Die Gebührenpflicht für den Zugang zu den Daten des Geoinformationssystems und des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Art. 40 Abs. 1 und 2 kGeoIG[2].
Pauschalvereinbarungen gemäss Art. 40 Abs. 4 kGeoIG bleiben vorbehalten.