Zum Zwecke von Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Wasserversorgungen, Aufforstungen, Weganlagen, Zusammenlegung von Wald und landwirtschaftlichen Gütern und dergleichen können sich die beteiligten Grundeigentümerinnen und ‑eigentümer zu einer Flurgenossenschaft vereinigen.
Gebäude, Hofräume, Gärten, Baumgärten, sowie Grundstücke, in denen Steinbrüche, Kiesgruben oder Lehmgruben betrieben werden, können nicht zwangsweise zu einem derartigen Unternehmen herangezogen werden, es sei denn, dass das Unternehmen sonst nicht ausführbar ist.
Flurgenossenschaften sind juristische Personen des kantonalen Rechts gemäss Art. 19 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)[3].