Lexipedia

191.2

Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden

vom 23.05.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Das evangelisch-reformierte Kirchenvolk von Nidwalden,

gestützt auf Art. 35 der Kantonsverfassung,

 

beschliesst:

 

PRÄAMBEL

Inspiriert durch die biblischen Schriften, Jesus Christus folgend, den wir auch als innere Stimme wahrnehmen, geben wir uns als Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden die nachfolgende Verfassung und verpflichten uns zu einer offenen, integrativen und ökumenischen Haltung.

.

1 Grundsatz und Aufgabe

Art. 1 Grundsatz

Die Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden ist Teil der weltweiten Christenheit. Sie unterstellt sich dem Worte Gottes und sieht ihren Auftrag darin, das Evangelium von Jesus Christus den Menschen nahezubringen.

Art. 2 Aufgabe

Sie sorgt für die bibelgemässe Verkündigung des Wortes Gottes in Predigt und Unterricht, Taufe und Abendmahl, Seelsorge und Diakonie. Sie tritt ein für die Geltung des Evangeliums im täglichen Leben. Sie unterstützt Werke zwischenkirchlicher Hilfe und fördert die ökumenische Zusammenarbeit mit den christlichen Kirchen.

2 Grundlagen und Mitgliedschaft

Art. 3 Rechtspersönlichkeit

Die Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden ist eine öffentlich-rechtlich anerkannte Körperschaft gemäss der Kantonsverfassung.

Sie ordnet ihre Angelegenheiten frei und selbstständig im Rahmen der staatlichen Verfassung und Gesetze sowie gemäss ihrer Kirchenverfassung.

Art. 4 Evangelisch-Reformierte Kirche Schweiz

Die Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden ist Mitglied der Evangelisch-Reformierten Kirche Schweiz und durch diese mit den Kirchen der Leuenberger Kirchengemeinschaft, des Reformierten Weltbundes und des Ökumenischen Rates verbunden.

Art. 5 Kirchengebiet

Die Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden bildet eine einzige, in mehrere Kreise gegliederte Kirchgemeinde, die das ganze Kantonsgebiet umfasst. Die Umschreibung dieser Kreise wird in der Kirchenordnung vorgenommen.

Art. 6 Mitgliedschaft

Mitglieder der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden sind:

  1. Die evangelisch-reformierten Einwohnerinnen und Einwohner des Gebiets der Kirchgemeinde, die nicht ausdrücklich ihren Austritt erklärt haben;
  2. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund ihres Gesuches in die Kirchgemeinde aufgenommen worden sind;
  3. Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn wenigstens ein Elternteil der Landeskirche angehört und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt haben;
  4. Personen, welche ihren Wohnsitz in die Kirchgemeinde verlegt haben und Mitglied einer Kirche der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) sind, sofern sie nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit zur Landeskirche erklärt haben.

Art. 7 Austritt

Der Austritt aus der Kirche ist dem Kirchenrat schriftlich zu erklären.

Art. 8 Stimmrecht und Wahlrecht

Die Kirchgemeindemitglieder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sind in Angelegenheiten der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden stimmfähig und haben das aktive wie das passive Wahlrecht.

3 Aufbau der Kirchgemeinde

Art. 9 Organe

Die Kirchgemeinde übt ihre Befugnisse aus durch:

1. die Kirchgemeindeversammlung;
2. den Kirchenrat;
3. den Pfarrkonvent;
4. die Finanzkommission.

3.1 Kirchgemeindeversammlung

Art. 10 Zusammensetzung und Einberufung

Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern und tritt ordentlicherweise zweimal im Jahr zusammen. Sie kann ausserdem jederzeit durch den Kirchenrat einberufen werden.

Verlangt ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich eine Kirchgemeindeversammlung, so muss diese innert dreier Monate stattfinden.

Art. 11 Aufgaben

Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Befugnisse und Pflichten:

1. Behandlung aller Fragen des kirchlichen Lebens in der Gemeinde, soweit diese nach Kirchenverfassung oder Kirchenordnung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind;
2. Erlass und Abänderung der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung;
3. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Kirchenverbänden sowie die Genehmigung von Vereinbarungen oder Beschlüssen über die Beteiligung an zwischenkirchlichen Abkommen;
4. Wahl der Mitglieder des Kirchenrates sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten;
5. Wahl der Mitglieder der Finanzkommission;
6. Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Kirchenrates, Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets sowie Festsetzung des Steuerfusses;
7. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als CHF 50’000 und jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 10’000;
8. Erlass und Änderung von Reglementen.

Es können nur Beschlüsse gefasst werden über Geschäfte, die auf der Traktandenliste stehen.

Die Einladung zur Kirchgemeindeversammlung hat spätestens 20 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Traktanden durch einmalige Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen.

Art. 12 Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Für die Wahlen gelten Art. 58 ff. des Gemeindegesetzes[1].

Art. 13 Urnenabstimmung

 Die Erlasse, Sachgeschäfte und die Wahlen sind der Urnenabstimmung in der Versammlung zu unterbreiten, wenn dies vom Kirchenrat angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten spätestens 8 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung der zu behandelnde Gegenstand steht, schriftlich verlangt wird.

Die Urnenabstimmung richtet sich im Übrigen nach den Art. 74 ff. des Gemeindegesetzes[2].

3.2 Kirchenrat

Art. 14 Zusammensetzung

Der Kirchenrat setzt sich zusammen aus:

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;
3. einer Vertretung des Pfarrkonvents von Amtes wegen;
4. und zwei weiteren Mitgliedern.

Für die Zusammensetzung im Kirchenrat ist auf eine angemessene Vertretung der Gemeindekreise zu achten.

Art. 15 Aufgaben

Der Kirchenrat ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vertretung der Kirchgemeinde nach innen und aussen;
2. Vorbereitung der Kirchgemeindeversammlung und der von dieser zu behandelnden Angelegenheiten;
3. Abschluss und Auflösung sämtlicher Arbeitsverträge;
4. Anstellung der Pfarrpersonen sowie sämtlicher Angestellten der Evangelisch-Reformierten Kirche und der Gemeindekreise;
5. Vollzug der kirchlichen Erlasse und Beschlüsse;
6. Sicherstellung des Religionsunterrichts;
7. Vollzug der ihm durch die Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben;
8. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zu CHF 50'000 und jährlich wiederkehrende von weniger als CHF 10'000.

Für den Vollzug der Aufgaben kann der Kirchenrat die Geschäftsstelle beiziehen.

Art. 16 Geschäftsordnung und Kommissionen

Der Kirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Für besondere Sachgeschäfte kann er Fachleute beiziehen und Kommissionen ernennen. In den Kommissionen führt ein Mitglied des Kirchenrates den Vorsitz.

3.3 Pfarrkonvent

Art. 17 Zusammensetzung

Der Pfarrkonvent setzt sich zusammen aus den in der Kirchgemeinde wirkenden Pfarrpersonen.

Der Pfarrkonvent konstituiert sich selbst, wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Genehmigung durch den Kirchenrat bedarf.

Der Pfarrkonvent wählt seine Vertreterin oder seinen Vertreter im Kirchenrat.

Art. 18 Aufgaben

Der Pfarrkonvent dient der Kirchgemeinde durch theologische Arbeit, insbesondere durch Besprechung kirchlicher Fragen. Ferner fördert und koordiniert er die praktische Amtstätigkeit der Pfarrpersonen und behandelt Fragen des öffentlichen Lebens.

Der Kirchenrat übergibt dem Pfarrkonvent die religiösen, kirchlichen oder theologischen Fragen zur Prüfung und zur Stellungnahme.

3.4 Finanzkommission

Art. 19 Zusammensetzung

Die Finanzkommission besteht aus drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Sie wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Mitgliedschaft in der Finanzkommission ist mit der Mitgliedschaft im Kirchenrat oder in einem Gemeindekreis-Team unvereinbar. Arbeitnehmende der Kirchgemeinde dürfen ebenfalls nicht der Finanzkommission angehören.

Art. 20 Aufgaben

Die Rechte und Pflichten der Finanzkommission richten sich nach den Art. 105 ff. des Gesetzes über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)[3].

3.5 Gemeindekreise

Art. 21 Gemeindekreis-Team

Jeder Gemeindekreis hat ein Gemeindekreis-Team.

Die Gemeindekreis-Teams unterliegen nicht dem Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG)[4]. Die Wahl, die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufgaben der Gemeindekreis-Teams werden in der Kirchenordnung geregelt.

4 Kirchliche Behörden und Mitarbeitende

Art. 22 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.

Art. 23 Amts- und Berufsgeheimnis

Mitglieder der kirchlichen Behörden, Kommissionen und kirchliche Mitarbeitende haben bei Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben und die sich auf die amtlichen sowie beruflichen Obliegenheiten beziehen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Das Amts- und Berufsgeheimnis bleibt auch nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses bestehen.

5 Finanzhaushalt

Art. 24 Grundsatz

Der Finanzhaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu führen.

Art. 25 Mittelbeschaffung

Die Kirchgemeinde erhebt bei ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer, deren Bezug nach den Grundsätzen des staatlichen Steuerverfahrens durch das kantonale Steueramt erfolgt. Im Weiteren verfügt sie über den ihr gemäss der kantonalen Gesetzgebung zustehenden Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen.

Art. 26 Mittelverwendung

Die Mittel der Kirchgemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kanton sowie für die Verpflichtungen, die ihr aus der Mitgliedschaft in regionalen und überregionalen kirchlichen Institutionen erwachsen, zu verwenden.

Der Kirchenrat ist ferner befugt, im Rahmen der an der Kirchgemeindeversammlung bewilligten Kredite weitere Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der christlichen Bildung und Kultur mit Beiträgen zu unterstützen, auch wenn diese Aufgaben den Bereich örtlicher oder kantonaler kirchlicher Dienste und Einrichtungen überschreiten.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Kirchenverfassung vom 22. Mai 2002 wird aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Kirchenverfassung tritt nach der Verabschiedung durch die Kirchgemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Landrat am 1. Januar 2023 in Kraft.[5]

Art. 29 Übergangsbestimmungen

Die ersten Gesamterneuerungswahlen des Kirchenrates und der Finanzkommission nach dieser Verfassung finden an der Frühjahrsversammlung 2023 statt. Amtsantritt ist der 1. Juli 2023.

Die Amtsdauer der nach der Verfassung vom 22. Mai 2002 und der Kirchenordnung vom 1. September 2011 gewählten Mitglieder des Kirchenrates, der Finanzkommission und der Kirchenpflegen endet am 30. Juni 2023.

Die nach bisherigem Recht gewählten Pfarrpersonen werden per 1. Januar 2023 mit Vertrag angestellt.

Art. 30 Revision

Jede ganze oder teilweise Änderung dieser Kirchenverfassung bedarf der Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Landrat.

Egress

2023-004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.05.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2023-004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.05.2022 01.01.2023 Erstfassung 2023-004