Diese Verordnung regelt die Benützung aller Autoparkplätze, welche der Kanton auf eigenen oder fremden Liegenschaften seinem Personal zur Verfügung stellt.
165.115
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen *
(Parkplatzbenützungsverordnung, ParkBV)
Präambel
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 84 Ziff. 15 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)[1],
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Geltungsbereich
2 Parkplatzbenützung
Art. 2 Berechtigung
Ein Rechtsanspruch auf die Benützung eines Parkplatzes besteht nicht.
Soweit Parkplätze zur Verfügung stehen, werden sie nach folgender Priorität zugeteilt:
| 1. | körperbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind; | ||
| 2. | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig das private Fahrzeug benötigen und eine entsprechende Bestätigung der Direktionsvorsteherin oder des ‑vorstehers besitzen; | ||
| 3. | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unregelmässigem Arbeitseinsatz, denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht; | ||
| 4. | übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei wird der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort mit öffentlichem beziehungsweise privatem Verkehrsmittel berücksichtigt. Fahrgemeinschaften werden bevorzugt. | ||
Die Benützungsberechtigung ist persönlich. Sie wird entzogen, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.
Art. 3 Reservierte Parkfelder
Ein Anspruch auf ein reserviertes Parkfeld besteht nicht.
Die Liegenschaftsverwaltung kann im Einvernehmen und auf Antrag der Direktionen bei berechtigten Interessen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter mit einer Berechtigung gemäss § 2 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 ein bestimmtes Parkfeld zuweisen.
Art. 4 Parkzeitbeschränkungen
Die Benützung eines oberirdischen Parkplatzes ist nur während den entsprechend signalisierten Zeiten erlaubt. Während der übrigen Zeit sind die Parkplätze öffentlich; es können Gebühren mittels Zahlautomaten erhoben werden.
Art. 5 Haftpflicht
Für Schäden an parkierten Fahrzeugen haftet der Kanton nur im Rahmen seiner Haftpflicht.
3 Verfahren und Gebühren
Art. 6 * Gesuche
Die Berechtigung zur Benützung der Parkplätze und die Zuteilung der oberirdischen Parkplätze beziehungsweise Parkplätze in Tiefgaragen werden auf schriftlichen Antrag durch die Liegenschaftsverwaltung erteilt.
Art. 7 Vignette und Einfahrtkarten
Mit der Berechtigung wird eine Vignette beziehungsweise eine Einfahrtkarte für die Tiefgarage abgegeben.
Die Liegenschaftsverwaltung führt über die abgegebenen Vignetten und Einfahrtkarten ein Verzeichnis.
Bei Verlust einer Vignette oder einer Einfahrtkarte wird diese gegen Bezahlung der tatsächlichen Kosten und einer Gebühr für den administrativen Aufwand ersetzt.
Die Vignette ist gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen.
Art. 8 Gebühren
Die monatliche Benützungsgebühr beträgt für einen oberirdischen Parkplatz Fr. 30.– und für einen Parkplatz in den Tiefgaragen Fr. 60.–.
Die Jahresgebühr beträgt je nach Beschäftigungsgrad:
| 1. | bis zu einem 1/3-Pensum, max. 700 Stunden: Fr. 110.– bzw. Fr. 220.–; | ||
| 2. | bis zu einem 2/3-Pensum, max. 1'400 Stunden: Fr. 220.– bzw. Fr. 440.–; | ||
| 3. * | über einem 2/3-Pensum, max. 2'100 Stunden: Fr. 330.– bzw. Fr. 660.–. | ||
Mehrstunden je Jahr in den Tiefgaragen sind mit Fr. –.50 je Stunde separat zu entschädigen, wobei Beträge unter Fr. 10.– nicht erhoben werden. *
Die Benützungsberechtigung für einen Parkplatz in einer Tiefgarage schliesst die zeitlich begrenzte Benützung eines oberirdischen Parkplatzes ein. *
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer dauernden körperlichen Behinderung auf die Fahrzeugbenützung angewiesen sind, können die Gebühren durch die Liegenschaftsverwaltung im Einvernehmen mit dem Personalamt ganz oder teilweise erlassen werden. *
Die Gebühren werden mit der Entlöhnung verrechnet. *
4 Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 21. Juli 1997 betreffend die Benützung von Parkplätzen durch das Personal des Kantons (Parkplatzbenützungsreglement)[2].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.12.1998 | 01.01.1999 | Erlass | Erstfassung | A 1998, 2245 |
| 13.11.2007 | 01.01.2008 | § 6 | totalrevidiert | A 2007, 1878 |
| 22.12.2009 | 01.01.2010 | § 8 Abs. 2, 3. | totalrevidiert | A 2010, 12 |
| 22.12.2009 | 01.01.2010 | § 8 Abs. 3 | geändert | A 2010, 12 |
| 22.12.2009 | 01.01.2010 | § 8 Abs. 4 | geändert | A 2010, 12 |
| 22.12.2009 | 01.01.2010 | § 8 Abs. 5 | geändert | A 2010, 12 |
| 22.12.2009 | 01.01.2010 | § 8 Abs. 6 | geändert | A 2010, 12 |
| 03.11.2015 | 01.01.2016 | Erlasstitel | geändert | A 2015, 1771 |
| 03.11.2015 | 01.01.2016 | § 6 | totalrevidiert | A 2015, 1771 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.12.1998 | 01.01.1999 | Erstfassung | A 1998, 2245 |
| Erlasstitel | 03.11.2015 | 01.01.2016 | geändert | A 2015, 1771 |
| § 6 | 13.11.2007 | 01.01.2008 | totalrevidiert | A 2007, 1878 |
| § 6 | 03.11.2015 | 01.01.2016 | totalrevidiert | A 2015, 1771 |
| § 8 Abs. 2, 3. | 22.12.2009 | 01.01.2010 | totalrevidiert | A 2010, 12 |
| § 8 Abs. 3 | 22.12.2009 | 01.01.2010 | geändert | A 2010, 12 |
| § 8 Abs. 4 | 22.12.2009 | 01.01.2010 | geändert | A 2010, 12 |
| § 8 Abs. 5 | 22.12.2009 | 01.01.2010 | geändert | A 2010, 12 |
| § 8 Abs. 6 | 22.12.2009 | 01.01.2010 | geändert | A 2010, 12 |