Lexipedia

165.116

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen

(Verordnung über das Vorschlagswesen)

vom 01.12.1998 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 84 Ziff. 14 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Vorschlagswesen bezweckt die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch:

1. die Förderung und Nutzung der Kreativität und der Innovationsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einräumung von Handlungsspielräumen;
2. das gemeinsame Erzielen wirtschaftlicher Verbesserungen durch das Zusammenwirken;
3. die Entwicklung und Bewahrung eines positiven Betriebsklimas;
4. die speditive Realisierung prämierter Vorschläge.

Art. 2 Begriff

Der Vorschlag erläutert eine Vereinfachung oder Verbesserung des Behandlungs- oder Lösungsweges für die der Verwaltung des Kantons erteilten Aufträge.

Er zielt auf die Steigerung der Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns ab und kann sämtliche Bereiche der Verwaltung betreffen, insbesondere jedoch:

1. die Struktur und Ablauforganisation;
2. Arbeit und Arbeitsabläufe;
3. den Materialeinsatz und die Materialbewirtschaftung;
4. die Arbeitssicherheit und die Gesundheitsvorsorge;
5. das Arbeitsklima, Motivation und Leistungsfähigkeit;
6. kundenfreundliches Handeln;
7. die Imagepflege.

Art. 3 Prämienberechtigung

Jeder Vorschlag, der von der Fachkommission gutgeheissen wird, ist prämienberechtigt.

Wird der Vorschlag unter Mithilfe der vorgesetzten Person ausgearbeitet, ist sie zusätzlich prämienberechtigt.

2 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 4 Personalamt

Das Personalamt ist die Stabsstelle der Fachgruppe Vorschlagswesen. *

Es ist die Sammelstelle für sämtliche Vorschläge.

Art. 5 Fachkommission

Der Fachgruppe Vorschlagswesen gehören als Mitglieder an: *

1. Finanzdirektorin oder Finanzdirektor, Vorsitz;
2. Finanzverwalterin oder Finanzverwalter;
3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalverbände in der Paritätischen Personalkommission;
4. Vorsteherin oder Vorsteher des Personalamts, Sekretariat.

Sie kann die Einsenderin oder den Einsender zur mündlichen Erläuterung des Vorschlags einladen und Fachpersonen mit beratender Stimme beiziehen.

Sie beurteilt eingereichte Vorschläge in der Regel binnen dreier Monate auf ihre grundsätzliche Prämienberechtigung und den zu erwartenden Nutzen und legt die Prämie fest.

Art. 6 Finanzdirektion

Das Vorschlagswesen wird von der Finanzdirektion geleitet.

… *

3 Verfahren

Art. 7 Einreichung

Vorschläge sind bei der vorgesetzten Person oder dem Personalamt einzureichen.

Formulare werden vom Personalamt zur Verfügung gestellt.

Der Empfang eines Vorschlages ist zu bestätigen.

Ein nach einem mündlichen Vorschlag bereits realisierter Vorschlag kann binnen zwölf Monaten nachträglich schriftlich eingereicht werden.

Art. 8 Wirkung

Mit der Einreichung eines Vorschlages gehen alle Rechte ins Eigentum des Kantons über. Für patentfähige Erfindungen bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 332 OR[2] vorbehalten.

Die Weitergabe von Vorschlägen an Dritte bedarf der Einwilligung des Regierungsrates.

Art. 9 Originalitätsprüfung

Das Personalamt prüft jeden Vorschlag bezüglich seiner Originalität.

Originalität ist gegeben, wenn der Vorschlag tatsächlich eine Neuheit darstellt und er nicht bereits von dritter Seite eingebracht worden ist.

Hat der Vorschlag Urheberqualität, bleiben Ansprüche der Einsenderin oder des Einsenders für drei Jahre ab Einreichedatum geschützt.

Art. 10 Prämienberechnung 1. Grundsatz

Die Prämie für einen Vorschlag wird berechnet aufgrund der folgenden Faktoren: Grundprämie, Funktionsbereich und Verwendungsreife.

Ist ein Vorschlag nicht bewertbar, legt die Fachgruppe einen Pauschalbetrag fest. *

Art. 11 2. Grundprämie

Die Grundprämie beträgt 20 Prozent des wirtschaftlichen Nettonutzens, der sich aus dem Bruttonutzen unter Abzug der Abschreibung und der wiederkehrenden Betriebskosten ergibt.

Sie ist höchstens auf Fr. 10'000.– beschränkt.

Lässt sich ein wirtschaftlicher Nutzen nicht direkt ermitteln, wird die Grundprämie nach folgendem Punktesystem, errechnet:

Grad der Häufigkeit Grad der Verbesserung: gering Grad der Verbesserung: merklich Grad der Verbesserung: wesentlich Grad der Verbesserung: ausserordentlich
einmalig / selten 10 15 30 50
gelegentlich / zeitweise 15 30 50 70
häufig / regelmässig 30 50 70 100
andauernd 50 70 100 140

1 Punkt entspricht dem Gegenwert von Fr. 15.– (Stand November 1994).

Art. 12 3. Funktionsbereich

Der Faktor Funktionsbereich wird nach folgender Matrix bestimmt:

Funktionsbereich ausserhalb Arbeitsbereich innerhalb Arbeitsbereich Innerhalb Pflicht
Ab Funktionsstufe 8 1.2 0.8 0 (Generell keine Prämie)
Funktionsstufe 6 und 7 1.4 1.0 0 (Generell keine Prämie)
Übrige 1.6 1.4 0 (Generell keine Prämie)
Lehrtöchter/ Lehrlinge 1.7 1.5 0 (Generell keine Prämie)

Art. 13 4. Verwendungsreife

Der Faktor Verwendungsreife beträgt:

1. Ohne wesentliche Bearbeitung direkt verwendbar: 1.2
2. Kleine Ergänzungen erforderlich: 0.8
3. Nur Idee verwendbar, grosse Ergänzungen Dritter notwendig: 0.5

Art. 14 Prämienaufteilung

Wurde ein Vorschlag von zwei oder mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingereicht, wird das Prämientotal in der Regel gleichmässig aufgeteilt.

Vorgesetzte können höchstens 15% der an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausbezahlten Prämien erhalten. Bei direkt an das Personalamt eingereichten Vorschlägen wird an Vorgesetzte keine Prämie ausbezahlt.

Art. 15 Nachberechnung der Prämien

Stellt sich mit der Realisierung des Vorschlages ein grösserer Nutzen heraus, als bei der Prämienfestlegung berechnet worden ist, können Prämien nachbezahlt werden.

Art. 16 Auszahlung

Prämien gelten als Lohnbestandteile. Es erfolgen die üblichen Sozialabzüge.

Die Auszahlung der Prämie erfolgt mit dem nächsten Lohn. Einsenderinnen oder Einsender, die vor der abschliessenden Bearbeitung ihres Vorschlags aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, bleiben prämienberechtigt.

Stellt sich später ein geringerer als der errechnete Nutzen heraus, können ausbezahlte Prämien nicht zurückgefordert werden.

Art. 17 Verbuchung

Prämien werden zu Lasten der nutzniessenden Direktion beziehungsweise des Amtes verausgabt.

4 Schlussbestimmung

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 1. September 1995 betreffend das Vorschlagswesen.

Egress

A 1998, 2249

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2249
13.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 1 geändert A 2007, 1879
13.11.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert A 2007, 1879
13.11.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 2 aufgehoben A 2007, 1879
13.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert A 2007, 1879

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2249
§ 4 Abs. 1 13.11.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1879
§ 5 Abs. 1 13.11.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1879
§ 6 Abs. 2 13.11.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1879
§ 10 Abs. 2 13.11.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1879