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161.3

Gesetz über die Entschädigung der Behörden *

(Entschädigungsgesetz, EntschG)

vom 17.12.2008 (Stand 01.10.2023)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich 1. Kanton

Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der kantonalen Behörden und Kommissionen sowie für Mitglieder von Arbeitsgruppen, die durch den Regierungsrat eingesetzt werden. *

Es gilt nicht für die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten.

Art. 2 2. Gemeinden

Soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen, sind die Art. 32–38 und Art. 40 Abs. 1 für Mitglieder von kommunalen Behörden und Kommissionen sinngemäss anwendbar.

2 Gehalts- und Rentenordnung

2.1 Landrat

Art. 3 Entschädigung für Landratssitzungen

Die jährliche Entschädigung für Landratssitzungen und für das Aktenstudium beträgt pauschal Fr. 5'000.–.

Art. 4 Präsidialzulagen

Die jährliche Präsidialzulage beträgt für:

1. das Landratspräsidium Fr. 10'000.–, wovon Fr. 2'500.– als Spesenpauschale gelten;
2. * die Landratsvizepräsidien je Fr. 1'000.–, wovon Fr. 250.– als Spesenpauschale gelten.

Art. 5 Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen, Stundenvergütung

Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt für Mitglieder des Landrates Fr. 160.– je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.–.

Die Präsidien erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent des Sitzungsgeldes, mindestens Fr. 80.– je Sitzung.

Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen.

Art. 6 Spesenentschädigung 1. für Sitzungen im Kanton

Die pauschale Spesenentschädigung, insbesondere für die Reise zu Landrats- und Kommissionssitzungen sowie für das Parkieren, beträgt jährlich Fr. 330.–.

Art. 7 2. für kantonsexterne Sendungen

Die Reiseentschädigung an Mitglieder des Landrates für kantonsexterne Sendungen richtet sich nach Art. 37.

Art. 8 Beiträge an die Fraktionen

Die Fraktionen erhalten jährlich einen Grundbeitrag von Fr. 4'500.– und einen Beitrag von Fr. 700.– je Fraktionsmitglied.

Landratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten jährlich einen Beitrag von Fr. 700.–.

Art. 9 * Auszahlung

Die Entschädigungen gemäss Art. 3, 4, 5 und 8 werden halbjährlich und die übrigen Entschädigungen im Monat Dezember ausbezahlt.

2.2 Regierungsrat

2.2.1 Gehaltsregelung

Art. 10 Gehalt

Das Jahresgehalt eines Mitglieds des Regierungsrates beträgt für die hauptamtliche Tätigkeit 89 bis 96 Prozent des Maximums des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung[1]. Das Gehalt wird bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um zwei Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt erreicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres um ein Prozent. *

Die Präsidialzulagen betragen:

1. Landammann: Fr. 18'000.–;
2. Landesstatthalterin oder Landesstatthalter: Fr. 4'500.–.

Das Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrates, des Regierungsrates, von Kommissionen und von Ausschüssen ist in diesem Jahresgehalt inbegriffen.

Art. 11 * Spesenpauschale

Jedes Mitglied des Regierungsrates erhält jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrage von Fr. 12'000.–.

Art. 12 Beiträge

Jedes Mitglied des Regierungsrates hat folgende Beiträge zu entrichten:

1. Beiträge zur Finanzierung der beruflichen Alters , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss dem Pensionskassengesetz[2];
2. gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge;
3. Anteil an den Prämien der Krankentaggeld- und Unfallversicherung im Umfang der Anteilsregelung gemäss der Personalverordnung[3].

Art. 13 * Mandate in Verwaltungsräten

Honorare und Sitzungsgelder für Mandate in Verwaltungsräten und dergleichen, die einem Mitglied des Regierungsrates in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit durch Dritte zufallen, sind dem Kanton zu überweisen.

Spesen aus diesen Mandaten fallen vollumfänglich den jeweiligen Mitgliedern des Regierungsrates zu.

Art. 14 Auszahlung

Die Auszahlung des Gehalts und der Spesenpauschale erfolgt monatlich in zwölf gleichen Raten.

Art. 15 Gehaltsfortzahlung 1. bei Krankheit

Bei Krankheit haben die Mitglieder des Regierungsrates für die ersten sechs Monate Anspruch auf das volle Gehalt. Für die folgende Zeit vermindert sich der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Leistung der Krankentaggeldversicherung.

Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.

Art. 16 2. bei Unfall

Bei Berufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf das volle Gehalt bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Bezug von Altersleistungen gemäss der Pensionskassengesetzgebung[4] sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen. *

Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf die Bezahlung der Heilungskosten sowie auf das volle Gehalt für die Dauer der ersten sechs Monate, während sich für die folgende Zeit der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung vermindert.

Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.

Art. 17 3. bei Nichtwiederwahl

Ein Mitglied des Regierungsrates, das nicht mehr wiedergewählt wird, erhält nach Ablauf der Amtsdauer für sechs Monate das volle Gehalt.

Diese Regelung gilt auch bei Rückzug der Kandidatur nach dem ersten Wahlgang.

Art. 18 4. beim Tod

Beim Tod eines Mitglieds des Regierungsrates ist zuhanden seiner Erbschaft das volle Gehalt für zwei zusätzliche Monate auszubezahlen.

2.2.2 Abgangsentschädigung

Art. 19 Grundsatz

Scheidet ein Mitglied zufolge Rücktritts oder Nichtwiederwahl aus dem Regierungsrat aus, bevor ein Anspruch auf eine Altersrente entstanden ist, erhält es eine Abgangsentschädigung im Umfang von 80 Prozent des zuletzt bezogenen Bruttogehalts während folgender Anzahl von Monaten:

1. bei weniger als 4 vollen Amtsjahren: 9 Monate;
2. bei 4 bis 7 vollen Amtsjahren: 12 Monate;
3. bei 8 bis 11 vollen Amtsjahren: 16 Monate;
4. bei 12 und mehr Amtsjahren: 20 Monate.

Bei einer Nichtwiederwahl wird zunächst die Gehaltsfortzahlung gemäss Art. 17 entrichtet.

Die Abgangsentschädigung wird bis zum Eintritt des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenleistung entrichtet.

Art. 20 Kürzung

Solange ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrates ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit der Abgangsentschädigung das Gehalt eines amtierenden Mitglieds übersteigt, wird die Abgangsentschädigung um den Mehrbetrag gekürzt.

Als Erwerbs- oder Ersatzeinkommen gelten:

1. Löhne aus Erwerbstätigkeit;
2. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Verwaltungsratshonorare;
3. Taggelder von Unfall , Kranken- oder Militärversicherung, Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[5] sowie Leistungen der Arbeitslosenversicherung[6].

Nicht anrechenbar sind insbesondere: Renten der beruflichen Vorsorge, Erwerbs- und Ersatzeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.

2.2.3 Übergangsrente

2.2.4 Berufliche Vorsorge

Art. 22 Grundsatz

Die Mitglieder des Regierungsrates werden gemäss den Bestimmungen der Pensionskassengesetzgebung[7] gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod versichert.

Der Landrat bewilligt mit dem Budget die Mittel, die für den besonderen Sparplan des Regierungsrates zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest; Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes[8] bleibt vorbehalten. *

2.3 Gerichte

Art. 23 * Gerichtspräsidient 1. Gehalt

Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts erhalten, bezogen auf das Maximum des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung[9], für ein Vollamt folgendes Gehalt:

1. Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidium: 98–105%
2. geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium: 91–98%
3. Kantonsgerichtspräsidium: 88–95%
4. * Ober- und Verwaltungsgerichtsvizepräsidium: 95–102%

Das Anfangsgehalt wird durch das Landratsbüro festgelegt; hierauf wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des übernächsten Kalenderjahres.

Art. 24 * 2. Spesenpauschale

Zusätzlich zum Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts wird bei einem Vollamt jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 3'600.– entrichtet.

Bei nicht vollamtlichen Präsidien oder Vizepräsidien wird die Spesenvergütung anteilsmässig entrichtet.

Art. 25 * 3. Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungen

Für die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts gelten Art. 12, 15–18 und 22 sinngemäss; das Gesamtgericht des Obergerichts legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest.

Art. 26 Mitglieder der Gerichte 1. Sitzungsgeld

Das Sitzungsgeld für Gerichtssitzungen beträgt für Mitglieder des Gerichtes Fr. 160.– je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.–.

Für die Leitung einer Gerichtssitzung, für die Durchführung eines Vorverfahrens oder für die Durchführung einer Anhörung durch eine Richterin oder einen Richter setzt die zuständige Gerichtsabteilung eine angemessene Vergütung fest.

Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts ist das Sitzungsgeld inbegriffen. *

Art. 27 2. Aktenstudium

Die Gerichte setzen die Entschädigung für das Aktenstudium im Rahmen von Fr. 40.– bis Fr. 400.– einheitlich je Richterin beziehungsweise Richter und je Fall fest; bei Prozessen mit ausserordentlichem Zeitaufwand, insbesondere wenn in einem Fall ein nochmaliges oder zusätzliches Aktenstudium notwendig ist, kann die Entschädigung für das Aktenstudium angemessen erhöht werden. Die Vergütung beträgt in der Regel je Stunde Fr. 40.–. *

Für ein schriftliches Referat einer Richterin oder eines Richters setzt die zuständige Gerichtsabteilung eine angemessene Vergütung fest.

Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts ist die Entschädigung für das Aktenstudium inbegriffen. *

Art. 28 3. Spesenpauschale

Die Mitglieder der Gerichte erhalten jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 330.–, insbesondere für die Reise zu Gerichtssitzungen sowie für das Parkieren.

Art. 29 4. Vorsitzende der Gerichtsabteilungen

Das Gesamtgericht kann den Vorsitzenden der Gerichtsabteilungen jährlich eine zusätzliche Entschädigung bis höchstens Fr. 2'500.– ausrichten.

Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. *

Art. 29a * Bereitschaftsdienst

Die Mitglieder der Gerichte erhalten für den Bereitschaftsdienst an Samstagen, Ruhetagen und arbeitsfreien Tagen gemäss der Personalgesetzgebung[10] eine Entschädigung von Fr. 7.50 je Stunde.

Die Entschädigung wird auch während eines Arbeitseinsatzes aus dem Bereitschaftsdienst ausgerichtet.

Art. 30 * Präsidium der Schlichtungsbehörde 1. Gehalt

Die Präsidien der Schlichtungsbehörde erhalten, bezogen auf das Maximum des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung, für ein Vollamt folgendes Gehalt:

1. Präsidentin oder Präsident: 75–82%
2. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten: 68–79%

Das Anfangsgehalt wird durch den Regierungsrat festgelegt; hierauf wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt erreicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des übernächsten Kalenderjahres.

Art. 30a * 2. Spesenpauschale

Die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde erhalten jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 330.–, insbesondere für die Reise zu den Sitzungen sowie für das Parkieren.

Art. 30b * 3. Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungen

Für die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde gelten Art. 12, 15–18 und 22 sinngemäss; das Gesamtgericht des Obergerichts legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest.

Art. 30c * Vertreterinnen und Vertreter in der Schlichtungsbehörde

Die Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- und Mieterseite sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite des öffentlichen und privaten Bereichs werden gemäss den Bestimmungen für die Kommissionen entschädigt.

Art. 31 * Auszahlung

Die Auszahlung der Gehälter und der Spesenpauschale an die Gerichtspräsidien, die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sowie an die Präsidien der Schlichtungsbehörde erfolgt monatlich in zwölf gleichen Raten, während die übrigen Entschädigungen in halbjährlichen Raten zur Auszahlung gelangen.

2.4 Kommissionen und Arbeitsgruppen *

Art. 32 Sitzungsgeld

Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt Fr. 160.– je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.–.

Art. 33 Schriftliche Berichterstattung, Aktenstudium

Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen.

Muss vor einer Sitzung ein umfangreiches Dossier studiert werden, kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen; die Vergütung beträgt in der Regel Fr. 40.– je Stunde.

Die Entschädigung für besondere Facharbeiten setzt der Regierungsrat fest.

Art. 34 Zulage für die Sitzungsleitung

Für die Sitzungsleitung erhält das betreffende Kommissionsmitglied einen Zuschlag von 50 Prozent, mindestens Fr. 80.– je Sitzung.

Art. 34a * Entschädigung der Mitglieder von Arbeitsgruppen

Für Arbeitsgruppen, die vom Regierungsrat eingesetzt wurden, richten sich das Sitzungsgeld und die Entschädigung für kantonsexterne Sendungen nach Art. 32 und Art. 37; weitere Entschädigungen werden nicht ausgerichtet.

Keinen Anspruch auf Sitzungsgelder haben in der Regel die Delegierten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und öffentlich-rechtlicher Anstalten.

Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz mit Sachverständigen, die für Arbeitsgruppen beigezogen werden, eine abweichende Entschädigungsregelung vereinbaren.

2.5 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 35 Taggelder für amtliche Sendungen

Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen unter Vorbehalt von Art. 4, 11 und 24 für amtliche Sendungen: *

1. eine Arbeitsentschädigung von Fr. 160.– je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden beträgt die Arbeitsentschädigung Fr. 80.–;
2. eine Spesenentschädigung von Fr. 30.– je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden entfällt die Spesenentschädigung;
3. eine Entschädigung von Fr. 150.–, sofern auswärts übernachtet werden muss und die Kosten nicht vom Kanton übernommen werden; kostet die Übernachtung mit dem Frühstück mehr, können die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 36 Reiseentschädigungen 1. für Sitzungen und amtliche Sendungen im Kanton

Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen je Kilometer der Hin- und Rückreise zu Sitzungen oder amtlichen Sendungen im Kanton eine Entschädigung von Fr. –.70; die Reiseentschädigung wird nach der Distanztabelle berechnet, die vom Regierungsrat festgesetzt wird; vorbehalten bleiben Art. 4, 6, 11, 24, 28 und 30a. *

Sofern eine Behörde oder eine Kommission ein Fahrzeug gemeinsam benützt, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Anspruch auf die Reiseentschädigung für die ausgewiesenen Fahrkilometer.

Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten.

Art. 37 2. für kantonsexterne Sendungen

Als Reiseentschädigung für kantonsexterne Sendungen wird die Fahrkarte erster Klasse öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Benützen mehrere Personen das gleiche Fahrzeug, wird eine Entschädigung von Fr. –.70 je Fahrkilometer entrichtet; vorbehalten bleiben Art. 4, 11 und 24.

Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten.

Art. 38 Auszahlung

Die Entschädigungen gemäss Art. 32–37 werden halbjährlich ausbezahlt. *

Art. 39 Überprüfung und Anpassung der Entschädigungen

Die Entschädigungen werden Mitte jeder Legislaturperiode durch das Landratsbüro überprüft; es unterbreitet dem Landrat einen Bericht und allfällige Anträge.

3 Weitere Ansprüche

Art. 40 Versicherung gegen Unfall

Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen sind gegen die Folgen von Unfällen in Ausübung ihrer Behördentätigkeit zu versichern.

Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.

Art. 41 * Versicherung gegen Krankheit

Die Mitglieder des Regierungsrates, die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sind gegen den Lohnausfall bei Krankheit zu versichern.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 Gehalt und Rentenordnung für Mitglieder des Regierungsrates

Bis zum 30. Juni 2010 erhalten die aktiven Mitglieder des Regierungsrates die Leistungen gemäss Art. 11–40 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungsgesetz)[11].

Für Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1. Juli 2010 dem Regierungsrat angehört und nach der bisherigen Gesetzgebung Anwartschaften besitzen oder bereits Renten beziehen, gelten weiterhin das Gesetz vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungsgesetz) beziehungsweise die Behördenverordnung vom 19. Juni 1971[12] sowie der Landratsbeschluss vom 4. Juli 1990 über das Ruhegehalt von ehemaligen Mitgliedern des Regierungsrates[13].

Für jenes Mitglied des Regierungsrates, das neu seit dem 1. Juli 2008 im Amt ist, werden nach erfolgter Wiederwahl die Pensionskassenbeiträge für die Zeit bis zum 30. Juni 2010 nachträglich entrichtet.

Art. 42a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017 1. Gehaltsregelung für den Regierungsrat

Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 angetreten haben, gilt die neue Gehaltsregelung.

Das Jahresgehalt ist am 1. Juli 2018 gestützt auf die Berechnung gemäss Art. 10 Abs. 1 an das neue Recht anzupassen.

Art. 42b * 2. Übergangsrente

Die bisherigen Bestimmungen zur Übergangsrente im Entschädigungsgesetz[14] gelten weiterhin für:

1. ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1. Juli 2018 aus dem Amt ausgeschieden sind, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Übergangsrente beziehen oder Anwartschaften auf eine Übergangsrente besitzen;
2. amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor dem 1. Juli 2018 angetreten haben.

Art. 43 Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)[15] wird wie folgt geändert: …

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungsgesetz)[16] wird aufgehoben.

Art. 45 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft; Art. 43 tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft.

Egress

A 2008, 2533; A 2009, 355

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 2533; A 2009, 355
09.06.2010 01.01.2011 Art. 30 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 30a eingefügt A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 30b eingefügt A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 30c eingefügt A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575
25.09.2013 01.01.2014 Art. 16 Abs. 1 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9
25.09.2013 01.01.2014 Art. 22 Abs. 2 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9
25.09.2013 01.01.2014 Art. 30b totalrevidiert A 2013, 1582; A 2014, 9
23.11.2016 01.08.2017 Art. 23 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 24 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 25 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 26 Abs. 3 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 27 Abs. 3 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 29 Abs. 2 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 31 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 41 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
22.11.2017 01.07.2018 Erlasstitel geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1, 2. geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 9 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 11 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 13 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 21 aufgehoben A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 27 Abs. 1 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 29a eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Titel 2.4 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 34a eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 42a eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584
22.11.2017 01.07.2018 Art. 42b eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584
28.06.2023 01.10.2023 Art. 23 Abs. 1, 4. geändert 2023-033
28.06.2023 01.10.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 2023-033

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 2533; A 2009, 355
Erlasstitel 22.11.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 1 Abs. 1 22.11.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 4 Abs. 1, 2. 22.11.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 9 22.11.2017 01.07.2018 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 10 Abs. 1 22.11.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 11 22.11.2017 01.07.2018 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 13 22.11.2017 01.07.2018 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 16 Abs. 1 25.09.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9
Art. 21 22.11.2017 01.07.2018 aufgehoben A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 22 Abs. 2 25.09.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9
Art. 23 23.11.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 23 Abs. 1, 4. 28.06.2023 01.10.2023 geändert 2023-033
Art. 24 23.11.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 25 23.11.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 26 Abs. 3 23.11.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 27 Abs. 1 22.11.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 27 Abs. 3 23.11.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 29 Abs. 2 23.11.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 29a 22.11.2017 01.07.2018 eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 30 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 30a 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575
Art. 30b 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575
Art. 30b 25.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1582; A 2014, 9
Art. 30c 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575
Art. 31 23.11.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Titel 2.4 22.11.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 34a 22.11.2017 01.07.2018 eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 35 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 36 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 38 Abs. 1 28.06.2023 01.10.2023 geändert 2023-033
Art. 41 23.11.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 42a 22.11.2017 01.07.2018 eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584
Art. 42b 22.11.2017 01.07.2018 eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584