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223.1

Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft

(NAV Hauswirtschaft)

vom 07.03.2023 (Stand 01.04.2023)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 11 des Einführungsgesetzes vom 28. Februar 2018 zum Schweizerischen Obligationenrecht (Einführungsgesetz zum Obligationenrecht; EG OR)[1], in Ausführung von Art. 359, 359a und 360 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR){{FN|SR 220}},

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das Gebiet des Kantons Nidwalden.

Er findet Anwendung auf alle Vollzeit- und Teilzeitarbeitsverhältnisse von arbeitnehmenden Personen, die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeit in einem privaten Haushalt verrichten einschliesslich Au-pair und Volontärverhältnisse.

Er ist auch auf arbeitnehmende Personen anwendbar, die ihre Arbeit im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen.

Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht:

1. für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen Normalarbeitsvertrag unterstehen;
2. für hauswirtschaftliche arbeitnehmende Personen, die dem öffentlichen Recht des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde unterstehen;
3. für die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)[2];
4. für hauswirtschaftliche arbeitnehmende Personen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung.

Art. 3 Wirkung

Der Normalarbeitsvertrag gilt unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse.

Art. 4 Abweichende Abreden

Abreden, die zuungunsten der arbeitnehmenden Person von einzelnen Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages abweichen, sind nur im Rahmen der Rechtsordnung zulässig. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

Das pauschale Wegbedingen von Vorschriften ist unzulässig.

Art. 5 Ergänzendes Recht

Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zulässigen Abreden getroffen haben, finden die Bestimmungen des OR[3] über den Einzelarbeitsvertrag sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG)[4] Anwendung.

Für Personen, die einem Lehrvertrag unterstehen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur soweit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.

2 Arbeitszeitregelung

Art. 6 Aktive Arbeitszeit, Präsenzzeit und Rufbereitschaft

Die arbeitnehmende Person leistet ihre Arbeit durch:

1. aktive Arbeitszeit, während der sie hauswirtschaftliche Arbeit ver-richtet, die zu betreuende Person unterstützt oder dieser Gesellschaft leistet;
2. Präsenzzeit, während der sie sich im Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält und sich zur Verfügung halten muss, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt;
3. Rufbereitschaft, während der ausserhalb des Hauses die telefoni-sche Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet sein muss. Sie ist der Präsenzzeit gleichgestellt.

Die Zeit für gemeinsame Essen, für Aktivitäten mit der zu betreuenden Person und für den Weg vom Ort der Rufbereitschaft an den effektiven Arbeitsort gilt als aktive Arbeitszeit.

Es ist nicht zulässig, eine arbeitnehmende Person, die zur Erfüllung der Arbeitsleistung im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Präsenzzeit und Rufbereitschaft anzustellen. Für neun Stunden geleistete Arbeit müssen mindestens vier Stunden als aktive Arbeitszeit angerechnet werden.

Art. 7 Wöchentliche Arbeitszeit

Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit zählt nur die aktive Arbeitszeit, ohne Präsenzzeiten, Rufbereitschaft oder Pausen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 45 Stunden.

Die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende begründete Überzeit darf elf Stunden je Woche nicht überschreiten und nicht mehr als 260 Stunden je Kalenderjahr betragen.

Art. 8 Überstunden

Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, welche die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit übersteigen.

Die arbeitnehmende Person hat bei Bedarf die ihr zumutbaren Überstunden zu leisten, sofern diese betrieblich notwendig und zumutbar sind. Die Überstunden werden mit entsprechender Freizeit oder entsprechendem Lohnzuschlag gemäss § 11 kompensiert.

Die arbeitgebende Person hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten.

Art. 9 Pause

Die arbeitnehmende Person hat Anspruch auf mindestens zwei Stunden Pause je Tag.

Als Pause gilt die Zeit, in welcher die arbeitnehmende Person das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht und auch keine telefonische Rufbereitschaft leistet.

Art. 10 Nachtruhe

Während dem Zeitraum zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr besteht Nachtruhe und es wird keine aktive Arbeitszeit geplant.

3 Lohn

Art. 11 Lohn für aktive Arbeitszeit

Die Mindestansätze für die Vergütung der aktiven Arbeitszeit richten sich nach dem NAV Hauswirtschaft Bund[5].

Für aktive Arbeitszeit in der Nacht ist ein Nachtzeitzuschlag von 25 Prozent geschuldet.

Für aktive Arbeitszeit, welche die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, ist ein Zuschlag von 25 Prozent geschuldet, sofern sie nicht mittels Freizeit kompensiert wird.

Der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit richtet sich nach dem Arbeitsgesetz (ArG)[6].

Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne Abzüge auszurichten.

Art. 12 Lohn für Präsenzzeit und Rufbereitschaft

Solange der Bund keine verbindlichen Mindestansätze für die Präsenzzeit und Rufbereitschaft festlegt, ist die arbeitnehmende Person am Tag und während der Nachtruhe wie folgt zu entschädigen:

1. zu 25 Prozent des Stundenlohnes, aber mindestens Fr. 5.- pro Stunde, wenn sie höchstens 12 aktive Arbeitseinsätze in der Nacht während eines Monats leisten muss;
2. zu 35 Prozent des Stundenlohnes, aber mindestens Fr. 7.- pro Stunde, wenn sie durchschnittlich zwischen 13 und 30 aktive Arbeitseinsätze in der Nacht während eines Monats leisten muss;
3. zu 50 Prozent des Stundenlohnes, aber mindestens Fr. 10.- pro Stunde, wenn sie durchschnittlich mehr als 30 aktive Arbeitseinsätze in der Nacht während eines Monats leisten muss.

Wenn die arbeitnehmende Person während der geplanten Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz tätigt, zählt dieser als voll zu vergütende aktive Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen.

Art. 13 Abzüge für Naturallohn

Für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Unterkunft und Verpflegung können höchstens die in Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)[7] festgelegten Ansätze in Abzug gebracht werden.

Art. 14 Auszahlung des Lohnes

Der Lohn samt allfälligen Familien- und Kinderzulagen sowie ein allfälliger Lohnzuschlag sind spätestens am Ende jeden Monats auszubezahlen.

Art. 15 Sozialversicherungen

Sowohl die arbeitgebende Person als auch die arbeitnehmende Person sind grundsätzlich dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt und beitragspflichtig.

Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind von der arbeitgebenden Person zu entrichten.

Art. 16 Lohnfortzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit

Ist die arbeitnehmende Person aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat sie Anspruch auf den darauf entfallenden Lohn, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn:

1. im 1. Dienstjahr 3 Wochen
2. im 2. Dienstjahr 1 Monat
3. im 3. und 4. Dienstjahr 2 Monate
4. im 5. bis zum 9. Dienstjahr 3 Monate
5. im 10. bis zum 14. Dienstjahr 4 Monate
6. im 15. bis zum 19. Dienstjahr 5 Monate
7. ab 20. Dienstjahr 6 Monate

Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses ab Beginn des Arbeitsverhältnisses geschuldet.

Im Übrigen gelten Art. 324a und 324b OR[8].

Art. 17 Versicherung bei Krankheit

Die arbeitgebende Person kontrolliert, dass sich die arbeitnehmende Person auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)[9] für Krankenpflege versichert.

Die arbeitgebende Person versichert die arbeitnehmende Person gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit.

Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Kalendertagen.

Die Prämie der Krankentaggeldversicherung geht je zur Hälfte zulasten der arbeitgebenden und der arbeitnehmenden Person.

4 Freizeit, bezahlter Urlaub und Ferien

Art. 18 Freizeit 1. wöchentliche Freizeit

Die arbeitnehmende Person hat jede Woche Anspruch auf einen ganzen und einen halben freien Tag. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt werden und kann nicht verschoben oder zusammengelegt werden.

Während der Freizeit darf die arbeitnehmende Person das Haus verlassen, steht der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung und leistet keine Rufbereitschaft. Die Überwachung der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei Bedarf muss anderweitig sichergestellt werden.

Der ganze freie Tag beinhaltet zudem keine Verpflichtung zur Arbeitsbereitschaft am Abend und soll, wenn möglich am Sonntag gewährt werden. Ist es nicht möglich, den ganzen freien Tag regelmässig am Sonntag zu gewähren, ist ein anderer Wochentag als wöchentlicher Ruhetag zu bestimmen.

Art. 19 2. zusätzliche Freizeit

Hat die arbeitnehmende Person an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, Arbeit zu leisten, ist ihr ein zusätzlicher freier Halbtag zu gewähren.

Nach erfolgter Kündigung sind der arbeitnehmenden Person die üblichen freien Stunden zu gewähren, die für die Suche einer anderen Arbeitsstelle erforderlich sind.

Art. 20 Bezahlter Urlaub

Die arbeitnehmende Person hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlten Urlaub, ohne dass diese Tage an die Ferien oder Freizeit angerechnet werden:

1. eigene Trauung 2 Tage
2. bei der Trauung von Kindern, Geschwistern oder eines Elternteils 1 Tag
3. bei Geburt eines eigenen Kindes 2 Tage
4. bei Todesfall:  
  a) der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder eines Kindes 3 Tage
  b) der Eltern und Geschwister 2 Tage
5. bei eigenem Wohnungswechsel (je Jahr) 1 Tag
6. militärische Rekrutierung 2 Tage

Art. 21 Ferien

Arbeitnehmende Personen haben je Kalenderjahr Anspruch auf wenigstens vier Wochen Ferien. 

Anspruch auf wenigstens fünf Wochen Ferien haben arbeitnehmende Personen:

1. bis zum vollendeten 20. Altersjahr;
2. nach fünf Dienstjahren, wenn sie das 50. Altersjahr zurückgelegt haben.

Die Zeit, in welcher sich die arbeitnehmende Person mit der arbeitgebenden Person auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt ohne besondere Abmachung nicht als Ferien.

Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Kalenderjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.

Die arbeitgebende Person bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der arbeitnehmenden Person soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushaltes vereinbar ist.

Während den Ferien sind der Barlohn und, falls freie Verpflegung gewährt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung gemäss AHVV[10] oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5 Arbeitsbedingungen, Fürsorge und Dokumentationspflichten

Art. 22 Arbeitsbedingungen

Die arbeitnehmende Person, die im gleichen privaten Haushalt mit der zu betreuenden Person wohnt, hat Anspruch:

1. auf Achtung ihrer Privatsphäre;
2. auf eine gesunde und ausreichende Verpflegung. Die arbeitnehmende Person kann verlangen, das eigene Essen selbst zubereiten zu dürfen. Sie hat dafür Anspruch auf Mitbenützung der Küche und der Küchenutensilien;
3. auf ein abschliessbares Einzelzimmer. Dieses muss:
  a) den hygienischen Anforderungen entsprechen;
  b) mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;
  c) gut geheizt und belüftet sein;
  d) ausreichend möbliert sein, insbesondere mit Bett, Tisch, Stuhl und Kleiderschrank oder Kommode;
  e) ausreichend geräumig sein, um auch die vereinbarte Präsenzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können;
4. auf unlimitierte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen, insbesondere Toilette, Badezimmer mit Dusche oder Bad und auf Mitbenützung der Waschküche.

Art. 23 Gesundheitsschutz, Schwangerschaft, Mutterschaft

Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz richten sich nach Art. 6, 35 und 36a des Arbeitsgesetzes[11].

Art. 24 Schutz für Jugendliche

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen für die Art der 24-Stunden-Betreuung nicht angestellt werden.

Für Jugendliche gelten im Weiteren die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes[12] und der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5)[13].

Art. 25 Dokumentationspflichten

Die Arbeitszeitdokumentation ist wöchentlich durch alle Vertragsparteien zu visieren. Dieses Dokument führt die aktive Arbeitszeit und Präsenzzeiten, die Rufbereitschaft, die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die aktive Arbeitszeit in der Nacht und die Überstunden auf.

Es ist eine monatliche detaillierte Lohnabrechnung zu erstellen und der arbeitnehmenden Person innerhalb von sieben Arbeitstagen auszuhändigen.

Art. 26 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

Die arbeitgebende Person hat jeder arbeitnehmenden Person ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieses kann beim kantonalen Arbeitsamt bezogen werden.

Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages.

6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 27 Probezeit

Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Als Probezeit gelten die ersten vier Wochen nach Stellenantritt.

Art. 28 Kündigung

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Kündigung.

Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei gekündigt werden. Art. 335 ff. OR[14] sind anwendbar.

Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person endet das angetretene Arbeitsverhältnis frühestens nach 30 Tagen seit Eintritt dieses Ereignisses beziehungsweise nach Ablauf der Befristung.

Wird der arbeitnehmenden Person von der arbeitgebenden Person eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehalten bleibt beim Tod der arbeitnehmenden Person das Weiterbenützungsrecht der Wohnung während der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 338 OR[15].

Art. 29 Arbeitszeugnis

Die arbeitnehmende Person kann jederzeit von der arbeitgebenden Person ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.

Das Arbeitszeugnis ist spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert auszuhändigen.

Art. 30 Abgangsentschädigung

Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50 Jahre alten arbeitnehmenden Person nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihr die arbeitgebende Person eine Abgangsentschädigung auszurichten.

Die Höhe und die Fälligkeit der Abgangsentschädigung sowie die Berücksichtigung von Ersatzleistungen richten sich nach Art. 339b bis 339d OR[16].

7 Übergangsbestimmung

Art. 31 Bestehende Arbeitsverhältnisse

Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.

Egress

2023-011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.03.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung 2023-011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.03.2023 01.04.2023 Erstfassung 2023-011