Für die Organisation der Hilfe bei Katastrophen sind die Gemeinden zuständig; die Gemeinden haben zusammenzuarbeiten.
Reichen die Mittel der Gemeinden zur Bekämpfung von Katastrophen nicht aus, hat der Kanton die Gemeinden zu unterstützen und die Koordination der Hilfeleistungen sicherzustellen; der Kanton ist zuständig für die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und dem Bund.
Bei kriegerischen Ereignissen ist der Kanton für die Durchführung der Hilfeleistungen zuständig; die Gemeinden sind verpflichtet, mit den kantonalen Instanzen zusammenzuarbeiten.