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152.3

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik

vom 30.08.2022 (Stand 15.03.2023)

Präambel

Die Kantone Obwalden und Nidwalden
vereinbaren:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung gilt für den Bereich der Informatik; sie regelt die Planung, den Leistungsbezug, den Betrieb und die Finanzierung sowie die dafür erforderlichen Kompetenzen.

Als Informatik im Sinne dieser Vereinbarung gilt die systematische Darstellung, Speicherung, Verarbeitung und Übertragung von Informationen durch den Einsatz digitaler Datenverarbeitung.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für:

1. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Kantone Obwalden und Nidwalden einschliesslich der Verwaltung der Rechtspflege;
2. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Gemeinden der Kantone Obwalden und Nidwalden.

Kirch- und Kapellgemeinden, Bürgergemeinden und Bezirksgemeinden sowie das Kantonsspital Obwalden sind dieser Vereinbarung nicht unterstellt.

Für Informatiksysteme, die ausschliesslich dem Schulunterricht dienen, ist diese Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat des entsprechenden Kantons dies beschliesst. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören. Für die Schuladministration ist die Vereinbarung vollumfänglich verbindlich.

Für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten der Kantone und der Gemeinden und andere selbständige Organisationen, die mit der Wahrnehmung kantonaler oder kommunaler Aufgaben betraut sind, ist diese Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat des entsprechenden Kantons die Anwendbarkeit für die jeweilige Organisation beschliesst. Die betroffenen Gemeinden und Organisationen sind anzuhören und in den Entscheid einzubeziehen. Die Anwendbarkeit kann auf bestimmte Teilbereiche beschränkt bleiben.

Art. 3 Zweck

Diese Vereinbarung bezweckt insbesondere:

1. den Einsatz von einheitlichen Informatikmitteln sowie Fach- und Standardanwendungen zu fördern und so die Grundlage für eine Vereinheitlichung der Schlüsselprozesse und deren elektronische sowie medienbruchfreie Abwicklung zu schaffen;
2. durch den konsequenten Einsatz der Informatik- und Kommunikationstechnologien die Effizienz, Wirkung, Transparenz, Leistungsqualität und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Handels zu verbessern;
3. die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik zu stärken, insbesondere zwischen den Kantonen und den Gemeinden;
4. die Verfahren beim Bezug von Informatikmitteln und der Einführung neuer Anwendungen durch einheitliche Entscheid- und Kreditkompetenzen zu vereinfachen und zu beschleunigen.

2 Organisation

Art. 4 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten richten sich nach dieser Vereinbarung und subsidiär nach dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht.

Art. 5 Bezügerinnen und Bezüger

Als Bezügerinnen und Bezüger gelten die Trägerschaften der Organisationseinheiten, die Dienstleistungen im Bereich der Informatik nutzen.

Art. 6 Informatikleistungszentrum 1. Grundsatz

Ein gemeinsames Informatikleistungszentrum erbringt für alle Körperschaften und Organisationen, die dieser Vereinbarung unterstehen, die Dienstleistungen im Bereich der Informatik.

Die Organisation des Informatikleistungszentrums regeln die Kantone in einer separaten Vereinbarung.

Art. 7 2. Aufgaben

Das Informatikleistungszentrum ist insbesondere für die Beschaffung, die Implementierung und den Betrieb der Informatik-Systeme, die Durchführung von Informatikprojekten sowie die Beratung der Bezügerinnen und Bezüger sowie der Nutzerinnen und Nutzer zuständig.

Das Informatikleistungszentrum hat unter Einhaltung der beschaffungsrechtlichen Vorgaben das Recht, Dritte mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen.

In der separaten Vereinbarung betreffend das Informatikleistungszentrum können weitere Aufgaben verankert werden.

Art. 8 3. Beschaffungsrecht

Das Informatikleistungszentrum ist im Bereich der Informatik die Beschaffungsstelle gemäss der Submissionsgesetzgebung und für die beschaffungsrechtlichen Entscheide zuständig, soweit der Leistungsbezug über das Informatikleistungszentrum erfolgt.

Für Beschaffungen gilt im Weiteren die Submissionsgesetzgebung des Kantons, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.

Art. 9 Informatikstrategie-Kommission

Die Informatikstrategie-Kommission (ISK) hat beratende und planerische Funktion und bereitet insbesondere die Entscheide der zuständigen Instanzen vor.

Sie besteht aus:

1. je einer Vertretung für die Kantone Obwalden und Nidwalden, die durch den jeweiligen Regierungsrat bestimmt wird;
2. je einer Gemeindevertretung aus den beiden Kantonen, die gemeinsam durch die Gemeinderäte des entsprechenden Kantons bestimmt wird;
3. der Leiterin oder dem Leiter des Informatikleistungszentrums;
4. einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam durch die beiden Regierungsräte bestimmt wird;
5. einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam durch alle Gemeinderäte bestimmt wird.

Die Ernennung der ISK erfolgt jeweils auf eine Zeitdauer von vier Jahren.

Die Fachperson gemäss Abs. 2 Ziff. 4 hat den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich die ISK selber.

Das Informatikleistungszentrum entschädigt die externen Fachpersonen.

3 Leistungsbezug

Art. 10 Bezug der Informatik-Dienstleistungen

Informatik-Dienstleistungen müssen unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 über das Informatikleistungszentrum bezogen werden.

In der Informatikstrategie werden Informatikbereiche festgelegt, in denen die Bezügerinnen und Bezüger die technische Basisinfrastruktur eigenständig beschaffen können. Bei der Beschaffung gelten die Vorgaben gemäss Art. 11 Abs. 3.

Weitere Ausnahmen von der Bezugspflicht sind zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen und beide Regierungsräte zustimmen.

Art. 11 Informatik-Grundbedarf

Zum Informatik-Grundbedarf gehören insbesondere die technische Basisinfrastruktur und die weit verbreiteten Standardanwendungen.

Die Elemente des Informatik-Grundbedarfs werden in der Informatikstrategie definiert.

Das Informatikleistungszentrum legt im Rahmen des vorgegebenen Informatik-Grundbedarfs die zur Verfügung stehenden Informatikmittel fest. Die Bezügerinnen und Bezüger sind bei der Festlegung miteinzubeziehen.

Art. 12 Einheitliche Fachanwendungen 1. Anwendungsbereiche

In der Informatikstrategie werden diejenigen Anwendungsbereiche festgelegt, bei denen nur einheitliche Fachanwendungen zur Verfügung stehen.

In diesen Anwendungsbereichen müssen Bezügerinnen und Bezüger die einheitliche Fachanwendung nutzen, wenn:

1. dies im Rahmen eines verbindlichen Projekts gemäss Art. 22 be-schlossen wird; oder
2. sie Fachanwendungen freiwillig einsetzen wollen.

Fachanwendungen der Verwaltungen der Rechtspflege sind nicht Gegenstand der Informatikstrategie.

Art. 13 2. Festlegung der Fachanwendungen

Die Fachanwendung des jeweiligen Anwendungsbereichs wird im Rahmen eines verbindlichen Projekts gemäss Art. 22 festgelegt. Der Austausch dieser Fachanwendung ist nur im Rahmen eines verbindlichen Projekts zulässig.

Kommt kein verbindliches Projekt zu Stande, wird die Fachanwendung im Rahmen eines freiwilligen Projekts gemäss Art. 24 festgelegt. Der Austausch dieser Fachanwendung ist nur zulässig, wenn:

1. ein verbindliches Projekt gemäss Art. 22 beschlossen wird; oder
2. die Zustimmung von 2/3 der Bezügerinnen und Bezüger, welche die Fachanwendung nutzen, vorliegt.

Art. 14 Besondere Bedürfnisse

Ausserhalb des Informatik-Grundbedarfs und der einheitlichen Fachanwendungen können die Bezügerinnen und Bezüger die Informatikmittel im Rahmen der technischen Vorgaben des Informatikleistungszentrums frei wählen.

Das Informatikleistungszentrum koordiniert die Beschaffung.

Art. 15 Kostentragung

Investitionskosten werden durch das Informatikleistungszentrum vorfinanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden und marktgerechten Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet.

Die Weiterverrechnung der Kosten für Dienstleistungen im Rahmen des Informatik-Grundbedarfs richtet sich in der Regel nach dem beanspruchten Umfang; die Finanzierung von Informatikprojekten richtet sich nach Art. 30 und 31.

Die Bezügerinnen und Bezüger berücksichtigen den jährlichen Mittelbedarf als Aufwand im jeweiligen Budget.

Art. 16 Informationssicherheit

Die Kantone Obwalden und Nidwalden erlassen in Zusammenarbeit mit dem Informatikleistungszentrum Bestimmungen zur Informationssicherheit. Die Bezügerinnen und Bezüger sind in die Erarbeitung miteinzubeziehen.

Das Informatikleistungszentrum ist im Rahmen der kantonalen Vorgaben für die technische Informationssicherheit verantwortlich.

4 Planung

Art. 17 Grundsatz

Die Informatik-Planung erfolgt mit folgenden drei Instrumenten:

1. Informatikstrategie;
2. Mittelfristplanung;
3. Jahresplanung.

Die für die Festlegung der Instrumente zuständigen Instanzen legen in Richtlinien fest, wie und wann die Bezügerinnen und Bezüger in den Planungsprozess jeweils einbezogen werden. Bei der Erstellung der Richtlinie sind die Bezügerinnen und Bezüger miteinzubeziehen.

Art. 18 Informatikstrategie

Die Informatikstrategie steuert und koordiniert die langfristige Entwicklung der Informatik.

In der Informatikstrategie können insbesondere Leitlinien, strategische Ziele, Handlungsfelder und Hinweise zur Umsetzung definiert werden.

Die Regierungsräte der beiden Kantone Obwalden und Nidwalden verabschieden die Informatikstrategie auf Antrag der ISK. Für die Verabschiedung ist in beiden Kantonen die vorgängige Zustimmung von je zwei Drittel der Gemeinderäte erforderlich.

Art. 19 Mittelfristplanung

Die rollende Mittelfristplanung ist ein Planungsinstrument, das zur Umsetzung der Informatikstrategie dient.

Sie legt die geplanten Projekte und Aktivitäten, die Prioritäten und Umsetzungszeiträume sowie den personellen und finanziellen Mitteleinsatz für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren fest.

Sie wird jährlich durch die ISK aktualisiert.

Art. 20 Jahresplanung

Im Rahmen der Jahresplanung werden die Betriebskosten für das kommende Kalenderjahr ermittelt.

Sie bildet die Grundlage für die Budgetierung durch die Bezügerinnen und Bezüger.

Das Informatikleistungszentrum ist in Zusammenarbeit mit den Bezügerinnen und Bezügern für die Ausarbeitung der Jahresplanung zuständig.

5 Informatikprojekte

5.1 Allgemein

Art. 21 Grundsatz

Für den Einsatz neuer und den Austausch sowie die erhebliche Erweiterung bestehender Fachanwendungen oder Informatikmittel sind Informatikprojekte zu beschliessen.

5.2 Zustimmung zu Projekten

Art. 22 Verbindliche Projekte 1. Grundsatz

In Anwendungsbereichen gemäss Art. 12 können Fachanwendungen im Rahmen eines Projekts verbindlich erklärt werden.

Für die Durchführung eines verbindlichen Projekts muss eine bestimmte Anzahl der beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen. Das erforderliche Zustimmungsquorum unterscheidet sich je nach Kategorie des Projekts:

1. Projekte, bei denen nur die Kantone Bezüger sind (kantonale Projekte);
2. Projekte, bei denen die Gemeinden und die Kantone Bezügerinnen beziehungsweise Bezüger sind (gemeinsame Projekte);
3. Projekte, bei denen nur die Gemeinden Bezügerinnen sind (kommunale Projekte).

Das Zustimmungsquorum muss erfüllt sein, bevor die erforderlichen Kredite bei den zuständigen Instanzen eingeholt werden.

Wird das Zustimmungsquorum erreicht, sind Bezügerinnen und Bezüger zur Beteiligung am Projekt verpflichtet, auch wenn sie nicht zugestimmt haben. Vorbehalten bleibt die Einholung der erforderlichen Kredite gemäss Art. 26 ff.

Art. 23 2. erforderliche Zustimmungsquoren

Bei kantonalen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden zustimmen. Betrifft das Projekt nur einen Kanton, ist nur die Zustimmung des entsprechenden Regierungsrates erforderlich.

Bei gemeinsamen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie in beiden Kantonen je mindestens zwei Drittel der Gemeinderäte des jeweiligen Kantons zustimmen. Betrifft das Projekt nur einen Kanton, ist das Zustimmungsquorum nur dort zu ermitteln.

Bei kommunalen Projekten müssen in beiden Kantonen je mindestens zwei Drittel der Gemeinden zustimmen. Betrifft das Projekt nur die Gemeinden eines Kantons, ist das Zustimmungsquorum nur in diesem Kanton zu ermitteln.

Art. 24 Freiwillige Projekte

Für die Bewilligung eines freiwilligen Projekts müssen alle beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen.

Art. 25 Spezialfälle

Sind Schulgemeinden betroffen, treten die Schulräte grundsätzlich an die Stelle der entsprechenden Gemeinderäte.

Sind Organisationen gemäss Art. 2 Abs. 4 betroffen, treten diese grundsätzlich an die Stelle der Körperschaft, welche die öffentliche Aufgabe übertragen hat. Die interne Zuständigkeit zur Zustimmung richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Organisation.

Sind in einem Gemeindegebiet mehrere kommunale Körperschaften oder Organisationen betroffen, die diesem Gesetz unterstehen, muss für die Zustimmung eine Einigung erzielt werden.

Sind die Verwaltungen der Rechtspflege betroffen, richtet sich die Zuständigkeit nach der jeweiligen Gerichtsorganisation.

5.3 Kredite

Art. 26 Grundsatz

Nach Vorliegen des erforderlichen Zustimmungsquorums und vor Umsetzung des Projekts sind die notwendigen Kredite einzuholen, sofern damit neue Ausgaben verbunden sind. Gebundene Ausgaben und der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten sind in das jeweilige Budget einzustellen.

Die Erweiterung eines bestehenden Produkts gilt als neue Ausgabe, wenn bei der Umsetzung in sachlicher, technischer oder zeitlicher Hinsicht ein erheblicher Handlungsspielraum besteht. Die Weiterführung eines bestehenden Produkts nach Ablauf der Befristung des Verpflichtungskredits gilt als gebundene Ausgabe, wenn keine erhebliche Erweiterung des Produkts erfolgt.

Kredite für neue Ausgaben sind immer in Form von Verpflichtungskrediten einzuräumen.

Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten gilt das Bruttoprinzip; bei kommunalen und freiwilligen Projekten gilt das Nettoprinzip.

Das Informatikleistungszentrum ist für die Kontrolle der Kredite zuständig und bereitet die Abrechnung des Kredits zuhanden der Bezügerinnen und Bezüger vor.

Art. 27 Kreditgewährung 1. sachliche Zuständigkeit

Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten sind ausschliesslich die Kantone für die Gewährung der Kredite zuständig. Liegen die kantonalen Kredite rechtsgültig vor, handelt es sich für die weiteren Bezügerinnen und Bezüger um gebundene Ausgaben.

Für die Verbindlichkeit kommunaler Projekte ist auch bei der Kreditgewährung das Zustimmungsquorum gemäss Art. 23 Abs. 3 erforderlich.

Bei freiwilligen Projekten müssen alle beteiligten Bezügerinnen und Bezüger die Kredite einholen.

Art. 28 2. funktionelle Zuständigkeit a) in den Kantonen

In den Kantonen sind die kantonalen Parlamente für die Gewährung der Verpflichtungskredite zuständig, wenn jährlich wiederkehrende neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 200’000 Franken anfallen.

Die kantonalen Parlamente sind unabhängig der verfassungsmässigen Finanzkompetenz und abschliessend für die Gewährung der Verpflichtungskredite zuständig.

Bei Projekten, in denen der Betrag gemäss Abs. 1 nicht erreicht wird, sind die Verpflichtungskredite durch die Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden zu sprechen.

Art. 29 b) in den Gemeinden

Innerhalb der Gemeinden richtet sich die funktionelle Zuständigkeit für die Kreditgewährung nach den Finanzkompetenzen der jeweiligen Gemeinde.

5.4 Finanzierung

Art. 30 Grundsatz

Investitionskosten für Projekte werden durch das Informatikleistungszentrum vorfinanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet.

Für die Weiterverrechnung legt die ISK nach Anhörung der Bezügerinnen und Bezüger vor Zustimmung zum Projekt gemäss Art. 22 ff. einen Verteilschlüssel fest.

Art. 31 Verteilschlüssel

Der Verteilschlüssel richtet sich in der Regel nach der Einwohnerzahl der Bezügerinnen und Bezüger. Es können andere Kriterien beigezogen werden, wenn dies sachgerechter ist.

Bei Projekten mit Beteiligung der Kantone ist zusätzlich festzulegen, welchen Anteil die Kantone zu tragen haben. Bei der Festlegung dieses Kostenanteils sind insbesondere die betroffenen Aufgaben sowie die Bedeutung des Projekts für die Bezügerinnen und Bezüger zu berücksichtigen.

6 Verfahrens- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Wirksamkeitsprüfung

Die beiden Kantone überprüfen gemeinsam alle fünf Jahre die Auswirkungen dieser Vereinbarungen und die Erreichung der angestrebten Ziele. Sie prüfen insbesondere, ob Änderungen oder eine Kündigung erforderlich sind.

Die Gemeinden sind in die Wirksamkeitsprüfung einzubeziehen und über die Resultate der Wirksamkeitsprüfung zu informieren.

Art. 33 Dauer und Kündigung

Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.

Die Regierungen der Kantone Obwalden und Nidwalden können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen.

Beantragen zwei Drittel der Gemeinderäte eines Kantons die Kündigung, ist der jeweilige Regierungsrat verpflichtet, die Vereinbarung zu kündigen.

Die Kündigung kann erstmals frühestens nach drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen werden. Im Weiteren gilt Abs. 2.

Art. 34 Streitigkeiten 1. zwischen Bezügerinnen und Bezügern

Über Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen und Bezügern, die dem Geltungsbereich dieser Vereinbarung unterstehen, entscheidet ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Die Streitparteien benennen jeweils gleich viele Vertretungen. Diese bestimmen zusätzlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)[1].

Art. 35 2. mit dem Informatikleistungszentrum

Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen beziehungsweise Bezügern und dem Informatikleistungszentrum werden nach den Rechtsschutzbestimmungen des Kantons entschieden, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.

Art. 36 Übergangsbestimmung

Bis zur erstmaligen Festlegung der Informatikstrategie gemäss Art. 18 ist die Informatikstrategie 2022 der Kantone Obwalden und Nidwalden und deren Gemeinden vom 30. August 2022 massgebend.

Art. 37 Inkrafttreten

Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen den Zeitpunkt des Inkrafttretens gemeinsam fest.

Diese Vereinbarung tritt nur in Kraft, sofern auch die Änderung vom 30. August 2022 der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden[2] in Kraft tritt.

Egress

2023-007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.08.2022 15.03.2023 Erlass Erstfassung 2023-007

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.08.2022 15.03.2023 Erstfassung 2023-007