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211.1

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches *

(Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB)

vom 24.04.1988 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit und das Verfahren der durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) bezeichneten Behörden und Ämter.

Es enthält die dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Behörden und Ämter richtet sich nach diesem Gesetz; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung[2].

2 Zuständigkeit und Verfahren

2.1 Gerichtsbehörden

Art. 3 * Kantonsgericht als Einzelgericht

Das Kantonsgericht ist als Einzelgericht zuständig für:

1. die Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Behebung von Mängeln in der Organisation des Vereins (Art. 69c ZGB);
2. *
3. das Aussprechen und die Anfechtung der Adoption (Art. 268 und 269 ZGB);
4. den Eintritt einer Gemeinderin oder eines Gemeinders in die Wirtschaft der Übernehmerin oder des Übernehmers (Art. 348 ZGB);
5. die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB);
6. die öffentliche Versteigerung oder Versteigerung unter Erbinnen und Erben (Art. 612 Abs. 3 ZGB);
6a. * die Anordnung der erforderlichen Massnahmen bei unauffindbaren Eigentümerinnen und Eigentümern oder Dienstbarkeitsberechtigten sowie bei Fehlen derer vorgeschriebenen Organe (Art. 666a, 666b und 781a ZGB)
7. die Anordnung der Mitwirkung bei Feststellung einer ungewissen Grenze (Art. 669 ZGB);
8. die Abnahme des Wassers bei Entwässerungen (Art. 690 ZGB);
9. die Durchleitung und die Verlegung von Brunnen, Röhren, Leitungen und dergleichen (Art. 691 und 693 ZGB);
10. das Verbot zum Schutze der Kulturen (Art. 699 Abs. 1 ZGB);
11. die Aufnahme eines Inventars (Art. 763 ZGB);
12. die Abtretung von Forderungen, die in Nutzniessung stehen (Art. 775 ZGB);
13. * die Anordnung der erforderlichen Massnahmen bei unauffindbaren Grundpfandgläubigerinnen und ‑gläubigern (Art. 823 ZGB);
14. * die Entgegennahme von Zahlungen der Grundpfandschuldnerin oder des Grundpfandschuldners im Sinne von Art. 851 Abs. 2 ZGB.

Art. 5 * Weitere Gerichtsbehörden

Für die weiteren im Schweizerischen Zivilgesetzbuch dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten richtet sich die Zuständigkeit der mit dem Vollzug der Zivilgerichtsbarkeit beauftragten Behörden nach dem Gerichtsgesetz.

2.2 Verwaltungsbehörden und Amtsstellen *

Art. 7 Gemeinderat

Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig in folgenden Fällen:

1. Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehören (Art. 84 ZGB);
2. *
3. Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung (Art. 259 und 260a ZGB);
4. Vaterschaftsprozess (Art. 261 ZGB);
5.–6. *
7. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 8 Kommunale Teilungsbehörde

Die kommunale Teilungsbehörde ist zuständig in folgenden Fällen:

1. Eröffnung letztwilliger Verfügungen (Art. 517, 557–559 ZGB);
2. Verwaltung des Erbteiles eines Erben, dessen Leben oder Tod nicht nachgewiesen werden kann (Art. 548 ZGB);
3. Stellung von Begehren für die Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB);
4. Anordnung von Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB);
5. öffentliche Aufforderung zur Anmeldung für den Erbgang (Art. 555 Abs. 1 ZGB);
6. Bildung der Erbschaftslose (Art. 611 ZGB);
7. Mitwirkung bei der Erbteilung (Art. 609 Abs. 1 ZGB);
8. Inventaraufnahme gemäss Art. 70;
9. Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 9 * Kantonales Steueramt

Dem kantonalen Steueramt obliegt die Schätzung des Wertes eines Grundstückes oder Unterpfandes gemäss Art. 618 ZGB[3]; es hat die weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

Art. 10 * Abteilung für öffentliche Inventarisationen

Die Abteilung für öffentliche Inventarisationen ist zuständig in folgenden Fällen:

1. * Aufnahme des öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB[4]);
2. Aufsicht über die Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker, die Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter sowie die Erbenvertreterinnen oder Erbenvertreter (Art. 518 Abs. 1 und 595 Abs. 3 ZGB);
3. Beantragung der Liquidation einer Erbschaft (Art. 573 und 597 ZGB);
4. Entgegennahme der Erklärung betreffend Ausschlagung einer Erbschaft und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574–576 ZGB);
5. Errichtung des öffentlichen Inventars und Durchführung des Rechnungsrufes (Art. 581 und 582 ZGB);
6. Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts der Erblasserin oder des Erblassers während der Dauer des öffentlichen Inventars und Anordnung von Massnahmen zur Sicherstellung (Art. 585 ZGB);
7. Verwaltung der Erbschaft (Art. 585 ZGB);
8. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft (Art. 587 ZGB);
9. Durchführung der amtlichen Liquidation (Art. 595 Abs. 1 ZGB);
10. Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Diese Abteilung ist eine Verwaltungsabteilung des Amtes für Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 10a * Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist zuständig in folgenden Fällen:

1. Anordnung der Versteigerung einer gefundenen Sache (Art. 721 Abs. 2 ZGB);
2. Entgegennahme von Anzeigen über den Fund von Tieren (Art. 720a Abs. 2 ZGB);
3. Erfüllung weiterer ihr durch die Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben.

Art. 11 * Amtsnotariat

Dem kantonalen Amtsnotariat obliegt die Beaufsichtigung der Auslosung von Gülten, die zurückbezahlt werden; es hat die weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

Art. 12 * Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)[5] ist zuständig für:

1. die Beaufsichtigung von Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 ZGB);
2. die Änderung der Organisation oder des Zweckes einer Stiftung (Art. 85 und 86 ZGB).

Art. 13 * Justiz- und Sicherheitsdirektion

Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist zuständig in folgenden Fällen:

1. Erhebung der Klage auf Eheungültigkeit (Art. 106 ZGB);
1a. * Erhebung der Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG[6]);
1b. * die Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 ZGB);
2. Anordnung der Aufnahme eines Inventars (Art. 490 ZGB);
3. Bewilligung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB);
4. Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 15 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig in folgenden Fällen:

1.–2. *
3. Erhebung der Klage auf Auflösung eines Vereines (Art. 78 ZGB);
4.–5. *
6. Bezeichnung der Ehe- und Familienberatungsstelle (Art. 171 ZGB);
7. Bewilligung der Verpfändung öffentlichen Grund und Bodens (Art. 796 ZGB);
8. Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zum Abschluss von Viehverpfändungen (Art. 885 ZGB);
9. Bewilligung der Betreibung eines Pfandleihgewerbes (Art. 907 ZGB);
10. *
10a. * Erteilen von Verleihungen zur Benützung des herrenlosen Landes;
10b. * Erteilen von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes;
11. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

2.3 2.3 … *

3 Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht

3.1 Veröffentlichungen

Art. 16 Amtsblatt

Die durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen durch das Amtsblatt.

3.2 Zivilstandswesen

Art. 17 * Zivilstandskreis, Zivilstandsamt

Der Kanton bildet einen Zivilstandskreis.

Er führt ein Zivilstandsamt mit Sitz in Stans.

Art. 18 * Aufsicht

Die zuständige Direktion ist die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 45 ZGB.

Der Regierungsrat kann die Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 45 Abs. 2 ZGB einem anderen Kanton übertragen. *

Art. 18a * Trauungslokal, Trauungszeiten

Der Kanton stellt ein würdiges Trauungslokal zur Verfügung.

Die Gemeinden können mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde ein eigenes Trauungslokal zur Verfügung stellen.

Das Zivilstandsamt führt Trauungen auch an Samstagen durch.

Art. 18b * Amtssprache

Die Register werden in deutscher Sprache geführt.

Art. 18c * Findelkind

Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat unverzüglich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen.

Art. 18d * Anzeige des Todes in der Wohngemeinde

Stirbt eine Person in ihrer Wohngemeinde, ist der Todesfall beim Zivilstandsamt oder bei der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle anzuzeigen.

Die Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung sowie die weiteren eingereichten Dokumente sind beizulegen.

Art. 18e * Mitteilungen

Die Eintragung, Änderung und Löschung von Personenstandsdaten von ausländischen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton werden an das zuständige kantonale Amt zur Führung der Kontrollen gemeldet:

1. durch das kantonale Zivilstandsamt, wenn es für die Beurkundung zuständig ist;
2. durch die Einwohnerkontrolle der Gemeinde, wenn diese die Meldung von einem ausserkantonalen Zivilstandsamt erhält.

Art. 18f * Beschwerde

Die Verfügungen des Zivilstandsamtes können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.

Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

3.3 Juristische Personen des kantonalen Rechts

3.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 19 Recht der Persönlichkeit

Korporationen und Alpgenossenschaften sowie Wald-, Brunnen-, Flurgenossenschaften und dergleichen erlangen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung im Handelsregister mit der Genehmigung ihrer Satzungen oder Statuten durch den Regierungsrat.

Art. 20 Anwendbares Recht 1. Korporationen

Korporationsbürgerrecht, Stimm- und Wahlrecht, Mitanteil und Nutzung von Korporationsgütern sowie Organisation und Verwaltung der Korporationen richten sich nach der Korporationsgesetzgebung[7].

Art. 21 2. Genossenschaften

Alle Rechtsverhältnisse der Alpgenossenschaften sowie Wald-, Brunnen-, Flurgenossenschaften und dergleichen (nachfolgend Genossenschaft genannt) werden unter Vorbehalt der Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, durch die Satzungen und Statuten geregelt.

Soweit die Satzungen und Statuten keine Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen gemäss Art. 23–28.

3.3.2 Genossenschaften

Art. 22 Inhalt der Satzungen und Statuten

Die Satzungen oder Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. Name und Sitz;
2. Zweck;
3. Mitgliedschaft;
4. Organe und Vertretung;
5. Mittel und Haftung.

In den Satzungen von Alpgenossenschaften müssen zudem Bestimmungen über den Erwerb von Alptiteln enthalten sein.

Art. 23 Organisation 1. Versammlung der Mitglieder

Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder bildet das oberste Organ.

Sie wird vom Vorstand einberufen.

Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Satzungen oder Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt.

Art. 24 2. Vorstand

Der Vorstand hat die Angelegenheiten der Genossenschaft zu besorgen und die Genossenschaft zu vertreten.

Die Genossenschaftsversammlung hat von Gesetzes wegen das Recht, den Vorstand vor dem Ablauf der Amtsdauer abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

Art. 25 Abstimmungen

Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht; die Alpgenossenschaften können in ihren Satzungen vorsehen, dass dem Vorsitzenden der Stichentscheid zusteht, auch wenn er nicht Alpgenosse der betreffenden Alp ist.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmenden gefasst.

Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn dies in den Satzungen oder Statuten ausdrücklich vorgesehen ist.

Art. 26 Aufhebung von Beschlüssen

Beschlüsse, die das Gesetz, die Satzungen oder Statuten verletzen oder ein Recht eines Genossenschafters aufheben oder beeinträchtigen, kann jeder Genossenschafter, der nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen 30 Tagen seit der Kenntnisnahme beim zuständigen Zivilrichter anfechten.

Art. 27 Verfügung über das Grundeigentum der Alpgenossenschaften

Das Grundeigentum der Alpgenossenschaften, das der Alpwirtschaft dient, darf nicht veräussert werden.

Die Veräusserung eines kleinen Teils eines Grundstückes ist ausnahmsweise zulässig für öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Zwecke, wenn dadurch für die Alpwirtschaft kein erheblicher Nachteil entsteht.

Die Veräusserung darf erst nach Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

Art. 28 Ergänzende Bestimmungen

Soweit die kantonale Gesetzgebung sowie die Satzungen und Statuten keine Vorschriften enthalten, finden die Bestimmungen über die Genossenschaft des Schweizerischen Obligationenrechts[8] sinngemäss Anwendung.

3.4 Kindes- und Erwachsenenschutz *

3.4.1 Organisation

Art. 29 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1. Aufgaben, Zusammensetzung

Die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die unabhängige Fachbehörde im Sinne von Art. 440 ZGB[9].

Der Regierungsrat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und mindestens drei weitere Mitglieder. *

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie ihr Personal unterstehen der kantonalen Personalgesetzgebung[10].

Art. 30 2. Präsidium

Das Präsidium: *

1. * besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;
2. * ist Anstellungsinstanz für das Personal im Sinne der kantonalen Personalgesetzgebung;
3. * erlässt allgemeine Weisungen zu den Verfahren und Entscheiden;
4. * vertritt die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde nach aussen.
5.–14. *

Das Vizepräsidium nimmt die Stellvertretung des Präsidiums wahr. *

… *

Art. 30a * 3. Entscheide

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in Dreierbesetzung, soweit gesetzlich nicht eine andere Besetzung vorgeschrieben ist.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Geschäften, die gemäss Art. 30b grundsätzlich in die Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung fallen, in Dreierbesetzung entscheiden.

Die Verfahrensleitung entscheidet, ob in Dreierbesetzung entschieden wird. Das Präsidium legt die Dreierbesetzung fest.

Art. 30b * 4. Verfahrensleitung

Das Präsidium weist die Verfahrensleitung jeweils einem Behördenmitglied zu.

In die Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung fallen folgende Geschäfte des Kindes- und Erwachsenenschutzes:

1. die Ernennung einer Vormundin oder eines Vormunds beziehungsweise einer Beiständin oder eines Beistands (Art. 298 Abs. 3, Art. 327a und Art. 400 ff. ZGB);
2. die Ernennung eines Ersatzes der Vormundin oder des Vormunds beziehungsweise der Beiständin oder des Beistandes (Art. 403 Abs. 1 ZGB);
3. die Festlegung der Entschädigung und des Spesenersatzes für Vormundinnen und Vormunde beziehungsweise Beiständinnen und Beistände (Art. 404 Abs. 2 ZGB);
4. die Aufnahme eines Inventars (Art. 405 Abs. 2 ZGB);
5. die Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB);
6. die Prüfung von Bericht und Rechnung beziehungsweise Schlussbericht und Schlussrechnung sowie deren Genehmigung oder Nichtgenehmigung (Art. 415 und 425 ZGB);
7. die Entlassung der Vormundin oder des Vormunds beziehungsweise der Beiständin oder des Beistands aus dem Amt (Art. 422 und 423 ZGB);
8. die Entbindung von der Pflicht zur Abgabe des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 1 ZGB);
9. die Übertragung oder die Übernahme einer bestehenden Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 ZGB);
10. die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB);
11. der Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
12. der Erlass verfahrensleitender Entscheide wie insbesondere Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Anordnung eines Gutachtens, die Gewährung des Akteneinsichtsrechts und ent-sprechende Einschränkung oder die Anordnung einer Vertretung für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 314abis, 449b und 449a ZGB).

In die Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung fallen folgende Geschäfte des Kindesschutzes:

1. der Antrag auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB);
2. die Genehmigung von Unterhaltsverträgen bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 ZGB);
3. die Genehmigung der Neuregelung der elterlichen Sorge oder der Obhut bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 ZGB);
4. der Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung in Zivilprozessen betreffend Kinderbelange (Art. 299 Abs. 2 lit. b der Zivilprozessordnung[11]);
5. die Zustimmung zur Adoption des bevormundeten oder verbeiständeten Kindes (Art. 265 Abs. 2 ZGB);
6. die Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Mutter und Vater zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB);
7. die Zuteilung der elterlichen Sorge auf den überlebenden Elternteil (Art. 297 Abs. 2 ZGB);
8. die Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB);
9. der Entscheid über Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 318 Abs. 2 und 3, Art. 320 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 324 ZGB);
10. die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis der Verordnung über Alters- und Hinterlassenenversicherung[12]).

In die Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung fallen folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes:

1. der Entscheid über die Gültigkeit und Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags, über die Eignung der beauftragten Person sowie über die Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags einschliesslich Festlegung von Entschädigung und Spesen und den Verzicht auf weitere Massnahmen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4, Art. 364 und 366 ZGB);
2. die Zustimmung zu Rechtshandlungen der Ehegattin und des Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerin und des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);
3. der Entscheid über Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts der Ehegattin und des Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerin und des eingetragenen Partners (Art. 376 Abs. 1 und Art. 374 Abs. 1 und 2 ZGB);
4. die Erteilung der Befugnis, die Post zu öffnen und Wohnräume zu betreten (Art. 391 Abs. 3 ZGB).

Art. 31 Berufsbeistandschaft *

Der Kanton betreibt zur Führung von Beistandschaften eine Berufsbeistandschaft. *

Art. 32 Aufsicht 1. über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde steht unter der Aufsicht der Direktion und erstattet dieser jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Die Direktion kann:

1. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Inspektionen durchführen;
2. Weisungen erteilen;
3. alle weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen treffen.

Art. 33 2. über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bereits gewährleistet, richtet sich die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen nach den Vorschriften der Sozialhilfegesetzgebung[13].

3.4.2 Verfahren

Art. 34 * Verfahrensrecht

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[14], soweit nicht Bundesrecht gilt.

Art. 35 Amtshilfe, Informationspflicht

Die kantonalen und die kommunalen Verwaltungsbehörden sowie die Gerichte leisten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Amtshilfe gemäss Art. 448 Abs. 4 ZGB[15].

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert die Gemeinde am Wohnsitz der betroffenen Person über die Anordnung und Aufhebung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen.

Art. 36 Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes richtet sich nach Art. 454 ZGB[16].

Der Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes[17].

Art. 37 Beschwerde

Beim Verwaltungsgericht kann Beschwerde erhoben werden gegen:

1. Unterbringungen, Zurückbehaltungen, Abweisungen von Gesuchen sowie Behandlungen und Massnahmen gemäss Art. 439 ZGB[18];
2. Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
3. Verfügungen des Präsidiums der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

3.4.3 Ambulante Massnahme, fürsorgerische Unterbringung

Art. 38 Ambulante Massnahme

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Personen mit einer psychischen Störung eine ambulante Massnahme anordnen. Sie kann diese Personen insbesondere verpflichten:

1. Medikamente nach medizinischer Empfehlung einzunehmen;
2. regelmässig vor einer bestimmten Person oder Instanz zu erscheinen;
3. sich einer Therapie zu unterziehen.

… *

Sie ist im Sinne von Art. 431 ZGB[19] periodisch zu überprüfen.

Art. 39 Fürsorgerische Unterbringung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung zuständig.

Für die Dauer von höchstens sechs Wochen können gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB[20] auch die zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Chefärztinnen und Chefärzte, die leitenden Ärztinnen und Ärzte und die Oberärztinnen und Oberärzte des Kantonsspitals eine Unterbringung anordnen.

Der Entscheid ist unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzustellen.

Art. 40 Nachbetreuung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Nachgang zu einer stationären, fürsorgerischen Unterbringung bei Personen mit einer psychischen Störung eine geeignete Nachbetreuung anordnen. Sie holt vorgängig einen Bericht der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes ein.

Sie kann diese Personen insbesondere verpflichten, sich nach dem Austritt aus der Einrichtung unter ärztlicher Aufsicht weiterhin medizinisch ambulant behandeln zu lassen.

Die Massnahme ist im Sinne von Art. 431 ZGB periodisch zu überprüfen. *

3.4.4 Kosten, Entschädigung

Art. 41 Erwachsenenschutz *

Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Erwachsenenschutzmassnahmen an, trägt die betroffene Person die Kosten des Verfahrens und der angeordneten Massnahmen wie insbesondere für: *

1. * die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Erwachsenenschutzmassnahmen (amtliche Kosten);
2. * die Einsetzung von Beiständinnen oder Beiständen einschliesslich die Entschädigung für die Mandatsführung;
3. * die Bericht- und Rechnungsabnahme;
4. * die Durchführung ambulanter Massnahmen;
5. * die Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

Die Kostentragung von Erwachsenenschutzmassnahmen, die vom Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG)[21] erfasst sind, richtet sich nach der Betreuungsgesetzgebung. *

Ist die betroffene Person mittellos, trägt der Kanton die Kosten mit Ausnahme eines Kostenanteils für ambulante und stationäre Massnahmen. Die betroffene Person kann diesen Kostenanteil bei der für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständigen Gemeinde beziehungsweise im Anwendungsbereich von Art. 28 des Gesetzes über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[22] beim Kanton geltend machen. *

Der Kostenanteil gemäss Abs. 3 entspricht der Kostenbeteiligung gemäss Betreuungsgesetzgebung. *

Art. 42 Kindesschutz *

Der Kanton trägt die Kosten des Kindesschutzverfahrens und der angeordneten oder vereinbarten Kindesschutzmassnahmen wie insbesondere für: *

1. * die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen (amtliche Kosten);
2. * die Einsetzung von Vormundinnen und Vormunden beziehungsweise Beiständinnen oder Beiständen einschliesslich die Entschädigung für die Mandatsführung;
3. * die Bericht- und Rechnungsabnahme;
4. * die Durchführung ambulanter Massnahmen;
5. * die Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

Die unterhaltspflichtigen Personen haben einen angemessenen Teil der Kosten ambulanter oder stationärer Massnahmen zu tragen. Der Kostenanteil entspricht der Kostenbeteiligung gemäss der Betreuungsgesetzgesetzgebung[23]*

Sind die unterhaltspflichtigen Personen mittellos, können sie ihren Kostenanteil bei der für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinde beziehungsweise im Anwendungsbereich von Art. 28 SHG[24] beim Kanton geltend machen. *

Art. 43 * Unterstützungspflicht *

Gemeinden, welche Kosten zu tragen haben, können diese auf dem zivilrechtlichen Weg bei den nach Art. 328 ZGB unterstützungspflichtigen Verwandten geltend machen. *

… *

Art. 44 Gerichtliches Verfahren

Das gerichtliche Verfahren bezüglich fürsorgerischer Unterbringung ist kostenlos.

Bei leichtfertiger oder trölerischer Anfechtung können der beschwerdeführenden Person amtliche Kosten auferlegt werden.

Im gerichtlichen Verfahren richtet sich die Verlegung der Parteikosten nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides.

Art. 45 Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen

Der Anspruch der Beiständinnen und Beistände auf Entschädigung aus dem Vermögen der betroffenen Person richtet sich nach Art. 404 Abs. 1 ZGB[25].

Der Regierungsrat erlässt in einer Vollziehungsverordnung die Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB.

3.4.5 Vorsorgeauftrag *

Art. 46 Hinterlegung des Vorsorgeauftrags

Vorsorgeaufträge gemäss Art. 360 ff. ZGB können bei der Wohnsitzgemeinde hinterlegt werden.

Die hinterlegten Vorsorgeaufträge sind durch die Hinterlegungsstelle zu registrieren und getrennt von anderen verwahrten Dokumenten sicher aufzubewahren.

Es ist für jede Person ein eigenes Depot anzulegen.

Art. 47 Einreichungsform

Zu hinterlegende Vorsorgeaufträge sind in einem verschlossenen und eindeutig bezeichneten Umschlag einzureichen.

Jede Person hat einen separaten Vorsorgeauftrag zu hinterlegen.

Die Hinterlegungsstelle prüft die Identität der auftraggebenden Person.

Die Hinterlegungsstelle hat kein Recht und keine Pflicht, den Inhalt der hinterlegten Dokumente zu prüfen.

Art. 48 Auskunftserteilung und Herausgabe hinterlegter Vorsorgeaufträge

Die Hinterlegungsstelle ist zu Auskünften über die Hinterlegung und zur Herausgabe eines hinterlegten Vorsorgeauftrags berechtigt gegenüber:

1. der auftraggebenden Person;
2. einer von der auftraggebenden Person bevollmächtigten Person;
3. der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn bezüglich der auftraggebenden Person ein Verfahren betreffend die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen hängig ist.

Die Hinterlegungsstelle hebt ein Depot auf, wenn nicht binnen 30 Tagen nach der Herausgabe ein neuer Vorsorgeauftrag hinterlegt wird.

Art. 49 Wegzug der auftraggebenden Person

Auftraggebende Personen haben den Wegzug unverzüglich zu melden.

Falls die Hinterlegungsstelle Kenntnis vom Wegzug einer auftraggebenden Person erhält, stellt sie dieser den hinterlegten Vorsorgeauftrag gegen Zustellnachweis zu.

Kann eine neue Adresse nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so ist der hinterlegte Vorsorgeauftrag während 10 Jahren ab dem Wegzugsdatum zu verwahren; nach Ablauf dieser Frist kann der hinterlegte Vorsorgeauftrag vernichtet werden.

Art. 50 Tod der auftraggebenden Person

Im Falle des Todes der auftraggebenden Person hebt die Hinterlegungsstelle das Depot infolge seiner Gegenstandslosigkeit auf und vernichtet dessen Inhalt.

Art. 51 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung[26].

Für die Errichtung eines Depots in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde wird eine einmalige Gebühr erhoben.

3.5 Erbrecht

3.5.1 Organisation

Art. 65 * Teilungsbehörde

Die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgeschriebene amtliche Mitwirkung bei der Sicherung und Teilung einer Erbschaft obliegt der kommunalen Teilungsbehörde; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Justiz- und Sicherheitsdirektion und der Abteilung für öffentliche Inventarisationen.

Die kommunale Teilungsbehörde besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. *

Der Gemeinderat wählt die kommunale Teilungsbehörde und regelt die Unterschriftsberechtigung. Er kann auch Mitglieder des Gemeinderates wählen. *

3.5.2 Erbrecht des Gemeinwesens

Art. 66 Grundsatz

Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, fällt die Erbschaft zur einen Hälfte an den Kanton; die andere Hälfte fällt an seine letzte Wohnsitzgemeinde.

3.5.3 Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen

Art. 67 * Grundsatz

Verfügungen von Todes wegen können bei der Wohnsitzgemeinde hinterlegt werden.

Die Verfahrensbestimmungen bezüglich der Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen gemäss Art. 46 ff. sind mit folgenden Abweichungen sinngemäss anwendbar:

1. mehrere verfügende Personen können Erbverträge nur gemeinsam einreichen und deren Herausgabe auch nur gemeinsam verlangen;
2. Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 ist nicht anwendbar;
3. im Todesfall ist die Hinterlegungsstelle zur Auskunftserteilung und Aushändigung nur gegenüber dem kommunalen Teilungsamt berechtigt;
4. in Abweichung von Art. 49 Abs. 2 sind Erbverträge, im Falle des Wegzugs einer überlebenden Person, nur an die für die neue Wohnsitzgemeinde zuständige Aufbewahrungsstelle zuzustellen;
5. in Abweichung von Art. 49 Abs. 3 sind Verfügungen von Todes wegen nach Ablauf von 10 Jahren in das Gemeindearchiv zu überführen;
6. Art. 50 ist nicht anwendbar.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung[27].

Art. 68 * Nottestament

Jede mündliche letztwillige Verfügung im Sinne von Art. 506 ZGB ist durch einen der Zeugen sofort beim Kantonsgericht als Einzelgericht abzugeben.

Das Kantonsgericht als Einzelgericht hat die von den Zeugen verfasste Urkunde der Wohnsitzgemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.

Benachrichtigen die beiden Zeugen das Kantonsgericht als Einzelgericht mündlich über ein Nottestament, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist der Wohnsitzgemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.

3.5.4 Sicherung der Erbschaft

Art. 69 * Anzeige des Todesfalles

Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde leitet der kommunalen Teilungsbehörde jede Meldung eines Todesfalls ohne Verzug weiter.

Art. 70 Inventaraufnahme

Die kommunale Teilungsbehörde hat in den Fällen gemäss Art. 553 ZGB beförderlich ein Inventar aufzunehmen.

Art. 71 Siegelung

Die Erbschaft ist zu versiegeln, wenn die kommunale Teilungsbehörde dies für nötig erachtet oder einer der Erben es ausdrücklich verlangt.

Art. 72 Eröffnung letztwilliger Verfügungen

Alle letztwilligen Verfügungen sind binnen Monatsfrist seit der Einlieferung zu eröffnen.

Die Eröffnung wird durch die kommunale Teilungsbehörde vorgenommen; über die Eröffnung wird ein Protokoll geführt.

3.5.5 Öffentliches Inventar

Art. 73 * Zuständige Behörde

Das Begehren einer Erbin oder eines Erben, ein öffentliches Inventar zu errichten, ist bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion einzureichen.

Art. 74 Rechnungsruf

Bewilligt die Justiz- und Sicherheitsdirektion gestützt auf Art. 580 ZGB die Errichtung eines öffentlichen Inventars, ordnet die Abteilung für öffentliche Inventarisationen einen Rechnungsruf durch öffentliche Auskündung an. *

Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 75 Kosten

Die Kosten der Durchführung des öffentlichen Inventars gehen zulasten der Erbschaft.

Ist kein oder zu wenig Vermögen vorhanden, sind die Kosten von den Gesuchstellern solidarisch zu tragen.

3.5.6 Erbteilung

Art. 76 Amtliche Mitwirkung 1. Grundsatz

Amtliche Mitwirkung bei der Teilung hat zu erfolgen, wenn:

1. * Minderjährige erbberechtigt sind;
2. * Erbberechtigte unter Beistandschaft stehen;
3. ein gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB berechtigter Gläubiger ein Gesuch stellt.

Art. 77 2. Protokollierung

Die kommunale Teilungsbehörde hat in allen Fällen der amtlichen Mitwirkung ein Protokoll über die Erbteilung zu führen.

Art. 78 Bildung von Losen

Können sich die Erben nicht einigen, hat die kommunale Teilungsbehörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Erben die Teile zu bilden.

Art. 81 * Schatzung von Grundstücken

Können sich die Erbinnen und Erben über den Anrechnungswert eines Grundstückes nicht verständigen, wird er durch das kantonale Steueramt bestimmt. *

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Steuerverordnung[28] beziehungsweise des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht[29]*

3.5.7 Rechtsschutz

Art. 82 * Einsprache

Gegen Beschlüsse der kommunalen Teilungsbehörde kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.

3.6 Sachenrecht

3.6.1 Bestandteil

Art. 83 Ortsgebrauch

Nach dem Ortsgebrauch ist insbesondere Bestandteil eines Gebäudes:

1. alles, was in oder an einem Gebäude niet- oder nagelfest ist, was in die Wand eingelassen ist oder einen Teil der Wand bildet;
2. die in den Boden eingelassenen und festgemauerten Öfen und Kochherde;
3. die zum Gebäude gehörenden Türen und Fenster;
4. die mit dem Gebäude verbundenen Einrichtungen, Anlagen und Installationen aller Art.

3.6.1a Herrenloses Land und Untergrund *

Art. 83a * Hoheit

Das herrenlose Land sowie der Untergrund stehen dem Kanton zur ausschliesslichen Verfügung zu.

Privatrechte bleiben vorbehalten.

Art. 83b * Übertrag auf Dritte

Die Benützung von herrenlosem Land oder des Untergrundes durch Dritte bedarf im Rahmen von Art. 83c einer Verleihung.

Art. 83c * Verleihungspflichtige Tätigkeiten

Verleihungspflichtig sind:

1. das Ausbrechen und Betreiben von Stollen oder Kavernen zwecks Vorbereitung der Aufnahme von Atomanlagen insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle;
2. das Erstellen von Bauwerken und die Montage von festen Einrichtungen.

Art. 83d * Verfahren

Bewerberinnen und Bewerber um eine Verleihung haben bei der Direktion zuhanden des Regierungsrates ein Verleihungsgesuch einzureichen. *

Form und Inhalt des Gesuches und der Verleihungsurkunde ordnet der Landrat in einer Verordnung.

Bauten und feste Einrichtungen gemäss Art. 83c bedürfen zusätzlich einer Bewilligung nach der Planungs- und Baugesetzgebung[30]*

Art. 83e * Abgaben und Gebühren

Im Zusammenhang mit der Erteilung von Verleihungen erhebt der Kan-ton Verleihungsabgaben und Verwaltungsgebühren.

Der Landrat legt die Höhe der jährlichen Verleihungsabgaben und die Höhe der Verwaltungsgebühren auf dem Verordnungsweg fest.

3.6.1b Bodenverschiebungen *

Art. 83f * Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen im Sinne von Art. 660a ZGB.

Gegen den Entscheid über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem solchen Gebiet kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. *

Die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem solchen Gebiet ist im Grundbuch anzumerken.

3.6.2 Nachbarrecht

Art. 84 Geländeveränderungen 1. allgemeines

Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.

Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Art. 85 * 2. Abgrabungen und Aufschüttungen

Bei Abgrabungen und Aufschüttungen gelten die Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung[31]*

Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien beträgt der Grenzabstand mindestens drei Meter.

Art. 87 Ablagerungen

Freistehende Ablagerungen von Baumaterialien, Holz und anderen Gegenständen, die nicht mehr als 2.00 m Höhe erreichen, müssen mindestens 0.60 m von der Grenze entfernt sein.

Ablagerungen, die diese Höhe übersteigen, sind um die Hälfte ihrer Mehrhöhe, höchstens aber um 3 m, von der Grenze zurückzusetzen.

Art. 88 Pflanzen 1. allgemeines

Für Bäume und Sträucher, die der Grundeigentümer pflanzt oder aufwachsen lässt, muss der Grenzabstand mindestens betragen:

1. einzelne Zwergbäume und Sträucher, die nicht höher als 5 Meter wachsen: 2 m;
2. einzelne Zwergbäume und Sträucher, die nicht höher als 3 Meter gezogen werden: 0.50 m;
3. alle übrigen Bäume und Sträucher: 4 m.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 95 und 96.

Art. 89 2. Pflanzungen im Wald

Für Pflanzungen im Wald beträgt der Grenzabstand mindestens einen Meter.

Wird Wald neu angelegt, muss der Abstand mindestens betragen: *

1. gegenüber Bauzonen, Baulinien und Gebäuden: 30 m;
2. gegenüber Kulturland: 5 m;
3. in den übrigen Fällen, namentlich gegenüber bestehendem Wald: 1 m.

Art. 90 Überragende Äste; Anries

Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar im Rahmen von Art. 687 Abs. 1 ZGB kappen und für sich behalten; der Nachbar ist verpflichtet, überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume auf nicht überbauten Boden zu dulden, er hat aber das Recht auf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte.

Auf öffentliche Strassen fallende Früchte gehören dem Eigentümer des Baumes; er ist verpflichtet, die überragenden Äste auf Verlangen der zuständigen Behörde derart zu schneiden, dass der Freiraum über der Strasse 5 m beträgt.

3.6.3 Einfriedungen

Art. 91 Begriffe

Grünhäge sind Einfriedungen innerhalb der Bauzone.

Hecken sind Einfriedungen ausserhalb der Bauzone.

Art. 92 Pflicht 1. allgemein

Einfriedungen, die zwischen zwei Grundstücken erforderlich sind, müssen von beiden Anstössern je zur Hälfte erstellt und unterhalten werden.

Bei der Zuteilung der Einfriedungsstrecke ist nicht nur die Länge der Strecke, sondern auch der mit dem einen oder andern Streckenteil verbundene Aufwand zu berücksichtigen.

Ist die Einfriedung nur für einen Anstösser nötig, hat dieser sie allein zu erstellen und zu unterhalten.

Art. 93 2. entlang von öffentlichen Strassen

Entlang von öffentlichen Strassen obliegt die Einfriedungspflicht den Anstössern, soweit keine andern Vereinbarungen getroffen werden.

Bei Enteignung für eine öffentliche Strasse ist der Enteignete für die entstehende Einfriedungspflicht durch den Träger der Strassenbaulast zu entschädigen.

Über die Höhe der Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen sind die Bestimmungen des Strassengesetzes[32] massgebend.

Art. 94 * Grenzabstand 1. Allgemein

Einfriedungen, die nicht mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen, dürfen an der Grenze erstellt werden.

Einfriedungen, die von beiden Anstössern zu errichten und zu unterhalten sind, können auf der Grenze angebracht werden, wenn sie nicht mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen.

Der Grenzabstand von freistehenden Mauern, Stützmauern und Einfriedungen, die mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen, richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung[33].

Art. 95 * 2. Grünhäge

Grünhäge dürfen an die Grenze gesetzt werden, wenn der Grundeigentümer durch das Beschneiden dafür sorgt, dass sie nicht mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen und dass keine Zweige in das Nachbargrundstück hineinragen.

Grünhäge, die von beiden Anstössern auf der Grenze errichtet werden, müssen jährlich derart beschnitten werden, dass sie nicht mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen und dass die Mittellinie nicht über die Grenze hinausgerückt wird.

Grünhäge, die mehr als 1.50 m über das massgebende Terrain hinausragen, müssen um die Hälfte ihrer Mehrhöhe, höchstens aber 3 m von der Grenze entfernt gehalten werden.

Art. 96 Hecken

Bei einer bereits bestehenden Hecke darf ein neuer Baum oder Strauch als Ersatz eines entfernten Baumes oder Strauches an die Grenze gepflanzt werden.

Der Nachbar ist berechtigt, überragende Äste bis auf eine Höhe von 3 m zu schneiden, sofern dadurch der betreffende Baum oder Strauch nicht im Bestand gefährdet wird.

Art. 97 Beschaffenheit

Für Einfriedungen darf entlang von öffentlichen Strassen kein Draht mit eisernen Spitzen, Stacheln oder dergleichen verwendet werden.

Entlang von öffentlichen Fusswegen und Kirchwegen darf eine Einfriedung nur derart angebracht werden, dass der Freiraum mindestens 0.90 m beträgt; wird beidseits des Weges Draht mit eisernen Spitzen, Stacheln oder dergleichen verwendet, muss der Abstand vom Wegrand mindestens 1 m betragen.

3.6.4 Kantonale Wegrechte (Art. 695 ZGB)

3.6.4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 98 Grundsatz

Kantonale Wegrechte bestehen ohne Eintragung im Grundbuch.

Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestande sind, im Grundbuch angemerkt.

Art. 99 Schadenersatzpflicht

Der Grundeigentümer, der ein kantonales Wegrecht geltend macht, hat den Belasteten volle Entschädigung zu leisten.

Für den Schaden, der durch das Reisten verursacht wird, haftet der Berechtigte.

Art. 100 Belasteter Grundeigentümer

Der Anspruch richtet sich gemäss Art. 694 Abs. 2 ZGB in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Wegrechtes der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen jenen, für den der Weg am wenigsten schädlich ist.

Art. 101 Verfahren

Wer ein kantonales Wegrecht ausüben will, muss dem Nachbarn sein Vorhaben rechtzeitig anzeigen. Er hat die grösstmögliche Sorgfalt anzuwenden und einen allfälligen Schaden voll zu ersetzen.

Bei Streitigkeiten über Bestand oder Umfang des Wegrechtes entscheidet der Zivilrichter.

Der Wegberechtigte kann vom Richter auch dann zu einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichtet werden, wenn das Wegrecht als solches nicht bestritten ist.

3.6.4.2 Die einzelnen kantonalen Wegrechte

Art. 102 Zutrittsrecht

Der Grundeigentümer ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten und vorübergehend zu benützen, soweit es für die Errichtung, die Veränderung oder den Unterhalt von Bauten, Einfriedungen und anderen Anlagen längs der Grenze unumgänglich ist.

Ebenso dürfen für die Wiederherstellung, den Unterhalt oder die Reinigung von Brunnen, Leitungen und dergleichen Nachbargrundstücke betreten oder vorübergehend benützt werden.

Art. 103 Errichtung und Betrieb einer Luftseilbahn

Hat der Eigentümer von abgelegenen Liegenschaften oder Wäldern keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn zwecks einer besseren Bewirtschaftung und zur Hebung der Ertragsfähigkeit gegen volle Entschädigung das Recht einräumen, eine Luftseilanlage oder eine Luftseilbahn zu errichten und zu betreiben.

Art. 104 Winterweg

Das Winterwegrecht berechtigt zum Transport von Lasten während der Zeit vom 20. November bis zum 16. März.

Als Transportmittel dürfen nur Schlitten verwendet werden.

Art. 105 Reistweg 1. Reistrecht

Das Reistwegrecht berechtigt zum Reisten von Holz durch die tiefer gelegenen Grundstücke in der Zeit vom 20. November bis zum 1. März, wenn der Boden mit Schnee bedeckt oder gefroren ist.

Ist der Boden, über den gereistet werden muss, bis Mitte Januar weder mit Schnee bedeckt noch gefroren, darf ab diesem Zeitpunkt auch über schneefreien Boden gereistet werden.

Bei der Ausübung des Reistwegrechts sind die schon bestehenden und nächstgelegenen Reistzüge zu benützen; ist dies unmöglich oder ausserordentlich erschwert, darf vom Stock gerade hinunter gereistet werden.

Ist der Holztransport auf einer Strasse möglich und zumutbar, kann das Reistwegrecht nur bis zu dieser Strasse geltend gemacht werden; das Holz ist auf der Strasse abzuführen.

Art. 106 2. vorübergehendes Holzablagerungsrecht

Der Reistweg beinhaltet das Recht, am Ende des Reistzuges das gereistete Holz bis zum nächstmöglichen Abtransport, längstens bis zum 16. März, zu lagern.

3.6.5 Inhalt der Wegrechte (Art. 740 ZGB)

Art. 107 Fahrweg

Das Recht des Fahrweges berechtigt, Strassen mit Fahrzeugen jeder Art, die eine Breite von höchstens 2.50 m aufweisen, zu benutzen.

Das Fahrwegrecht beinhaltet auch das Fusswegrecht gemäss Art. 109.

Art. 108 Viehfahrweg

Das Recht des Viehfahrweges berechtigt, Vieh über den Weg zu treiben.

Art. 109 Fussweg

Das Fusswegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen und Lasten zu tragen.

Art. 110 Öffentlicher Fussweg

Die als öffentlicher Fussweg eingetragene Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB berechtigt jedermann, über den Weg zu gehen und Lasten zu tragen.

Art. 111 Kirchweg

Das Kirchwegrecht berechtigt jene Personen, welche die berechtigten Grundstücke bewohnen, für den Kirchgang über den Weg zu gehen.

Art. 112 Öffentlicher Fahrweg

Die als öffentlicher Fahrweg eingetragene Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB berechtigt jedermann, Strassen mit Fahrzeugen jeder Art, die eine Breite von höchstens 2.50 m aufweisen, zu benutzen.

Das öffentliche Fahrwegrecht beinhaltet auch das öffentliche Fusswegrecht sowie das Recht des Viehfahrweges gemäss Art. 110 und 108.

Art. 113 Tränkewegrecht

Das Tränkewegrecht berechtigt, das Vieh zur Tränke zu bringen.

Art. 114 Wenderecht

Das Wenderecht berechtigt, Fahrzeuge jeder Art zu wenden.

Art. 115 Holzabfuhrrecht

Das Holzabfuhrrecht berechtigt, gefälltes Holz mit Transportfahrzeugen abzuführen.

3.6.6 Grundpfand

Art. 116 Verpfändung öffentlichen Grund und Bodens

Die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden, Weiden und Wäldern, die sich im Eigentum von Gemeinden oder Korporationen befinden, ist nur mit Bewilligung des Regierungsrates gestattet.

Art. 117 Gesetzliche Grundpfandrechte

Ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht besteht ohne Eintragung:

1. für die auf ein Grundstück entfallenden Vermögens- oder Kapitalsteuern zugunsten von Kanton und Gemeinde auf eine Dauer von zwei Jahren seit ihrer Fälligkeit;
2. für die Handänderungssteuern und die Grundstückgewinnsteuern auf eine Dauer von zwei Jahren seit ihrer Fälligkeit;
2a. * für geschuldete Grundbuchgebühren und ‑auslagen für eine Dauer von zwei Jahren seit ihrer Fälligkeit;
3. für die der Kantonalen Sachversicherung geschuldeten Prämien auf eine Dauer von zwei Jahren seit ihrer Fälligkeit;
4. für die dem kantonalen Hilfsfonds geschuldeten Abgaben auf eine Dauer von zwei Jahren seit ihrer Fälligkeit;
5. * für die Forderungen aus Konzessionen gemäss dem Gewässergesetz[34] auf eine Dauer von zwei Jahren seit ihrer Fälligkeit;
6. * für die Betriebs- und Anschlussgebühren zugunsten der Inhaber von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen auf eine Dauer von zwei Jahren seit ihrer Fälligkeit;
7. für die Forderungen aus Bewilligungen und Verleihungen gemäss dem Bergregalgesetz[35] auf eine Dauer von zwei Jahren seit ihrer Fälligkeit;
8. für die gestützt auf die kantonale Gesetzgebung geschuldeten Beiträge an die Kosten der Erstellung, des Ausbaus und des Betriebs von Strassen, Bodenverbesserungen, Güterzusammenlegungen und Abwasserbeseitigungsanlagen auf die Dauer von zehn Jahren seit ihrer Fälligkeit;
9. für die Kosten von im Vollstreckungsverfahren auf Anweisung der zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde ausgeführten Arbeiten.

Gelangen mehrere gesetzliche Grundpfandrechte zur Eintragung, haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfand.

Nicht im Grundbuch eingetragene, gesetzliche Grundpfandrechte von über 1'000 Franken, die nicht binnen vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch binnen zweier Jahre seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen werden, können nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden. *

Art. 120 * Übliche Zinstage

Übliche Zinstage für Schuldbriefe und Gülten sind der 30. Juni und der 31. Dezember.

3.6.7 Fahrnispfand

Art. 121 Viehverpfändung

Der Regierungsrat ist zuständig, Geldinstitute und Genossenschaften zu ermächtigen, zur Sicherung ihrer Forderungen Pfandrechte an Vieh ohne Übertragung des Besitzes zu bestellen.

Das Protokoll der Viehverpfändung wird vom Betreibungsamt geführt.

Art. 122 Pfandleihgewerbe

Der Regierungsrat ist zuständig, einer öffentlichen Anstalt oder einer gemeinnützigen Gesellschaft die Bewilligung zu erteilen, das Pfandleihgewerbe zu betreiben.

3.7 Heimatschutz

4 Übergangsbestimmungen

Art. 125 Bürgerrecht der Ehefrau

Die Schweizerin, die vor dem 1. Januar 1988 geheiratet hat und als ledig das Nidwaldner Bürgerrecht hatte, kann bis Ende 1988 gegenüber dem Zivilstandsamt ihrer ehemaligen Heimatgemeinde erklären, sie nehme das Bürgerrecht wieder an.

Art. 126 Güterrechtsregister 1. allgemein

In das Güterrechtsregister im Sinne von Art. 248 ZGB in der Fassung vom 10. Dezember 1907 kann von jedermann weiterhin beim Handels- und Güterrechtsregisteramt Einsicht genommen werden.

Das Verzeichnis der Beibehaltserklärungen gemäss Art. 127 Ziff. 1 kann von jedermann eingesehen werden; das Verzeichnis der Unterstellungserklärungen gemäss Art.127 Ziff. 2 kann nur von den Ehegatten und ihren Erben eingesehen werden.

Art. 127 2. Einreichung von übergangsrechtlichen Erklärungen

Bis Ende 1988 können von Ehegatten, die vor dem 1. Januar 1988 geheiratet haben, die folgenden gemeinsamen schriftlichen Erklärungen beim Handels- und Güterrechtsregisteramt eingereicht werden:

1. Beibehaltung der Güterverbindung gemäss Art. 9e des Schlusstitels des ZGB;
2. Unterstellung unter den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 10b des Schlusstitels des ZGB.

Art. 128 Bestehende Pflanzungen

Bäume, Sträucher und Grünhäge, die den Grenzabstandsvorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen und vor dem 1. Januar 1912 bestanden, oder die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zurecht bestanden, müssen nicht entfernt werden; die Bestimmungen über das Kapprecht und den Anries gemäss Art. 90 sind anwendbar.

Art. 128a * Reorganisation Zivilstandsamt

Das kantonale Zivilstandsamt nimmt am 1. Oktober 2003 seinen Betrieb auf.

Bis zur Überführung in das kantonale Zivilstandsamt, längstens aber bis am 31. Dezember 2003, führen die Zivilstandsämter der Gemeinden ihre bisherige zivilstandsamtliche Tätigkeiten weiter.

Bis am 31. Dezember 2003 werden alle zivilstandsamtlichen Eintragungen unter den bisherigen Zivilstandskreisen erfasst.

Die Aufsichtsbehörde erlässt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinderäten die erforderlichen Weisungen im Zusammenhang mit der Überführung der Zivilstandsämter der Gemeinden in das kantonale Zivilstandsamt, insbesondere den zeitlichen Ablaufplan.

Die Aufsichtsbehörde kann den bisherigen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten bewilligen, bis zum 31. Dezember 2005 Trauungen als ausserordentliche Zivilstandsbeamten-Stellvertreterinnen beziehungsweise ‑Stellvertreter vorzunehmen. Das Vorbereitungsverfahren erfolgt in jedem Fall durch ein Zivilstandsamt.

Bis zur Neuregelung der bundesrechtlichen Meldevorschriften meldet das Zivilstandsamt die Eintragung, Änderung und Löschung von Personenstandsdaten der Einwohnerkontrolle des Wohnsitzes oder Aufenthaltes der betroffenen Person und bei ausländischen Personen zusätzlich der kantonalen Fremdenpolizei.

Art. 128b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2018

Das kantonale Amtsnotariat übergibt die bei ihm hinterlegten Verfügungen von Todes wegen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 24. Oktober 2018 der jeweils zuständigen Wohnsitzgemeinde.

Art. 128c * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2024

Der Gemeinderat hat binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Änderung die Teilungsbehörde zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Teilungsbehörde aus den bisherigen Mitgliedern.

5 Schlussbestimmungen

Art. 129 Rechtskraft von Art. 123 und

Art. 123 und 124 bleiben bis zu jenem Zeitpunkt in Kraft, bis neue gesetzliche Bestimmungen betreffend den Heimatschutz beziehungsweise Bestimmungen über Reklamen in Kraft getreten sind.

Art. 130 Flurgenossenschaften

Die Bestimmungen über Flurgenossenschaften gemäss Art. 99–112 des Gesetzes vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)[36] bleiben in Kraft.

Art. 131 Änderung des Bürgerrechtsgesetzes

Art. 4 des Gesetzes vom 27. April 1969 über Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)[37] wird aufgehoben.

Art. 132 * Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere den Gebührentarif.

Art. 133 Rechtskraft

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Abs. 2 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft[38].

Art. 131 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1988 in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches[39]; vorbehalten bleibt Art. 130.

Egress

A 1988, 875

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.1988 01.01.1988 Erlass Erstfassung A 1988, 875
24.04.1988 27.07.1989 Art. 123 aufgehoben A 1989, 615
24.04.1988 27.07.1989 Art. 124 aufgehoben A 1989, 631
29.04.1990 29.04.1990 Art. 15 Abs. 1, 10a. eingefügt A 1990, 825
29.04.1990 29.04.1990 Titel 3.6.1a eingefügt A 1990, 825
29.04.1990 29.04.1990 Art. 83a eingefügt A 1990, 825
29.04.1990 29.04.1990 Art. 83b eingefügt A 1990, 825
29.04.1990 29.04.1990 Art. 83c eingefügt A 1990, 825
29.04.1990 29.04.1990 Art. 83d eingefügt A 1990, 825
29.04.1990 29.04.1990 Art. 83e eingefügt A 1990, 825
23.10.1994 23.10.1994 Art. 79 aufgehoben A 1994, 1727
23.10.1994 23.10.1994 Art. 81 totalrevidiert A 1994, 1727
28.04.1996 28.04.1996 Art. 15 Abs. 1, 1. aufgehoben A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 15 Abs. 1, 5. aufgehoben A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Titel 3.6.1b eingefügt A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 83f eingefügt A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 119 aufgehoben A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 120 totalrevidiert A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 85 totalrevidiert A 1996, 569
28.04.1996 28.04.1996 Art. 86 aufgehoben A 1996, 569
20.10.1999 20.10.1999 Titel 2.2 geändert A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 6 aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 7 Abs. 1, 2. aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 7 Abs. 1, 5. geändert A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 7 Abs. 1, 6. aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 10 totalrevidiert A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 13 totalrevidiert A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 15 Abs. 1, 10. aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 15 Abs. 1, 10b. eingefügt A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Titel 2.3 aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 15a aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 65 totalrevidiert A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 73 totalrevidiert A 1999, 1481, A 2000, 75
20.10.1999 20.10.1999 Art. 74 Abs. 1 geändert A 1999, 1481, A 2000, 75
24.11.1999 01.03.2000 Art. 117 Abs. 1, 2a. eingefügt A 1999 1751, A 2000, 178
27.06.2001 01.01.2002 Art. 132 totalrevidiert A 2001, 935, 1252
24.10.2001 01.01.2002 Art. 80 aufgehoben A 2001, 1459, A 2002, 6
25.06.2003 01.10.2003 Art. 17 totalrevidiert A 2003, 825, 1221
25.06.2003 01.10.2003 Art. 18 totalrevidiert A 2003, 825, 1221
25.06.2003 01.10.2003 Art. 18a eingefügt A 2003, 825, 1221
25.06.2003 01.10.2003 Art. 18b eingefügt A 2003, 825, 1221
25.06.2003 01.10.2003 Art. 18c eingefügt A 2003, 825, 1221
25.06.2003 01.10.2003 Art. 18d eingefügt A 2003, 825, 1221
25.06.2003 01.10.2003 Art. 18e eingefügt A 2003, 825, 1221
25.06.2003 01.10.2003 Art. 18f eingefügt A 2003, 825, 1221
25.06.2003 01.10.2003 Art. 69 totalrevidiert A 2003, 825, 1221
25.06.2003 01.10.2003 Art. 128a eingefügt A 2003, 825, 1221
22.12.2004 01.01.2006 Art. 12 totalrevidiert A 2004, 2181, A 2005, 772
22.12.2004 01.01.2006 Art. 15 Abs. 1, 4. aufgehoben A 2004, 2181, A 2005, 772
29.06.2005 01.01.2006 Art. 10a eingefügt A 2005, 1009, 1855
29.06.2005 01.01.2006 Art. 81 Abs. 2 geändert A 2005, 1009, 1855
23.01.2008 01.05.2008 Art. 13 Abs. 1, 1a. eingefügt A 2008, 179, 694
25.06.2008 01.10.2008 Art. 18e totalrevidiert A 2008, 1403, 1845
17.03.2010 01.01.2011 Art. 81 Abs. 1 geändert A 2010, 501, 1348
09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 3 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 4 aufgehoben A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 5 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 3 Abs. 1, 2. aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 10 Abs. 1, 1. totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 18c totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 52 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 53 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 54 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 55 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 56 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 57 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 58 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 59 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 60 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 61 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 62 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 63 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 64 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2012 Art. 3 Abs. 1, 6a. eingefügt A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Art. 3 Abs. 1, 13. eingefügt A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Art. 3 Abs. 1, 14. eingefügt A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Art. 9 totalrevidiert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Art. 11 totalrevidiert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Art. 14 aufgehoben A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Art. 117 Abs. 3 geändert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Art. 118 aufgehoben A 2011, 1769
21.05.2014 01.01.2015 Art. 83d Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 83d Abs. 3 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 85 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 94 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 95 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
22.10.2014 01.01.2015 Art. 41 Abs. 2 geändert A 2014, 1853, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 42 Abs. 3 geändert A 2014, 1853, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 43 totalrevidiert A 2014, 1853, A 2015, 52
27.05.2015 01.01.2016 Art. 34 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 82 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 83f Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
24.10.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 1, 1b. eingefügt A 2018,1817, 2182
24.10.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 1, 2. aufgehoben A 2018,1817, 2182
24.10.2018 01.01.2019 Titel 3.4 geändert A 2018,1817, 2182
24.10.2018 01.01.2019 Titel 3.4.5 geändert A 2018,1817, 2182
24.10.2018 01.01.2019 Art. 67 totalrevidiert A 2018,1817, 2182
24.10.2018 01.01.2019 Art. 68 totalrevidiert A 2018,1817, 2182
24.10.2018 01.01.2019 Art. 128b eingefügt A 2018,1817, 2182
12.02.2020 01.02.2022 Art. 7 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 29 Abs. 2 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 29 Abs. 2, 1. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 29 Abs. 2, 2. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 2. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 4. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 6. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 7. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 8. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 9. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 10. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 11. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 12. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 13. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 1, 14. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 1. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 2. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 3. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 4. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 5. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 6. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 7. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 8. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 9. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 10. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 11. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 12. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 2, 13. aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30 Abs. 3 aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30a eingefügt A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 30b eingefügt A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 31 Titel geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 31 Abs. 1 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 38 Abs. 2 aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 40 Abs. 3 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 41 Titel geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 41 Abs. 1 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 41 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 41 Abs. 1, 2. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 41 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 41 Abs. 1, 4. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 41 Abs. 1, 5. eingefügt A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 41 Abs. 2 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 41 Abs. 3 eingefügt A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 41 Abs. 4 eingefügt A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 42 Titel geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 42 Abs. 1 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 42 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 42 Abs. 1, 2. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 42 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 42 Abs. 1, 4. eingefügt A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 42 Abs. 1, 5. eingefügt A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 42 Abs. 2 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 42 Abs. 3 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 43 Titel geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 43 Abs. 1 geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 76 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.02.2022 Art. 76 Abs. 1, 2. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.11.2020 Art. 117 Abs. 1, 5. geändert A 2020, 327, 2029
12.02.2020 01.11.2020 Art. 117 Abs. 1, 6. geändert A 2020, 327, 2029
26.10.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 2 eingefügt 2023-002
23.10.2024 01.01.2026 Art. 65 Abs. 2 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 65 Abs. 3 eingefügt 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 128c eingefügt 2025-052
27.11.2024 01.04.2025 Art. 89 Abs. 2 geändert 2025-016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.04.1988 01.01.1988 Erstfassung A 1988, 875
Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 3 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 3 Abs. 1, 2. 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 3 Abs. 1, 6a. 14.12.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1769
Art. 3 Abs. 1, 13. 14.12.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1769
Art. 3 Abs. 1, 14. 14.12.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1769
Art. 4 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 1031, 1575
Art. 5 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Titel 2.2 20.10.1999 20.10.1999 geändert A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 6 20.10.1999 20.10.1999 aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 7 Abs. 1, 2. 20.10.1999 20.10.1999 aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 7 Abs. 1, 5. 20.10.1999 20.10.1999 geändert A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 7 Abs. 1, 5. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 7 Abs. 1, 6. 20.10.1999 20.10.1999 aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 9 14.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1769
Art. 10 20.10.1999 20.10.1999 totalrevidiert A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 10 Abs. 1, 1. 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 10a 29.06.2005 01.01.2006 eingefügt A 2005, 1009, 1855
Art. 11 14.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1769
Art. 12 22.12.2004 01.01.2006 totalrevidiert A 2004, 2181, A 2005, 772
Art. 13 20.10.1999 20.10.1999 totalrevidiert A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 13 Abs. 1, 1a. 23.01.2008 01.05.2008 eingefügt A 2008, 179, 694
Art. 13 Abs. 1, 1b. 24.10.2018 01.01.2019 eingefügt A 2018,1817, 2182
Art. 14 14.12.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1769
Art. 15 Abs. 1, 1. 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben A 1996, 550
Art. 15 Abs. 1, 2. 24.10.2018 01.01.2019 aufgehoben A 2018,1817, 2182
Art. 15 Abs. 1, 4. 22.12.2004 01.01.2006 aufgehoben A 2004, 2181, A 2005, 772
Art. 15 Abs. 1, 5. 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben A 1996, 550
Art. 15 Abs. 1, 10. 20.10.1999 20.10.1999 aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 15 Abs. 1, 10a. 29.04.1990 29.04.1990 eingefügt A 1990, 825
Art. 15 Abs. 1, 10b. 20.10.1999 20.10.1999 eingefügt A 1999, 1481, A 2000, 75
Titel 2.3 20.10.1999 20.10.1999 aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 15a 20.10.1999 20.10.1999 aufgehoben A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 17 25.06.2003 01.10.2003 totalrevidiert A 2003, 825, 1221
Art. 18 25.06.2003 01.10.2003 totalrevidiert A 2003, 825, 1221
Art. 18 Abs. 2 26.10.2022 01.01.2023 eingefügt 2023-002
Art. 18a 25.06.2003 01.10.2003 eingefügt A 2003, 825, 1221
Art. 18b 25.06.2003 01.10.2003 eingefügt A 2003, 825, 1221
Art. 18c 25.06.2003 01.10.2003 eingefügt A 2003, 825, 1221
Art. 18c 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 18d 25.06.2003 01.10.2003 eingefügt A 2003, 825, 1221
Art. 18e 25.06.2003 01.10.2003 eingefügt A 2003, 825, 1221
Art. 18e 25.06.2008 01.10.2008 totalrevidiert A 2008, 1403, 1845
Art. 18f 25.06.2003 01.10.2003 eingefügt A 2003, 825, 1221
Titel 3.4 24.10.2018 01.01.2019 geändert A 2018,1817, 2182
Art. 29 Abs. 2 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 29 Abs. 2, 1. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 29 Abs. 2, 2. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 1. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 2. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 3. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 4. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 5. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 6. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 7. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 8. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 9. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 10. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 11. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 12. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 13. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 1, 14. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 1. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 2. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 3. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 4. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 5. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 6. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 7. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 8. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 9. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 10. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 11. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 12. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 2, 13. 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30 Abs. 3 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 30a 12.02.2020 01.02.2022 eingefügt A 2020, 327, 2029
Art. 30b 12.02.2020 01.02.2022 eingefügt A 2020, 327, 2029
Art. 31 12.02.2020 01.02.2022 Titel geändert A 2020, 327, 2029
Art. 31 Abs. 1 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 34 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 38 Abs. 2 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 40 Abs. 3 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 41 12.02.2020 01.02.2022 Titel geändert A 2020, 327, 2029
Art. 41 Abs. 1 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 41 Abs. 1, 1. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 41 Abs. 1, 2. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 41 Abs. 1, 3. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 41 Abs. 1, 4. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 41 Abs. 1, 5. 12.02.2020 01.02.2022 eingefügt A 2020, 327, 2029
Art. 41 Abs. 2 22.10.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 1853, A 2015, 52
Art. 41 Abs. 2 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 41 Abs. 3 12.02.2020 01.02.2022 eingefügt A 2020, 327, 2029
Art. 41 Abs. 4 12.02.2020 01.02.2022 eingefügt A 2020, 327, 2029
Art. 42 12.02.2020 01.02.2022 Titel geändert A 2020, 327, 2029
Art. 42 Abs. 1 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 42 Abs. 1, 1. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 42 Abs. 1, 2. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 42 Abs. 1, 3. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 42 Abs. 1, 4. 12.02.2020 01.02.2022 eingefügt A 2020, 327, 2029
Art. 42 Abs. 1, 5. 12.02.2020 01.02.2022 eingefügt A 2020, 327, 2029
Art. 42 Abs. 2 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 42 Abs. 3 22.10.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 1853, A 2015, 52
Art. 42 Abs. 3 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 43 22.10.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1853, A 2015, 52
Art. 43 12.02.2020 01.02.2022 Titel geändert A 2020, 327, 2029
Art. 43 Abs. 1 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 43 Abs. 2 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Art. 43 Abs. 3 12.02.2020 01.02.2022 aufgehoben A 2020, 327, 2029
Titel 3.4.5 24.10.2018 01.01.2019 geändert A 2018,1817, 2182
Art. 52 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 53 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 54 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 55 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 56 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 57 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 58 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 59 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 60 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 61 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 62 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 63 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 64 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 65 20.10.1999 20.10.1999 totalrevidiert A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 65 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 65 Abs. 3 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 67 24.10.2018 01.01.2019 totalrevidiert A 2018,1817, 2182
Art. 68 24.10.2018 01.01.2019 totalrevidiert A 2018,1817, 2182
Art. 69 25.06.2003 01.10.2003 totalrevidiert A 2003, 825, 1221
Art. 73 20.10.1999 20.10.1999 totalrevidiert A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 74 Abs. 1 20.10.1999 20.10.1999 geändert A 1999, 1481, A 2000, 75
Art. 76 Abs. 1, 1. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 76 Abs. 1, 2. 12.02.2020 01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 79 23.10.1994 23.10.1994 aufgehoben A 1994, 1727
Art. 80 24.10.2001 01.01.2002 aufgehoben A 2001, 1459, A 2002, 6
Art. 81 23.10.1994 23.10.1994 totalrevidiert A 1994, 1727
Art. 81 Abs. 1 17.03.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 501, 1348
Art. 81 Abs. 2 29.06.2005 01.01.2006 geändert A 2005, 1009, 1855
Art. 82 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Titel 3.6.1a 29.04.1990 29.04.1990 eingefügt A 1990, 825
Art. 83a 29.04.1990 29.04.1990 eingefügt A 1990, 825
Art. 83b 29.04.1990 29.04.1990 eingefügt A 1990, 825
Art. 83c 29.04.1990 29.04.1990 eingefügt A 1990, 825
Art. 83d 29.04.1990 29.04.1990 eingefügt A 1990, 825
Art. 83d Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 83d Abs. 3 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 83e 29.04.1990 29.04.1990 eingefügt A 1990, 825
Titel 3.6.1b 28.04.1996 28.04.1996 eingefügt A 1996, 550
Art. 83f 28.04.1996 28.04.1996 eingefügt A 1996, 550
Art. 83f Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 85 28.04.1996 28.04.1996 totalrevidiert A 1996, 569
Art. 85 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 86 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben A 1996, 569
Art. 89 Abs. 2 27.11.2024 01.04.2025 geändert 2025-016
Art. 94 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 95 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 117 Abs. 1, 2a. 24.11.1999 01.03.2000 eingefügt A 1999 1751, A 2000, 178
Art. 117 Abs. 1, 5. 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 117 Abs. 1, 6. 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 117 Abs. 3 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769
Art. 118 14.12.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1769
Art. 119 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben A 1996, 550
Art. 120 28.04.1996 28.04.1996 totalrevidiert A 1996, 550
Art. 123 24.04.1988 27.07.1989 aufgehoben A 1989, 615
Art. 124 24.04.1988 27.07.1989 aufgehoben A 1989, 631
Art. 128a 25.06.2003 01.10.2003 eingefügt A 2003, 825, 1221
Art. 128b 24.10.2018 01.01.2019 eingefügt A 2018,1817, 2182
Art. 128c 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 132 27.06.2001 01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 935, 1252