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211.41

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften

(Flurgenossenschaftsverordnung, FlurV)

vom 15.10.2013 (Stand 01.11.2013)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 21 und 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Vertretung an Versammlungen

Lässt sich eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer an der Gründungsversammlung oder einer anderen Versammlung vertreten, ist die schriftliche Vertretungsvollmacht spätestens vor der Behandlung des Geschäfts der Versammlungsleitung abzugeben.

Art. 2 Gründungsbeschluss

Die Stimmabgabe jeder Grundeigentümerin und jedes Grundeigentümers ist schriftlich mit Angabe des Namens und der vertretenen Grundstücke zu protokollieren.

Art. 3 Informationspflicht

Die Information des Vorstandes durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Errichtung von Bauten und Anlagen, Handänderungen sowie Errichtung von Dienstbarkeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 FlurG[2] hat schriftlich zu erfolgen.

Der Vorstand ist spätestens zu informieren:

1. bei der Errichtung von Bauten vor der Einreichung des Baugesuchs;
2. bei Handänderungen und bei der Errichtung von Dienstbarkeiten vor Vertragsabschluss.

2 Bewilligung und Ausführung des Unternehmens

Art. 4 Zuständigkeit

Die Baudirektion ist für das Projektbewilligungsverfahren und die Bewilligung von Projektänderungen zuständig.

Art. 5 Landabzug für allgemeine Anlagen

Bei der Ermittlung des eingeworfenen Bodenwerts gemäss Art. 19 FlurG[3] ist auf den Bonitierungswert abzustellen.

Art. 6 Bonitierung

Für den Boden und den Wald gilt der Ertragswert gemäss der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)[4] als Bonitierungswert.

Die Bonitierung der Gebäude erfolgt nach den Bewertungsgrundsätzen gemäss § 43 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung)[5].

Art. 7 Projektänderung

Bewilligungspflichtig gemäss Art. 24 FlurG[6] sind wesentliche Projektänderungen. Als wesentliche Projektänderungen gelten Abweichungen vom bewilligten Projekt, die für sich alleine der Bewilligungspflicht unterstehen.

Bei wesentlichen Projektänderungen ist für die Änderung das Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.

Art. 8 Eintragung im Grundbuch

Der Vorstand lässt nach Vollendung des Unternehmens die neue Flureinteilung aufgrund der Projektbewilligung vermessen und vermarchen.

Er meldet die Eintragungen, Abänderungen und Löschungen, die sich aus dem Ausführungsprojekt und dem Mutationsplan ergeben, dem Grundbuchamt mit den erforderlichen Belegen an.

Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind insbesondere das Ausführungsprojekt, der Mutationsplan, der Genehmigungsentscheid und die Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen beizulegen.

3 Schlussbestimmungen

Art. 9 Änderung der Regierungsratsverordnung

Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)[7] wird wie folgt geändert: …

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.

Egress

A 2013, 1720

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.10.2013 01.11.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 1720

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.10.2013 01.11.2013 Erstfassung A 2013, 1720