Werden in Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechnungswesen einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt einer Gemeinde vorschriftswidrige Zustände festgestellt, haben kantonale Amtsstellen und Direktionen den Regierungsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen; das Recht der Anzeige steht auch jeder Aktivbürgerin oder jedem Aktivbürger der Gemeinde zu. *
Der Regierungsrat lässt den Sachverhalt nach Anhören der verantwortlichen Behörde untersuchen und fordert gegebenenfalls unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel auf.
Wird der Aufforderung nicht fristgemäss entsprochen, trifft der Regierungsrat die zur Herbeiführung des vorschriftsgemässen Zustandes erforderlichen Massnahmen; in dringenden Fällen kann der Regierungsrat ohne vorgängige Untersuchung vorläufige Massnahmen anordnen.
Die Kosten der Untersuchung und der Massnahmen kann der Regierungsrat der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband oder der öffentlich-rechtlichen Anstalt einer Gemeinde auferlegen; die anzeigende Person haftet für die Kosten nur, wenn sie wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat. *