Lässt sich eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer an der Gründungsversammlung oder einer anderen Versammlung vertreten, ist die schriftliche Vertretungsvollmacht spätestens vor der Behandlung des Geschäfts der Versammlungsleitung abzugeben.
211.41
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften
(Flurgenossenschaftsverordnung, FlurV)
Präambel
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 21 und 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG)[1],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vertretung an Versammlungen
Art. 2 Gründungsbeschluss
Die Stimmabgabe jeder Grundeigentümerin und jedes Grundeigentümers ist schriftlich mit Angabe des Namens und der vertretenen Grundstücke zu protokollieren.
Art. 3 Informationspflicht
Die Information des Vorstandes durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Errichtung von Bauten und Anlagen, Handänderungen sowie Errichtung von Dienstbarkeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 FlurG[2] hat schriftlich zu erfolgen.
Der Vorstand ist spätestens zu informieren:
| 1. | bei der Errichtung von Bauten vor der Einreichung des Baugesuchs; | ||
| 2. | bei Handänderungen und bei der Errichtung von Dienstbarkeiten vor Vertragsabschluss. | ||
2 Bewilligung und Ausführung des Unternehmens
Art. 4 Zuständigkeit
Die Baudirektion ist für das Projektbewilligungsverfahren und die Bewilligung von Projektänderungen zuständig.
Art. 5 Landabzug für allgemeine Anlagen
Bei der Ermittlung des eingeworfenen Bodenwerts gemäss Art. 19 FlurG[3] ist auf den Bonitierungswert abzustellen.
Art. 6 Bonitierung
Für den Boden und den Wald gilt der Ertragswert gemäss der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)[4] als Bonitierungswert.
Die Bonitierung der Gebäude erfolgt nach den Bewertungsgrundsätzen gemäss § 43 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung)[5].
Art. 7 Projektänderung
Bewilligungspflichtig gemäss Art. 24 FlurG[6] sind wesentliche Projektänderungen. Als wesentliche Projektänderungen gelten Abweichungen vom bewilligten Projekt, die für sich alleine der Bewilligungspflicht unterstehen.
Bei wesentlichen Projektänderungen ist für die Änderung das Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 8 Eintragung im Grundbuch
Der Vorstand lässt nach Vollendung des Unternehmens die neue Flureinteilung aufgrund der Projektbewilligung vermessen und vermarchen.
Er meldet die Eintragungen, Abänderungen und Löschungen, die sich aus dem Ausführungsprojekt und dem Mutationsplan ergeben, dem Grundbuchamt mit den erforderlichen Belegen an.
Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind insbesondere das Ausführungsprojekt, der Mutationsplan, der Genehmigungsentscheid und die Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen beizulegen.
3 Schlussbestimmungen
Art. 9 Änderung der Regierungsratsverordnung
Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)[7] wird wie folgt geändert: …
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.10.2013 | 01.11.2013 | Erlass | Erstfassung | A 2013, 1720 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.10.2013 | 01.11.2013 | Erstfassung | A 2013, 1720 |