Die Unvereinbarkeit mit dem Amt besteht gemäss Art. 41 der Kantonsverfassung und den folgenden Bestimmungen.
Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde und der Staatsanwaltschaft dürfen weder dem Kantonsgericht, dem Obergericht, dem Landrat noch dem Regierungsrat angehören.
Vollamtliche kommunale Angestellte dürfen nicht dem administrativen Rat der betreffenden Gemeinde angehören; Art. 89 Abs. 2 der Kantonsverfassung bleibt vorbehalten.
Die Richterinnen und Richter dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem Gericht vertreten, dem sie angehören.
Die vollamtlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten dürfen kein anderes Amt bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein. Die Justizkommission des Landrates kann ihnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Unvereinbarkeit mit dem Amt des Regierungsrates richtet sich im Weiteren nach Art. 22 des Regierungsratsgesetzes.