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152.512

Reglement über die Organisation CARE Nidwalden

(CARE-Reglement)

vom 21.08.2007 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf das Gesetz vom 28. April 1974 für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz)[1] sowie in Ausführung von § 23 der Verordnung vom 11. März 1998 zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung)[2] und Art. 14 des Gesetzes vom 26. April 1987 über das Polizeiwesen (Polizeigesetz)[3],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich, Zweck

Dieses Reglement regelt die Organisation, das Aufgebot und die Einsatzbereitschaft der Organisation CARE Nidwalden.

Art. 2 CARE Nidwalden 1. Organisation und Aufgaben

CARE Nidwalden besteht aus:

1. der Fachgruppe CARE;
2. den Einsatzmitteln CARE.

CARE Nidwalden:

1. stellt die psychologische Erste Hilfe bei einem Ereignis mit psychisch verletzten Patienten sicher;
2. organisiert die weiterführende psychologische Hilfe;
3. steuert und überwacht den Einsatz der Mittel.

Art. 3 2. Mittel

Für die Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage im CARE-Bereich stehen zur Verfügung:

1. eigene Mittel:
  a) die Fachgruppe CARE;
  b) die Peers der kantonalen Einsatzkräfte.
2. fremde Mittel:
  a) das Careteam Zentralschweiz;
  b) die CareLink.

Art. 4 3. Entschädigungen

Für die Entschädigungen gelten die Vorschriften des Notorganisationsreglements[4].

2 Zuständigkeiten

Art. 5 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

1. ernennt die Mitglieder der kantonalen Fachgruppe CARE als Mitglieder des Kantonalen Führungsstabes für besondere und ausserordentliche Lagen und genehmigt die entsprechenden Organigramme;
2. wählt den Chef oder die Chefin CARE auf Antrag der kantonalen Notorganisation;
3. erlässt das Pflichtenheft der Chefin oder des Chefs CARE.

Art. 6 Fachgruppe CARE

Die Fachgruppe CARE, unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs CARE:

1. stellt die Führung und den Einsatz der Organisation CARE Nidwalden bei einem Aufgebot sicher;
2. beantragt nach Bedarf die Anpassung der Organisation CARE Nidwalden.

Die Fachgruppe CARE ist integriert im Dienstbereich Gesundheitswesen der kantonalen Notorganisation (Anhang 1).

Art. 7 Chef CARE

Der Chef oder die Chefin CARE:

1. führt den Vorsitz der Fachgruppe CARE;
2. erfüllt die Pflichten gemäss Pflichtenheft (Anhang 2).
3. beantragt dem Dienstchef Gesundheitswesen zuhanden des Regierungsrates die Wahl von Mitgliedern der Fachgruppe CARE.

Art. 8 Koordinationsstelle der Notorganisation

Die Koordinationsstelle der Notorganisation hat die ihr gemäss § 7 des Notorganisationsreglementes[5] übertragenen Aufgaben auch für die gesamte CARE-Organisation zu erfüllen.

3 Alarmierung und Aufgebot

Art. 9 Aufgebot, Koordination

Die oder der vor Ort anwesende erste Einsatzleiterin bzw. Einsatzleiter entscheidet über das Aufgebot der eigenen CARE-Mittel.

Die Kantonspolizei entscheidet über das Aufgebot der fremden Mittel.

Der weiterführende definitive CARE-Auftrag ist durch die Fachgruppe CARE Nidwalden, in Absprache mit der Einsatzleitung, zu koordinieren.

Art. 10 Einsatzleitung FRONT

Nach einem Aufgebot werden die CARE-Mittel der Einsatzleitung FRONT unterstellt; die besondere Führungsstruktur bei Grossereignissen bleibt vorbehalten.

Das Aufgebot weiterer Mittel bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die Organe der Notorganisation.

4 Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Weisungen und Erlasse sind aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.

A1 Anhang 1: Organisationsstruktur CARE Nidwalden[6]

A2 Anhang 2: Pflichtenheft Chef CARE[7]

Egress

A 2007, 1435

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.08.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 1435

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.08.2007 01.01.2007 Erstfassung A 2007, 1435