Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung bedürfen gemäss Art. 52 Ziff. 6 der Kantonsverfassung der Genehmigung der Stimmberechtigten.
211.15
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund
(Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB)
Präambel
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 83a bis 83e des Gesetzes vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)[1],
1 Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes
1.1 Organisation
Art. 1 * Stimmberechtigte
Art. 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für:
| 1. * | die Entscheide über Verleihungsgesuche und öffentlich-rechtliche Einwendungen; | ||
| 2. | die Anpassung der Verleihungsabgaben gemäss § 13 Abs. 2. | ||
Art. 3 Zuständige Direktion
Die zuständige Direktion erlässt alle Verfügungen und Entscheide, soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.
Der zuständigen Direktion obliegen insbesondere:
| 1. | die Entgegennahme der Verleihungsgesuche; | ||
| 2. | die Veröffentlichung der Verleihungsgesuche; | ||
| 3. | die Bearbeitung der Verleihungsgesuche und die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates; | ||
| 4. | die Koordination der Verleihungsverfahren mit anderen Instanzen; | ||
| 5. | die Kontrolle der Einhaltung der Verleihungsbedingungen und ‑auflagen. | ||
Art. 4 Fachstelle
Das Amt für Umweltschutz und Energie ist als kantonale Fachstelle im Bereiche der Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes zuständig für die fachtechnische Beurteilung und Behandlung der Verleihungsgesuche. *
1.2 Verleihungsverfahren
Art. 5 Voraussetzungen
Bewerber um eine Verleihung müssen für eine fach- und sachgerechte Erstellung sowie für einen einwandfreien Betrieb der Anlagen Gewähr bieten.
Art. 6 Einreichung des Gesuches, Form und Beilagen
Das Verleihungsgesuch ist bei der zuständigen Direktion schriftlich und in fünffacher Ausfertigung einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen:
| 1. | Projektbeschrieb und technischer Bericht; | ||
| 2. | Situationsplan; | ||
| 3. | Pläne und Angaben über die projektierten Anlagen; | ||
| 4. | Bericht über die Umweltverträglichkeit, sofern gesetzlich vorgeschrieben; | ||
| 5. | Angaben über die Ausbruchskubaturen an bautechnisch nutzbarem und nicht nutzbarem Gestein; | ||
| 6. | Angaben über die beabsichtigte Verwendung des ausgebrochenen Gesteins; | ||
| 7. | Angaben über die vorgesehene Nutzung der Anlage; | ||
| 8. | bei einem Lager für radioaktive Abfälle zusätzlich: | ||
| a) | sämtliche Unterlagen zum Rahmenbewilligungsgesuch des Bundes; | ||
| b) | Angaben über die Kategorien der einzulagernden Abfälle, die Volumina des Lagergutes beziehungsweise das Netto-Lagervolumen der Lagerkavernen. | ||
Die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 7 * Veröffentlichung des Gesuches
Das Verleihungsgesuch wird in den Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlagen erstellt werden sollen, sowie bei der Direktion während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Die Auflage wird durch die Direktion im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit.
Art. 8 * Einwendungen
Binnen der Auflagefrist können Personen des öffentlichen und privaten Rechts wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte bei der Direktion schriftlich und begründet Einwendung erheben.
Die Direktion prüft die Einwendungen und versucht eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Art. 9 * Entscheid über die Einwendungen
Über die öffentlich-rechtlichen Einwendungen ist gleichzeitig mit dem Verleihungsgesuch zu entscheiden.
Hinsichtlich privatrechtlicher Vorbringen sind die einwendenden Personen an den Zivilrichter zu verweisen.
Art. 10 Inhalt der Verleihung
Die Verleihung hat insbesondere zu enthalten:
| 1. | Bezeichnung des Berechtigten; | ||
| 2. | Festlegung der Eigentumsverhältnisse am ausgebrochenen Gestein; | ||
| 3. | Beschreibung von Art und Umfang der Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes; | ||
| 4. | Dauer der Verleihung; | ||
| 5. | Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich Schutz des Grundwassers, Umweltschutz, Abtransport und Deponie des Materials sowie der Führung eines Lagerinventars; | ||
| 6. | Regelungen betreffend Erneuerung der Verleihung, Rückkauf und Heimfall; | ||
| 7. | Regelung der Haftung; | ||
| 8. | Festlegung der Verwaltungsgebühren und Verleihungsabgaben. | ||
Art. 11 Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege[2].
2 Finanzielle Bestimmungen
Art. 12 Verwaltungsgebühr
Die einmalige Gebühr für eine Verleihung beträgt Fr. 500.– bis Fr. 20'000.–.
Die Kosten für besondere Abklärungen, insbesondere für Gutachten, gehen zusätzlich zu Lasten des Gesuchstellers beziehungsweise des Berechtigten.
Der Regierungsrat kann für besonders aufwendige Abklärungen und Gutachten einen Kostenvorschuss verlangen.
Der gleiche Rahmentarif gilt auch bei Erneuerung oder Verlängerung einer Verleihung.
Im übrigen gelten die Vorschriften der Gebührengesetzgebung[3]. *
Art. 13 Verleihungsabgaben
Die jährlich zu entrichtenden Verleihungsabgaben betragen:
| 1. | bei Nutzung des Untergrundes gemäss Art. 83c Ziff. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch: Fr. 4.– je Kubikmeter des nutzbaren Netto-Volumens der Lagerkaverne; | ||
| 2. | bei Nutzung des Untergrundes gemäss Art. 83c Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch: Fr. 0.20 bis Fr. 3.– je Kubikmeter des nutzbaren Netto-Volumens, je nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung für den Berechtigten. | ||
Die Verleihungsabgaben gemäss Abs. 1 beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 101.0 Punkten (Basis Ende Mai 1993 = 100 Punkte). Der Regierungsrat passt diese Verleihungsabgaben alle zehn Jahre für das folgende Kalenderjahr dem Indexstand vom 30. November des Vorjahres an, erstmals auf den 1. Januar 2005.
Zusätzlich zu den Abgaben gemäss Ziff. 1 und 2 hat der Berechtigte für bautechnisch nutzbares Gestein je nach Gesteinsqualität eine Abgabe von Fr. 1.– bis Fr. 3.– je Kubikmeter (fest) des ausgebrochenen Gesteins zu bezahlen, wenn der Kanton auf das Eigentum am ausgebrochenen Gestein verzichtet.
Während der Erstellung ist die jährliche Verleihungsabgabe entsprechend dem Baufortschritt zu berechnen.
Art. 14 Fälligkeit
Die Verleihungsabgaben gemäss § 13 Abs. 1 sind jährlich je zur Hälfte am 30. Juni und am 30. November für das laufende Kalenderjahr fällig.
Die während der Dauer der Erstellung zu entrichtenden Verleihungsabgaben gemäss § 13 sind jeweils am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres fällig.
Art. 15 Kosten für Kontrollen
Die zuständige Direktion kann die Einhaltung der Verleihungsbedingungen und ‑auflagen jederzeit kontrollieren oder kontrollieren lassen.
Die Kosten dieser Kontrollen gehen zu Lasten des Berechtigten.
3 Rechtsschutz
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Änderung der Regierungsratsverordnung
Der Anhang zur Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung vom 24. Juni 1992 (Regierungsratsverordnung)[4] lautet neu wie folgt: …
Art. 18 Rechtskraft
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes[5] in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.06.1994 | 08.09.1994 | Erlass | Erstfassung | A 1994, 1495, 1997 |
| 27.06.2001 | 01.01.2002 | § 12 Abs. 5 | geändert | A 2001, 935, 1252 |
| 21.05.2014 | 01.01.2015 | § 2 Abs. 1, 1. | geändert | A 2014, 874, 2227, 2228 |
| 21.05.2014 | 01.01.2015 | § 7 | totalrevidiert | A 2014, 874, 2227, 2228 |
| 21.05.2014 | 01.01.2015 | § 8 | totalrevidiert | A 2014, 874, 2227, 2228 |
| 21.05.2014 | 01.01.2015 | § 9 | totalrevidiert | A 2014, 874, 2227, 2228 |
| 27.05.2015 | 01.01.2016 | § 1 | totalrevidiert | A 2015, 881, 1338 |
| 27.05.2015 | 01.01.2016 | § 16 | aufgehoben | A 2015, 881, 1338 |
| 16.05.2023 | 01.09.2023 | § 4 Abs. 1 | geändert | 2023-018 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.06.1994 | 08.09.1994 | Erstfassung | A 1994, 1495, 1997 |
| § 1 | 27.05.2015 | 01.01.2016 | totalrevidiert | A 2015, 881, 1338 |
| § 2 Abs. 1, 1. | 21.05.2014 | 01.01.2015 | geändert | A 2014, 874, 2227, 2228 |
| § 4 Abs. 1 | 16.05.2023 | 01.09.2023 | geändert | 2023-018 |
| § 7 | 21.05.2014 | 01.01.2015 | totalrevidiert | A 2014, 874, 2227, 2228 |
| § 8 | 21.05.2014 | 01.01.2015 | totalrevidiert | A 2014, 874, 2227, 2228 |
| § 9 | 21.05.2014 | 01.01.2015 | totalrevidiert | A 2014, 874, 2227, 2228 |
| § 12 Abs. 5 | 27.06.2001 | 01.01.2002 | geändert | A 2001, 935, 1252 |
| § 16 | 27.05.2015 | 01.01.2016 | aufgehoben | A 2015, 881, 1338 |