Der Regierungsrat ist im Falle eines Notstandes berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton aufzubieten; Umfang der Dienstpflicht, Entschädigung und Versicherung sind auf dem Verordnungsweg zu ordnen.
Erfolgt ein Aufgebot, ist der Landrat binnen 20 Tagen einzuberufen; dieser entscheidet über die Fortsetzung der Dienstpflicht und über deren Dauer.
In erster Linie sind die Kantonspolizei sowie die Feuerwehren und in zweiter Dringlichkeit die Zivilschutzorganisationen aufzubieten; der Einsatz der Aufgebotenen ist nach Möglichkeit in Ablösungen zu organisieren.