Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesenersatz für:
| 1. | private Beiständinnen und Beistände; | ||
| 2. | Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände. | ||
Sie legt die Entschädigung und den Spesenersatz sowohl aus dem Vermögen der betreuten Person als auch bei deren Mittellosigkeit fest.