Die Pensionskasse des Kantons Nidwalden (Pensionskasse) ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stans.
165.2
Gesetz über die kantonale Pensionskasse
(Pensionskassengesetz, PKG)
Präambel
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[1],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Sitz
Art. 2 Zweck, Aufgaben
Die Pensionskasse versichert die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ihr unterstellten und angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod. Sie führt für ihre Mitglieder als registrierte Vorsorgeeinrichtung die obligatorische Versicherung nach dem BVG[2] durch.
Sie kann gegen Entrichtung einer kostendeckenden Entschädigung Dienstleistungen für Dritte im Personalbereich erbringen.
Art. 3 Geltungsbereich 1. Kanton und selbständige Anstalten
Diesem Gesetz unterstehen der Kanton und seine selbständigen Anstalten als Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber.
Der Regierungsrat kann für bestimmte Personalkategorien den Anschluss bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung bewilligen.
Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder des Regierungsrates. Hauptamtlich und nebenamtlich tätige Mitglieder von Behörden und Kommissionen können durch Beschluss des Regierungsrates diesem Gesetz unterstellt werden.
Art. 4 2. weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Die Pensionskasse kann durch Vertrag den Anschluss folgender Körperschaften, Institutionen und Unternehmen regeln:
| 1. | Politische Gemeinden, Schulgemeinden und Kirchgemeinden; | ||
| 2. | andere öffentlich-rechtliche Körperschaften; | ||
| 3. | gemeinnützige Institutionen, die einen Bezug zum Kanton haben; | ||
| 4. | privatrechtliche Unternehmen, an denen der Kanton oder die Gemeinden stimm- oder kapitalmässig beteiligt sind und die einen Bezug zum Kanton haben. | ||
Art. 5 Versicherte Personen
Die Pensionskasse regelt die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse in einem Reglement; sie kann insbesondere einen bestimmten Jahreslohn als Eintrittsschwelle festlegen.
Art. 6 Versicherter Lohn, Jahreslohn, Koordinationsbetrag
Der versicherte Lohn entspricht dem um den Koordinationsbetrag verminderten Jahreslohn und ist begrenzt:
| 1. | für die Leistungen im Alter auf den zulässigen versicherbaren Maximallohn gemäss BVG[3]; | ||
| 2. | für die Leistungen bei Invalidität und im Todesfall auf die zehnfache maximale AHV-Altersrente. | ||
Die Pensionskasse regelt die Einzelheiten zu den anrechenbaren Lohnbestandteilen in einem Reglement.
Der Koordinationsbetrag entspricht 30% des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber 7/8 der maximalen jährlichen AHV-Altersrente. *
2 Organisation der Pensionskasse
Art. 7 Organe
Organe der Pensionskasse sind:
| 1. | der Verwaltungsrat; | ||
| 2. | die Geschäftsleitung; | ||
| 3. | die Revisionsstelle. | ||
Art. 8 Verwaltungsrat 1. Zusammensetzung
Der Verwaltungsrat der Pensionskasse besteht aus acht Mitgliedern, die je zur Hälfte die Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer vertreten.
Die Mitglieder müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Art. 9 2. Wahl
Der Regierungsrat wählt die Arbeitgebervertretung. Er wählt:
| 1. | ein Mitglied für den Kanton; | ||
| 2. | ein Mitglied für die selbständigen Anstalten des Kantons; und | ||
| 3. | zwei Mitglieder für die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber. | ||
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen die Arbeitnehmervertretung unmittelbar. Der Verwaltungsrat regelt das Wahlverfahren; er hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat vertreten sind durch:
| 1. | ein Mitglied für den Kanton; | ||
| 2. | ein Mitglied für die selbständigen Anstalten des Kantons; und | ||
| 3. | zwei Mitglieder für die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber. | ||
Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer.
Art. 10 3. Organisation
Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
Das Präsidium und das Vizepräsidium sind alle zwei Jahre alternierend durch eine Arbeitgeber- und eine Arbeitnehmervertretung zu besetzen.
Ein Mitglied kann mehrmals ins Präsidium oder Vizepräsidium gewählt werden.
Art. 11 4. Aufgaben
Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Pensionskasse. Er nimmt die Gesamtleitung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Pensionskasse sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er legt die Organisation der Pensionskasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
Er erlässt die erforderlichen Reglemente, insbesondere über:
| 1. | die Organisation; | ||
| 2. | die Leistungen; | ||
| 3. | die Anlage des Vermögens; und | ||
| 4. | die Teilliquidation. | ||
Der Verwaltungsrat wählt die Geschäftsleitung, die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge.
Art. 12 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der Pensionskasse.
Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 13 Revisionsstelle
Die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach dem BVG[4].
Art. 14 Landrat
Der Landrat nimmt vom jährlichen Geschäftsbericht der Pensionskasse Kenntnis.
3 Finanzierung
Art. 15 Vollkapitalisierung
Die Finanzierung erfolgt nach dem System der Vollkapitalisierung.
Art. 16 Wiederkehrende Beiträge 1. Grundsätze
Die wiederkehrenden Sparbeiträge der aktiven versicherten Personen sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betragen in Prozenten des versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1:
| BVG-Alter | Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge | Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge |
|---|---|---|
| 17–24 | 0.0% | 0.0% |
| 25–29 | 6.0% * | 7.5% * |
| 30–34 | 7.0% * | 9.0% * |
| 35–39 | 8.0% * | 10.5% * |
| 40–44 | 9.0% * | 12.0% * |
| 45–49 | 10.0% | 13.5% * |
| 50–54 | 11.0% * | 15.0% * |
| 55–59 | 12.0% * | 16.0% * |
| 60–65 | 12.0% * | 16.0% * |
Bei der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rücktrittsalter gemäss Art. 72a PersG[5] betragen die Sparbeiträge der aktiven versicherten Personen 9.0% sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 12.0%. Die versicherte Person kann gegenüber der Pensionskasse schriftlich erklären, dass auf die Erhebung von Sparbeiträgen vollständig zu verzichten ist. *
Die wiederkehrenden Risikobeiträge der aktiven versicherten Personen sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betragen je 1.25% des versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 2. Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters reduzieren sich die Risikobeiträge um je 0.5%. *
Das BVG-Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.
Art. 16a * 1a. für versicherte Personen wählbare Sparpläne
Die Pensionskasse bietet für die versicherten Personen wählbare Sparpläne an, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzliche Sparbeiträge leisten.
Der Verwaltungsrat legt die wählbaren Sparpläne in einem Reglement fest.
Art. 17 2. besondere Sparpläne der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber *
Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber kann in besonderen Sparplänen zusätzlich Sparbeiträge von jährlich insgesamt höchstens 3% des versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 vorsehen. *
Diese Sparpläne können auch nur für einzelne Arbeitnehmerkategorien bestimmt sein.
Der Verwaltungsrat legt die den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Auswahl stehenden besonderen Sparpläne in einem Reglement fest.
Art. 18 3. Verwendung
Mit den Sparbeiträgen wird das Sparguthaben der versicherten Personen geäufnet.
Die Risikobeiträge werden verwendet für die Finanzierung:
| 1. | des Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisikos; | ||
| 1a. * | des Ausgleichs von Umwandlungsverlusten; | ||
| 2. | der Beiträge an den Sicherheitsfonds; | ||
| 3. | der Verwaltungs- und übrigen Kosten. | ||
Bei Austritt aus der Pensionskasse besteht kein Anspruch auf die Risikobeiträge.
Art. 19 4. Anpassung
Die Pensionskasse ist ermächtigt, die Prozentsätze der Sparbeiträge gemäss Art. 16 Abs. 1 jeder Alterskategorie um höchstens: *
| 1. * | je 10% zu erhöhen, wenn die Beiträge mittelfristig nicht ausreichen, beim Eintreten des Vorsorgefalls die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in angemessener Weise zu gewährleisten; | ||
| 2. * | je 10% zu senken, wenn beim Eintreten des Vorsorgefalls die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in angemessener Weise gewährleistet bleibt. | ||
Die Pensionskasse ist ermächtigt, die wiederkehrenden Risikobeiträge gemäss Art. 16 Abs. 3 im gleichen Umfang für die versicherten Personen sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und um insgesamt höchstens: *
| 1. * | zwei Prozentpunkte zu erhöhen, wenn die Beiträge mittelfristig nicht ausreichen, um die Finanzierung gemäss Art. 18 Abs. 2 sicherzustellen; | ||
| 2. * | zwei Prozentpunkte zu senken, wenn die Finanzierung gemäss Art. 18 Abs. 2 sichergestellt ist. | ||
… *
Art. 20 Massnahmen bei Unterdeckung
Besteht gemäss der versicherungstechnischen Bilanz des Vorjahres eine Unterdeckung, beschliesst die Pensionskasse einen Sanierungsplan für die Folgejahre zur Wiederherstellung der vollständigen Deckung.
Der Sanierungsplan ist befristet und enthält insbesondere folgende Massnahmen:
| 1. | Minderverzinsung der Sparguthaben der aktiven und invaliden versicherten Personen mit einem Zinssatz unterhalb des BVG-Mindestzinssatzes. Der Zinssatz zur Verzinsung der Sparguthaben beträgt wenigstens 0%; und | ||
| 2. | Sanierungsbeiträge der beitragspflichtigen aktiven versicherten Personen mit BVG-Alter über 24 Jahren sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. | ||
Die Minderverzinsung und die Sanierungsbeiträge sind innerhalb folgender Rahmenbedingungen zu beschliessen:
| Deckungsgrad zu Beginn der Sanierung in % | Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer: Minderverzinsung in % | Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer: Sanierungsbeiträge in % des versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 | Arbeitgeberin / Arbeitgeber: Sanierungsbeiträge in % des versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 |
|---|---|---|---|
| unter 80 | 1.00 | 2.5–5.0 | 5.5–7.5 |
| 80–85 | 0.75–1.00 | 2.0–4.0 | 4.0–6.0 |
| 85–90 | 0.50–0.75 | 1.5–3.0 | 3.0–4.5 |
| 90–95 | 0.25–0.50 | 1.0–2.5 | 2.0–3.0 |
| 95–100 | 0.00–0.25 | 0.0–1.5 | 0.0–2.0 |
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben zusammen an die Massnahmen zur Sanierung insgesamt 50% beizutragen.
4 Versicherungsleistungen
Art. 21 Grundsatz
Die Pensionskasse legt die Bestimmungen über die Leistungen in einem Reglement fest.
Für die Altersleistungen gilt das Beitragsprimat. Für die Invalidenleistungen gilt das Leistungsprimat.
Die Pensionskasse ist bestrebt, zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausreichende Versicherungsleistungen zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise auszubezahlen.
Art. 22 Rücktrittsalter
Das ordentliche Rücktrittsalter beträgt 65 Jahre.
Eine vorzeitige Pensionierung oder eine aufgeschobene Pensionierung ist möglich.
5 Auflösung von Anschlussverträgen
Art. 23 Kündigung
Der Anschluss an die Pensionskasse kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden.
Die dem Anschluss zugeordneten Rentenbezügerinnen und –bezüger verbleiben in der Pensionskasse.
Art. 24 Ausfinanzierung
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat das im Zeitpunkt der Auflösung fehlende Vorsorgekapital der zurückgelassenen Rentenbezügerinnen und inklusive technischer Rückstellungen auszufinanzieren. Das vorhandene Vorsorgekapital inklusive technischer Rückstellungen wird gestützt auf einen Zinssatz berechnet, der:
| 1. | dem um 0.5 Prozentpunkte reduzierten Satz der zehnjährigen Bundesobligation entspricht. Der Zinssatz beträgt wenigstens 0%; oder | ||
| 2. | dem um 0.5 Prozentpunkte reduzierten, technischen Zinssatz entspricht, wenn der technische Zinssatz den Satz der zehnjährigen Bundesobligation unterschreitet. | ||
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat:
| 1. | noch nicht beglichene Verpflichtungen zu erfüllen; und | ||
| 2. | im Falle einer Unterdeckung im Zeitpunkt der Auflösung, die fehlenden Sparguthaben ohne technische Rückstellungen auszufinanzieren. | ||
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmungen 1. Grundsatz
Die neuen Bestimmungen gelten auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes versicherten Personen sowie die Rentenbezügerinnen und ‑bezüger.
In denjenigen Bereichen, in denen die Pensionskasse gemäss diesem Gesetz zuständig ist, erlässt sie die Übergangsbestimmungen in einem Reglement.
Art. 26 2. Forderung der Pensionskasse a) Grundsatz
Die Pensionskasse hat am 1. Januar 2014 gegenüber dem Kanton eine Forderung in der Höhe des Fehlbetrags am 31. Dezember 2013.
Die Höhe des Fehlbetrages wird berechnet gestützt auf die am 31. Dezember 2011 gültigen Bilanzierungsgrundsätze der Pensionskasse Nidwalden, insbesondere den damals geltenden technischen Zinssatz.
Der Kanton bilanziert die gesamte Schuld erfolgsneutral; die selbständigen Anstalten sowie die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Schuld nicht zu bilanzieren.
Art. 27 b) Annuität, Restschuld
Der Kanton tilgt und verzinst die Schuld mittels einer gleichbleibenden Annuität. Diese ist so hoch zu bemessen, damit die anerkannte Schuld binnen 40 Jahren getilgt und verzinst werden kann.
Die Annuität ist erstmals am 31. Dezember 2014 und danach jährlich per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Der Anteil der Zinsen und der Tilgung ist auszuweisen.
Mit Zahlung der Annuität verringert sich die Restschuld um den Tilgungsanteil; vorbehalten bleiben Art. 29 Abs. 3 und 4.
Die Annuität wird alle fünf Jahre angepasst, sofern der Zinssatz gemäss Art. 28 ändert.
Art. 28 c) Zinssatz
Der Zinssatz entspricht:
| 1. | in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dem durchschnittlichen Jahreszinssatz der langfristigen Schulden des Kantons Nidwalden am 31. Dezember 2013; | ||
| 2. | für die folgenden Perioden von jeweils fünf Jahren dem durchschnittlichen Jahreszinssatz der langfristigen Schulden des Kantons Nidwalden des der Periode vorangehenden Jahres. | ||
Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreszinssatzes der langfristigen Schulden des Kantons Nidwalden sind die Schulden, die der Finanzierung von Finanzanlagen dienen, nicht zu berücksichtigen.
Art. 29 d) Beteiligung an der Annuität
Die selbständigen Anstalten sowie die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erstatten dem Kanton jährlich jeweils per 31. Dezember einen Anteil an die Annuität.
Dieser Anteil entspricht dem verhältnismässigen Anteil an der Unterdeckung per 31. Dezember 2013. Er errechnet sich gestützt auf die den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern per 31. Dezember 2013 zuweisbaren Sparguthaben der aktiven versicherten Personen sowie Vorsorgekapitalien der Rentenbezügerinnen und ‑bezüger; es gelten die Berechnungsgrundlagen gemäss Art. 26 Abs. 2.
Die selbständigen Anstalten sowie die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können anstelle von jährlichen Zahlungen ihren per 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Anteil an der Unterdeckung beziehungsweise an der verbliebenen Restschuld des Kantons direkt der Pensionskasse erstatten. Diese Zahlung kann erfolgen in Form:
| 1. | einer Einmalzahlung bis spätestens am 31. Dezember 2014 zuzüglich des aufgelaufenen Zinses gemäss Art. 28; | ||
| 2. | von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahresraten, wobei zusätzlich zur Amortisation der laufende Zins gemäss Art. 28 jährlich zu bezahlen ist. Die erste Rate ist bis spätestens am 31. Dezember 2014 zu leisten; oder | ||
| 3. | einer Einmalzahlung bis spätestens am 31. Dezember eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zuzüglich des in diesem Jahr aufgelaufenen Zinses gemäss Art. 28. | ||
Erfolgt eine Direktzahlung gemäss Abs. 3, verringert sich die Restschuld des Kantons im Umfang des Tilgungsanteils der entsprechenden Zahlungen.
Art. 30 e) Beteiligung an der Restschuld bei Auflösung des Anschlussvertrages
Löst die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Anschlussvertrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf, hat sie oder er dem Kanton dessen per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bestehende Restschuld gegenüber der Pensionskasse anteilsmässig zu erstatten.
Die Zahlung hat bis spätestens am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
Der Rückerstattungsbetrag kann in höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahresraten geleistet werden, wobei zusätzlich zur Amortisation der laufende Zins gemäss Art. 28 jährlich zu bezahlen ist.
Art. 31 3. Verwaltungsrat
Die erste Amtsdauer des Verwaltungsrates der Pensionskasse beginnt am 1. Juli 2014.
Die Pensionskassenkommission gemäss Art. 56 des Gesetzes vom 25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)[6] übernimmt bis zum Beginn der Amtsdauer des Verwaltungsrates dessen Aufgaben.
Art. 32 4. Teuerungszulagen
Für Renten, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals fällig geworden sind, kann der Landrat über die Ausrichtung von Teuerungszulagen zulasten der ehemaligen Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber Beschluss fassen.
Diese Beschlüsse sind für alle ehemaligen Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber verbindlich, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pensionskasse angeschlossen sind.
Art. 33 5. Teuerungsbeiträge
Bei Austritt aus der Pensionskasse besteht kein Anspruch auf die Teuerungsbeiträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet wurden.
Art. 34 * 6. Verwendung der Mittel im Teuerungsfonds
Die Mittel, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als technische Rückstellungen im Teuerungsfonds gemäss Art. 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)[7] verblieben sind, dienen zur Abfederung von Leistungseinbussen bei neuen Rentnerinnen und Rentnern, welche aufgrund von Leistungsanpassungen durch die Pensionskasse entstehen.
Der Verwaltungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel im Teuerungsfonds.
Art. 35 Änderung des Entschädigungsgesetzes[8]
Das Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz)[9] wird wie folgt geändert: …
Art. 36 Änderung des Personalgesetzes[10]
Das Gesetz vom 3. Juni 1998 über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)[11] wird wie folgt geändert: …
Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)[12] wird aufgehoben.
Art. 38 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.09.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | A 2013, 1582; A 2014, 9 |
| 30.08.2017 | 01.01.2018 | Art. 34 | totalrevidiert | A 2017, 1526, 2075 |
| 31.01.2018 | 01.01.2019 | Art. 16 Abs. 2 | geändert | A 2018, 231, 822 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 6 Abs. 3 | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "50–54" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "50–54" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "55–59" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "55–59" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "60–65" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "60–65" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 2 | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16 Abs. 3 | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 16a | eingefügt | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 17 | Titel geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 17 Abs. 1 | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 18 Abs. 2, 1a. | eingefügt | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 19 Abs. 1 | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 19 Abs. 1, 1. | eingefügt | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 19 Abs. 1, 2. | eingefügt | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 19 Abs. 2 | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 19 Abs. 2, 1. | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 19 Abs. 2, 2. | geändert | 2024-039 |
| 24.04.2024 | 01.01.2025 | Art. 19 Abs. 3 | aufgehoben | 2024-039 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.09.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | A 2013, 1582; A 2014, 9 |
| Art. 6 Abs. 3 | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "50–54" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "50–54" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "55–59" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "55–59" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "60–65" / "Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "60–65" / "Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge" | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 2 | 31.01.2018 | 01.01.2019 | geändert | A 2018, 231, 822 |
| Art. 16 Abs. 2 | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16 Abs. 3 | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 16a | 24.04.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | 2024-039 |
| Art. 17 | 24.04.2024 | 01.01.2025 | Titel geändert | 2024-039 |
| Art. 17 Abs. 1 | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 18 Abs. 2, 1a. | 24.04.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | 2024-039 |
| Art. 19 Abs. 1 | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 19 Abs. 1, 1. | 24.04.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | 2024-039 |
| Art. 19 Abs. 1, 2. | 24.04.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | 2024-039 |
| Art. 19 Abs. 2 | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 19 Abs. 2, 1. | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 19 Abs. 2, 2. | 24.04.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-039 |
| Art. 19 Abs. 3 | 24.04.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | 2024-039 |
| Art. 34 | 30.08.2017 | 01.01.2018 | totalrevidiert | A 2017, 1526, 2075 |