Landratsbüro oder dem Regierungsrat Aufträge erteilt werden.
Der Landrat kann bis zur Schlussabstimmung auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller legt kurz dar, wie die Vorlage im Falle des Rückkommens geändert werden soll.
Rückkommen wird mit mindestens 15 Stimmen beschlossen.
Eine Vorlage wird durch Beratung und Beschlussfassung, durch Kenntnisnahme oder durch Nichteintreten erledigt.
Verfassungsvorlagen und Gesetze werden gemäss Art. 35 des Landratsgesetzes[10] in zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.
Bei den übrigen Geschäften kann der Landrat nach Abschluss der ersten Beratung beschliessen, eine zweite Beratung durchzuführen. *
Zwischen der ersten und der zweiten Beratung ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten.
In der zweiten Lesung können Anträge ausschliesslich in formulierter Form eingebracht werden; sie sind beim Präsidium schriftlich zu hinterlegen.
Werden in der zweiten Lesung Anträge eingebracht, die nicht spruchreif erscheinen, sind sie entweder abzulehnen oder die zweite Lesung ist zu unterbrechen und an einer nächstfolgenden Landratssitzung weiterzuführen.
Staatsvoranschlag und Staatsrechnung werden nach der institutionellen Gliederung beraten.
Über Einzelanträge wird jeweils nach dem Schluss der Diskussion sofort abgestimmt.
Bedarf ein von einer andern Instanz beschlossener Erlass oder ein Beschluss lediglich der Genehmigung durch den Landrat, ist zu Beginn der Einzelberatung der Beratungsgegenstand artikel-, paragrafen-, ziffern- oder abschnittsweise zu erörtern.
Nach der Erörterung gemäss Abs. 1 bildet der Genehmigungsantrag Gegenstand der Einzelberatung; es können nur Anträge auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung gestellt werden.
Berichte, insbesondere die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und der Gerichte sowie die Geschäftsberichte der vom Landrat beaufsichtigten selbständigen kantonalen Anstalten, werden zu Beginn der Einzelberatung durch eine Vertretung der beantragenden Behörde grundsätzlich erörtert und vorgestellt.
Der Landrat stimmt über die Genehmigung der Berichte sowie über Aufträge an die berichtende Behörde oder Kommission zu weiterer Berichterstattung ab.
Das Legislaturprogramm, die Jahreszielplanung, der Finanzplan und die Rechenschaftsberichte werden abschnittsweise beraten.
Die vorberatende Kommission und einzelne Ratsmitglieder können in der Form einer Anmerkung Anträge stellen. Die Anmerkung ist spätestens zu Beginn der Sitzung beim Präsidium schriftlich zu hinterlegen.
Über Anmerkungen beschliesst der Landrat vor der Schlussabstimmung. Wird die Vorlage zur Kenntnis genommen, beschliesst er nach Abschluss der Beratung der Vorlage über die Anmerkungen. *
Planungsberichte beinhalten:
| 1. | Strategien oder Konzepte; | ||
| 2. | Vorentscheidungen zur Vorbereitung einer Verfassungs- oder Gesetzesänderung oder eines in die Zuständigkeit des Landrates fallenden Beschlusses. | ||
Der Regierungsrat legt gestützt auf eine gutgeheissene Motion dem Landrat einen Planungsbericht vor. Er kann auch von sich aus einen Planungsbericht vorlegen.
Für Anmerkungen gilt § 56a.
Der Landrat kann dem Regierungsrat Aufträge im Zusammenhang mit der Planung erteilen. Für Aufträge gilt § 56a Abs. 2 und 3 sinngemäss.
Der Regierungsrat berücksichtigt die Anmerkungen und setzt die Aufträge um. Er kann begründet davon abweichen und setzt den Landrat darüber in Kenntnis.
Der Landrat beschliesst mit der Schlussabstimmung, ob er zum Planungsbericht zustimmend oder ablehnend Stellung nimmt.
Die Schlussabstimmung findet in der Regel unmittelbar nach dem Abschluss der Beratung einer Vorlage statt.
Wird eine Vorlage durch Kenntnisnahme erledigt, findet keine Schlussabstimmung statt.
Der Landrat nimmt insbesondere Kenntnis:
| 1. | vom Legislaturprogramm und der Jahreszielplanung; | ||
| 2. * | von Berichten des Regierungsrates, die dieser dem Landrat aufgrund eines parlamentarischen Vorstosses erstattet. Ausgenommen sind Planungsberichte. | ||
Das Präsidium prüft die Beschlussfähigkeit; es unterbricht die Beratungen und ordnet einen Namensaufruf an, wenn die Beschlussfähigkeit in Frage steht.
Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, vertagt sich der Landrat.
Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch Handerheben; erhält ein Antrag ohne Zweifel die verlangte Mehrheit, kann die Zählung unterbleiben, sofern es sich nicht um eine Schlussabstimmung handelt.
Die Beschlussfassung durch Namensaufruf erfolgt bei allen Schlussabstimmungen über Vorlagen, die zuhanden einer obligatorischen Volksabstimmung verabschiedet werden, sowie bei weiteren Sachgeschäften, wenn der Landrat dies beschliesst. Ordnet der Landrat gemäss Art. 52a der Kantonsverfassung die Volksabstimmung an, ist die Schlussabstimmung unter Namensaufruf zu wiederholen. *
Das Landratspräsidium stimmt bei der offenen Beschlussfassung nicht mit; bei Stimmengleichheit gibt es den Stichentscheid.
Eine geheime Beschlussfassung ist durchzuführen:
| 1. | bei Begnadigungsgesuchen (§ 30 Abs. 1 und 3); | ||
| 2. | bei der Schlussabstimmung über Einbürgerungsgesuche, sofern eine Abstimmung aufgrund eines begründeten Antrags auf Ablehnung erfolgt. | ||
Die Stimmenzählenden stellen die Anzahl der ausgeteilten Stimmzettel fest; übersteigt die Zahl der eingesammelten jene der ausgeteilten Stimmzettel, ist die Abstimmung nichtig und zu wiederholen.
Als ungültig zu erklären sind Stimmzettel:
| 1. | die unleserlich sind; | ||
| 2. | die den Willen des stimmenden Landratsmitgliedes nicht klar zum Ausdruck bringen; | ||
| 3. | die eine nicht wählbare Person nennen oder nicht auf einen in die Abstimmung genommenen Antrag Bezug nehmen; | ||
| 4. | die mehr Namen enthalten als Mandate zu vergeben sind. | ||
Das absolute Mehr wird auf Grund der eingesammelten gültigen Stimmzettel, unter Einschluss der leeren, festgestellt.
Das Landratspräsidium stimmt bei der geheimen Beschlussfassung mit; bei Stimmengleichheit entscheidet unter Vorbehalt von § 30 Abs. 3 das Los.
Die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Ratsmitglieder ist erforderlich für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses über:
| 1. * | … | ||||
| 2. | Ausgaben gemäss Art. 52a Abs. 1 Ziffer 2 der Kantonsverfassung; | ||
| 3. | Ausgaben gemäss Art. 14 Abs. 2 Ziffer 8 des Landratsgesetzes[11], soweit für deren Beschlussfassung dem Landrat durch die Kantonsverfassung oder durch besondere Gesetze Vollmacht erteilt ist. | ||
Das absolute Mehr der anwesenden Ratsmitglieder ist für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses erforderlich:
| 1. | bei Schlussabstimmungen; | ||
| 2. | bei Wahlen; | ||
| 3. | bei Abbruch der Diskussion (§ 43 Abs. 2); | ||
| 4. | bei der Eintretensfrage auf Begnadigungsgesuche (§ 30 Abs. 1). | ||
Wird das absolute Mehr auch nach der zweiten Abstimmung nicht erreicht, gilt in der dritten Abstimmung das einfache Mehr.
Werden für eine Wahl drei oder mehr Wahlvorschläge gemacht, richtet sich das Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 des Behördengesetzes[12].
In allen übrigen Fällen ist das einfache Mehr für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses hinreichend; vorbehalten bleiben Art. 34 des Landratsgesetzes[13] sowie § 50 Abs. 3 und § 101 Abs. 1.
Das Landratspräsidium nennt vor jeder Abstimmung die Reihenfolge der vorzunehmenden Abstimmungen und die der einzelnen Abstimmung zugrunde liegende Fragestellung.
Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, kann jedes Ratsmitglied deren Teilung verlangen.
Über Einwände betreffend die Formulierung der Abstimmungsfrage hat der Landrat vor Beginn der Abstimmung zu entscheiden.
Über Eventualanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen; als Hauptantrag gilt in der Regel der Antrag jener Instanz, die das Geschäft beim Landrat eingereicht hat.
Werden mehrere sich ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt, sind sie einander gegenüberzustellen, wobei jeweils jener Antrag wegfällt, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt; jedes Mitglied darf in diesen Fällen nur für einen dieser Anträge die Stimme abgeben.
Der obsiegende Gegen- oder Abänderungsantrag ist gegen den Hauptantrag in die Abstimmung zu bringen.
In allen Fällen ist über das behandelte Geschäft eine Schlussabstimmung durchzuführen.
Wenn über die Genehmigung von Geschäftsberichten und Jahresrechnungen sowie die Entlastung von Organen selbständiger Anstalten abgestimmt wird, dürfen Ratsmitglieder, die einem Verwaltungsorgan der betreffenden kantonalen Anstalt angehören, sich an der Abstimmung nicht beteiligen.
Bei Wahlgeschäften sind folgende Anträge zulässig:
| 1. | auf Wahl einer bestimmten Person oder auf Wahl namentlich erwähnter Personen; | ||
| 2. | auf Nichtwahl einer Person, ohne Nennung einer anderen Person. | ||
Der Ordnungsantrag auf Wahl unter Namensaufruf ist ausgeschlossen. *
Bei der Wahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat das Landratsbüro dem Landrat die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten bekannt zu geben, die nach vorgenommener Prüfung die Wahlfähigkeit besitzen; es kann die Wahl einer bestimmten Person beantragen oder die Auswahl unter den wahlfähigen Personen dem Landrat überlassen. *
Die Wahlen sind mit Ausnahme der Wahlen in die nichtständigen Kommissionen und unter Vorbehalt von § 8 zu Beginn jeder neuen Amtsdauer vorzunehmen, sofern in der Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
In der Zwischenzeit ausscheidende Personen werden für den Rest der Amtsdauer ersetzt.
Der Landrat wählt für die durch ihn zu bestimmenden Behörden und Kommissionen die Mitglieder, das Präsidium und das Sekretariat; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Gesetzgebung über die Wahl des Präsidiums oder des Sekretariats.
Bei Erneuerungswahlen sind die Vorgeschlagenen nach ihrem Wahlalter und bei gleichem Wahlalter in alphabetischer Reihenfolge zur Wahl zu bringen; die Neuwahl für den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder ist anschliessend vorzunehmen. *
Werden nicht mehr Personen vorgeschlagen als Mitglieder zu wählen sind, können die Wahl oder nur die Erneuerungswahlen gemeinsam vorgenommen werden. *
An Wahlen von Kommissionen und Verwaltungsbehörden von selbständigen kantonalen Anstalten können auch Ratsmitglieder teilnehmen, die in Vorschlag gebracht sind.
Wird bei einer Erneuerungswahl die geheime Abstimmung beschlossen, sind zunächst sämtliche zu bestätigende Mitglieder gemeinsam zur Wahl zu bringen.
Es findet lediglich ein Wahlgang statt. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht.
Wird bei einer Neuwahl die geheime Abstimmung beschlossen, sind sämtliche neu zu wählenden Mitglieder gemeinsam zur Wahl zu bringen. Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat in offener oder geheimer Abstimmung gemäss § 72 nicht gewählt worden, kann diese Person zur Neuwahl vorgeschlagen werden.
Es finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Für das Zustandekommen einer Wahl ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr erforderlich.
Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das absolute Mehr, scheiden jene mit den geringsten Stimmenzahlen aus.
Erreichen mehrere Personen auch nach einem zusätzlichen Wahlgang die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.
Das Protokoll des Landrates hat zu enthalten:
| 1. | die Namen der Verhandlungsleitung, der Protokollführung, der beigezogenen Personen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 des Landratsgesetzes[14] sowie der abwesenden Mitglieder des Landrates und Regierungsrates; | ||
| 2. | die Angabe von Ort, Datum und Dauer der Sitzung; | ||
| 3. | die Gegenstände der Verhandlungen, die Namen der Sprecherinnen und Sprecher mit dem wesentlichen Inhalt ihrer Ausführungen sowie den Wortlaut der gestellten Anträge; | ||
| 4. | die Entscheide des Rates über die Anträge; | ||
| 5. | die Ergebnisse von Wahlen und Schlussabstimmungen; | ||
| 6. | die Anzahl der Stimmen, so oft bei der Beschlussfassung die Zählung vorgenommen wird; bei Abstimmungen mit Namensaufruf müssen die Namen jener, die für Annahme oder Verwerfung stimmten oder sich der Stimme enthielten, aus dem Protokoll ersichtlich sein; | ||
| 7. | die Handhabung der Ausstandspflicht; | ||
| 8. | die Disziplinarmassnahmen. | ||
Parlamentarische Initiativen sind im Protokoll jener Landratssitzung festzuhalten, in welcher das Landratspräsidium abklärt, ob sie vorläufig von mindestens 20 Ratsmitgliedern unterstützt werden.
Motionen, Postulate, Interpellationen und Einfache Auskunftsbegehren sind mit der allfälligen schriftlichen Stellungnahme im Protokoll jener Landratssitzung festzuhalten, in welcher der Vorstoss behandelt wird; Kleine Anfragen und die Antwort des Regierungsrates sind ins Protokoll jener Sitzung aufzunehmen, die nach der erfolgten Zustellung der Antwort stattfindet.
Das Protokoll ist durch den Landrat zu genehmigen.
Die Verhandlungen des Landrates können auf einen Tonträger aufgenommen werden; die Aufnahmen dienen ausschliesslich der Protokollführung.
Nach der Genehmigung des Protokolls wird die Aufnahme gelöscht.
Die Vorschriften dieses Reglements über Kommissionen gelten sinngemäss auch für die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten, soweit diese keine eigenen Geschäftsreglemente erlassen.
Bei der Wahl von Kommissionen achtet der Landrat auf die Wahrung des Allgemeininteresses und vermeidet eine einseitige Vertretung von Sonderinteressen.
Die Fraktionen haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung in den Kommissionen. *
Die Kommissionen können eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten bezeichnen.
Jede Kommission kann sich in Ausschüsse gliedern und diesen besondere Aufträge erteilen; die Beschlussfassung bleibt aber in allen Fällen der Gesamtkommission vorbehalten. *
Kann ein Kommissionsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, entschuldigt es sich rechtzeitig beim Präsidium oder beim Sekretariat; es ist nicht berechtigt, eine Stellvertretung zur Sitzung abzuordnen.
Kann ein Kommissionsmitglied an den Kommissionsverhandlungen über längere Zeit nicht teilnehmen, reicht es beim Kommissionspräsidium zuhanden des Landratsbüros seinen Rücktritt ein.
Bei ständigen Kommissionen beantragt das Landratsbüro dem Landrat die Wahl eines neuen Mitgliedes, während es die Ersatzwahl in nichtständige Kommissionen selber vornimmt.
Die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher der zuständigen Direktion vertritt den Regierungsrat in den Sitzungen der vorberatenden Kommissionen.
Das Kommissionspräsidium bezeichnet nach Anhören der vorgesetzten Behörde die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, die mit beratender Stimme oder als Auskunftspersonen zur Kommissionssitzung beigezogen werden.
Die Kommission kann über den Beizug weiterer Personen beschliessen.
Die zuständige Direktion beschafft den Kommissionen des Landrates die verlangten Unterlagen und Auskünfte.
Die Kontaktnahme mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach § 15. *
Das Kommissionssekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | Unterstützung des Kommissionspräsidiums bei der Planung, Vorbereitung und Führung der Kommissionstätigkeit; | ||
| 2. | Besorgung der organisatorischen und administrativen Mitteilungen an die Kommissionsmitglieder; | ||
| 3. | Führung des Protokolls; | ||
| 4. | Übermittlung der erforderlichen Angaben, Mitteilungen, Unterlagen und Anträge an das Landratssekretariat; | ||
| 5. | Redaktion allfälliger Medieninformationen; | ||
| 6. | Unterstützung der Kommissionsmitglieder. | ||
Die Beratungsunterlagen müssen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung den Kommissionsmitgliedern zugestellt sein. *
Das Kommissionsprotokoll ist in der Regel ein Beschlussprotokoll.
Beschliesst die Kommission die Führung eines Verhandlungsprotokolls, hat dieses die Namen der Antragstellenden, die Anträge und die wesentlichen Gründe zu enthalten, die zu deren Annahme oder Ablehnung vorgebracht wurden.
Jedes Mitglied kann verlangen, dass eine Erklärung wörtlich zu Protokoll genommen wird.
Die Kommissionsprotokolle sind den Kommissionsmitgliedern und den mit beratender Stimme beigezogenen Personen sowie jenen Ämtern zuzustellen, die mit dem Vollzug der Kommissionsbeschlüsse beauftragt sind.
Der Finanzkontrolle sind jene Kommissionsprotokolle zuzustellen, die Finanzvorfälle auslösen.
Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.
Die Verhandlungen der Kommissionen sind vertraulich. Die Teilnehmenden unterlassen insbesondere Aussagen über die Voten und Anträge einzelner; sie sind berechtigt, ihren Fraktionen beziehungsweise ihren delegierenden Institutionen Zwischenberichte über die Grundzüge der Diskussion und die gefassten Beschlüsse zu erstatten.
Das Landratsbüro entscheidet, inwieweit Dritte im Interesse der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft nach Abschluss der Beratungen des Landrates unter Wahrung der Vertraulichkeit in Kommissionsprotokolle Einsicht nehmen können.
Die Kommissionen können über ihre Beratungen die Medien orientieren.
Medienkonferenzen werden in der Regel vom Kommissionspräsidium geleitet; die Kommission bestimmt im Übrigen ihre Vertretung an der Medienkonferenz.
Das Verfahren in den Kommissionen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen, die für die Verhandlungen im Landrat gelten.
Virtuelle Sitzungen werden durchgeführt, wenn eine physische Versammlung:
| 1. | infolge höherer Gewalt nicht oder nur erschwert durchgeführt werden kann; oder | ||
| 2. | die Sitzungsteilnehmenden gefährden würde. | ||
Das Landratsbüro stellt fest, ob die Voraussetzungen für virtuelle Sitzungen erfüllt sind.
Der Kanton hat geeignete technische Instrumente für eine sichere Durchführung der virtuellen Sitzung zur Verfügung zu stellen.
Bei der Beratung kann jedes Kommissionsmitglied seine Meinung bekannt geben, Anträge stellen und an der Abstimmung teilnehmen.
Mit beratender Stimme beigezogene Personen können Anträge stellen, stimmen aber nicht mit.
Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst.
Die vorsitzende Person stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
Eine Kommission kann auf Antrag des Präsidiums oder aufgrund eines Kommissionsbeschlusses einen Zirkulationsbeschluss fassen, wenn:
| 1. | eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann; | ||
| 2. | ausschliesslich nebensächliche Punkte zu bereinigen oder bereinigte Fassungen gutzuheissen und zuhanden der zuständigen Behörde zu verabschieden sind. | ||
Der Antrag für einen Zirkulationsbeschluss wird den Kommissionsmitgliedern zugestellt; er gilt als angenommen, wenn kein Mitglied binnen der angesetzten Frist Einsprache erhebt und die Einberufung einer Sitzung verlangt.
Die Kommissionen stellen dem Landrat Antrag, soweit sie nicht nach der Spezialgesetzgebung zur eigenen Entscheidung befugt sind.
Die Anträge sind spätestens binnen sechs Monaten seit der Überweisung des Geschäftes an die Kommission zuhanden des Landratsbüros abzugeben. Das Landratsbüro kann in begründeten Fällen diese Frist ausnahmsweise erstrecken. Der Landrat ist über Fristerstreckungen zu orientieren.
Die Anträge können insbesondere lauten auf:
| 1. | Eintreten oder Nichteintreten; | ||
| 2. | Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Ablehnung; | ||
| 3. | Rückweisung; | ||
| 4. | Verzicht auf eine weitere Bearbeitung des Auftrages, beziehungsweise Abschreibung des parlamentarischen Vorstosses. | ||
Die Kommissionen begleiten ihre Anträge an den Landrat mit einem schriftlichen Bericht, soweit es sich nicht um eine einfach überblickbare Angelegenheit handelt.
Berichte zu Gesetzgebungsvorlagen und Finanzbeschlüssen führen die wesentlichen Gründe an, welche die Kommission veranlassen, einen gegenüber der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller abweichenden Vorschlag zu unterbreiten; er listet allfällige Minderheitsanträge und deren Begründung auf.
Der Bericht der infolge einer Parlamentarischen Initiative eingesetzten Kommission enthält insbesondere Aussagen:
| 1. | über die Ausgangslage und die Zielsetzungen; | ||
| 2. | bei Gesetzgebungsvorlagen über die Verfassungsmässigkeit und die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht; | ||
| 3. | über die personellen und finanziellen Auswirkungen; | ||
| 4. | über die Auswirkungen auf den Vollzug und die Gemeinden. | ||
Die Kommission kann den schriftlichen Bericht im Landrat mündlich ergänzen beziehungsweise, soweit kein schriftlicher Bericht vorgelegt wird, den Bericht vom Präsidium oder einem Mitglied mündlich erstatten lassen.
Das Landratsbüro unterbreitet nach Konsultation der Justizkommission dem Landrat einen Wahlvorschlag betreffend Richterwahlen.
Die Aufsichtskommission, die Justizkommission und die Finanzkommission nehmen die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen vor; die Finanzkontrolle steht ihnen als Ausführungsorgan zur Verfügung.
Diese Kommissionen können:
| 1. | im Rahmen des dafür im Voranschlag enthaltenen Kredites aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben betrauen; | ||
| 2. | für die Prüfung der Jahresrechnungen der selbstständigen kantonalen Anstalten zu deren Lasten Revisionsgesellschaften beiziehen. | ||
Die Aufsichtskommission, die Justizkommission und die Finanzkommission können Inspektionen durchführen; in der Regel ist eine Inspektion vorgängig der zuständigen Direktion beziehungsweise dem zuständigen Gericht anzukündigen.
Stellt sie Mängel in der Geschäftsführung fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen der zuständigen Direktion beziehungsweise dem zuständigen Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme.
Sie prüft durch Nachkontrollen, ob die festgestellten Mängel behoben und ihre Empfehlungen verwirklicht worden sind.
Die Aufsichtskommission, die Justizkommission und die Finanzkommission haben dem Landrat über die Ergebnisse ihrer Prüfungen Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen.
Wo es gegeben erscheint, können sie allfällige Beanstandungen, Anregungen und Anträge der betreffenden Stelle direkt zur Kenntnis bringen.
Die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission richtet sich nach Art. 25 des Landratsgesetzes[15].
Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung von Verfahren betreffend die disziplinarische, vermögensrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit oder interne Verfahren gemäss Art. 18–21 des Personalgesetzes[16] nicht.
Das Untersuchungsverfahren richtet sich nach Art. 42–47 des Landratsgesetzes[17].
Für die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen, die Aussagepflicht, das Recht zur Zeugnisverweigerung und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege[18]. Geht aus dem Auftrag oder aus der Entwicklung der Ermittlung eindeutig hervor, dass sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person richtet, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden. Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich die befragte Person als Auskunftsperson, als Zeugin beziehungsweise Zeuge oder als Sachverständige beziehungsweise Sachverständiger zu äussern hat.
Nach Abschluss der Ermittlung und vor der Berichterstattung an den Landrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.
Die vom Verfahren betroffene Behörde kann sich in einem Bericht zuhanden des Landrates zu den Ergebnissen der Untersuchung und zu den Anträgen äussern.
Mit der Parlamentarischen Initiative kann in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes oder der allgemeinen Anregung der Erlass, die Änderung, die Ergänzung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzesbestimmungen oder dieses Reglements beantragt werden.
Das Landratsbüro verweigert die Entgegennahme einer Parlamentarischen Initiative, wenn sich diese auf Gegenstände bezieht, die bereits von einer nichtständigen landrätlichen Kommission beraten werden. Wird der Entscheid des Landratsbüros aus der Mitte des Rates angefochten, beschliesst der Landrat über die Entgegennahme der Initiative.
Spätestens an der dritten nach der Eingabe stattfindenden Landratssitzung ist zu beschliessen, ob mindestens 20 Ratsmitglieder die Parlamentarische Initiative vorläufig unterstützen.
Bei einer vorläufigen Unterstützung ist die vorberatende Kommission sofort zu wählen.
Die Kommission zieht den Entwurf in Beratung, sofern ein ausgearbeiteter Entwurf vorliegt; sie kann Änderungen beantragen, einen Gegenentwurf ausarbeiten oder dem Rat die Ablehnung der Parlamentarischen Initiative beantragen.
Liegt nur eine allgemeine Anregung vor, erarbeitet die Kommission einen Entwurf.
Unterbreitet die Kommission ihren Bericht und Antrag nicht binnen zwei Jahren, entscheidet der Landrat, ob die Frist verlängert oder die Initiative abgeschrieben wird.
Der Regierungsrat kann dem Landrat binnen sechs Monaten eine Stellungnahme abgeben.
Mit einer Motion wird der Regierungsrat beauftragt:
| 1. | eine Änderung der Kantonsverfassung einzuleiten; | ||
| 2. | den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes einzuleiten; | ||
| 3. * | einen Beschluss vorzubereiten, soweit der Landrat hierfür zuständig ist; | ||
| 4. * | einen Planungsbericht zu wichtigen Planungen der Staatstätigkeit zu verfassen. | ||
Unzulässig sind Motionen über:
| 1. | die Zulässigkeit eines Antrages zuhanden einer Volksabstimmung; | ||
| 2. | die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Voranschlagskredites oder den Voranschlag als Ganzes; | ||
| 3. | die genehmigte Staatsrechnung; | ||
| 4. | Wahlen; | ||
| 5. | die Erteilung des Kantonsbürgerrechts; | ||
| 6. | Begnadigungen; | ||
| 7. | Beschwerden und Petitionen; | ||
| 8. | Vernehmlassungen des Regierungsrates; | ||
| 9. | Personalangelegenheiten, die einzelne Personen betreffen; | ||
| 10. | Verfahrensbeschlüsse. | ||
Ist ein Einfaches Auskunftsbegehren spätestens zehn Tage vor einer Landratssitzung beim Landratssekretariat hinterlegt, muss es am Ende der nächstfolgenden Landratssitzung beantwortet werden; andernfalls wird es an der übernächsten Landratssitzung beantwortet.
Parlamentarische Vorstösse können jederzeit beim Landratssekretariat schriftlich eingereicht werden; sie sind zu begründen. Das Landratsbüro prüft sie auf ihre formale Richtigkeit. Vorstösse können von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet sein. Die erstunterzeichnende Person gilt als Urheberin beziehungsweise Urheber. Vorstösse von Kommissionen sind vom Präsidium zu unterzeichnen.
Vorstösse zu Angelegenheiten des Rates gehen an das Landratsbüro, die übrigen werden vom Landratsbüro dem Regierungsrat überwiesen. Das Landratspräsidium gibt dem Landrat zu Beginn der auf die Einreichung folgenden Landratssitzung von den eingegangenen parlamentarischen Vorstössen Kenntnis.
Vorstösse können von der Urheberin beziehungsweise vom Urheber jederzeit ohne Zustimmung der Mitunterzeichnenden schriftlich ganz oder teilweise zurückgezogen werden.
Der Landrat kann auf Antrag die Behandlung einer Motion, eines Postulats oder einer Interpellation dringlich erklären.
In diesem Fall hat der Regierungsrat seine Stellungnahme binnen zweier Monate seit der Dringlicherklärung abzugeben.
Motionen, Postulate und Interpellationen werden auf die Tagesordnung des Landrates gesetzt, wenn der Regierungsrat seine Stellungnahme dazu schriftlich abgegeben hat.
Der Regierungsrat hat binnen sechs Monaten seit der Überweisung des Vorstosses seine Stellungnahme abzugeben; vorbehalten bleibt § 107. Ist die Einhaltung dieser Frist aus stichhaltigen Gründen nicht möglich, hat der Regierungsrat die Urheberin beziehungsweise den Urheber des Vorstosses sowie das Landratsbüro über die Gründe der Verzögerung schriftlich zu informieren.
Die Begründung des Vorstosses sowie die Stellungnahme des Regierungsrates werden als bekannt vorausgesetzt.
Bei Motionen und Postulaten lässt das Landratspräsidium sofort über Eintreten diskutieren und abstimmen. Bei Interpellationen hat die Urheberin beziehungsweise der Urheber in allen Fällen das Recht zu erklären, ob die erhaltene schriftliche Auskunft befriedigt oder nicht.
Jedes Ratsmitglied kann sich zu Motionen und Postulaten äussern, wobei neben der unveränderten Gutheissung, auch die Änderung, Ergänzung, Umwandlung sowie Ablehnung beantragt werden kann. Ist eine Motion oder ein Postulat inhaltlich teilbar, kann der Rat über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abstimmen.
Bei Interpellationen findet eine Diskussion statt. *
Kleine Anfragen werden im Rat nicht behandelt. Sie sind vom Regierungsrat innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Überweisung schriftlich zu beantworten, wobei Anfrage und Antwort allen Mitgliedern des Landrates zugestellt werden; zu Beginn der nächstfolgenden Landratssitzung stellt das Landratspräsidium die erfolgte Zustellung von Anfrage und Antwort fest.
Einfache Auskunftsbegehren werden vom Regierungsrat mündlich beantwortet; eine Diskussion und eine Beschlussfassung finden nicht statt.
Der Landrat entscheidet mit der Schlussabstimmung aufgrund des aus der Beratung hervorgegangenen Wortlautes über die Gutheissung oder Ablehnung einer Motion oder eines Postulates.
Über Interpellationen und Einfache Auskunftsbegehren werden keine Beschlüsse gefasst. Das Geschäft ist nach der Erklärung der Urheberin beziehungsweise des Urhebers oder nach Abschluss der Diskussion erledigt.
Der Regierungsrat erfüllt gutgeheissene Motionen und Postulate innert zwei Jahren. *
Er erfüllt ein Postulat, indem er in einem separaten Bericht, in einem der zwei auf die Gutheissung folgenden Rechenschaftsberichte oder im Rahmen einer Vorlage Bericht erstattet. Separate Berichte kann das Landratsbüro einer Kommission zur Prüfung zuweisen oder sie selbst prüfen. *
Der Regierungsrat erstattet in einem besonderen Abschnitt des Rechenschaftsberichtes dem Landrat jährlich Bericht über die noch nicht abgeschriebenen Motionen und Postulate.
Der Regierungsrat kann bis sechs Monate vor Ablauf der Frist deren Verlängerung um längstens ein Jahr beantragen. Lehnt der Landrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von längstens sechs Monaten nach der Ablehnung zu.
Die Aufsichtskommission prüft die Stichhaltigkeit der Gründe für die Fristverlängerung oder die Gründe für das Fristversäumnis.
Sie stellt dem Landrat Antrag auf Fristverlängerung. Bei Motionen kann sie auch die Überweisung an eine Fachkommission oder die Abschreibung beantragen.
Die Fachkommission kann sich zur Erfüllung einer Motion unmittelbar an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung wenden und diesen Aufträge erteilen. Sie teilt dies der zuständigen Direktion mit. Sie kann auch externe Fachpersonen beauftragen.
Sie unterbreitet dem Landrat eine Vorlage oder stellt Antrag auf Abschreibung der Motion.
Motionen, Postulate und Interpellationen werden abgeschrieben, wenn ihre Urheberin beziehungsweise ihr Urheber aus dem Landrat ausscheidet und sie nicht von einem Landratsmitglied bis zur nächstfolgenden Landratssitzung übernommen werden; die Übernahme erfolgt in der Form einer schriftlichen Erklärung zuhanden des Landratsbüros.
Motionen und Postulate sind auf Antrag des Regierungsrates oder des Landratsbüros abzuschreiben, wenn sie in der Zwischenzeit erfüllt worden sind.
Der Regierungsrat oder eine landrätliche Kommission können im Rahmen einer Vorlage die Abschreibung von erfüllten Vorstössen beantragen; der Regierungsrat kann die Abschreibung auch im Rahmen des Rechenschaftsberichtes beantragen.
Für Postulate, die vor mehr als drei Jahren gutgeheissen wurden, aber noch nicht erfüllt sind, stellt der Regierungsrat in einem besonderen Abschnitt des Rechenschaftsberichtes den begründeten Antrag auf Abschreibung oder Aufrechterhaltung. *
Die Aufsichtskommission wacht über die beförderliche Erledigung der vor mehr als drei Jahren gutgeheissenen Motionen und Postulate. *
Für Motionen und Postulate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung gutgeheissen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.
Dieses Reglement tritt auf den 1. Oktober 1998 in Kraft.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.09.1998 | 01.10.1998 | Erlass | Erstfassung | A 1998, 1731 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 1a | eingefügt | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 15 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 45 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 56a | eingefügt | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 72 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 72a | eingefügt | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 77 Abs. 2 | geändert | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 78 Abs. 2 | geändert | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 81 Abs. 2 | geändert | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 93a | eingefügt | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | Titel 3.7.3 | geändert | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 94 | aufgehoben | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 95 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 96 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| 22.10.2003 | 01.07.2004 | § 97 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| 28.03.2012 | 01.07.2012 | § 8 | totalrevidiert | A 2012, 527 |
| 28.03.2012 | 01.07.2012 | § 10 | totalrevidiert | A 2012, 527 |
| 28.03.2012 | 01.07.2012 | § 11 Abs. 2 | geändert | A 2012, 527 |
| 28.03.2012 | 01.07.2012 | § 11 Abs. 3 | geändert | A 2012, 527 |
| 28.03.2012 | 01.07.2012 | § 36 Abs. 2 | geändert | A 2012, 527 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | Erlasstitel | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 17 Abs. 1, 8. | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 42 Abs. 2 | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 42 Abs. 3 | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 43a | eingefügt | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 51 | totalrevidiert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 52 Abs. 2 | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 56a Abs. 3 | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 58 | totalrevidiert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 60 Abs. 2 | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 61 | totalrevidiert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 65 | totalrevidiert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 69 Abs. 2 | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 69 Abs. 3 | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 71 Abs. 2 | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 71 Abs. 3 | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 82 Abs. 2 | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 107 | totalrevidiert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 110 Abs. 2 | geändert | A 2013, 197 |
| 30.01.2013 | 01.03.2013 | § 115 | aufgehoben | A 2013, 197 |
| 28.02.2018 | 15.03.2018 | § 63 Abs. 1, 1. | aufgehoben | A 2018, 432 |
| 29.03.2023 | 01.05.2023 | § 112 Abs. 1 | geändert | 2023-017 |
| 29.03.2023 | 01.05.2023 | § 112 Abs. 2 | geändert | 2023-017 |
| 29.03.2023 | 01.05.2023 | § 112a | eingefügt | 2023-017 |
| 29.03.2023 | 01.05.2023 | § 112b | eingefügt | 2023-017 |
| 29.03.2023 | 01.05.2023 | § 114 Abs. 2 | geändert | 2023-017 |
| 29.03.2023 | 01.05.2023 | § 114 Abs. 3 | geändert | 2023-017 |
| 29.03.2023 | 01.05.2023 | § 115a | eingefügt | 2023-017 |
| 27.09.2023 | 01.02.2024 | § 87a | eingefügt | 2024-002 |
| 25.09.2024 | 01.01.2025 | § 56b | eingefügt | 2024-050 |
| 25.09.2024 | 01.01.2025 | § 58 Abs. 2, 2. | geändert | 2024-050 |
| 25.09.2024 | 01.01.2025 | § 104 Abs. 1, 3. | geändert | 2024-050 |
| 25.09.2024 | 01.01.2025 | § 104 Abs. 1, 4. | eingefügt | 2024-050 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.09.1998 | 01.10.1998 | Erstfassung | A 1998, 1731 |
| Erlasstitel | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 1a | 22.10.2003 | 01.07.2004 | eingefügt | A 2003, 1475 |
| § 8 | 28.03.2012 | 01.07.2012 | totalrevidiert | A 2012, 527 |
| § 10 | 28.03.2012 | 01.07.2012 | totalrevidiert | A 2012, 527 |
| § 11 Abs. 2 | 28.03.2012 | 01.07.2012 | geändert | A 2012, 527 |
| § 11 Abs. 3 | 28.03.2012 | 01.07.2012 | geändert | A 2012, 527 |
| § 15 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| § 17 Abs. 1, 8. | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 36 Abs. 2 | 28.03.2012 | 01.07.2012 | geändert | A 2012, 527 |
| § 42 Abs. 2 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 42 Abs. 3 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 43a | 30.01.2013 | 01.03.2013 | eingefügt | A 2013, 197 |
| § 45 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| § 51 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | totalrevidiert | A 2013, 197 |
| § 52 Abs. 2 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 56a | 22.10.2003 | 01.07.2004 | eingefügt | A 2003, 1475 |
| § 56a Abs. 3 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 56b | 25.09.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | 2024-050 |
| § 58 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | totalrevidiert | A 2013, 197 |
| § 58 Abs. 2, 2. | 25.09.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-050 |
| § 60 Abs. 2 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 61 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | totalrevidiert | A 2013, 197 |
| § 63 Abs. 1, 1. | 28.02.2018 | 15.03.2018 | aufgehoben | A 2018, 432 |
| § 65 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | totalrevidiert | A 2013, 197 |
| § 69 Abs. 2 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 69 Abs. 3 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 71 Abs. 2 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 71 Abs. 3 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 72 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| § 72a | 22.10.2003 | 01.07.2004 | eingefügt | A 2003, 1475 |
| § 77 Abs. 2 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1475 |
| § 78 Abs. 2 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1475 |
| § 81 Abs. 2 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1475 |
| § 82 Abs. 2 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 87a | 27.09.2023 | 01.02.2024 | eingefügt | 2024-002 |
| § 93a | 22.10.2003 | 01.07.2004 | eingefügt | A 2003, 1475 |
| Titel 3.7.3 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | geändert | A 2003, 1475 |
| § 94 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | aufgehoben | A 2003, 1475 |
| § 95 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| § 96 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| § 97 | 22.10.2003 | 01.07.2004 | totalrevidiert | A 2003, 1475 |
| § 104 Abs. 1, 3. | 25.09.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-050 |
| § 104 Abs. 1, 4. | 25.09.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | 2024-050 |
| § 107 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | totalrevidiert | A 2013, 197 |
| § 110 Abs. 2 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | A 2013, 197 |
| § 112 Abs. 1 | 29.03.2023 | 01.05.2023 | geändert | 2023-017 |
| § 112 Abs. 2 | 29.03.2023 | 01.05.2023 | geändert | 2023-017 |
| § 112a | 29.03.2023 | 01.05.2023 | eingefügt | 2023-017 |
| § 112b | 29.03.2023 | 01.05.2023 | eingefügt | 2023-017 |
| § 114 Abs. 2 | 29.03.2023 | 01.05.2023 | geändert | 2023-017 |
| § 114 Abs. 3 | 29.03.2023 | 01.05.2023 | geändert | 2023-017 |
| § 115 | 30.01.2013 | 01.03.2013 | aufgehoben | A 2013, 197 |
| § 115a | 29.03.2023 | 01.05.2023 | eingefügt | 2023-017 |