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152.12

Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung

(Informationsreglement, InfoR)

vom 10.03.1980 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat,

in Ausführung von § 7 Absatz 2 der Regierungsratsverordnung vom 21. April 1978[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Öffentlichkeit ist über die Absichten, Entscheidungen und Massnahmen des Regierungsrates sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung zu orientieren, soweit dafür ein allgemeines Interesse besteht.

Art. 2 Grenzen der Informationstätigkeit

Die Informationstätigkeit findet ihre Grenzen durch:

1. entgegenstehende öffentliche Interessen;
2. schutzwürdige private Interessen, wie insbesondere den Persönlichkeitsschutz;
3. die Pflicht zur Geheimhaltung.

Art. 3 Informationsempfänger 1. Begriff

Als Informationsempfänger kommen Journalisten in Frage, die für ein Informationsmedium (Zeitung, Agentur, Pressedienst, Radio, Fernsehen usw.) arbeiten und regelmässig über die Tätigkeit des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung berichten.

Art. 4 2. Verzeichnis a) Führung

Die Staatskanzlei führt das Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger.

Sie entscheidet über Aufnahme oder Streichung einzelner Informationsempfänger.

Art. 5 b) Aufnahmegesuche

Das Gesuch um Akkreditierung ist der Staatskanzlei vom Arbeitgeber oder Chefredaktor schriftlich einzureichen; Journalisten ohne festen Arbeitgeber haben das Gesuch selber einzureichen.

Das Gesuch hat neben den Personalien jene Angaben zu enthalten, die für eine Nachprüfung der in § 3 genannten Voraussetzungen nötig sind.

Für Informationsempfänger, die nach ihrer Akkreditierung ihren Arbeitgeber wechseln, ist ein neues Gesuch einzureichen.

Art. 6 c) Wegfall der Voraussetzungen

Ein akkreditierter Informationsempfänger, der die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Staatskanzlei mitzuteilen.

Die Staatskanzlei hebt die Akkreditierung auf, sofern ein Informationsempfänger die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 7 Rechte der akkreditierten Informationsempfänger

Den akkreditierten Informationsempfängern stehen folgende Rechte zu:

1. Teilnahme an allen Veranstaltungen, wie Pressekonferenzen, Besichtigungen usw., welche der Regierungsrat, eine Direktion oder die Staatskanzlei für sie durchführt;
2. unentgeltlicher Bezug der ihnen vom Regierungsrat, einer Direktion oder der Staatskanzlei zur Verfügung gestellten Dokumente;
3. unentgeltliche Benützung des Telefons in der Kabine neben dem Landratssaal, wenn während Sitzungen Meldungen durchgegeben werden müssen;
4. Bezug einer Karte, die für die darauf bezeichnete Landsgemeinde zum Betreten des Landsgemeinderings berechtigt.

Art. 8 Ahndung von Verstössen

Wenn ein akkreditierter Informationsempfänger vertrauliche oder geheime Informationen, welche ihm gegenüber als solche gekennzeichnet wurden, in einem Informationsmedium verbreitet, kann ihm die Staatskanzlei die Akkreditierung entziehen und ihn im Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger streichen.

Das gleiche gilt, wenn:

1. mit einer Sperrfrist versehene Informationen vor dem Ablauf der Sperrfrist in einem Informationsmedium verbreitet werden;
2. unter Umgehung der Bestimmungen dieses Reglements Informationen erschlichen werden;
3. erhaltene Informationen missbräuchlich oder zum Nachteil schutzwürdiger privater Interessen verwendet werden;
4. die Wahrheitspflicht bei der Berichterstattung vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt wird;
5. der Berichtigungspflicht nicht nachgekommen wird.

In leichteren Fällen kann eine Warnung oder befristete Suspendierung ausgesprochen werden.

Der Informationsempfänger, gegen den eine Massnahme ergriffen werden soll, hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

2 Informationsstellen

Art. 10 Staatskanzlei 1. Informationsdienst des Regierungsrates

Die Staatskanzlei besorgt den Informationsdienst des Regierungsrates.

Sie ist insbesondere beauftragt und ermächtigt:

1. den Informationsempfängern die Unterlagen und Anträge des Regierungsrates an den Landrat zuzustellen, unter Vorbehalt der einschränkenden Bestimmungen in der Gesetzgebung;
2. unter Beobachtung der Bestimmungen von § 1 und § 2 schriftliche Mitteilungen über Verhandlungen des Regierungsrates herauszugeben;
3. im Einvernehmen mit dem Regierungsrat beziehungsweise mit dem zuständigen Direktionsvorsteher den Informationsempfängern Stellungnahmen, Beschlüsse und allfällige weitere Unterlagen zuzustellen;
4. in Bezug auf die Mitteilungen und Unterlagen im Sinne der Ziffern 2 und 3 Auskunft zu erteilen oder bei der zuständigen Direktion zu vermitteln.

Art. 11 2. Koordination

Die Staatskanzlei koordiniert die Zustellung von Informationsunterlagen der kantonalen Verwaltung.

Schriftliche Informationsunterlagen der Direktionen und Ämter sind in der Regel der Staatskanzlei zur Weiterleitung an die Informationsempfänger zu übergeben; in besonderen Fällen kann die Staatskanzlei das Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger den Direktionen zur direkten Zustellung von Unterlagen zur Verfügung stellen.

Art. 12 * Direktionen

In den Bereichen, in denen die Direktionen in eigener Kompetenz Entscheide treffen können, bestimmt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, ob und welche Informationen über solche Entscheide erteilt werden.

Die Erteilung von Informationen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Direktion setzt in allen Fällen das Einverständnis der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers voraus.

3 Pressekonferenzen, Pressezusammenkunft

Art. 13 Pressekonferenzen

Über die Durchführung von Pressekonferenzen und Besichtigungen für Informationsempfänger entscheidet der Regierungsrat; er kann die Durchführung solcher Veranstaltungen an einzelne Direktionen delegieren.

Zu Pressekonferenzen und Besichtigungen können auch nicht akkreditierte Informationsempfänger eingeladen werden.

Art. 14 Pressezusammenkunft

Der Regierungsrat organisiert jährlich eine Pressezusammenkunft mit den akkreditierten Informationsempfängern.

Diese dient in erster Linie einer gemeinsamen Aussprache über hängige Informationsfragen.

4 Anfragen

Art. 15 Anfragen 1. allgemein

Die Information auf Anfrage hin erhält nur der Fragesteller; es kann verlangt werden, dass die Frage bei der Informationsstelle schriftlich eingereicht wird.

Bei Anfragen ist jeweils zu prüfen, ob im Hinblick auf das allgemeine Interesse, die Bedeutung der Sache oder den Grundsatz der gleichzeitigen Information eine allgemeine Mitteilung im Sinne von § 10 Abs. 2 Ziff. 2 oder § 11 Abs. 2 zweckmässig ist.

Art. 16 2. Abklärung

Vor der Erteilung mündlicher Auskünfte auf Anfrage hin hat sich die Informationsstelle nötigenfalls über Namen und Adresse eines unbekannten Fragestellers sowie über das Informationsmedium zu vergewissern, in dessen Auftrage er handelt.

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Rechtskraft

Dieses Reglement tritt auf den 1. Mai 1980 in Kraft.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

A 1980, 379

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.03.1980 01.05.1980 Erlass Erstfassung A 1980, 379
03.11.2015 01.01.2016 § 9 aufgehoben A 2015, 1771
10.12.2019 01.01.2020 § 12 totalrevidiert A 2019, 2233

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.03.1980 01.05.1980 Erstfassung A 1980, 379
§ 9 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771
§ 12 10.12.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2233