Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Nidwalden ist die Organisation der römisch-katholischen Kantonseinwohner.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie hat ihren Sitz in Stans.
191.1
Im Namen Gottes des Allmächtigen
Das katholische Volk von Nidwalden,
in der Absicht, der römisch-katholischen Kirche im Kanton Nidwalden eine erspriessliche Tätigkeit zu ermöglichen und die hiefür notwendige öffentliche Verwaltung durch eigene Organe selbständig zu besorgen, gestützt auf Art. 34 und 37 der Kantonsverfassung,
Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Nidwalden ist die Organisation der römisch-katholischen Kantonseinwohner.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie hat ihren Sitz in Stans.
Die Landeskirche gliedert sich in die römisch-katholischen Kirchgemeinden und Kapellgemeinden, welche zusammen das ganze Kantonsgebiet umfassen.[1]
Die Kirchgemeinden und Kapellgemeinden sind die öffentlichrechtlichen Körperschaften ihrer römisch-katholischen Einwohner; als Glieder der Landeskirche unterstehen sie der landeskirchlichen Rechtsetzung.
Wenn in dieser Verfassung und in der auf ihr beruhenden Gesetzgebung von Kirchgemeinden die Rede ist, sind darunter auch die Kapellgemeinden zu verstehen.
Die Landeskirche ordnet durch diese Verfassung im Rahmen der Kantonsverfassung und der übrigen staatlichen Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig.
Die Landeskirche und die Kirchgemeinden stehen hinsichtlich der nicht innerkirchlichen Angelegenheiten unter der Aufsicht der staatlichen Behörden.
Die Aufsicht über die Landeskirche steht dem Landrat zu; bei schwerer Pflichtverletzung hat dieser die notwendigen Massnahmen endgültig anzuordnen.
Die Aufsicht über die Kirchgemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz[2].
In innerkirchlichen Belangen anerkennen Landeskirche und Kirchgemeinden Lehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.
Zum Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen ist im Rahmen des Bundesrechts der Landrat[3] zuständig.
Landeskirche und Kirchgemeinden besorgen die der kirchlichen Tätigkeit dienende öffentliche Verwaltung.
Vorbehalten bleiben die dem Kanton zustehenden Pflichten und Befugnisse auf kirchlichem Gebiet.
Die Landeskirche erfüllt selbständig im Rahmen der Gesetzgebung folgende Aufgaben:
| 1. | Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kultur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten; | ||
| 2. | Vertretung des Kirchenvolkes gegenüber den staatlichen und kirchlichen Behörden; | ||
| 3. | Zusammenarbeit mit landeskirchlichen Organisationen anderer Kantone; | ||
| 4. | Förderung der Zusammenarbeit mit andern Religionsgemeinschaften; | ||
| 5. | Ausgleich der von den Kirchgemeinden zu tragenden Aufgaben und Lasten; | ||
| 6. | weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben. | ||
Die Kirchgemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet im Rahmen der Gesetzgebung selbständig die in Art. 6 umschriebenen Aufgaben.
Die Landeskirche kann den Kirchgemeinden durch die Gesetzgebung Aufgaben übertragen.
Glied der Landeskirche ist jeder römisch-katholische Kantonseinwohner, solange er nicht durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemeinde aus der römisch-katholischen Kirchgemeinde austritt.[4]
Wer der Landeskirche angehört, ist Glied der Kirchgemeinde, in welcher er Wohnsitz hat.
Aktivbürger sind die Glieder der Landeskirche beziehungsweise der Kirchgemeinden, welche nach der kantonalen Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht besitzen.
Ausländer, die seit mindestens sechs Jahren in der Schweiz und seit mindestens drei Jahren im Kanton Wohnsitz haben und im übrigen die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, erhalten das Aktivbürgerrecht auf schriftliche Anmeldung beim Präsidenten der Kirchgemeinde.
Die Geistlichen der Landeskirche und der Kirchgemeinden besitzen in der Landeskirche und in der Kirchgemeinde, in welcher sie Wohnsitz haben, das Aktivbürgerrecht, auch wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfüllen.
Die Wählbarkeit zu einem geistlichen Amte richtet sich nach der kirchlichen Rechtsordnung.
Für die geistlichen Ämter besteht keine bestimmte Amtsdauer; die Abberufung von einem geistlichen Amte richtet sich nach der kirchlichen Rechtsordnung.
Im übrigen sind insbesondere betreffend die Beendigung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen der Personalgesetzgebung[5] sinngemäss anzuwenden, soweit nicht die Gemeindeordnung oder der Anstellungsvertrag etwas anderes vorsieht. *
Soweit die vorliegende Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes vorschreiben, findet die kantonale Gesetzgebung auf die Landeskirche und die Kirchgemeinden sinngemäss Anwendung.
Die Gewalten der Landeskirche sind:
| 1. | das Kirchenvolk; | ||
| 2. | der Grosse Kirchenrat; | ||
| 3. | der Kleine Kirchenrat. | ||
Das Kirchenvolk ist zuständig für den Erlass und die Änderung der Kirchenverfassung, für den Beschluss über die Gesamtrevision der Kirchenverfassung sowie für die Auflösung der Landeskirche.
In die Zuständigkeit des Kirchenvolkes fallen weiter: *
| 1. | die Beschlussfassung über Anträge gemäss Art. 17, denen der Grosse Kirchenrat nicht zustimmt; | ||
| 2. | die Beschlussfassung über vom Grossen Kirchenrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die Stimmberechtigten der Landeskirche einen Gegenvorschlag gemäss Art. 19 Abs. 1 gegenüberstellen; | ||
| 3. | die Beschlussfassung über Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen des Grossen Kirchenrates übersteigen. | ||
Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses von 250 Stimmberechtigten oder den Kirchenräten von mindestens drei Kirchgemeinden verlangt oder vom Grossen Kirchenrat beschlossen wird:
| 1. | die vom Grossen Kirchenrat erlassenen Gesetze; | ||
| 2. | die Beschlüsse des Grossen Kirchenrates betreffend Ausgaben, welche die Hälfte des Betrages seiner Finanzkompetenzen übersteigen. | ||
Der Grosse Kirchenrat ist befugt, das Kirchenvolk über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die landeskirchliche Gesetzgebung oder das Vorgehen bei der Vorbereitung eines dem Kirchenvolk zustehenden Sachgeschäftes abstimmen zu lassen.
Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Grossen Kirchenrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung beziehungsweise bei der Vorbereitung des Sachgeschäftes.
Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse und Beschlüsse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.
Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.
Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem übergeordneten Recht oder, sofern sie nicht die Revision der Kirchenverfassung verlangen, der Kirchenverfassung widerspricht.
Anträge können stellen:
| 1. | 1000 Stimmberechtigte oder der Grosse Kirchenrat, wenn die Gesamtrevision der Kirchenverfassung verlangt wird; | ||
| 2. | 500 Stimmberechtigte, die Kirchenräte von mindestens drei Kirchgemeinden oder der Grosse Kirchenrat, wenn die Teilrevision der Kirchenverfassung verlangt wird; | ||
| 3. | 250 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei Kirchgemeinden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird. | ||
Bei Anträgen der Stimmberechtigten sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages beim Präsidium des Grossen Kirchenrates einzureichen.
Der Grosse Kirchenrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
500 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei Kirchgemeinden können einem Antrag des Grossen Kirchenrates betreffend Teilrevision der Kirchenverfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
250 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei Kirchgemeinden können vom Grossen Kirchenrat erlassenen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Bei Gegenvorschlägen gemäss Abs. 2 und 3 sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages beim Präsidium des Grossen Kirchenrates einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit der Veröffentlichung der Vorlage des Grossen Kirchenrates zu erfolgen.
Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der Stimmberechtigten sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur Abstimmung zu bringen.
Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die ausgearbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden.
Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten Antragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurückgezogen werden.
Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Grossen Kirchenrates, zur Abstimmung zu bringen; bei Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen.
Bei einem Gegenvorschlag können die Stimmberechtigten sowohl dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Grossen Kirchenrates, als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stimmen sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.
Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen richtet sich sinngemäss nach dem Wahl- und Abstimmungsgesetz[6].
Die Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes über die Form von Anträgen und Gegenvorschlägen, die Unterschriftensammlung, die Urnenabstimmung und die Rechtspflege sind sinngemäss anwendbar.
Der Grosse Kirchenrat setzt sich aus 40 Mitgliedern zusammen.
Fünf Mitglieder werden von den Mitgliedern des Dekanates Nidwalden aus ihrer Mitte gewählt. *
35 Mitglieder werden von den Kirchgemeinden gewählt, wobei Mitglieder des Dekanates Nidwalden nicht wählbar sind. *
Jede Kirchgemeinde wählt die Mitglieder, die ihr aufgrund der Zahl der Kirchenglieder zukommen; dabei hat jede Kirchgemeinde Anspruch auf mindestens ein Mitglied.
Für die Verteilung der Sitze auf die Kirchgemeinden ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres massgebend.
Der Kleine Kirchenrat stellt durch Beschluss fest, wieviele Mitglieder des Grossen Kirchenrates in jeder Kirchgemeinde zu wählen sind.
Dabei sind die Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes über die Sitzverteilung für den Landrat sinngemäss anzuwenden.
Die Wahlen in den Grossen Kirchenrat sind bis Ende Juni jenes Jahres durchzuführen, in welchem die Amtsdauer des Landrates zu Ende geht. *
Ersatzwahlen können jederzeit für den Rest der Amtsdauer vorgenommen werden.
Die Wahl in den Kirchgemeinden wird gemäss der Gemeindegesetzgebung[7] durch die Gemeindeversammlung oder durch die Urnenabstimmung durchgeführt; die Wahl ist als Mehrheitswahl durchzuführen, soweit nicht durch landeskirchliches Gesetz die Verhältniswahl eingeführt wird.
Das Dekanat bestimmt das Verfahren für die Wahl der eigenen Abordnung selbst. *
Der abtretende Grosse Kirchenrat bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Grossen Kirchenrates im Amt.
Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördengesetzgebung[8].
Nach jeder Gesamterneuerung ist der Grosse Kirchenrat durch das bisherige Präsidium, auch wenn dieses dem Grossen Kirchenrat nicht mehr angehört, spätestens auf Ende September zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl des neuen Präsidiums durch das bisherige Präsidium geleitet.
Der Kleine Kirchenrat erstattet aufgrund der durch die Kirchgemeinden, im Falle von Wahlbeschwerden durch den Regierungsrat beziehungsweise das Verfassungsgericht gemeldeten Ergebnisse über die Wahlen Bericht, worauf der Grosse Kirchenrat seine Zusammensetzung feststellt.
Anschliessend an die Feststellung der Zusammensetzung nimmt das bisherige Präsidium den neugewählten Mitgliedern den Amtseid oder das Handgelübde ab, worauf die Wahl des Kleinen Kirchenrates erfolgt.
Der Grosse Kirchenrat erlässt in der Form des Gesetzes:
| 1. | alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der Mitglieder der Römisch-Katholischen Landeskirche und der Kirchgemeinden bestimmen; | ||
| 2. | alle grundlegenden Bestimmungen über die Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der landeskirchlichen Gewalten und der Kirchgemeinden. | ||
Er erlässt in eigener Kompetenz:
| 1. | Verordnungen, zu denen er durch diese Verfassung zuständig erklärt wird; | ||
| 2. | Verordnungen zur Vollziehung der landeskirchlichen Gesetze. | ||
Der Grosse Kirchenrat kann unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 2 in der Form eines Gesetzes Konkordate genehmigen.
Im übrigen hat der Grosse Kirchenrat jene Erlasse auszuarbeiten, die er dem Kirchenvolk zur Beschlussfassung vorlegt.
Der Grosse Kirchenrat hat zu wählen:
| 1. | aus seiner Mitte die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates; | ||
| 2. | aus der Mitte des Kleinen Kirchenrates den Präsidenten und den Vizepräsidenten, die zugleich Präsident und Vizepräsident des Grossen Kirchenrates sind, auf die Dauer von zwei Jahren; | ||
| 3. | aus seiner Mitte zwei Stimmenzähler und einen Stellvertreter; | ||
| 4. | aus seiner Mitte die Mitglieder und den Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und allfälliger weiterer Kommissionen; | ||
| 5. | den Sekretär, der zugleich Sekretär des Kleinen Kirchenrates ist; | ||
| 6. | die von der Landeskirche im Einverständnis mit dem Diözesanbischof angestellten Geistlichen, die Beamten und Angestellten, sofern nicht durch die Gesetzgebung oder den Beschluss des Grossen Kirchenrates dafür der Kleine Kirchenrat zuständig erklärt wird. | ||
In die Zuständigkeit des Grossen Kirchenrates fallen weiter:
| 1. * | der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an das Kirchenvolk gemäss Art. 17–20; | ||
| 2. | die Feststellung über das Ergebnis der Wahl des Grossen Kirchenrates und der Abstimmungen der Landeskirche; | ||
| 3. | die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen der Finanzkompetenzen; | ||
| 4. | die Beschlussfassung über Ausgaben, für welche durch die Gesetzgebung oder im Einzelfall durch Beschluss des Kirchenvolkes dem Grossen Kirchenrat weitergehende Vollmachten übertragen sind; | ||
| 5. | die Festsetzung der jährlichen Voranschläge; | ||
| 6. * | die Genehmigung der Rechnungen der Landeskirche und des Rechenschaftsberichtes des Kleinen Kirchenrates; | ||
| 7. * | … | ||||
| 8. * | die Beschlussfassung über das Arbeitsverhältnis und die Entlöhnung der Geistlichen und Angestellten der Landeskirche und über die Schaffung neuer Stellen bei der Landeskirche, soweit der Grosse Kirchenrat diese Kompetenzen nicht dem Kleinen Kirchenrat überträgt; | ||
| 9. | die Genehmigung von Vereinbarungen im Rahmen der Finanzkompetenzen; | ||
| 10. | die Aufsicht über die Verwaltung der Landeskirche; | ||
| 11. | alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Grossen Kirchenrat übertragenen Aufgaben. | ||
Der grosse Kirchenrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Er wird einberufen:
| 1. | wenn es der Präsident oder der Kleine Kirchenrat anordnet; | ||
| 2. | wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt. | ||
Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgesetzt.
Das Recht, dem Grossen Kirchenrat Anträge zu stellen, haben der Kleine Kirchenrat sowie jedes Mitglied und jede Kommission des Grossen Kirchenrates.
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Kirchenrates teilzunehmen.
Die Sitzungen des Grossen Kirchenrates sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich.
Der Grosse Kirchenrat kann die Durchführung der geheimen Verhandlung beschliessen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus anderen wichtigen Gründen als geboten erscheint; über den Antrag auf Durchführung der geheimen Verhandlung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und abgestimmt.
… *
Die Beschlüsse des Grossen Kirchenrates sind zu veröffentlichen. *
Der Grosse Kirchenrat wird vom Präsidenten geleitet; ist der Präsident verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung durch das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Kleinen Kirchenrates ersetzt.
Der Sekretär führt das Protokoll, welches dem Grossen Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen ist.
Der Grosse Kirchenrat kann im Rahmen der Gesetzgebung durch Verordnung die Organisation und das Verfahren des Grossen Kirchenrates weiter ordnen.
Die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates nehmen an den Abstimmungen teil.
Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen, die sich auf die Aufsicht über den Kleinen Kirchenrat beziehen, haben sie sich der Stimmabgabe zu enthalten.
Der Grosse Kirchenrat wählt aus seiner Mitte eine ständige Geschäftsprüfungskommission von drei bis fünf Mitgliedern.
Die Geschäftsprüfungskommission hat die der Aufsicht unterliegenden Geschäfte zu prüfen und sich die hiefür notwendigen Auskünfte zu beschaffen; sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben die Geschäftsführung des Kleinen Kirchenrates auf Rechtmässigkeit und auf Zweckmässigkeit der Organisation überprüfen und dabei in alle Protokolle und Akten der Landeskirche Einsicht nehmen.
Die Geschäftsprüfungskommission erstattet dem Grossen Kirchenrat Bericht; sie stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung des Voranschlages und der Rechnung und nimmt zu allen weiteren die Finanzen der Landeskirche berührenden Geschäften Stellung.
Der Kleine Kirchenrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon eine Person dem Dekanat Nidwalden angehören muss. *
Die Wahl ist in der konstituierenden Sitzung des Grossen Kirchenrates durchzuführen; eine Ersatzwahl kann jederzeit für den Rest der Amtsdauer vorgenommen werden.
Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und beträgt vier Jahre.
Der Kleine Kirchenrat ist das vollziehende Organ der Landeskirche; er vertritt die Landeskirche nach aussen.
Der Kleine Kirchenrat ist für alle landeskirchlichen Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen werden, zuständig, insbesondere für:
| 1. | den Erlass von Reglementen; | ||
| 2. | den Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Beschlüsse und Entscheidungen der zuständigen landeskirchlichen und kantonalen Gewalten, soweit diese Befugnis nicht besonderen Organen vorbehalten ist; | ||
| 3. | die Wahl von Kommissionen sowie von Beamten und Angestellten, sofern er durch die Gesetzgebung oder den Beschluss des Grossen Kirchenrates dafür zuständig erklärt wird; | ||
| 4. | die Vorberatung aller Geschäfte, die vom Grossen Kirchenrat zu behandeln sind; | ||
| 5. | die Erstattung von Vernehmlassungen, zu denen die Landeskirche aufgefordert wird; | ||
| 6. | die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen der Finanzkompetenzen; | ||
| 7. | die Beschlussfassung über Ausgaben, welche der Landeskirche durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben sind, ohne Rücksicht auf Ziff. 6, oder für welche durch die Gesetzgebung, den Voranschlag oder im Einzelfall durch Beschluss des Grossen Kirchenrates dem Kleinen Kirchenrat weitergehende Vollmachten übertragen sind; | ||
| 8. | die Verwaltung des Vermögens der Landeskirche; | ||
| 9. | der Erlass von Pflichtenheften für Geistliche im Einverständnis mit dem Diözesanbischof sowie für Beamte und Angestellte; | ||
| 10. | die Erstattung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Kalenderjahr; | ||
| 11. | die Planung der Aufgaben und der Tätigkeiten der Landeskirche; | ||
| 12. | die Erfüllung aller weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Grossen Kirchenrates übertragen werden. | ||
Die Sitzungen des Kleinen Kirchenrates sind nicht öffentlich.
Die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates sind bei den Beschlussfassungen zur Stimmabgabe verpflichtet; der Präsident stimmt nicht mit, gibt aber den Stichentscheid.
Über die Verhandlungen des Kleinen Kirchenrates ist ein Protokoll zu führen, das nicht öffentlich ist.
Das Protokoll ist vom Kleinen Kirchenrat zu genehmigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Grosse Kirchenrat kann durch Verordnung die Organisation und das Verfahren des Kleinen Kirchenrates weiter ordnen.
Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördengesetzgebung[9].
Der Finanzhaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu führen.
Die Landeskirche verfügt über den gemäss der kantonalen Gesetzgebung der Landeskirche zustehenden Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen.
Die Kirchgemeinden können durch landeskirchliches Gesetz zu Beiträgen an den Finanzbedarf der Landeskirche und zum Ausgleich der von den Kirchgemeinden zu tragenden Lasten verpflichtet werden.
Die Mittel der Landeskirche sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kanton zu verwenden.
Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Sämtliche Aufwendungen der Landeskirche sind mit dem Voranschlag oder durch besondere Vorlagen zu beschliessen; Art. 35 Ziff. 3 und 4 und Art. 44 Ziff. 6 bis 8 bleiben vorbehalten.
Ausgaben, die nicht mit dem Voranschlag beschlossen werden, sind den zuständigen Organen in besonderen Vorlagen zur Beschlussfassung zu unterbreiten, insbesondere:
| 1. | grössere Ausgaben mit Investitionscharakter; | ||
| 2. | ausserordentliche einmalige Ausgaben; | ||
| 3. | weitere Aufwendungen, die im laufenden Rechnungsjahr nicht vollständig abbezahlt beziehungsweise abgeschrieben werden können. | ||
Das Gesetz legt fest, über welche einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben der Grosse Kirchenrat und der Kleine Kirchenrat frei bestimmen können, wobei die Höhe der Beträge nach der Art der Aufgabe abgestuft werden kann.
Wo der Voranschlag gemäss Art. 53 für bestimmte Aufgaben Mittel bereit stellt, ist der Kleine Kirchenrat an die Finanzkompetenzen gemäss Abs. 1 nicht gebunden.
Der Grosse Kirchenrat setzt jeweils bis spätestens Mitte Dezember nach einem Entwurf des Kleinen Kirchenrates den Voranschlag für das folgende Rechnungsjahr fest.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
In der Verwaltungsrechnung sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen des Rechnungsjahres auszuweisen.
Die Vermögensbilanz hat den Stand und die Zusammensetzung des landeskirchlichen Vermögens am Jahresende auszuweisen.
… *
Die Landeskirche hat durch landeskirchliches Gesetz die weiteren notwendigen Bestimmungen über den Finanzhaushalt zu erlassen, insbesondere über die Finanzkompetenzen des Grossen Kirchenrates und des Kleinen Kirchenrates, über den Finanzausgleich, über den Beitrag an das Bistum, über die Finanzierung der landeskirchlichen Seelsorge.
Für die Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung[10], soweit durch die Kirchenverfassung nicht etwas anderes bestimmt wird.
Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde sowie des Landrates.
Die Umwandlung einer Kapellgemeinde in eine Kirchgemeinde bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde.
Die Mittel der Kirchgemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden.
Die Kirchgemeinde ist befugt, Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kultur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten, mit Beiträgen aus öffentlichen Mitteln zu unterstützen. *
Die kirchlichen Stiftungen sind bestimmungsgemäss und sorgfältig zu verwalten.
Die Erträgnisse sind gemäss dem Stiftungszweck zu verwenden; sie fallen der Kirchgemeinde zu, soweit diese die Aufgaben der Stiftung erfüllt.
Für Stiftungen, die durch die Kirchgemeinde oder zuhanden der Kirchgemeinde errichtet wurden, gilt, sofern der Stiftungsakt oder das Gewohnheitsrecht nichts anderes bestimmt, der Kirchenrat als Stiftungsrat; dieser hat der Kirchgemeinde über Bestand des Stiftungsvermögens und Verwendung des Stifungsertrages jährlich Rechenschaft abzulegen.
Die Entlöhnung der Priester, Diakone, Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten, Katechetinnen und Katecheten sowie von weiteren im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen wird im Rahmen einer unter den Kirchgemeinden abzuschliessenden und vom Grossen Kirchenrat zu genehmigenden Vereinbarung festgelegt.
Die Kirchgemeinden können den Kirchenrat zum Abschluss von Entlöhnungsvereinbarungen ermächtigen.
Hat die Mehrheit der Kirchgemeinden einer Entlöhnungsvereinbarung zugestimmt, kann sie der Grosse Kirchenrat für alle Kirchgemeinden verbindlich erklären; der Finanzausgleich schafft hiefür die Voraussetzungen.
Die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenrates richten sich nach den Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung[13].
Der Kirchenrat hat im Einvernehmen mit den Seelsorgerinnen und Seelsorgern die pastoralen Belange zu fördern und zu unterstützen.
Die Anordnung und Gestaltung der Gottesdienste und sonstigen Kulthandlungen sowie die Führung und Aufbewahrung der Pfarrbücher sind Sache des zuständigen Pfarrers oder Pfarrprovisors; in Fragen der Gottesdienstordnung ist der Kirchenrat anzuhören.
Der Kirchenrat sorgt dafür, dass an den öffentlichen und privaten Schulen der durch Art. 39 der Kantonsverfassung gewährleistete Religionsunterricht erteilt wird.
Kirchenopfer und Sammlungen für Zwecke, für welche sonst die Kirchgemeinde aus allgemeinen Mitteln aufzukommen hätte, können im Einverständnis zwischen Pfarramt und Kirchenrat aufgenommen werden; der Kirchenrat hat den Ertrag zu verwalten und darüber den Stimmberechtigten Rechnung abzulegen.
… *
Sollen Bauten, Bauteile oder sonstige Objekte von künstlerischem oder historischem Werte verändert werden, sind vorher Kunstsachverständige zur Begutachtung beizuziehen.
Inventargegenstände von künstlerischem oder historischem Werte dürfen nicht veräussert werden.
Über die im Besitz der Kirchgemeinde oder einer kirchlichen Stiftung befindlichen Gegenstände von künstlerischem oder historischem Wert ist ein zweckmässiges Inventar anzulegen.
Die Kirchgemeinden können nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung[14] Gemeindeverbände bilden.
Die Gemeindeverbände der Kirchgemeinden bedürfen für ihre Entstehung zusätzlich zu den Voraussetzungen der Gemeindegesetzgebung[15] der Genehmigung durch den Kleinen Kirchenrat; dieser hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Statuten des Gemeindeverbandes dem Bundesrecht, dem kantonalen Recht sowie dieser Verfassung nicht widersprechen und wenn sie keine weiteren erheblichen Mängel sachlicher oder formeller Art aufweisen.
Wird ein Antrag als ausgearbeitete Vorlage eingereicht, so erfolgt die Teilrevision der Verfassung auf dem Wege der Gesetzgebung.
Wird ein Antrag als allgemeine Anregung eingereicht, so erfolgt die Teilrevision nach dem in Art. 70 festgelegten Verfahren.
Wird die Gesamtrevision der Verfassung verlangt, so ist das Begehren dem Kirchenvolk vorzulegen.
Ist die Gesamtrevision beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung der neuen Verfassung dem Grossen Kirchenrat, sofern nicht durch den Revisionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird.
Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Grosse Kirchenrat und ist binnen sechs Wochen nach den für die Wahl des Grossen Kirchenrates geltenden Vorschriften zu wählen.
Die revidierte Verfassung ist dem Kirchenvolk vorzulegen, wobei Gegenvorschläge ausgeschlossen sind; wird sie verworfen, so gilt die Revision als abgelehnt. *
Die Vorlage ist angenommen, wenn sie in der Urnenabstimmung durch das Kirchenvolk mit einfacher Mehrheit gutgeheissen wird.
Sie tritt, nachdem der Grosse Kirchenrat das Ergebnis der Abstimmung festgestellt hat, mit der Genehmigung durch den Landrat in Kraft, wenn sie hiefür nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Die Auflösung der Landeskirche kann durch Beschluss des Grossen Kirchenrates oder durch Volksbegehren beantragt werden.
Der Beschluss des Grossen Kirchenrates bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder; das Volksbegehren erfordert die Unterschriften von einem Fünftel der Aktivbürger der Landeskirche.
Über die Auflösung der Landeskirche ist binnen sechs Monaten seit dem Beschluss des Grossen Kirchenrates beziehungsweise seit der Einreichung des Volksbegehrens die Urnenabstimmung durchzuführen.
Wird in der Urnenabstimmung die Auflösung der Landeskirche beschlossen, so führt der Grosse Kirchenrat die Liquidation durch.
Die Kirchenverfassung tritt, wenn das Kirchenvolk sie in der Urnenabstimmung mit einfacher Mehrheit gutgeheissen und der Verfassungsrat das Ergebnis der Abstimmung festgestellt hat, mit der Genehmigung durch den Landrat sofort in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung erlangt die Landeskirche ihre juristische Persönlichkeit.
Mit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung tritt der von den Kirchgemeinden gewählte römisch-katholische Kirchenverfassungsrat für den Rest der Amtsdauer in die Stellung des Grossen Kirchenrates.
Der Verfassungsrat hat auf Einberufung durch den Präsidenten binnen Monatsfrist seit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung zusammenzutreten und den Kleinen Kirchenrat zu wählen.
Solange keine Verordnung über die Organisation und das Verfahren des Grossen Kirchenrates gemäss Art. 40 Abs. 3 vorliegt, sind die Bestimmungen der Landratsverordnung[16], insbesondere über die Verhandlungsordnung und die parlamentarischen Vorstösse, sinngemäss anzuwenden.
Bis die landeskirchliche Gesetzgebung über den Finanzhaushalt erlassen ist, gilt folgendes:
| 1. | Der Grosse Kirchenrat kann Ausgaben von einmalig 50'000.– Franken und jährlich wiederkehrend 10'000.– Franken unter Vorbehalt von Art. 15 Ziff. 2 frei beschliessen; | ||
| 2. | Der Kleine Kirchenrat kann Ausgaben von einmalig 10'000.– Franken und jährlich wiederkehrend 2000.– Franken frei beschliessen; | ||
| 3. | Der Anteil der Landeskirche an dem von den juristischen Personen erhobenen Steuerzuschlag für die Kirchensteuer ist zu verwenden, wie folgt: | ||
| a) | 10 Prozent stehen der Landeskirche zur Verfügung; | ||
| b) | 20 Prozent sind einem Fonds zuzuweisen, aus welchem der Grosse Kirchenrat finanziell bedrängten Kirchgemeinden Beiträge ausrichten kann; | ||
| c) | der Rest ist den einzelnen Kirchgemeinden im Verhältnis der Zahl ihrer Kirchenglieder zuzuweisen. | ||
Die durch den Landrat genehmigte Kirchenverfassung ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Nachdem das Kirchenvolk von Nidwalden der vorliegenden Verfassung in der Urnenabstimmung vom 26. Oktober 1975 zugestimmt hat, wird diese als angenommen erklärt. Die vorliegende Verfassung wird durch den Landrat von Nidwalden genehmigt und tritt dadurch sofort in Kraft.[17]
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.10.1975 | 02.07.1976 | Erlass | Erstfassung | A 1976, 996 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 11 Abs. 3 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 14 Abs. 2 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 15 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 17 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 18 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 19 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 20 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 21 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 22 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 23 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 24 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 25 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 26 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 27 Abs. 2 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 27 Abs. 3 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 28 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 29 Abs. 1 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 30 Abs. 2 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 32 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 33 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 35 Abs. 1, 1. | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 35 Abs. 1, 6. | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 35 Abs. 1, 7. | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 35 Abs. 1, 8. | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 39 Abs. 3 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 39 Abs. 4 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 43 Abs. 1 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 54 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 55 Abs. 4 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 55 Abs. 5 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 59 Abs. 2 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 61 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 64 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 66 Abs. 2 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| 24.09.2000 | 14.03.2001 | Art. 70 Abs. 4 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.10.1975 | 02.07.1976 | Erstfassung | A 1976, 996 |
| Art. 11 Abs. 3 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 14 Abs. 2 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 15 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 17 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 18 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 19 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 20 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 21 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 22 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 23 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 24 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 25 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 26 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 27 Abs. 2 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 27 Abs. 3 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 28 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 29 Abs. 1 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 30 Abs. 2 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 32 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 33 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 35 Abs. 1, 1. | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 35 Abs. 1, 6. | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 35 Abs. 1, 7. | 24.09.2000 | 14.03.2001 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 35 Abs. 1, 8. | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 39 Abs. 3 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 39 Abs. 4 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 43 Abs. 1 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 54 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 55 Abs. 4 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 55 Abs. 5 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 59 Abs. 2 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 61 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 64 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | totalrevidiert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 66 Abs. 2 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | aufgehoben | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |
| Art. 70 Abs. 4 | 24.09.2000 | 14.03.2001 | geändert | A 2000, 1005, 1399; A 2001, 388 |