Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden und Ämter, die gemäss OR oder dieses ergänzende Erlasse zu bezeichnen sind. Vorbehalten bleiben Zuständigkeiten und Verfahren gemäss dem Gerichtsgesetz (GerG)[4] oder anderer Erlasse.
Es enthält die dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.