Änderungen der Informationsebenen der amtlichen Vermessung (§ 1 Vermessungsverordnung[2] und Art. 6 eidgenössische Verordnung über die amtliche Vermessung, VAV[3]) sind dem Nachführungsgeometer für die laufende Nachführung (§ 22 Vermessungsverordnung) zu melden.
Für das Meldewesen und die Nachführung der weiteren Informationsebenen des LIS NW gemäss § 9 Abs. 2 Ziff. 3 der Vermessungsverordnung sind die Dateneigentümer verantwortlich.