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191.11

Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

vom 08.02.1964 (Stand 12.01.1983)

Präambel

Erlassen vom Landrat.

Art. 1

Der Diözesanfonds wird unter der Aufsicht des Regierungsrates durch die Finanzdirektion verwaltet.

Das unantastbare Fondsvermögen beträgt Fr. 50'000.

Die Jahresrechnung und der Vermögensausweis müssen jährlich im Rahmen der Staatsrechnung vom Landrat genehmigt werden.

Art. 2

Die verfügbaren Mittel dieses Fonds sind wie folgt zu verwenden:

1. für einen jährlichen Beitrag an die Bistumsverwaltung;
2. für einen jährlichen Beitrag an das Dekanat Nidwalden;
3. * für die Kosten der bischöflichen Firmreise im Kanton;
4. für die Kosten der Fondsverwaltung.

Art. 3

Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Stipendiengesetzgebung[1] können unter Wahrung des unantastbaren Fondsvermögens aus den Mitteln des Diözesanfonds Stipendien an Studenten der Theologie ausbezahlt werden.

Zum Bezug von Stipendien sind nur seit zwei Jahren im Kanton niedergelassene Studenten der Theologie berechtigt.

Über die Höhe der Stipendien entscheidet der Regierungsrat.

Art. 4

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds vom 4. Oktober 1917.

Egress

A 1964, 143

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.02.1964 08.02.1964 Erlass Erstfassung A 1964, 143
12.01.1983 12.01.1983 § 2 Abs. 1, 3. geändert A 1983, 43

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.02.1964 08.02.1964 Erstfassung A 1964, 143
§ 2 Abs. 1, 3. 12.01.1983 12.01.1983 geändert A 1983, 43