Die Polizei informiert bei der Aushändigung der Ausweisungsverfügung über den Inhalt und die Dauer der Anordnung.
Zudem informiert sie:
Ist eine persönliche Aushändigung an die ausgewiesene Person trotz sachdienlicher Nachforschung nicht möglich, wird sie durch geeignete Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich binnen drei Tagen nicht, wird die Verfügung zusammen mit einem Hinweis auf Abs. 4 Satz 2 im Amtsblatt veröffentlicht.
Die ausgewiesene Person hat der Polizei eine Zustelladresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, können Vorladungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der Dauer der Ausweisung bei der Polizei hinterlegt werden und gelten als zugestellt.