Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende Behörde des Kantons.
152.1
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
(Regierungsratsgesetz)
Präambel
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
1 Der Regierungsrat
1.1 Stellung und Aufgaben
Art. 1 Stellung
Art. 2 Regierungstätigkeit
Der Regierungsrat übt seine verfassungsmässigen und gesetzlichen Befugnisse aus indem er insbesondere:
| 1. | die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen verfolgt, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Massnahmen anordnet; | ||
| 2. | die Staatstätigkeit in wesentlichen Bereichen leitet, plant und koordiniert; | ||
| 3. | die Zielsetzungen seiner Regierungspolitik festlegt und sicherstellt, dass diese zielgerichtet, rechtmässig, wirkungsvoll und dienstleistungsgerecht erfüllt werden; | ||
| 4. | den Leistungsauftrag des Kantons periodisch überprüft; | ||
| 5. | die Organisation der Staatsverwaltung bestimmt, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung festgelegt ist; | ||
| 6. | den Kanton nach innen und aussen vertritt. | ||
Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor allen andern Aufgaben des Regierungsrates.
Der Regierungsrat legt dem Landrat in einem Regierungsprogramm die Strategien seiner Regierungstätigkeit dar und informiert regelmässig im Rechenschaftsbericht über den Stand der Realisierung.
Art. 3 Leitung der Verwaltung
Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen seinen Mitgliedern zu.
Er bestimmt die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
Er übt die regelmässige Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus und legt dem Landrat jährlich Rechenschaft über die Tätigkeit der Verwaltung ab.
Art. 4 Rechtsetzung
Der Regierungsrat leitet unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts das Vorverfahren der Rechtsetzung und legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzgebungserlassen und Beschlüssen vor.
Er erlässt im Rahmen von Verfassung und Gesetzgebung Vollzugsverordnungen.
Er beschliesst über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens. Die Durchführung ist Sache der zuständigen Direktion.
Er bezeichnet die Behörden und Organisationen, die in jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind; die Direktionen können bestimmen, wer in ihrem Fachbereich zusätzlich anzuhören ist.
Art. 5 Vollzug und Rechtspflege
Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse.
Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.
Art. 6 Information
Der Regierungsrat informiert regelmässig über seine Tätigkeit und die Arbeit der Verwaltung.
Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung über die Information der Öffentlichkeit durch Regierungsrat und Verwaltung[1].
1.2 Organisation und Verfahren
1.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Amtsdauer
Die verfassungsmässige Amtsdauer des Regierungsrates beginnt am 1. Juli nach der Gesamterneuerungswahl.
Art. 8 Befugnisse
Die Befugnisse des Regierungsrates richten sich nach Art. 65 und folgende der Kantonsverfassung sowie nach den in der übrigen Gesetzgebung enthaltenen Bestimmungen.
Der Regierungsrat wählt, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Landrates, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und bestimmt in einer Vollzugsverordnung die Wahl- und Anstellungsbefugnisse der Direktionen.
Art. 9 Kollegialbehörde
Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium.
Art. 10 Einberufung
Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 11 Vorsitz und Teilnahme
Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.
Neben den Mitgliedern des Regierungsrates nimmt die Landschreiberin oder der Landschreiber an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil und hat für die Geschäfte der Staatskanzlei das Antragsrecht.
Art. 12 Beschlussfähigkeit
Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Art. 13 Beschlussfassung
Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Es wird offen abgestimmt.
Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Mehrheit, mindestens aber drei Mitglieder zugestimmt haben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Landammanns doppelt.
Die Beschlussfassung in ausserordentlichen Lagen richtet sich nach der Notstandsgesetzgebung[2].
Art. 14 Ausstand
Für den Ausstand gelten die Bestimmungen von Art. 22 des Behördengesetzes[3].
Die Mitwirkung in einem Organ einer juristischen Person von Amtes wegen stellt keinen Ausstandsgrund dar.
Hat der Regierungsrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern zu treffen, unterliegen diese keiner Beschränkung bei der Stimmabgabe.
Art. 15 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Regierungsrates sowie das Mitberichtsverfahren gemäss Art. 34 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich nach Art. 6.
Art. 16 Ausschüsse
Der Regierungsrat kann Ausschüsse bilden.
Diese bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor oder führen für das Kollegium mit anderen Behörden oder mit Privaten Verhandlungen.
1.2.2 Der Landammann
Art. 17 Stellung
Der Landammann vertritt den Regierungsrat nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht dem Kollegium zufällt oder auf einzelne Mitglieder übertragen wird.
Art. 18 Aufgaben
Der Landammann leitet den Regierungsrat.
Der Landammann:
| 1. | sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufnimmt und abschliesst; | ||
| 2. | bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen; | ||
| 3. | wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird; | ||
| 4. | kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und dem Regierungsrat gegebenenfalls geeignete Massnahmen vorschlagen; | ||
| 5. | nimmt die allgemeine Aufsicht über die Staatskanzlei wahr. | ||
Art. 19 Stellvertretung
Die Landesstatthalterin oder der Landesstatthalter unterstützt und entlastet den Landammann in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
Wenn Landammann und Landesstatthalterin beziehungsweise Landesstatthalter verhindert sind, nimmt das in der Rangfolge gemäss Art. 25 nächstfolgende Mitglied die Aufgaben des Landammanns wahr.
Art. 20 Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen
In dringenden Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an.
Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann durch Präsidialverfügung. Diese Verfügung ist dem Regierungsrat nachträglich ohne Verzug zur Genehmigung zu unterbreiten.
Im Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung[4].
1.2.3 Mitglieder des Regierungsrates
Art. 21 Hauptamt
Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder des Regierungsrates hat im Sinne eines Hauptamtes mindestens 80 Prozent einer vollamtlichen Belastung zu erreichen.
Die Mitglieder des Regierungsrates können unter Vorbehalt von Art. 22 einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Art. 22 Unvereinbarkeit
Unvereinbar mit dem Regierungsamt sind:
| 1. | Tätigkeiten, die zeitlich zu übermässigen Behinderungen und Beanspruchungen führen; | ||
| 2. | leitende, operative Aufgaben in einem öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen; | ||
| 3. | die Übernahme von Mandaten gegen den Kanton sowie die Vertretung von Parteien in verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Kanton Nidwalden. | ||
Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine Tätigkeit mit dem Hauptamt eines Regierungsrates vereinbar ist, entscheidet darüber der Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds von Beratung und Beschlussfassung.
Im übrigen gilt für die Unvereinbarkeit der Mitglieder des Regierungsrates Art. 5 des Behördengesetzes.
Art. 23 Offenlegung von Interessenbindungen 1. allgemein
Die Mitglieder des Regierungsrates legen vor Amtsantritt sämtliche Interessenverbindungen und Erwerbstätigkeiten in einem durch die Staatskanzlei jährlich nachzuführenden Register offen.
Dieses Register ist öffentlich und enthält, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, Angaben über Arbeitgeberschaft, Leitungs- und Beratungsfunktionen und über Mandate für private, gemischtwirtschaftliche und öffentlichrechtliche Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände, Interessengruppen und dergleichen.
Art. 24 2. Hinweispflicht
Mitglieder des Regierungsrates legen die konkrete Interessenbindung offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen oder jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben, unmittelbar berührt. Vorbehalten bleibt der Ausstand.
Art. 25 Rangfolge
Die Rangfolge der Mitglieder des Regierungsrates bestimmt sich nach dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Wahl. Bei gleichzeitig gewählten Mitgliedern gilt die Reihenfolge nach Lebensalter.
2 Direktionen und Staatskanzlei
2.1 Grundsätze der Organisation
Art. 26 Gliederung
Die ganze Kantonsverwaltung umfasst folgende sieben Direktionen sowie die Staatskanzlei:
| 1. | Finanzdirektion; | ||
| 2. | Baudirektion; | ||
| 3. | Justiz- und Sicherheitsdirektion; | ||
| 4. | Bildungsdirektion; | ||
| 5. | Landwirtschafts- und Umweltdirektion; | ||
| 6. | Gesundheits- und Sozialdirektion; | ||
| 7. | Volkswirtschaftsdirektion. | ||
Die Direktionen gliedern sich in Ämter und Abteilungen. Der Regierungsrat bestimmt in der Vollzugsverordnung die Gliederung und die zweckmässige Organisation der Verwaltung und passt sie den Verhältnissen an.
Er berücksichtigt bei der Zuteilung die Kriterien einer ausgeglichenen Belastung, einer zweckmässigen und wirkungsvollen Organisation und der persönlichen Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Mitglieder.
Art. 27 Zuteilung der Direktionen
Der Regierungsrat teilt die Direktionen seinen Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm durch Mehrheitsbeschluss übertragene Direktion zu übernehmen.
Die Zuteilung erfolgt zu Beginn jeder Amtsdauer sowie nach der Durchführung einer Ersatzwahl.
Art. 28 Stellvertretung
Der Regierungsrat bezeichnet eine stellvertretende Direktion; in besonderen Fällen kann er eine ausserordentliche Stellvertretung bezeichnen.
Art. 29 Befugnisse
Die zuständige Direktion:
| 1. | nimmt die ihr zustehenden Anstellungen vor; | ||
| 2. | erlässt Verfügungen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Zuständigkeit gemäss der Gesetzgebung; | ||
| 3. | vertritt den Regierungsrat in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege. | ||
Art. 30 Staatskanzlei
Die Staatskanzlei erfüllt als allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und des Landrates die ihr zugewiesenen Stabsaufgaben sowie Aufgaben auf dem Gebiete der politischen Planung, der politischen Rechte, der amtlichen Veröffentlichung von Erlassen, der Information der Öffentlichkeit und der Archivierung.
Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet.
2.2 Planung, Führung und Koordination
Art. 31 Führungsgrundsatz
Die Direktionen und die übrigen Verwaltungseinheiten sind nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, zweckmässigen, rationellen und leistungsfähigen Verwaltung zu organisieren und zu leiten.
Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationseinheiten Leistungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenständigkeit bestimmen.
Art. 32 Führungsaufgaben
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktionen und der übrigen Verwaltungseinheiten haben insbesondere folgende Führungsaufgaben wahrzunehmen:
| 1. | Planung der Tätigkeit ihrer Verwaltungseinheit und regelmässige Bestimmung der Zielsetzung unter Berücksichtigung des gegebenen Kreditrahmens; | ||
| 2. | Sicherstellung von Informationen und Koordination innerhalb der Verwaltungseinheit; | ||
| 3. | Personalführung, Personalausbildung und Nachfolgeplanung; | ||
| 4. | Beziehungen nach aussen; | ||
| 5. | regelmässige Überprüfung der strukturellen und funktionellen Organisation ihrer Verwaltungseinheit. | ||
Art. 33 Zusammenarbeit und Koordination
Die Direktionen und die übrigen Verwaltungseinheiten sind bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten zur Zusammenarbeit und Koordination verpflichtet.
Der Regierungsrat kann für die Behandlung wichtiger, koordinationsbedürftiger Geschäfte besondere Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen oder Projektorganisationen einsetzen, denen auch aussenstehende Sachverständige angehören können.
Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen, sorgen die betreffenden Verwaltungseinheiten für die gegenseitige Information und die Koordination ihrer Arbeiten. Der Regierungsrat bezeichnet die federführende Direktion.
Art. 34 Mitberichte
Sind mehrere Direktionen an einem Geschäft beteiligt oder interessiert, führt die hauptverantwortliche Direktion ein Mitberichtsverfahren durch.
Die Finanzdirektion nimmt zu allen Geschäften Stellung, die grössere Einnahmen oder Ausgaben begründen und nicht im Voranschlag enthalten sind.
Art. 35 Sachverständige
Das Einholen von Gutachten sowie die Auftragserteilung zur Ausarbeitung von Konzepten und dergleichen ist nur mit Bewilligung des Regierungsrates zulässig.
2.3 Kompetenzordnung
Art. 36 Allgemein
Die Kompetenzen der Direktionen und ihrer Leitung richten sich nach der Gesetzgebung sowie nach dem Inhalt besonderer Beschlüsse des Landrates.
Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung die Zeichnungsberechtigung.
Art. 37 Finanzkompetenzen
Der Regierungsrat kann im Rahmen der Gesetzgebung und seiner eigenen Finanzkompetenz in einem Beschluss ordnen, unter welchen Voraussetzungen die Direktionsleitung in eigener Kompetenz Ausgaben tätigen können.
Art. 38 Kompetenzfragen
Streitige Kompetenzfragen zwischen den Direktionen entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der Gesetzgebung.
Streitige Kompetenzfragen unter Amtsstellen einer Direktion entscheidet die Direktionsleitung.
3 Schlussbestimmungen
Art. 39 Vollzugsverordnung
Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung die Zuweisung der einzelnen Sachgebiete an die Direktionen, die Geschäftsordnung des Regierungsrates sowie die Organisation der Direktionen und der Staatskanzlei.
Art. 40 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Es tritt auf den 1. Juli 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 24. Juni 1992 über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung (Regierungsratsverordnung)[5] sowie die Verordnung vom 9. Dezember 1992 über die Standeskanzlei (Kanzleiverordnung)[6].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.02.1998 | 01.07.1998 | Erlass | Erstfassung | A 1998, 221, 699 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.02.1998 | 01.07.1998 | Erstfassung | A 1998, 221, 699 |