Den Amtseid oder das Handgelübde haben abzulegen:
| 1. | die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, des Kantonsgerichts, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts; | ||
| 2. | die Mitglieder des administrativen Rates der Gemeinden; | ||
| 3. | die Mitglieder der Schlichtungsbehörde; | ||
| 4. | die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; | ||
| 5. | die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Landratssekretärin oder der Landratssekretär sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber; | ||
| 6. | die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber; | ||
| 7. | die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte; | ||
| 8. | die Mitglieder des Polizeikorps; | ||
| 9. | die übrigen kantonalen und kommunalen Behördenmitglieder und Angestellten, soweit diese gemäss der Gesetzgebung dazu verpflichtet sind. | ||