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161.2

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre

(Haftungsgesetz)

vom 25.04.1971 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Art. 6 und Art. 52 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz

Als Gemeinwesen sind diesem Gesetz der Kanton, die Gemeinden, die Korporationen und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechtes unterstellt.

Als Funktionäre des Gemeinwesens sind diesem Gesetz unterstellt:

1. die Mitglieder der Behörden und Kommissionen;
2. die Beamten und Angestellten, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verhältnis zum Gemeinwesen stehen;
3. die anderen Personen, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind.

Art. 2 Ausnahmen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

1. soweit die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre durch Bundesrecht geregelt ist;
2. soweit abweichende kantonale Haftungsvorschriften[1] bestehen.

2 Haftung des Gemeinwesens

Art. 3 Widerrechtliches Verhalten

Das Gemeinwesen hat den Schaden zu ersetzen, den sein Funktionär in Ausübung einer nichtgewerblichen dienstlichen Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert, besteht eine Haftung nur, soweit ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

Für Schaden aus unrichtiger Auskunft seines Funktionärs haftet das Gemeinwesen nur, soweit sein Funktionär vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

Dem Dritten steht gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

Art. 4 * Rechtmässiges Verhalten

Wird durch rechtmässiges Verhalten einem Dritten Schaden zugefügt, haftet das Gemeinwesen nur, wenn die Gesetzgebung[2] dies vorsieht.

Das Gemeinwesen haftet für den durch rechtmässige Massnahmen der Polizei verursachten Personenschaden, den Unbeteiligte oder von der Polizei in Anspruch genommene Personen, die nicht Störer im Sinne des Polizeigesetzes sind, erlitten haben.

Für andere Schäden, die den in Absatz 2 genannten Personen durch rechtmässige Massnahmen der Polizei entstanden sind, haftet das Gemeinwesen, wenn dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen und wenn die polizeiliche Massnahme nicht zu seinem Schutz oder zum Schutz seiner Sachen notwendig gewesen ist.

Im gleichen Umfang haftet das Gemeinwesen, wenn durch rechtmässige Tätigkeit des Gemeinwesens, die der Abwehr eines Notstandes, insbesondere einer Katastrophe, dient, Schaden entsteht.

Diese Verpflichtungen entfallen, wenn den Geschädigten ein grobes Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft.

Art. 5 Mehrere Gemeinwesen

Wenn der Schaden durch die Funktionäre mehrerer Gemeinwesen verursacht wird, haften die Gemeinwesen dem Dritten gegenüber solidarisch.

Ob und in welchem Umfange unter den beteiligten Gemeinwesen Rückgriff genommen werden kann, wird auf Klage des Gemeinwesens bestimmt, das dem Dritten Ersatz leisten muss; die Rückgriffsklage ist innerhalb eines Jahres seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht beim Verwaltungsgericht zu erheben. *

Art. 6 Versicherung

Der Landrat kann Vorschriften erlassen, durch welche alle oder einzelne Gemeinwesen verpflichtet werden, sich gegen die Haftungsfolgen zu versichern.

3 Haftung des Funktionärs

Art. 7 Grundsatz

Der Funktionär ist für den Schaden haftbar, den er dem Gemeinwesen durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Pflichten zufügt.

Art. 8 Rückgriff

Hat das Gemeinwesen dem Dritten den Schaden ersetzt, kann es auf den Funktionär Rückgriff nehmen, wenn dieser den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Pflichten verursacht hat.

Das Gemeinwesen hat dem Funktionär, der von einem Rückgriff bedroht ist, von einem gegen das Gemeinwesen geltend gemachten Schadenersatzanspruch unverzüglich Kenntnis zu geben.

Art. 9 Mehrere Funktionäre

Haben mehrere Funktionäre den Schaden gemeinsam verursacht, haften sie gegenüber dem Gemeinwesen bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse ihres Verschuldens.

Sofern sie nicht das Gegenteil beweisen, wird von den Mitgliedern einer Behörde vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben.

Art. 10 Geltendmachung

Die Haftung des Funktionärs wird geltend gemacht:

1. durch den Landrat gegen Mitglieder des Landrates und der von ihm gewählten Kommissionen, gegen Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichtsbehörden sowie der Verwaltungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten;
2. durch den Regierungsrat gegen Mitglieder der administrativen Räte der Gemeinden und der Korporationen sowie der Verwaltungsbehörden der Gemeindeverbände;
3. durch die Verwaltungsbehörde des betreffenden Gemeinwesens gegen andere Funktionäre.

Art. 11 Ausnahmen

Privatrechtlich angestellte oder beauftragte Personen haften gegenüber dem Gemeinwesen nach den Vorschriften des Privatrechts.

4 Beurteilung der Haftung

Art. 12 * Zuständigkeit

Für die Beurteilung der Haftung des Gemeinwesens sind im Rahmen von Art. 15 die Behörden der Zivilgerichtsbarkeit zuständig.

Für die Beurteilung der Haftung des Funktionärs ist das Verwaltungsgericht zuständig; wenn Mitglieder des Verwaltungsgerichts haftbar gemacht werden sollen, tritt anstelle des Verwaltungsgerichts die Zivilabteilung des Obergerichts.

Art. 13 Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, werden die Vorschriften des Obligationenrechtes als ergänzendes Recht entsprechend angewandt.

Anwendbar sind insbesondere die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Festsetzung des Schadens, den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung.

Art. 14 Prüfungsbefugnis

Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide darf nicht überprüft werden.

Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Gemeinwesens gegen den Funktionär ist der Richter an das Urteil über die Haftung des Gemeinwesens nicht gebunden.

Art. 15 Verjährung 1. Haftung des Gemeinwesens

Die Haftung des Gemeinwesens gegenüber dem Dritten erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, auf jeden Fall innerhalb von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens an, bei der Verwaltungsbehörde des betreffenden Gemeinwesens schriftlich geltend macht.

Bestreitet die Verwaltungsbehörde den Anspruch, hat der Dritte innerhalb von sechs Monaten, vom Empfang der Mitteilung an gerechnet, gemäss den Vorschriften der Zivilprozessordnung beim zuständigen Gericht Klage zu erheben; die Klage kann auch erhoben werden, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Geltendmachung des Schadens gemäss Abs. 1 keine Einigung zustande kommt.

Art. 16 2. Haftung des Funktionärs

Die Haftung des Funktionärs gegenüber dem Gemeinwesen erlischt, wenn dieses den Schadenersatzanspruch nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens oder den Rückgriffsanspruch nicht inner-halb eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht, auf jeden Fall innerhalb von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens an, beim Verwaltungsgericht geltend macht.

Art. 17 3. Straf- und Disziplinarverfahren

Die Fristen gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 ruhen, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Straf- oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Gerichtsgesetz

[3]

Art. 19 Altes Recht

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Schadenersatzansprüche, die vor dem Inkrafttreten geltend gemacht worden sind.

Art. 20 Rechtskraft

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht gemäss Art. 18 Ziff. 2 tritt nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft[4].

Egress

A 1971, 717

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.04.1971 25.04.1971 Erlass Erstfassung A 1971, 717
26.04.1987 01.01.1988 Art. 4 totalrevidiert A 1987, 672
09.06.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 12 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.04.1971 25.04.1971 Erstfassung A 1971, 717
Art. 4 26.04.1987 01.01.1988 totalrevidiert A 1987, 672
Art. 5 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 12 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575