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161.1

Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden *

(Behördengesetz, BehG)

vom 25.04.1971 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diesem Gesetz sind, soweit die übrige Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, die Mitglieder sämtlicher kantonaler und kommunaler Behörden und Kommissionen sowie der Verwaltungsbehörden von selbständigen Anstalten unterstellt.

In diesem Gesetz wird, wo nicht etwas anderes bestimmt ist, für alle gemäss Abs. 1 unterstellten Personen die Bezeichnung «Behörde» verwendet.

2 Wahlvoraussetzungen

Art. 2 Wahlfähigkeit[1] 1. Grundsatz

Wahlfähig als Mitglieder von Behörden sind Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung die Wahlfähigkeit entzogen ist.

Art. 3 2. Wohnsitz

Wahlfähig als Mitglieder von allen durch kantonale Instanzen zu wählenden Behörden sind Personen, die im Zeitpunkt der Wahl im Kanton rechtlich niedergelassen sind.

Wahlfähig als Mitglieder von allen durch kommunale Instanzen zu wählenden Behörden sind Personen, die im Zeitpunkt der Wahl in der betreffenden Gemeinde rechtlich niedergelassen sind.

Für Personen, die infolge Wohnsitzwechsels die Wahlfähigkeit verlieren, ist die Ersatzwahl in der Regel beim nächsten Zusammentritt der Wahlbehörde vorzunehmen.

Die Wahlfähigkeit in eine kantonale oder kommunale Kommission sowie in eine Verwaltungskommission einer selbstständigen Anstalt ist nicht vom Wohnsitzerfordernis abhängig. *

Art. 4 * Unvereinbarkeit 1. in der Person

Die Ausschliessungsgründe aufgrund der Unvereinbarkeit in der Person richten sich nach Art. 48 der Kantonsverfassung.

Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Ausschliessungsgrund bleibt auch nach deren Auflösung bestehen.

Personen dürfen nicht zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn gegen sie aufgrund der Unvereinbarkeit mit einer bereits gewählten Person, deren Amtsdauer nicht abgelaufen ist, ein Ausschliessungsgrund vorliegt.

Werden durch geheime Wahl für die gleiche Amtsdauer Personen gewählt, gegen die ein Ausschliessungsgrund aufgrund der Unvereinbarkeit in der Person besteht, entscheidet über den gebotenen Rücktritt das Los.

Die Losziehung und eine allfällige Ersatzwahl sind möglichst bald vorzunehmen. Das Los ist durch das Präsidium des kantonalen beziehungsweise kommunalen Abstimmungsbüros zu ziehen.

Art. 5 * 2. mit dem Amt a. Gründe

Die Unvereinbarkeit mit dem Amt besteht gemäss Art. 41 der Kantonsverfassung und den folgenden Bestimmungen.

Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde und der Staatsanwaltschaft dürfen weder dem Kantonsgericht, dem Obergericht, dem Landrat noch dem Regierungsrat angehören.

Vollamtliche kommunale Angestellte dürfen nicht dem administrativen Rat der betreffenden Gemeinde angehören; Art. 89 Abs. 2 der Kantonsverfassung bleibt vorbehalten.

Die Richterinnen und Richter dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem Gericht vertreten, dem sie angehören.

Die vollamtlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten dürfen kein anderes Amt bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein. Die Justizkommission des Landrates kann ihnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Die Unvereinbarkeit mit dem Amt des Regierungsrates richtet sich im Weiteren nach Art. 22 des Regierungsratsgesetzes.

Art. 6 * b. Behebung

Die Unvereinbarkeit mit dem Amt gemäss Art. 5 Abs. 1–3 kann durch Wahlablehnung oder durch Rücktritt behoben werden.

Die Wahlablehnung ist durch die vorgeschlagene Person umgehend zu erklären, sobald sie vom Wahlvorschlag Kenntnis erhält.

Der Rücktritt ist sofort zu vollziehen; die Ersatzwahl ist beim nächsten Zusammentreffen der Wahlbehörde vorzunehmen.

Art. 7 Amtszwang 1. Pflicht zur Amtsübernahme

Jeder wahlfähige Aktivbürger ist verpflichtet, das ihm verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt.

Sofern ein Behördenmitglied die Wahl angenommen oder die neue Amtsdauer angetreten hat, ist es unter Vorbehalt von Art. 6 verpflichtet, das übertragene Amt während der ganzen Amtsdauer auszuüben. *

Wer vorzeitig vom Amt zurücktreten will, braucht hierfür eine Genehmigung. Für diese ist die Wahlbehörde zuständig; vorbehalten bleibt Abs. 4. *

Für die Genehmigung des vorzeitigen Rücktritts ist zuständig: *

1. der Landrat bei Mitgliedern des Landrates, des Regierungsrates und der Abordnung in den Ständerat;
2. der Regierungsrat bei einem Mitglied des administrativen Rates;
3. der administrative Rat für kommunale Kommissionen.

Mit der Genehmigung wird der Zeitpunkt des Rücktritts festgelegt. *

Art. 8 2. Wahlablehnung a) Voraussetzungen

Die Annahme der Wahl in ein Amt, für das Amtszwang besteht, können unter Vorbehalt der weitern Gesetzgebung ablehnen:

1. wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat;
2. wer wegen Krankheit oder wegen eines Gebrechens ausserstande ist, die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes auszuüben;
3. wer im Zeitpunkt der Wahl schon einer andern Behörde angehört oder vor der Wahl gesamthaft während mindestens drei Amtsdauern einer oder verschiedenen Behörden angehört hat; die Zugehörigkeit zu Kommissionen bildet keinen Ablehnungsgrund;
4. * die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Landratssekretärin oder der Landratssekretär, die Angehörigen des Polizeikorps und die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber der Politischen Gemeinden.

Die Wahl durch eine kantonale beziehungsweise kommunale Instanz kann ferner ablehnen, wer bereits einmal durch den Regierungsrat beziehungsweise einen administrativen Rat wegen Verweigerung der Amtsausübung gebüsst wurde.

Der Regierungsrat beziehungsweise der administrative Rat ist befugt, die Wahlablehnung auch aus andern wichtigen Gründen gutzuheissen.

Art. 9 b) Erklärung

Die Wahlablehnung ist nach erfolgter Kenntnisnahme des Wahlvorschlages beziehungsweise der Wahl sofort zu erklären.

Die Erklärung nach erfolgter Wahl hat schriftlich zu erfolgen:

1. beim Regierungsrat, wenn es sich um ein Amt handelt, das durch eine kantonale Instanz besetzt wird;
2. beim administrativen Rat, wenn es sich um ein Amt handelt, das durch eine kommunale Instanz besetzt wird.

Solange über eine Wahlablehnung nicht endgültig entschieden ist, hat sich der Gewählte der Amtsausübung zu enthalten.

Art. 10 c) Entscheid

Der Regierungsrat beziehungsweise der administrative Rat entscheidet über Gutheissung oder Abweisung der Wahlablehnung.

Bei Abweisung der Wahlablehnung ist im Entscheid die Busse festzusetzen, die vom Gewählten bezahlt werden muss, falls er die Amtsausübung verweigert.

Art. 11 d) Rekurs

Die Abweisung einer Wahlablehnung kann binnen zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 12 e) Bussen

Für die Verweigerung der Amtsausübung sind durch die zuständigen Behörden im Rahmen des folgenden Tarifes Bussen festzusetzen:

1. für die Mitgliedschaft in einer Behörde, die durch eine kantonale Instanz besetzt wird, Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.–;
2. für die Mitgliedschaft in einer Kommission, die durch eine kantonale Instanz besetzt wird, Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–;
3. für die Mitgliedschaft in einer Behörde, die durch eine kommunale Instanz besetzt wird, Fr. 500.– bis Fr. 2'500.–;
4. * für die Mitgliedschaft in einer Kommission, die durch eine kommunale Instanz besetzt wird, Fr. 100.– bis Fr. 500.–.

Die Bussen fallen in die Staatskasse beziehungsweise in die betreffende Gemeindekasse.

3 Zugehörigkeit zu einer Behörde

Art. 13 Wahl 1. Zeitpunkt

Die Wahlen sind wie folgt vorzunehmen:

1. * in den Landrat gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates[2] und in die administrativen Räte der Gemeinden gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes[3];
2. * in den Regierungsrat und in den Ständerat gemäss den Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes[4];
2a. * in das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht im zweiten Jahr nach der Neuwahl des Landrates; die Amtsperiode beginnt am 1. Juli nach der Wahl;
3. * in die vom Landrat zu wählenden Behörden und in die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten an der konstituierenden Sitzung des Landrates;
4. in die ständigen kantonalen und kommunalen Kommissionen zu Beginn jeder neuen Amtsdauer; sofern die administrativen Räte gemäss Art. 76 Ziff. 2 der Kantonsverfassung je zur Hälfte erneuert werden, können die von diesen vorzunehmenden Wahlen in kommunale Kommissionen auf zwei Jahre erfolgen;
5. in die nichtständigen kantonalen und kommunalen Kommissionen zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

Ersatzwahlen können bei jedem ordentlichen oder ausserordentlichen Zusammentritt der Wahlbehörde vorgenommen werden.

Art. 14 2. Mehrheitswahl, Verhältniswahl

Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch das Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.

Art. 15 Verfahren

Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind die verbleibenden Mitglieder in der absteigenden Reihenfolge ihres Wahlalters zur Wahl zu bringen; die Wahl für zurücktretende Mitglieder wird anschliessend vorgenommen. *

Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang jene Kandidatin oder jener Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus der Wahl. Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat in einem Wahlgang die Mehrheit sämtlicher Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen. *

Die Durchführung von geheimen Wahlen durch die kantonalen Behörden und die Gemeinden hat der Landrat auf dem Verordnungsweg zu ordnen.

Art. 16 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.

Sie beginnt mit der Wahl, sofern durch die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt wird.

Die Wahlen der kantonalen Behörden sind im Rahmen der Gesetzgebung so anzuordnen, dass die Amtsdauer mit jener des Landrates zusammenfällt. *

Die Wahlen der administrativen Räte sowie der weiteren kommunalen Behörden sind gemäss der Gemeindeordnung so anzuordnen, dass sie im selben Jahr wie die Landratswahlen oder zwei Jahre danach stattfinden. Gestützt auf Art. 76 Ziff. 2 KV können die Gemeinden alle zwei Jahre die Hälfte der administrativen Räte und der Mitglieder der Finanzkommission wählen. *

Art. 17 Amtsübergabe

Zurücktretende Mitglieder von vollziehenden Behörden sind zur Übergabe der amtlichen Akten verpflichtet.

In wichtigen Fällen oder wenn es von einer Seite verlangt wird, ist bei der Amtsübergabe ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 18 Inpflichtnahme

Der Landrat bezeichnet die Mitglieder der Behörden, die den Amtseid oder das Handgelübde abzulegen haben.

Der Landrat ordnet das Verfahren für Amtseid und Handgelübde.

Art. 19 Aufhebung der Zugehörigkeit zu einer Behörde

Die Zugehörigkeit zu einer Behörde kann unabhängig von der disziplinarischen Abberufung aus wichtigen Gründen aufgehoben werden.

Für die Aufhebung sind die in Art. 35 genannten Behörden zuständig.

Als wichtige Gründe gelten Untauglichkeit zur Amtsausübung, Konkurs, fruchtlose Pfändung sowie jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Zugehörigkeit zu einer Behörde nicht mehr zumutbar erscheint.

Für das Verfahren gilt Art. 38.

Der Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

4 Verfahren der Behörden

Art. 21 Einberufung der Behörden

Die Behörden sind einzuberufen:

1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht;
2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet;
3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgesetzt.

Art. 22 Ausstand

Ein Behördemitglied hat in Ausstand zu treten:

1. in eigener Sache, oder wenn es sonst ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Geschäftes hat;
2. * in Sachen einer Person, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
2a. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft;
2b. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft von Geschwistern;
3. * in Sachen der Pflegeeltern, eines Pflegekindes sowie einer Person, deren Beistand oder Vormund es ist;
4. in Sachen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, der es als Organ angehört, und in Sachen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied es ist;
5 . * in Sachen, in denen es mit der Anwältin oder dem Anwalt beziehungsweise der bevollmächtigten Person einer Partei in einem Verwandtschaftsverhältnis gemäss Ziff. 2, 2a und 2b steht;
6. in Sachen, in denen es selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen seine Unbefangenheit den Ausstand verlangt.

Über einen strittigen Ausstand entscheidet die betreffende Gesamtbehörde. Das betroffene Mitglied stimmt nicht mit. *

Weitergehende Bestimmungen der Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 23 Beschlussfähigkeit

Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch das Gerichtsgesetz geregelt.

Sind zu viele Mitglieder des administrativen Rates im Ausstand oder ist der administrative Rat aus anderen Gründen dauerhaft nicht beschlussfähig, hat der Regierungsrat eine Ersatzverwaltung einzusetzen. *

Art. 24 Beratung

Bei der Beratung kann jedes Behördenmitglied seine Meinung bekanntgeben und Anträge stellen.

Die Sekretäre der Behörden haben beratende Stimme.

Art. 25 Beschlussfassung

Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet, wo nicht etwas anderes bestimmt ist.

Wo die Gesetzgebung nichts anderes festlegt, stimmt der Präsident nicht mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

5 Pflichten und Rechte der Behördemitglieder

5.1 Pflichten

Art. 26 Amtsausübung

Die Mitglieder von Behörden haben ihre Obliegenheiten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

Jedes Mitglied ist zur Übernahme der amtlichen Obliegenheiten verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden.

Art. 27 Amtsgeheimnis

Das Behördemitglied hat Wahrnehmungen, die es in Ausübung seines Amtes gemacht hat und die sich auf die amtlichen Obliegenheiten beziehen, geheim zu halten.

Das Amtsgeheimnis bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.

Das Amtsgeheimnis gilt nicht:

1. gegenüber der Aufsichtsbehörde in deren Zuständigkeitsbereich;
2. gegenüber der Behörde, deren Mitglied man ist, in deren Zuständigkeitsbereich;
3. wo die Gesetzgebung Ausnahmen vorsieht.

Art. 27a * Entbindung vom Amtsgeheimnis

Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis sind folgende Behörden:

1. der Regierungsrat für Direktionsvorsteherinnen beziehungsweise Direktionsvorsteher, für Mitglieder von Kommissionen unter Vorbehalt von Ziffer 2 sowie für Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen;
2. das Landratsbüro für Mitglieder des Landrates und Mitglieder von Kommissionen, die vom Landrat gewählt werden;
3. * das Obergericht für Richterinnen und Richter, für die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie für die Mitglieder der Staatsanwaltschaft und der Schlichtungsbehörde;
4. * der administrative Rat für die einzelnen Mitglieder des administrativen Rates;
5. * der Regierungsrat für den administrativen Rat.

Die Behörde darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit von Privaten oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.

Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Entscheid. Sie kann anstelle der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten.

Hält eine Aufsichtskommission nach dem Entscheid der Behörde an einem Akteneinsichtsbegehren fest, sind ihr die Akten zu überweisen.

5.2 Rechte

Art. 28 * Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz).

Die Entschädigung der Mitglieder der kommunalen Behörden wird in einem Reglement gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes geregelt.

Art. 29 Versicherung gegen Unfall

Die Mitglieder von Behörden sind durch den Kanton beziehungsweise durch die Gemeinde gegen die Folgen von Unfällen zu versichern, die sich bei Erfüllung der Amtspflicht ereignen.

Art. 31 Leistungen Dritter

Beiträge, welche für besondere Verrichtungen kantonaler beziehungsweise kommunaler Behörden geleistet werden, sowie alle Gebühren und Taxen, die durch Behördemitglieder erhoben werden, fallen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, in die Staatskasse beziehungsweise in die betreffende Gemeindekasse.

Art. 32 Geschenke und andere Vorteile

Den Mitgliedern von Behörden ist es untersagt, im Hinblick auf amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für Dritte zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Geschenke und andere Vorteile, die das Mitglied widerrechtlich angenommen hat, verfallen dem Kanton beziehungsweise der Gemeinde.

6 Verantwortlichkeit der Behördemitglieder

6.1 Disziplinarische Verantwortlichkeit

Art. 33 Voraussetzungen

Das Mitglied einer Behörde, das vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt, ist disziplinarisch verantwortlich; in leichten Fällen ist von einem Disziplinarverfahren abzusehen.

Verfehlungen eines Behördemitgliedes, die Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens geben können, sind der Disziplinarbehörde zu melden.

Art. 34 Verhältnis zu andern Verantwortlichkeiten

Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch das Disziplinarverfahren nicht berührt.

Die Verurteilung oder Freisprechung in einem Zivil- oder Strafprozess beeinflusst die disziplinarische Verantwortlichkeit nicht.

Art. 35 * Disziplinarbehörden

Zuständige Disziplinarbehörden sind:

1. das Landratsbüro für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Landrates;
2. * der Landrat für die Abberufung von Mitgliedern des Landrates, der von ihm gewählten Verwaltungsbehörden, des Regierungsrats, des Verwaltungsgerichts oder des Obergerichts;
3. der Regierungsrat für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Regierungsrates und in allen Fällen für die Mitglieder kantonaler Behörden unter seiner Aufsicht;
4. die Verwaltungsbehörden kantonaler selbständiger Anstalten für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen eigene Mitglieder;
5. das Obergericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Obergerichts und in allen Fällen für die Mitglieder richterlicher Behörden unter seiner Aufsicht;
6. * das Verwaltungsgericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts;
7. der Regierungsrat für die Mitglieder des administrativen Rates und des Einwohnerrates der Gemeinde;
8. der administrative Rat für die Mitglieder der übrigen kommunalen Behörden.

Art. 36 Disziplinarstrafen 1. Arten

Disziplinarstrafen sind:

1. mündlicher oder schriftlicher Verweis;
2. Busse bis zu Fr. 1'000.–;
3. Abberufung.

Andere Disziplinarstrafen sowie Nebenstrafen oder Massnahmen dürfen nicht verhängt werden; es kann jedoch bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe die Abberufung angedroht werden.

Art. 37 2. Abberufungsgründe

Die Abberufung darf nur verfügt werden, wenn das Behördemitglied:

1. sich eine schwere Amtspflichtverletzung zuschulden kommen lässt;
2. schon wiederholt zu Disziplinarstrafen verurteilt worden ist.

Art. 38 * 3. Verfahren a) allgemein

Disziplinarstrafen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden.

Wird wegen des nämlichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt, ist der Entscheid über die disziplinarische Bestrafung in der Regel bis nach der Beendigung des Untersuchungsverfahrens auszusetzen.

Der beschuldigten Person ist zu Beginn der Untersuchung von der gegen sie erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben.

Art. 38a * b) Untersuchung

Bei der Untersuchung ist der für und gegen die beschuldigte Person sprechende Sachverhalt mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.

Die Stellungnahmen der beschuldigten Person und die Aussagen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sind schriftlich festzuhalten und von diesen zu unterzeichnen; bei Verweigerung der Unterzeichnung ist der Grund anzugeben.

Art. 38b * c) Akteneinsicht

Nach Abschluss der Untersuchung ist der beschuldigten Person eine ausreichende Frist für die Einsichtnahme in die Akten einzuräumen.

Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beizuziehen und sich binnen der angesetzten Frist zur Sache zu äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen.

Vom Ergebnis einer allfälligen Untersuchungsergänzung ist der beschuldigten Person Kenntnis zu geben und für die Akteneinsicht Frist zu setzen; ihre allfällige weitere Eingabe darf sich nur mehr auf die neuen Akten beziehen.

Art. 38c * d) Entscheid

Der Entscheid der Disziplinarbehörde hat den Sachverhalt, die Begründung, die Disziplinarstrafe und den Hinweis auf das Rechtsmittel zu enthalten.

Die Untersuchungskosten können im Fall einer Bestrafung ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden.

Widerrechtliche Bereicherungen verfallen dem Kanton.

Art. 38d * e) Rechtsmittel

Disziplinarentscheide können durch die betroffene Person binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 38e * f) Revision

Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens kann innerhalb von fünf Jahren nach dem rechtskräftigen Entscheid von der betroffenen Person verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Beweismittel beibringen kann, die ihr vorher nicht zur Verfügung gestanden sind.

Das Disziplinarverfahren ist von Amtes wegen wieder aufzunehmen, wenn der Disziplinarbehörde nachträglich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, welche die volle oder teilweise Aufhebung der ausgefällten Disziplinarstrafe rechtfertigen.

Erweist sich ein Disziplinarentscheid nachträglich als ganz oder teilweise unbegründet, hat die betroffene Person Anspruch auf Rehabilitation und Ersatz der ihr erwachsenen materiellen Nachteile.

Wird ein Revisionsgesuch abgelehnt, kann dieser Entscheid durch die betroffene Person binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 38f * g) Verfolgungsverjährung

Disziplinartatbestände verjähren zwei Jahre nach ihrer Begehung; wo das Strafrecht für bestimmte Tatbestände eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese auch für das Disziplinarrecht.

Während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie einer strafrechtlichen Untersuchung ruht die disziplinarische Verjährung; Art. 98 StGB[5] ist anwendbar.

6.2 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 39 Strafgesetzgebung

Für die strafrechtliche Verfolgung der Behördemitglieder sind die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Straf- und Strafprozessrechtes massgebend.

Die Strafanzeige ist durch die zuständige Disziplinarbehörde zu erstatten.

Bei leichteren Straftatbeständen kann nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf eine Strafanzeige verzichtet werden.

Die Strafverfolgung für Äusserungen im Landrat oder in den Kommissionen richtet sich nach Art. 8 und 9 des Landratsgesetzes[6]*

6.3 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 40 Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit

Das Behördenmitglied haftet für seine Amtsverrichtungen nach Massgabe der Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41 Amtsdauer

Für die Mitglieder der Behörden beginnt im Jahre 1974 eine neue Amtsdauer.

Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die hälftige Wahl der Mitglieder von administrativen Räten der Gemeinden bleiben vorbehalten. *

Art. 42 Zugehörigkeit zu einer Behörde

Mitglieder von Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden, auf Grund dieses Gesetzes aber aus der Behörde ausscheiden müssten, bleiben für den Rest der laufenden Amtsdauer im Amt.

Art. 43 Vollzug

Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 44 Rechtskraft

Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden Vollziehungsverordnung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

1. das Gesetz vom 10. Mai 1863 über den Amtszwang;
2. das Gesetz vom 23. November 1863 über den Ausstand;
3. die auf die Behörden bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1965 über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten.

Egress

A 1971, 701

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.04.1971 01.07.1971 Erlass Erstfassung A 1971, 701
24.04.1988 01.07.1988 Art. 13 Abs. 1, 1. geändert A 1988, 873
26.03.1997 15.06.1997 Art. 7 Abs. 2 geändert A 1997, 509, 859
26.03.1997 15.06.1997 Art. 13 Abs. 1, 2. geändert A 1997, 509, 859
26.03.1997 15.06.1997 Art. 20 aufgehoben A 1997, 509, 859
04.02.1998 01.07.1998 Art. 27a totalrevidiert A 1998, 197, 699
04.02.1998 01.07.1998 Art. 35 totalrevidiert A 1998, 197, 699
04.02.1998 04.02.1998 Art. 8 Abs. 1, 4. geändert A 1998, 216
03.06.1998 01.01.1999 Art. 38 totalrevidiert A 1998, 981, 1530
03.06.1998 01.01.1999 Art. 38a eingefügt A 1998, 981, 1530
03.06.1998 01.01.1999 Art. 38b eingefügt A 1998, 981, 1530
03.06.1998 01.01.1999 Art. 38c eingefügt A 1998, 981, 1530
03.06.1998 01.01.1999 Art. 38d eingefügt A 1998, 981, 1530
03.06.1998 01.01.1999 Art. 38e eingefügt A 1998, 981, 1530
23.06.1999 01.07.2000 Art. 12 Abs. 1, 4. totalrevidiert A 1999, 941, 1906
24.05.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 4 geändert A 2000, 897, 1250
05.05.2004 01.07.2004 Art. 30 aufgehoben A 2004, 807, 1270
25.10.2006 01.01.2007 Art. 38f eingefügt A 2006, 1705, A 2007, 5
23.01.2008 01.05.2008 Art. 22 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2008, 179, 694
23.01.2008 01.05.2008 Art. 22 Abs. 1, 2b. eingefügt A 2008, 179, 694
23.01.2008 01.05.2008 Art. 22 Abs. 1, 5 . geändert A 2008, 179, 694
09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 4 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 5 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 6 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1, 3. geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 22 Abs. 1, 2. geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 27a Abs. 1, 3. geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 28 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 39 Abs. 4 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 41 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 22 Abs. 1, 3. geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
29.06.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 1, 2. geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 35 Abs. 1, 6. geändert A 2016, 1180, 1604
12.04.2017 01.08.2017 Art. 16 Abs. 3 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 16 Abs. 4 geändert A 2017, 593, 1263
23.10.2024 01.01.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 7 Abs. 5 eingefügt 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 15 Abs. 1 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, 1. aufgehoben 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, 2. aufgehoben 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 22 Abs. 2 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 23 Abs. 3 eingefügt 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 27a Abs. 1, 3. geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 27a Abs. 1, 4. eingefügt 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 27a Abs. 1, 5. eingefügt 2025-052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.04.1971 01.07.1971 Erstfassung A 1971, 701
Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 3 Abs. 4 24.05.2000 01.01.2001 geändert A 2000, 897, 1250
Art. 4 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 5 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 6 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 7 Abs. 2 26.03.1997 15.06.1997 geändert A 1997, 509, 859
Art. 7 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 7 Abs. 3 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 7 Abs. 4 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 7 Abs. 5 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 8 Abs. 1, 4. 04.02.1998 04.02.1998 geändert A 1998, 216
Art. 12 Abs. 1, 4. 23.06.1999 01.07.2000 totalrevidiert A 1999, 941, 1906
Art. 13 Abs. 1, 1. 24.04.1988 01.07.1988 geändert A 1988, 873
Art. 13 Abs. 1, 2. 26.03.1997 15.06.1997 geändert A 1997, 509, 859
Art. 13 Abs. 1, 2a. 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575
Art. 13 Abs. 1, 3. 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 15 Abs. 1 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 15 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 15 Abs. 2, 1. 23.10.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-052
Art. 15 Abs. 2, 2. 23.10.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-052
Art. 16 Abs. 3 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 16 Abs. 4 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 20 26.03.1997 15.06.1997 aufgehoben A 1997, 509, 859
Art. 22 Abs. 1, 2. 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 22 Abs. 1, 2a. 23.01.2008 01.05.2008 eingefügt A 2008, 179, 694
Art. 22 Abs. 1, 2b. 23.01.2008 01.05.2008 eingefügt A 2008, 179, 694
Art. 22 Abs. 1, 3. 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 22 Abs. 1, 5 . 23.01.2008 01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694
Art. 22 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 23 Abs. 3 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 27a 04.02.1998 01.07.1998 totalrevidiert A 1998, 197, 699
Art. 27a Abs. 1, 3. 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 27a Abs. 1, 3. 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 27a Abs. 1, 4. 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 27a Abs. 1, 5. 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 28 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 30 05.05.2004 01.07.2004 aufgehoben A 2004, 807, 1270
Art. 35 04.02.1998 01.07.1998 totalrevidiert A 1998, 197, 699
Art. 35 Abs. 1, 2. 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 35 Abs. 1, 6. 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 38 03.06.1998 01.01.1999 totalrevidiert A 1998, 981, 1530
Art. 38a 03.06.1998 01.01.1999 eingefügt A 1998, 981, 1530
Art. 38b 03.06.1998 01.01.1999 eingefügt A 1998, 981, 1530
Art. 38c 03.06.1998 01.01.1999 eingefügt A 1998, 981, 1530
Art. 38d 03.06.1998 01.01.1999 eingefügt A 1998, 981, 1530
Art. 38e 03.06.1998 01.01.1999 eingefügt A 1998, 981, 1530
Art. 38f 25.10.2006 01.01.2007 eingefügt A 2006, 1705, A 2007, 5
Art. 39 Abs. 4 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 41 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575