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214.1

Gesetz über das Grundbuch *

(Grundbuchgesetz, GBG)

vom 26.04.1964 (Stand 01.07.2016)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[1],

beschliesst:

1 Organisation

Art. 1 Grundbuchkreis

Der Kanton Nidwalden bildet einen einzigen Grundbuchkreis.

Art. 2 * Grundbuchanlegung

Die Grundbücher werden nach politischen Gemeinden angelegt und geführt.

Art. 3 * Grundbuchverwalter 1. Führung des Grundbuches

Die Führung des Grundbuches obliegt dem Grundbuchverwalter beziehungsweise dessen Stellvertreter.

Art. 5 3. Besoldung *

Der Grundbuchverwalter und sein Stellvertreter beziehen die durch die Besoldungsgesetzgebung[2] festgesetzten Besoldung.

… *

Art. 6 4. Verbotene Geschäfte

Dem Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter ist die Besorgung privater Nebengeschäfte, die sich mit ihrer amtlichen Stellung nicht vertragen, untersagt, insbesondere der Handel mit Liegenschaften, Grundpfandtiteln, Forderungen und Börsenpapieren sowie die Vermittlung des An- und Verkaufes von Grundstücken.

Art. 7 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über das gesamte Gebiet des Grundbuchwesens führt der Regierungsrat.

Er erlässt die für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen erforderlichen Weisungen und Reglemente.

Der Regierungsrat kann die unmittelbare Aufsicht über die Anlegung und Führung des Grundbuches einem im Nebenamt zu wählenden Grundbuchinspektor übertragen.

Art. 9 Anmeldungen der Urkundspersonen

Die Urkundspersonen haben die von ihnen verurkundeten Verträge und Urkunden von Amtes wegen sofort, sofern nichts anderes vereinbart wurde, dem Grundbuchverwalter zur Eintragung in das Grundbuch anzumelden.

Art. 9a * Elektronische Auszüge, elektronischer Geschäftsverkehr

Das Grundbuchamt bietet elektronische Auszüge an. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 9b * Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum

Das Grundbuchamt veröffentlicht mindestens zweimal je Monat im Amtsblatt den Erwerb des Eigentums an Grundstücken.

Nicht veröffentlicht werden:

1. der Erwerb durch Erbgang (Art. 970a Abs. 1 ZGB[3]);
2. der Erwerb von Eigentum an nicht überbauten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken oder Grundstücksteilen, mit einem Flächenmass von weniger als 200 m²;
3. der Erwerb des Eigentums an landwirtschaftlichen Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einem Flächenmass von weniger als 2'500 m².

Art. 9c * Grundbuchgebühren

Für grundbuchliche Verrichtungen erhebt der Kanton unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 Gebühren.

Eintragungen und Löschungen, die von Amtes wegen erfolgen, sind gebührenfrei.

Für grundbuchliche Verrichtungen, die im Interesse der späteren Grundbuchbereinigung liegen, werden die Gebühren um die Hälfte reduziert.

Art. 10 * Sicherung der Grundbuchgebühren und ‑auslagen

Das Grundbuchamt ist berechtigt, vor der Eintragung die Bezahlung oder Sicherstellung der Grundbuchgebühren und ‑auslagen zu verlangen.

Für die Grundbuchgebühren und ‑auslagen haften die Parteien solidarisch.

2 Die Führung der altrechtlichen Grundbücher

Art. 11 Kantonales Grundbuch

Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches kommt die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 des Schlusstitels zum ZGB[4] in Bezug auf Begründung, Abänderung oder Löschung der dinglichen Rechte an Grundstücken der Eintragung in das altrechtliche Grundbuch zu.

Die Bestimmungen der eidgenössischen Grundbuchverordnung[5], insbesondere die Vorschriften über das Tagebuch, sind sinngemäss anwendbar.

3 Einführung des eidgenössischen Grundbuches

Art. 12 Zweck

Der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches hat für sämtliche Grundstücke eine Feststellung der dinglichen Rechte vorauszugehen.

Zu diesem Zwecke sind die bisher geführten kantonalrechtlichen Grundbücher einer eingehenden Bereinigung unter Entlastung von überholten und überflüssigen Eintragungen zu unterziehen.

Art. 13 * Organe

Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Bereinigungskommission von drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.

Der Regierungsrat wählt einen oder mehrere Bereinigungsbeamte; Art. 6 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 14 1. Bereinigungsbeamte

Der Bereinigungsbeamte hat das Bereinigungsverfahren gemäss den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowie den Weisungen und Instruktionen der Aufsichtsorgane durchzuführen.

Er kann hierzu die Mithilfe des Grundbuchgeometers sowie des Grundbuchverwalters beanspruchen.

Gegen die Verfügung des Bereinigungsbeamten kann binnen zehn Tagen Beschwerde geführt werden.

Art. 15 2. Bereinigungskommission a) Zuständigkeit

Die Bereinigungskommission erledigt die gegen die Verfügungen des Bereinigungsbeamten erhobenen Beschwerden.

Sie entscheidet ausserdem über Bestand, Umfang und Inhalt der dinglichen Rechte, soweit im Verfahren vor dem Bereinigungsbeamten keine Einigung erzielt werden konnte.

Art. 16 b) Entscheidung

Im Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 hat die Bereinigungskommission vorerst eine gütliche Einigung unter den Parteien anzustreben.

Ist dies nicht möglich, hat sie über den Streitgegenstand einen Entscheid zu fällen und den Parteien hierüber schriftliche Mitteilung zu machen mit der Anzeige, dass der Entscheid endgültig sei, wenn nicht binnen 30 Tagen Klage beim Zivilgericht erhoben werde; eine Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde ist nicht erforderlich. *

Das Verfahren vor der Bereinigungskommission ist formlos; die Bereinigungskommission erhebt für ihre Entscheidungen keine Gebühren. *

Art. 16a * 3. Verwaltungsgericht

Gegen Beschwerdeentscheide der Bereinigungskommission gemäss Art. 15 Abs. 1 kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[6].

Art. 17 Gemeindeweise Bereinigung

Die Bereinigung der Eintragungen im kantonalen Grundbuch erfolgt nach politischen Gemeinden. *

Der Regierungsrat bestimmt jeweils die Gemeinden, die in das Verfahren einzubeziehen sind.

Art. 18 * Aufruf zur Anmeldung

Vor Aufnahme der Bereinigungsarbeiten hat der Bereinigungsbeamte für die in das Bereinigungsverfahren einbezogene Gemeinde im Amtsblatt eine öffentliche Auskündigung zu erlassen, in welcher die Ansprecher von dinglichen Rechten an Grundstücken aufgefordert werden, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten beim Bereinigungsamt anzumelden, wenn sie im kantonalen Grundbuch nicht eingetragen sind.

Art. 19 Öffentliche Grundstücke

Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke (Art. 664 ZGB[7]) sind in das Grundbuch aufzunehmen (Art. 944 ZGB[8]).

Art. 20 * Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Die durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes privates Grundstück angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in den Rechtsgebieten gemäss Art. 129 der Verordnung über das Grundbuch (GBV)[9] sind im Grundbuch anzumerken. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranlasserin beziehungsweise des Veranlassers des Verwaltungsverfahrens.

Die weiteren verfügten oder vereinbarten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch, sind aber auf Verlangen der zuständigen Behörde im Grundbuch anzumerken. Die Kosten gehen zu Lasten des entsprechenden Gemeinwesens.

Die Direktion erstellt eine Liste mit allen Anmerkungstatbeständen und teilt sie dem Bund mit.

Art. 21 Anpassung alter Rechte an das Grundbuchrecht

Unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes entstandene dingliche Rechte, die nach ZGB[10] nicht mehr begründet werden können, sind in eine eintragungsfähige Form überzuführen.

Ist dies nicht möglich, sind sie im Grundbuch anzumerken oder abzulösen.

Die alten Reallasten, wie Zehnten und Bodenzinse, sind im Bereinigungsverfahren abzulösen, sofern sie nicht in Grundlasten nach Art. 782 ZGB[11] umgewandelt werden können.

Art. 22 Bereinigung der Pfandrechte

Die sogenannten übereingehenden Kapitalien sind im Bereinigungsverfahren zu löschen.

Alle zur Zeit der Bereinigung noch in Kraft stehenden Pfandtitel des alten Rechtes sind in Grundpfandrechte des Zivilgesetzbuches umzuwandeln.

Der Bereinigungsbeamte ist befugt, eine Neuausfertigung bestehender Pfandtitel des ZGB[12] zu verfügen, wenn die Titel mit den grundbuchlichen Eintragungen nicht mehr übereinstimmen und eine Berichtigung der Titel selbst nicht angezeigt ist.

Die Titelbesitzer sind verpflichtet, dem Bereinigungsbeamten die einverlangten Pfandtitel und Urkunden gegen Quittung zur Verfügung zu stellen.

Art. 23 Ersatztitel

Der Nennwert der Ersatztitel soll durch 500 teilbar sein und mindestens Fr. 1'000.– betragen.

Die kassierten altrechtlichen Pfandtitel sind auf Verlangen dem Grundeigentümer zur Verfügung zu stellen.

Art. 24 Inkraftsetzung des Grundbuches

Der Regierungsrat setzt nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens und der Anlegung des Grundbuches den Zeitpunkt der Inkraftsetzung für die betreffende Gemeinde fest; er hat diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen[13].

Sofern die Verhältnisse dies rechtfertigen, kann das Grundbuch auch für einzelne Gemeindeteile in Kraft erklärt werden.

Art. 25 Folgen der Nichteintragung

Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Inkraftsetzung des Grundbuches für eine politische Gemeinde (bei gebietsweiser Einführung seit der Inkraftsetzung des Grundbuches für das restliche Gemeindegebiet) erlöschen alle dinglichen Rechte, die noch nicht eingetragen, aber eintragungspflichtig sind, sofern sie, unter Vorbehalt von Art. 44 Abs.1 des Schlusstitels zum ZGB[14], nicht während dieser Zeit zur Eintragung beim Grundbuchamt angemeldet werden. *

Der Regierungsrat hat in seiner Bekanntmachung den Zeitpunkt anzugeben, von dem an diese Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, und die Folgen ihrer Nichtbeachtung anzudrohen.

Art. 26 * Kostenverteilung

Die Kosten des Bereinigungsverfahrens und der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches werden in der Hauptsache vom Kanton getragen.

Nach Abschluss der Arbeiten haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Beitrag von 1‰ der Pfandsumme der altrechtlichen Pfandtitel, mindestens aber Fr. 30.– je Grundstück zu entrichten.

Die Politischen Gemeinden haben der Bereinigungsbeamtin oder dem Bereinigungsbeamten kostenlos die für die Verhandlungen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

4 Öffentliches Bereinigungsverfahren *

Art. 26a * Allgemein

Der Regierungsrat ist zuständig für die Anordnung der Bereinigung gemäss Art. 976c ZGB[15]. Die Voraussetzungen richten sich nach dem Bundesrecht.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren in einer Verordnung.

5 Schlussbestimmungen *

Art. 27 * Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere den Gebührentarif.

Art. 28 Aufhebung bestehender Vorschriften

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere das Gesetz betreffend Gültenbereinigung und Anlage eines Grundbuches vom 27. April 1884, die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Anlage eines Grundbuches und die Gültenbereinigung vom 22. November 1884, der Beschluss des Regierungsrates betreffend Gülten- und Versicherungsformular vom 11. Februar 1891 und die Bestimmungen von § 158 bis § 166, § 171 bis § 173 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[16] vom 30. April 1911.

Nach Einführung des eidgenössischen Grundbuches im ganzen Kanton treten das Hypothekargesetz vom 29. April 1900[17] und § 150 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[18] vom 30. April 1911 ausser Kraft.

Art. 29 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft[19].

Egress

A 1964, 550

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.04.1964 15.05.1964 Erlass Erstfassung A 1964, 550
12.01.1983 12.01.1983 Art. 2 totalrevidiert A 1983, 43
12.01.1983 12.01.1983 Art. 17 Abs. 1 geändert A 1983, 43
12.01.1983 12.01.1983 Art. 25 Abs. 1 geändert A 1983, 43
28.04.1996 28.04.1996 Art. 3 totalrevidiert A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 4 aufgehoben A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 8 aufgehoben A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 9b eingefügt A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 13 totalrevidiert A 1996, 550
28.04.1996 28.04.1996 Art. 18 totalrevidiert A 1996, 550
03.06.1998 01.01.1999 Art. 26 totalrevidiert A 1998, 1023, 1530
24.11.1999 01.03.2000 Art. 10 totalrevidiert A 1999, 1751, A 2000, 178
27.06.2001 01.01.2002 Art. 5 Titel geändert A 2001, 935, 1252
27.06.2001 01.01.2002 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben A 2001, 935, 1252
27.06.2001 01.01.2002 Art. 9c eingefügt A 2001, 935, 1252
27.06.2001 01.01.2002 Art. 27 totalrevidiert A 2001, 935, 1252
14.12.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Art. 20 totalrevidiert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Titel 4 geändert A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Art. 26a eingefügt A 2011, 1769
14.12.2011 01.01.2012 Titel 5 eingefügt A 2011, 1769
14.12.2011 01.07.2016 Art. 9a eingefügt A 2011, 1769, A 2016, 1201
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16a eingefügt A 2015, 881, 1338

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.04.1964 15.05.1964 Erstfassung A 1964, 550
Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769
Art. 2 12.01.1983 12.01.1983 totalrevidiert A 1983, 43
Art. 3 28.04.1996 28.04.1996 totalrevidiert A 1996, 550
Art. 4 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben A 1996, 550
Art. 5 27.06.2001 01.01.2002 Titel geändert A 2001, 935, 1252
Art. 5 Abs. 2 27.06.2001 01.01.2002 aufgehoben A 2001, 935, 1252
Art. 8 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben A 1996, 550
Art. 9a 14.12.2011 01.07.2016 eingefügt A 2011, 1769, A 2016, 1201
Art. 9b 28.04.1996 28.04.1996 eingefügt A 1996, 550
Art. 9c 27.06.2001 01.01.2002 eingefügt A 2001, 935, 1252
Art. 10 24.11.1999 01.03.2000 totalrevidiert A 1999, 1751, A 2000, 178
Art. 13 28.04.1996 28.04.1996 totalrevidiert A 1996, 550
Art. 16 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 16 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 16a 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 881, 1338
Art. 17 Abs. 1 12.01.1983 12.01.1983 geändert A 1983, 43
Art. 18 28.04.1996 28.04.1996 totalrevidiert A 1996, 550
Art. 20 14.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1769
Art. 25 Abs. 1 12.01.1983 12.01.1983 geändert A 1983, 43
Art. 26 03.06.1998 01.01.1999 totalrevidiert A 1998, 1023, 1530
Titel 4 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769
Art. 26a 14.12.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1769
Titel 5 14.12.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1769
Art. 27 27.06.2001 01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 935, 1252