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152.51

Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen

(Notstandsverordnung)

vom 11.03.1998 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Art. 19 des Gesetzes vom 28. April 1974 für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Für die Organisation der Hilfe bei Katastrophen sind die Gemeinden zuständig; die Gemeinden haben zusammenzuarbeiten.

Reichen die Mittel der Gemeinden zur Bekämpfung von Katastrophen nicht aus, hat der Kanton die Gemeinden zu unterstützen und die Koordination der Hilfeleistungen sicherzustellen; der Kanton ist zuständig für die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und dem Bund.

Bei kriegerischen Ereignissen ist der Kanton für die Durchführung der Hilfeleistungen zuständig; die Gemeinden sind verpflichtet, mit den kantonalen Instanzen zusammenzuarbeiten.

Art. 2 Amtsdauer

Läuft die Amtsdauer während eines Notstandes ab, verbleiben die bisherigen Behördenmitglieder in ihrem Amt, bis eine ordentliche Wahl durchgeführt werden kann.

Art. 3 Einsatzleitung

Nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat zuständig, die Einsatzleitung zu bestimmen.

Art. 4 Kostentragung 1. Normalfall und Katastrophenfall

Der Kanton und die Gemeinden haben je die Kosten der kantonalen und kommunalen Führungsstäbe zu tragen.

Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste sind gegen Unfälle zu versichern.

Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste haben folgende Entschädigungsansprüche:

1. Zivilschutzangehörige (Schutzdienstpflichtige und Zugewiesene): gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilschutzgesetzgebung[2];
2. * Feuerwehrdienstpflichtige: gemäss der Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung[3];
3. * Personen mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis: gemäss der Personalgesetzgebung[4];
4. * übrige Personen: gemäss der Entschädigungsgesetzgebung[5]; vorbehalten bleiben besondere Entschädigungsvereinbarungen für private Organisationen und deren Mitglieder.

Art. 5 Kriegszustand

Die Kostentragung ist vom Regierungsrat gemäss Art. 17 des Notstandsgesetzes festzulegen.

2 Notorganisation der Gemeinde

Art. 6 Allgemein

Jede politische Gemeinde hat für die Bewältigung einer Katastrophe sowie für die Zusammenarbeit mit dem Kanton bei kriegerischen Ereignissen einen Führungsstab zu bilden.

Die Gemeinden werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Kanton beratend unterstützt.

Art. 7 Gemeinderat

Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Führungsstabes.

Die Zuständigkeit und das Verfahren des Gemeinderates richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung[6]; nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist für das Zustandekommen von Beschlüssen des Gemeinderates nur noch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 8 Führungsstab 1. Funktion

Der Führungsstab ist dem Gemeinderat als beratendes Organ unterstellt.

Art. 9 2. Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Führungsstabes ist vom Gemeinderat auf der Grundlage der Richtlinien des Regierungsrates zu regeln.

Art. 10 3. Aufgaben a) Normalfall

Der Führungsstab ist zuständig für die Vorbereitung der erforderlichen Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.

Art. 11 b) nach erfolgtem Aufgebot

Der Führungsstab ist zuständig für:

1. die Beratung des Gemeinderates;
2. die Koordination der Hilfe;
3. die Zusammenarbeit der kommunalen Einsatzdienste mit dem Zivilschutz und dem Militär.

Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die Ernennung der Einsatzleitung.

Art. 12 Aufgebot der Führungsorgane und Einsatzdienste

Der Gemeinderat oder das Feuerwehrkommando sind zuständig, die Behördenmitglieder, den Führungsstab und die Einsatzdienste aufzubieten.

Die Gemeinden können diese Zuständigkeit in ihrer Gesetzgebung dem Gemeinderatspräsidium, dem zuständigen Mitglied des Gemeinderates oder der Leitung des Gemeindeführungsstabs übertragen. *

Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderliche Infrastruktur für das Aufgebot der Einsatzdienste bereitzustellen.

Art. 13 Alarmierung der Bevölkerung

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Alarmierung der Bevölkerung zu gewährleisten und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

3 Notorganisation des Kantons

Art. 14 Regierungsrat

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Führungsstabes.

Die Zuständigkeit und das Verfahren des Regierungsrates richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung, nach erfolgter Feststellung des Notstandes sind die Aufgaben und Befugnisse des Regierungsrates durch die Dreierdelegation gemäss Art. 9 Abs. 3 des Notstandsgesetzes zu übernehmen, wenn der Regierungsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von Art. 23 des Behördengesetzes[7] ist.

Art. 15 Führungsstab 1. Funktion

Der Führungsstab ist dem Regierungsrat als beratendes Organ unterstellt.

Art. 16 2. Zusammensetzung

Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die bedürfnisorientierte Gliederung des Führungsstabes.

Art. 17 3. Aufgaben a) Normalfall

Der Führungsstab ist zuständig für die Vorbereitung der erforderlichen Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.

Art. 18 b) nach erfolgtem Aufgebot

Der Führungsstab ist zuständig für:

1. die Beratung des Regierungsrates;
2. die Koordination der kantonalen und regionalen Hilfe;
3. die Zusammenarbeit der zivilen Einsatzdienste mit dem Zivilschutz und dem Militär.

Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die Ernennung der Einsatzleitung.

Art. 19 Koordinationsstelle

Der Regierungsrat bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Notorganisation.

Art. 20 Aufgebot

Der Regierungsrat oder die Kantonspolizei sind zuständig, den Führungsstab aufzubieten.

Art. 20a * Sanitätsdispositiv

Der Regierungsrat erlässt zur Sicherung des Koordinierten Sanitätsdienstes ein kantonales Sanitätsdispositiv.

In diesem Dispositiv sind insbesondere festzulegen:

1. Anzahl und Ort der zu erstellenden sanitätsdienstlichen Anlagen;
2. Art und Umfang von mobilen Einsatzelementen;
3. personelle Zusammensetzung der mobilen, kantonalen Sanitätshilfsstellen.

Vor dem Erlass dieses Dispositivs werden die Gemeinden, die Gesundheits- und Sozialdirektion und die zuständigen Bundesämter angehört.

4 Requisition

Art. 21 Grundsatz

Nach erfolgter Feststellung des Notstandes ist jedermann verpflichtet, dem Kanton für die Bekämpfung des Notstandes bewegliche und unbewegliche Sachen zur Verfügung zu stellen und auch deren Unbrauchbarmachung zu dulden.

Art. 22 Entschädigung[8]

Der Kanton leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums eine angemessene Entschädigung.

Alle im Zusammenhang mit der Requisition gemäss § 21 vom Regierungsrat beziehungsweise vom kantonalen Führungsstab erlassenen Verfügungen und Anordnungen sind mit Ausnahme der Behandlung von Schadenersatzansprüchen endgültig und sofort vollstreckbar.

5 Schlussbestimmungen

Art. 23 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der kantonalen Notstandsgesetzgebung erforderlichen Reglemente, insbesondere Reglemente betreffend die Notorganisation des Kantons beziehungsweise der Gemeinde.

Art. 24 Änderung der Feuerschutzverordnung

Die Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1978 zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung)[9] lautet neu: …

Art. 25 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Sie tritt auf den 1. April 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Egress

A 1998, 463, 1048

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.03.1998 01.04.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 463, 1048
22.10.2003 01.01.2004 § 20a eingefügt A 2003, 1377; A 2004, 56
13.12.2017 01.07.2018 § 4 Abs. 3, 2. geändert A 2017, 2188; 2018, 584
13.12.2017 01.07.2018 § 4 Abs. 3, 3. geändert A 2017, 2188; 2018, 584
13.12.2017 01.07.2018 § 4 Abs. 3, 4. geändert A 2017, 2188; 2018, 584
23.10.2024 01.01.2026 § 12 Abs. 1a eingefügt 2025-052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.03.1998 01.04.1998 Erstfassung A 1998, 463, 1048
§ 4 Abs. 3, 2. 13.12.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2188; 2018, 584
§ 4 Abs. 3, 3. 13.12.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2188; 2018, 584
§ 4 Abs. 3, 4. 13.12.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2188; 2018, 584
§ 12 Abs. 1a 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
§ 20a 22.10.2003 01.01.2004 eingefügt A 2003, 1377; A 2004, 56