An das Kapuzinerkloster Stans wird ein jährlicher Beitrag im Sinne der Erwägungen des Landsgemeindebeschlusses vom 28. April 1907[2] ausgerichtet; der Landrat wird ermächtigt, die Höhe dieses Jahresbeitrages festzusetzen.
Die Vergütungen für die offiziellen Abgeordneten an den jährlichen Landeswallfahrten bestimmt der Regierungsrat.