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211.2

Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit *

(Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG)

vom 25.06.2008 (Stand 01.03.2025)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 28 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz bestimmt die zuständigen Instanzen gemäss der Art. 28ff. ZGB und regelt das anwendbare Verfahren.

Es regelt die Massnahmen zur Verminderung von Gewalt, Drohungen und Nachstellungen sowie die Zusammenarbeit der damit befassten Stellen. Massnahmen nach dem Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG)[2] bleiben vorbehalten. *

2 Zuständigkeit

Art. 2 * Kantonsgericht 1. Kollegialgericht

Das Kantonsgericht als Kollegialgericht ist zuständig für die Beurteilung von Klagen zum Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28a und 28b ZGB[3].

Art. 3 * 2. Einzelgericht

Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für:

1. die gerichtliche Beurteilung einer nach Art. 8 angeordneten sofortigen Ausweisung;
2. die Beurteilung von Klagen betreffend das Recht auf Gegendarstellung gemäss Art. 28l ZGB[4].

Art. 4 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist zuständig für die sofortige Ausweisung gemäss Art. 28b Abs. 4 ZGB[5].

Art. 4a * Amt

Das Amt ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung. Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.

3 Verfahren

3.1 Gerichtsverfahren

Art. 5 * Grundsatz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den zivilgerichtlichen Behörden nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)[6].

Art. 7 * Anordnung einer Pflichtberatung

Mit der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wegen widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit oder von Massnahmen gemäss Art. 28b ZGB[7] kann die verletzende Person richterlich verpflichtet werden, sich einer Beratung von bestimmter Dauer über den Umgang mit Gewalt zu unterziehen.

3.2 Sofortige Ausweisung (Art. 28b Abs. 4 ZGB)

Art. 8 Polizeiliche Anordnung

Die Polizei stellt den Sachverhalt fest und kann die verletzende Person sofort aus der Wohnung oder dem Haus ausweisen.

Die Ausweisung ist schriftlich anzuordnen. Die Polizei händigt die Verfügung den Betroffenen persönlich aus.

Die Ausweisung gilt während 14 Tagen ab Mitteilung an die verletzende Person. Sie ergeht unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB[8].

Art. 9 Information

Die Polizei informiert bei der Aushändigung der Ausweisungsverfügung über den Inhalt und die Dauer der Anordnung.

Zudem informiert sie:

1. die verletzende Person schriftlich über:
  a) die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der polizeilichen Anordnung;
  b) geeignete Beratungsstellen;
2. die verletzte Person schriftlich über:
  a) das Dahinfallen der Ausweisungsmassnahme nach Ablauf der festgelegten Dauer;
  b) die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts;
  c) geeignete Beratungsstellen.

Ist eine persönliche Aushändigung an die ausgewiesene Person trotz sachdienlicher Nachforschung nicht möglich, wird sie durch geeignete Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich binnen drei Tagen nicht, wird die Verfügung zusammen mit einem Hinweis auf Abs. 4 Satz 2 im Amtsblatt veröffentlicht.

Die ausgewiesene Person hat der Polizei eine Zustelladresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, können Vorladungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der Dauer der Ausweisung bei der Polizei hinterlegt werden und gelten als zugestellt.

Art. 10 * Gerichtliche Beurteilung

Die ausgewiesene Person kann binnen 5 Tagen seit Eröffnung der Ausweisungsverfügung diese beim Kantonsgericht als Einzelgericht auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Ausweisung ist, unter Beilage der Verfügung, schriftlich und begründet einzureichen. Dem Gesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen. Die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhaltes sind von Amtes wegen zu treffen. Es kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Das Kantonsgericht als Einzelgericht erlässt seinen Entscheid binnen 4 Arbeitstagen seit Eingang des Gesuches. *

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts als Einzelgericht kann binnen 5 Tagen Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. *

Art. 11 * Verlängerung

Hat die verletzte Person binnen 10 Tagen seit Eröffnung der Ausweisungsverfügung um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wegen widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit beziehungsweise während des Scheidungsverfahrens, einer Massnahme nach Art. 28b oder Art. 175 ff. ZGB ersucht oder ist ein solches Verfahren bereits hängig, verlängert sich die Ausweisung bis zum Entscheid des Gerichts, jedoch längstens um 14 Tage.

Das Kantonsgericht informiert die Polizei und die Betroffenen über die Verlängerung der Ausweisung.

Art. 12 Verhältnis zu anderen Massnahmen

Die polizeiliche Ausweisungsverfügung fällt dahin, wenn gerichtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind.

Massnahmen der Zivilrechtspflegeorgane werden durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben.

3.3 Mitteilungspflichten

Art. 13 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Leben Minderjährige im Haushalt der betroffenen Person, teilt die Polizei die angeordnete Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich mit.

Art. 14 * Kantonsgericht

Die Polizei übermittelt die Ausweisungsverfügung unverzüglich dem Kantonsgericht.

Wird kein Gesuch nach Art. 10 oder 11 beim Kantonsgericht eingereicht, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet.

Art. 15 Beratungsstelle für verletzende Personen

Die Polizei übermittelt die Ausweisungsverfügung der zuständigen Beratungsstelle.

Das Kantonsgericht informiert die Beratungsstelle über getroffene Massnahmen, sofern nicht vorgängig eine polizeiliche Ausweisung gemäss Art. 8 erfolgt ist. *

Nach Eingang der Mitteilung kontaktiert die Beratungsstelle umgehend je die betroffenen Personen. Lehnen die kontaktierten Personen eine Beratung ab, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet.

3.4 Elektronische Überwachung *

Art. 15a * Anordnung

Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c ZGB[9] zusammen mit dem Amt deren Vollziehbarkeit.

Die angeordneten Überwachungsmassnahmen ergehen unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB[10].

Das Gericht stellt dem Amt und der Polizei den rechtskräftigen Anordnungsentscheid zu.

Art. 15b * Meldepflichten bei Verstössen

Das Amt teilt dem die elektronische Überwachung anordnenden Gericht die Verstösse gegen die angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGBB[11]. beziehungsweise gegen angeordnete Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 28c ZGB spätestens am ersten Werktag nach Kenntnisnahme mit.

Das Gericht bringt diese Verstösse bei der Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige. Es informiert die Parteien und die Polizei darüber.

Art. 15c * Datenschutz

Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote verwendet werden.

Das Amt sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.

4 Beratungsstellen

Art. 16 Bezeichnung

Der Regierungsrat bezeichnet spezialisierte Beratungsstellen für die betroffenen Personen. Er kann die Beratungsstellen mit anderen Kantonen führen oder Dritte damit beauftragen.

Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

Art. 17 Aufgaben

Die Beratungsstellen beraten die betroffenen Personen. Sie leisten oder vermitteln weitere Hilfe, soweit dies nach den konkreten Umständen notwendig ist.

Sie informieren die Bevölkerung regelmässig zu Fragen von Gewalt, Drohung sowie Nachstellungen und fördern vorbeugende Massnahmen zu deren Verminderung.

Art. 18 Koordination

Das kantonale Sozialamt koordiniert die Zusammenarbeit der mit Gewalt, Drohung und Nachstellungen befassten Instanzen und Beratungsstellen.

5 Kosten

Art. 19 Sofortige Ausweisung

Die sofortige Ausweisung nach Art. 28b Abs. 4 ZGB ist kostenlos.

Art. 20 Gerichtsverfahren

Die Verlegung und Bemessung der Prozesskosten richten sich nach Massgabe der ZPO[12] und dem Prozesskostengesetz[13]*

Das Verfahren nach Art. 10 ist kostenpflichtig. Es besteht keine Kostenvorschusspflicht.

Art. 21 Beratungsstellen

Der Kanton trägt die Kosten für die Grundleistungen der Beratungsstellen.

Die verletzenden Personen tragen die Kosten für die Beratung selber. Der Kanton kann Beiträge leisten.

6 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 29. November 1985 zur Bundesgesetzgebung über den Persönlichkeitsschutz[14].

Art. 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es bedarf im Rahmen von Art. 52 Abs. 4 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch der Genehmigung durch den Bund.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[15] fest.

Egress

A 2008, 1421, 1845

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2008 01.10.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1421, 1845
09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 2 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 3 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 5 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 6 aufgehoben A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 7 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 10 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 11 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 14 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 13 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
27.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338
29.09.2021 01.01.2022 Art. 4a eingefügt A 2021, 1786, 2311
29.09.2021 01.01.2022 Titel 3.4 eingefügt A 2021, 1786, 2311
29.09.2021 01.01.2022 Art. 15a eingefügt A 2021, 1786, 2311
29.09.2021 01.01.2022 Art. 15b eingefügt A 2021, 1786, 2311
29.09.2021 01.01.2022 Art. 15c eingefügt A 2021, 1786, 2311
27.11.2024 01.03.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert 2025-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.2008 01.10.2008 Erstfassung A 2008, 1421, 1845
Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 1 Abs. 2 27.11.2024 01.03.2025 geändert 2025-008
Art. 2 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 3 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 4a 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 5 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 6 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 1031, 1575
Art. 7 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 10 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 10 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 10 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 11 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 13 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 14 09.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575
Art. 15 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Titel 3.4 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 15a 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 15b 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 15c 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 20 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575