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211.13

Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung des zuständigen Geldinstituts für den Abschluss von Viehverpfändungen

vom 15.11.1982 (Stand 01.01.1983)

Präambel

Der Regierungsrat,

in Ausführung von Art. 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung[1] sowie gestützt auf § 23 Ziff. 11 des Gesetzes vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[2],

beschliesst:

Ziff. 1 Ermächtigung

Die Nidwaldner Kantonalbank wird ermächtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen Pfandrechte an Vieh ohne Übertragung des Besitzes zu bestellen.

Die Nidwaldner Kantonalbank wird verpflichtet, neben dem betreffenden Pfandrecht keine Bürgschaften, Solidarverbindlichkeiten oder ähnliche Sicherheiten anzunehmen.

Ziff. 2 Rechtsmittel

Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden.

Ziff. 3 Rechtskraft

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1983 in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

A 1982, 1721

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.11.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung A 1982, 1721

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.11.1982 01.01.1983 Erstfassung A 1982, 1721